Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 26.01.2015 200 2014 1044

26 gennaio 2015·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·3,281 parole·~16 min·2

Riassunto

Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2014

Testo integrale

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 8. April 2015 abgewiesen (9C_103/2015). 200 14 1044 EL MAW/JAP/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 26. Januar 2015 Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiber Jakob A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2015, EL/14/1044, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1933 geborene A.________ (fortan Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht seit 1998 Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner AHV-Rente (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [fortan AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilagen [AB] 2 ff.). Mit Verfügung vom 5. September 2014 (AB 255) rechnete die AKB erstmals ein zumutbares Erwerbseinkommen der Ehefrau von Fr. 36‘000.-- pro Jahr an und setzte die EL per 1. März 2015 neu auf Fr. 1‘185.-- pro Monat fest. Eine hiergegen am 16. September 2014 erhobene Einsprache (AB 258) wies sie mit Entscheid vom 1. Oktober 2014 (AB 259) ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. B. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2014 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei kostenfällig aufzuheben und ihm sei auch nach dem 28. Februar 2015 EL in der Höhe von mindestens Fr. 3‘102.-- monatlich auszurichten. Zudem ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. Am 25. November 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Verfahrenssistierung bis der in der Beschwerde in Aussicht gestellte medizinische Bericht betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers vorliege. Nachdem der Sistierungsantrag mit prozessleitender Verfügung vom 28. November 2014 abgewiesen worden war und der Beschwerdeführer den entsprechenden Bericht am 1. Dezember 2014 ins Recht gelegt hatte (Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage [BB] 10), schloss die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. Dezember 2014 auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2015, EL/14/1044, Seite 3 Aufforderungsgemäss reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 30. Dezember 2014 seine Kostennote ein. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2014 (AB 259). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch ab März 2015 und in diesem Zusammenhang einzig die Frage, ob bei der EL-Berechnung zu Recht ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers angerechnet wurde. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wenn – wie hier – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2015, EL/14/1044, Seite 4 Der Verfahrensantrag auf Wiederherstellung des Suspensiveffekts (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. I Ziff. 3) wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. 1.3 Mit Blick darauf, dass ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten kann (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41) und dass die Differenz zwischen der beantragten und der zugesprochenen Leistung (vgl. AB 253, 255 bzw. Beschwerde S. 2 Ziff. I Ziff. 3) für die zehn Monate von März bis Dezember 2015 unter Fr. 20‘000.-- liegt ([Fr. 3‘102.-- ./. Fr. 1‘185.--] x 10 = Fr. 19‘170.--), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Einkünfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2015, EL/14/1044, Seite 5 2.3 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). 2.4 Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau eines Ergänzungsleistungs-Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern sie auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität der betroffenen Ehepartnerin nichts. Ist diese im rechtlichen Sinne nicht invalid, ist Art. 14a wie Art. 14b der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) weder direkt noch analog anwendbar. Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 134 V 53 E. 4.1 S. 61, 117 V 287 E. 3a ff. S. 290, 115 V 88 E. 1 S. 90; AHI 2001 S. 133 E. 1b; SVR 2007 EL Nr. 1 S. 2 E. 3). Bemüht sich die Ehefrau trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt sie dadurch die ihr obliegende Schadenminderungspflicht (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 14. April 2008, 8C_589/2007, E. 6.1 und 6.2; zum Ganzen vgl. Entscheid des BGer vom 17. Juli 2009, 9C_184/2009, E. 2.2). 3. 3.1 Die 1960 geborene (AB 1/1 Ziff. II) Ehefrau des Beschwerdeführers gab am 24. Juni 2014 im Fragebogen «Zumutbares Erwerbseinkommen für

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2015, EL/14/1044, Seite 6 nichtinvalide Ehegatten» (AB 216) an, sie habe nie eine Berufsbildung erlangt. Nachdem sie Studentin gewesen sei, habe sie geheiratet und sei nie erwerbstätig gewesen. Sie stehe in ärztlicher Behandlung und fühle sich von ihrem Gesundheitszustand her nicht in der Lage eine (teilweise) Erwerbstätigkeit auszuüben. Aufgrund ihres Gesundheitszustandes und der Betreuungspflicht gegenüber dem Beschwerdeführer sei sie nicht bereit eine Arbeitsstelle anzutreten. Im Begleitbrief (AB 217) zum ausgefüllten Fragebogen erläuterte sie gleichentags zudem, dass der Beschwerdeführer drei Kinder in die Ehe eingebracht habe und zwischen 1984 und 1990 vier gemeinsame Kinder dazugekommen seien. Sie sei immer Hausfrau gewesen und habe in Vollzeit für die Familie mit sieben Kindern gesorgt. Inzwischen seien die Kinder erwachsen und lebten – mit Ausnahme eines Sohnes – nicht mehr im selben Haushalt. Sie leide seit 15 Jahren unter schwerer Arthritis an beiden Händen und habe daher grosse Mühe, den Haushalt zu führen. Hinzu kämen regelmässige Migräneanfälle. Auch der Beschwerdeführer sei gesundheitlich angeschlagen. Insgesamt sei es ihr aufgrund ihres Alters, des Gesundheitszustandes und der Pflege des Beschwerdeführers nicht zumutbar, einen Beruf zu erlernen oder eine Arbeit zu suchen. 3.2 Was die geltend gemachte Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der Ehefrau des Beschwerdeführers anbelangt, lassen sich den Akten im Wesentlichen die folgenden Angaben entnehmen: 3.2.1 Dr. med. C.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, bestätigte am 30. Juni 2014 (AB 238), dass die Ehefrau des Beschwerdeführers seit 30. Oktober 2012 bei ihr in medizinischer Behandlung stehe. Am 12. September 2014 gab sie zudem an, ihre Patientin leide unter einer rheumatischen, chronischen Polyarthritis mit schmerzhaften Gelenksveränderungen in beiden Händen und sei weder arbeitsfähig noch vermittelbar (AB 257). 3.2.2 Im während des vorliegenden Verfahrens aufgelegten Konsiliarbericht vom 12. November 2014 (BB 10) vermerkte Dr. med. D.________, Facharzt für Rheumatologie FMH und Allgemeine Innere Medizin FMH, die folgenden Diagnosen: - Polyarthralgien Hände, kleine Fingergelenke beidseits - Rezidivierende Gonalgie links

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2015, EL/14/1044, Seite 7 - Diskrete Periarthropathia humerscapularis Schulter rechts - Myotendinotisches zervikovertrebrales bis thorakales Schmerzsyndrom - Stark erhöhte antinukleäre Antikörper - Zustand nach medialer Teilmeniskektomie Kniegelenk rechts im Jahr 2008 - Adipositas - Status nach viermaliger Sektio Er führte aus, im Vordergrund stünden Schmerzen im Bereich der kleinen Fingergelenke beider Hände. Weitere Schmerzen träten im Bereich der medialen Kniegelenksregion links sowie im Bereich der rechten Schulter links auf, zudem werde über Nackenbeschwerden und Kopfschmerzen geklagt. Er empfahl die Aufnahme einer Physiotherapie sowie eine medikamentöse Behandlung und attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für schwere Arbeiten bzw. eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten. 3.3 Die fachärztliche Beurteilung von Dr. med. D.________ im nachgereichten Konsiliarbericht vom 12. November 2014 (BB 10) erfüllt die höchstrichterlichen Beweisanforderungen (vgl. BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352) und erbringt damit vollen Beweis. Seine schlüssige und überzeugende Einschätzung basiert auf einer umfassenden klinischen Untersuchung und berücksichtigt die Anamnese sowie die aktuellen bildgebenden und serologischen Befunde. Seiner differenzierten Schlussfolgerung, dass zwar keine schweren Arbeiten mehr zumutbar sind, die Arbeitsfähigkeit für leichte Verrichtungen hingegen erhalten geblieben ist, steht die divergierende Auffassung von Dr. med. C.________ (AB 257) nicht entgegen. Diese argumentierte lediglich aus allgemeininternistischer Sicht und vermochte nicht nachvollziehbar aufzuzeigen, weshalb die Arbeitsfähigkeit medizinisch-theoretisch vollständig aufgehoben sein soll. Im Übrigen kontrastiert die von ihr postulierte vollständige Arbeitsunfähigkeit auch mit der Tatsache, dass jahrelang die Verrichtung einer anspruchsvollen Familienarbeit möglich war, obwohl die im Vordergrund stehenden Schmerzen in den Fingern bereits seit über 14 Jahren bestehen sollen (AB 217; BB 10/1). Aufgrund der beweiskräftigen fachärztlichen Beurteilung von Dr. med. D.________ ist folglich in tatsächlicher Hinsicht erstellt, dass die Ehefrau

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2015, EL/14/1044, Seite 8 des Beschwerdeführers für leichte Arbeiten in einem Vollpensum ohne Leistungseinschränkung arbeitsfähig ist. 3.4 Im Arztzeugnis vom 24. Oktober 2014 (BB 8) erklärte Dr. med. E.________, Facharzt Nephrologie FMH und Allgemeine Innere Medizin FMH, der Beschwerdeführer leide an Hepatitis C und habe sich bereits zwei Herzoperationen sowie zwei Eingriffen am linken Auge unterzogen, eine dritte Augenoperation sei geplant. Die Medikamente zur Therapie der Hepatitis C hätten teilweise sehr unangenehme Nebenwirkungen und es müssten regelmässige Blutkontrollen durchgeführt werden. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der multiplen Krankheiten auf die Hilfe seiner Ehefrau angewiesen. Sie bereite ihm seine Medikamente vor und führe ihn zu Kontrollen bzw. Untersuchungen. Ohne die Hilfe seiner Ehefrau sei der Beschwerdeführer hilflos und in seiner Gesundheit gefährdet. Dass eine Pflegebedürftigkeit des Beschwerdeführers einer Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau entgegenstehen soll, ist aufgrund der Aktenlage nicht ausgewiesen. Trotz seines fortgeschrittenen Alters und seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen bedarf er gestützt auf den vorerwähnten Bericht (BB 8) nicht einer Betreuung, welche es seiner Ehefrau verunmöglichte, einer ausserhäuslichen Beschäftigung nachzugehen. Das Vorbereiten der Medikamente kann ausserhalb der Arbeitszeit erfolgen und die Begleitung zu den ärztlichen Kontrollen bzw. Untersuchungen durch die Ehefrau – soweit überhaupt erforderlich – lassen sich selbst bei einem hohen Beschäftigungsgrad mit einer Berufstätigkeit der Ehefrau ohne weiteres vereinbaren. Auch wenn Dr. med. E.________ den Beschwerdeführer ohne Betreuung durch die Ehefrau als hilflos beschreibt, kann daraus jedenfalls keine Hilflosigkeit im Rechtssinne (Art. 9 ATSG) abgeleitet werden, welche eine engmaschige Betreuung als notwendig erscheinen liesse, zumal – soweit ersichtlich – auch keine Hilflosenentschädigung (vgl. Art. 43bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]) beantragt wurde. 3.5 Was schliesslich die geltend gemachte fehlende Ausbildung und Berufspraxis betrifft (vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. III Art. 2), ist mit der Beschwerdegegnerin (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 2.3) festzuhalten, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers unbestrittenermassen die Matura

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2015, EL/14/1044, Seite 9 erworben und ein Studium begonnen hatte, was zumindest eine gewisse allgemeine Qualifikation darstellt (vgl. zum heutigen Bildungsziel der Maturitätsschulen: Art. 5 der Verordnung vom 15. Februar 1995 über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen [Maturitäts-Anerkennungsverordnung, MAV; SR 413.11]). Ausserdem führte sie während Jahren einen grossen Mehrpersonenhaushalt, so dass sie trotz fehlender Berufserfahrung in einer Erwerbstätigkeit zweifellos ausreichend befähigt wäre, um zumindest in einer Hilfsarbeit erwerbstätig zu sein. Wenngleich sich ihr Lebensalter auf dem konkreten Arbeitsmarkt allenfalls negativ auswirkt (vgl. Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Die Lage auf dem Arbeitsmarkt, Dezember 2014, Tabelle T5, Registrierte Arbeitslose nach Altersklassen, Frauen, 50-54 bzw. 55-59 Jahre), könnte sie nach dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) als uneingeschränkt arbeits- und leistungsfähige Frau eine (Teilzeit-)Beschäftigung als Hilfsarbeiterin finden (vgl. als Anhaltspunkte: Bundesamt für Statistik [BFS], Beschäftigungsstatistik [BESTA], Tabelle T5a, Anzahl der offenen Stellen, Espace Mittelland, 2014 bzw. Tabelle T3.4a, Arbeitskräfte mit obligatorischer Schulbildung leicht gefunden, Espace Mittelland, 2014). Da sie sich offenbar nie um eine Arbeitsstelle bemüht hat, gelingt es ihr auch nicht, diese Sachverhaltsfeststellung durch den Nachweis von erfolglosen Arbeitsbemühungen in Zweifel zu ziehen. 4. 4.1 Nachdem feststeht, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers auf die Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit verzichtet hat, ist in der EL-Berechnung ein hypothetisches Einkommen anzurechnen (vgl. E. 2.4 hievor). Aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin jahrelang kein entsprechendes Mindesterwerbseinkommen anrechnete (vgl. Beschwerde S. 3 Ziff. III Art. 1) – was sie angesichts des Jahrgangs des jüngsten Sohnes (1990 [AB 1/1 Ziff. III]) eigentlich längst hätte in Betracht ziehen müssen –, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Er und seine Ehefrau profitierten über Jahre von diesem Versäumnis der Verwaltung und es lässt sich daraus auch kein Anspruch auf eine weitere

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2015, EL/14/1044, Seite 10 bevorzugte Behandlung ableiten. Bei dieser Ausgangslage bleibt die Höhe des anzurechnenden Mindesterwerbseinkommens zu prüfen. 4.2 Der von der Beschwerdegegnerin herangezogene Betrag von Fr. 36‘000.-- pro Jahr erscheint mit Blick auf die Tabellenlöhne gemäss den vom BFS herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) wohlwollend, wäre es nach empirischen Erkenntnissen doch bereits mit einem Beschäftigungsgrad von 60 % möglich als Frau in der untersten beruflichen Stellung mehr zu verdienen (Fr. 4‘965.-- [vgl. LSE 2012, Tabelle TA1_b, Frauen, Total, «ohne Kaderfunktion»] x 12 Monate / 40 Wochenarbeitsstunden x 41.7 Wochenarbeitsstunden [vgl. BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit {BUA}, 2013, Total] / 102.0 x 102.6 [BFS, Tabelle T1.2.10, Nominallohnindex, Frauen, Total, Index 2012 bzw. 2013] x 60 % = Fr. 37‘487.--). Ein Eingreifen in das der Verwaltung zustehende Ermessen und damit letztlich eine Schlechterstellung des Beschwerdeführers (sog. reformatio in peius [vgl. Art. 61 lit. d ATSG]) rechtfertigt sich hier allerdings nicht. 4.3 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2014 (AB 259) ist nach dem vorstehend Dargelegten im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 30. Oktober 2014 erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Falls es der Ehefrau des Beschwerdeführers anhand zahlreicher den Anforderungen genügenden Arbeitsbemühungen nachzuweisen gelingt, dass sie tatsächlich keine Arbeitsstelle mehr finden kann, oder falls sich der Betreuungsbedarf des Beschwerdeführers erhöhen sollte, hätte die Beschwerdegegnerin die Situation in Zukunft neu zu beurteilen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2015, EL/14/1044, Seite 11 5.3 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2). 5.3.1 Die Bedürftigkeit im Sinne der Prozessarmut ist aktenkundig. Zudem kann das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden und die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung ist zu bejahen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ ist demnach gutzuheissen. Festzusetzen bleibt das amtliche Honorar. 5.3.2 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der kantonalen Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. Mit Kostennote vom 30. Dezember 2014 macht Rechtsanwalt B.________ einen Zeitaufwand von 13 Stunden bzw. ein Honorar von Fr. 3‘250.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 107.40 sowie die Mehrwertsteuer von 8 % (auf Fr. 3‘357.40) im Betrag von Fr. 268.60, total Fr. 3‘626.--, geltend, was nicht zu beanstanden ist. Folglich wird der tarifmässige Parteikostenersatz für dieses Verfahren auf Fr. 3‘626.-- festgesetzt. Davon ist Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2‘600.-- (13 h x Fr. 200.--)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2015, EL/14/1044, Seite 12 zuzüglich Auslagen von Fr. 107.40 und Mehrwertsteuer von Fr. 216.60 (8 % von Fr. 2‘707.40), total somit eine Entschädigung von Fr. 2‘924.--, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272; vgl. Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen. 4. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in diesem Verfahren auf Fr. 3‘626.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2‘924.-- festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2015, EL/14/1044, Seite 13 5. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2014 1044 — Bern Verwaltungsgericht 26.01.2015 200 2014 1044 — Swissrulings