200 14 1031 UV GRD/BRM/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 17. Juli 2015 Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiber Braune A.________ Beschwerdeführerin gegen SUVA Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 24. September 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2015, UV/14/1031, Seite 2 Sachverhalt: A. Die seit 2004 im Handelsregister eingetragene A.________ betreibt eine Unternehmung … samt Beratung in diesem Bereich, sowie den Handel mit Waren aller Art. Zur Abrechnung der AHV/IV/EO-Beiträge ist sie der Ausgleichkasse des Kantons Bern (AKB) und für die Berufs (BUV)- und Nichtberufsunfallversicherung (NBUV) der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) angeschlossen. Im Rahmen ihrer Tätigkeit beschäftigte die A.________ Arbeitnehmer und vergab Aufträge an Unterakkordanten, unter anderem an die C.________ (Inhaber D.________). Anlässlich einer am 26. März 2014 durchgeführten ordentlichen Revision betreffend die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2013 wurde eine Differenzlohnsumme von Fr. 40‘251.— festgestellt, welche nach Auffassung der SUVA Lohn aus unselbständiger Erwerbstätigkeit für D.________ darstelle; die A.________ hatte den entsprechenden Betrag als Entschädigung für geleistet Arbeit an die Unterakkordantin C.________ ausgerichtet hatte (Akten der SUVA [act. II] ). Die SUVA rechnete den Betrag von Fr. 40‘251.— als Lohnbezug für D.________ auf und erhob mit Prämienrechnung nach Revision 2014 vom 28. März 2014 zusätzlich zu den für das Jahr 2009 bereits abgerechneten Prämien Beiträge in Höhe von Fr. 2‘559.95 (act. II 188). B. Hiergegen erhob die A.________ am 25. April 2014 Einsprache, in der sie zusammengefasst geltend machte, dass D.________ alle im Jahre 2009 angefallenen Rechnungen im Namen der C.________ gestellt habe und diese ihre Verpflichtungen gegenüber den Sozialversicherungen als juristische Person in eigener Verantwortung wahrzunehmen habe. Dass über die C.________ am XX.XX.2008 der Konkurs eröffnet und deren Eintrag am
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2015, UV/14/1031, Seite 3 XX.XX.2008 im Handelsregister gelöscht worden sei, habe sie erst im Zuge der durchgeführten Revision erfahren. Die Zahlungen an die C.________ seien deshalb zu Unrecht als Lohnbestandteile aufgerechnet worden (act. II 189). Die SUVA wies diese Einsprache mit Entscheid vom 24. September 2014 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, man habe bereits bei der Revision vom 8. Juni 2010 festgestellt, dass D.________ von Juli bis Dezember 2008 als Arbeitnehmer der A.________ zu betrachten sei, was von der Einsprecherin damals nicht in Frage gestellt worden sei; diese habe somit Kenntnis davon gehabt, dass D.________ als Lohnbezüger gelte und als solcher durch die A.________ abgerechnet werden müsse. Für das Jahr 2009 könne D.________ nicht mehr als Arbeitnehmer seiner eigenen GmbH betrachtet und die erbrachten Leistungen nicht über diese Firma in Rechnung gestellt werden. Für die A.________ habe D.________ keine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt (act. II 202). C. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2014 erneuert die A.________ das in der Einsprache gestellte Rechtsbegehren, dies im Wesentlichen mit der bereits dort vorgetragenen Begründung. In ihrer Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2014 beantragt die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2015, UV/14/1031, Seite 4 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 24. September 2014 (act. II 202). Streitig und zu prüfen ist, ob die SUVA D.________ für im Jahr 2009 bezogene Entgelte zu Recht als Arbeitnehmer der A.________ betrachtet hat und auf der für diesen festgestellten Differenzlohnsumme zu Recht BUV- und NBUV-Beiträge von der A.________ erhoben hat. 1.3 Der Streitwert des Verfahrens – Unfallversicherungsbeiträge in Höhe von Fr. 2559.95 – liegt unter der massgebenden Grenze von Fr. 20‘000.—, sodass die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterlichen Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2015, UV/14/1031, Seite 5 2.1 Gemäss Art. 1a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) sind nach diesem Gesetz obligatorisch versichert die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmern, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen. Als Arbeitnehmer gilt, wer eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausübt (Art. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV; SR 832.202). In der Schweiz wohnhafte Selbständigerwerbende und ihre nicht obligatorisch versicherten mitarbeitenden Familienglieder können sich freiwillig versichern (Art. 4 Abs. 1 UVG). Die Grundsätze, welche zur Abgrenzung der selbständigen von der unselbständigen Erwerbstätigkeit im Bereich der AHV entwickelt wurden, sind auch für die Beantwortung der Statusfrage in der Unfallversicherung heranzuziehen (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 18. Dezember 2001, U 480/00, Erw. 2a). 2.2 2.2.1 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich u.a. danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbstständiger oder aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10] sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 [AHVV; SR 831.101]). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. 2.2.2 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2015, UV/14/1031, Seite 6 Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbstständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 161 E. 1 S. 163; SVR 2012 AHV Nr. 6 S. 22 E. 5.2). 2.2.3 Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom „Arbeitgeber“ abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien sind ein bestimmter Arbeitsplan, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsplatz. Das wirtschaftliche Risiko der versicherten Person erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172, SVR 2009 AHV Nr. 9 S. 34 E. 4., BGE 123 V 161 E. 4a S. 167). 2.2.4 Charakteristische Merkmale einer selbstständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass die versicherte Person unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten des Betriebs zu tragen hat,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2015, UV/14/1031, Seite 7 wie namentlich Unkosten, Verluste, Inkasso- und Delkredererisiko (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172; SVR 2009 AHV Nr. 9 S. 34 E. 4.3; AHI 2003 S. 370 E. 3.3). 2.2.5 Für den Wechsel des Beitragsstatuts in jenen Fällen, bei denen über die in Frage stehenden Sozialversicherungsbeiträge bereits eine formell rechtskräftige Verfügung vorliegt, bedarf es eines Rückkommenstitels (Wiedererwägung oder prozessuale Revision; SVR 2010 AHV Nr. 12 S. 43 E. 2.4). Geht es nicht um einen rückwirkenden, sondern um einen für die Zukunft wirkenden Wechsel des Beitragsstatuts, greift grundsätzlich die freie erstmalige Prüfung der Statusfrage Platz unter Beachtung der gebotenen Zurückhaltung in Grenzfällen (BGE 122 V 169 E. 4a S. 173, 121 V 1 E. 6 S. 5). 3. 3.1 Vorliegend ist davon auszugehen und an sich unbestritten, dass die C.________ als Unterakkordantin für die Beschwerdeführerin tätig war und diese als eingetragene Firma die Sozialversicherungsbeiträge und die Versicherungsprämien für ihre Angestellten abgerechnet hat. Aus den Akten ergibt sich ferner, dass über die C.________ am XX.XX.2008 der Konkurs eröffnet und der Eintrag der Gesellschaft im Handelsregister am XX.XX.2008 gelöscht worden ist (vgl. auch www.zefix.ch). In der Folge war die C.________ bzw. dessen ehemaliger Inhaber im Jahr 2009 weiterhin für die A.________ tätig und stellte – offensichtlich immer noch unter dem früheren Firmennamen – für die erbrachten Leistungen Rechnungen im Umfang von Fr. 40‘251.—. Die Beschwerdegegnerin vertritt angesichts dessen den Standpunkt, dass D.________, nachdem die C.________ nicht mehr existierte, als Arbeitnehmer des auftragserteilenden Betriebes zu betrachten war. Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, es sei für sie nicht erkennbar gewesen, dass die Firma aufgelöst sei, und die Zahlungen an die die C.________ seien zu Unrecht als Lohnbestandteile für die Prämienberechnung herangezogen worden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2015, UV/14/1031, Seite 8 3.2 Der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann nicht gefolgt werden: Auszugehen ist vielmehr davon, dass der Übernehmer eines seinerzeit an einen für seine Angestellten selbständig abrechnenden Unterakkordanten erteilten Auftrages dasselbe spezifische Unternehmerrisiko trägt, wie der Erstbeauftragte. Dies umso mehr, als dem Auftraggeber die Auftragsübernahme – wie vorliegend – nicht mitgeteilt worden ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist die Auftraggeberin nicht verpflichtet, bei jeder Auftragserteilung den rechtlichen Status der Auftragnehmerin, d.h. ob die Unterakkordantin weiterhin im Handelsregister eingetragen oder ob allenfalls ein Dritter in deren Namen den erteilten Auftrag ausgeführt hat, zu überprüfen, sondern sie darf im Rahmen der geschäftlichen Beziehungen auf das Weiterbestehen der bisherigen Verhältnisse vertrauen. Dies vorliegend umso mehr, als die erbrachten Leistungen immer noch von der ursprünglichen Auftragnehmerin fakturiert wurden. Die Unkenntnis der Auflösung der C.________ aufgrund der im Jahre 2010 durchgeführten Revision – bei der bereits einmal in der Zeit von Juli bis Dezember 2008 geleistete Zahlungen als Lohnbestandteile und D.________ als Arbeitnehmer der A.________ qualifiziert worden waren (vgl. Einspracheentscheid S. 2 unten sowie Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 9.5 – 9.8) – kann der Beschwerdeführerin schon aus chronologischen Gründen nicht entgegengehalten werden, nachdem die Revision erst nach dem hier zur Diskussion stehenden Zeitraum (nämlich Zahlungen pro 2009) erfolgte. Dass die Beschwerdeführerin damals nicht intervenierte vermag an der hier zu beurteilenden Frage nichts zu ändern. Hinzu kommt, dass die typischen Merkmale unselbständiger Erwerbstätigkeit vorliegend nicht offensichtlich sind; Gegenteiliges wird denn auch von der Beschwerdegegnerin nicht geltend gemacht. Damit kann aus dem Umstand, dass D.________ den an die C.________ erteilten Auftrag – allenfalls als nicht eintragungspflichtige Einzelfirma – zu Ende geführt hat, nicht darauf geschlossen werden, es bestehe nun zur Auftragserledigung eine unselbständige Erwerbstätigkeit, ohne den massgebenden typischen Merkmalen im konkreten Fall – z.B. durch formelle Befragung des betroffenen Dritten (D.________) oder Beiladung zum Verfahren – nachzugehen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2015, UV/14/1031, Seite 9 Auf weitere Abklärungen in diesem Verfahren kann indessen angesichts der obigen Ausführungen verzichtet werden. 3.3 Aufgrund der gegebenen Umstände besteht kein hinreichender Anlass, die im Jahre 2009 erfolgten Zahlungen der A.________ an die C.________ bzw. an D.________ als Lohnbestandteile zu qualifizieren und die entsprechenden BUV- und NBUV-Prämien von der Beschwerdeführerin zu erheben. Der Einspracheentscheid vom 24. September 2014 (samt Rechnung Nr. 5790332) ist deshalb in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Da der Aufwand für die Beschwerdeführung das für die Besorgung eigener Angelegenheiten zumutbare Ausmass nicht überstieg, hat die Beschwerdeführerin trotz ihres Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 110 V 134). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 24. September 2014 (samt Rechnung Nr. 5790332) aufgehoben. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2015, UV/14/1031, Seite 10 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdegegnerin - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.