Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 9. Februar 2016 abgewiesen (8C_707/2015). 200 14 1020 SH bis 200 14 1022 SH (3) KOJ/IMD/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 27. August 2015 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Scheidegger, Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Imhasly A.________ Beschwerdeführer 1 B.________ Beschwerdeführer 2 C.________ Beschwerdeführer 3 alle vertreten durch Rechtsanwalt D.________ gegen Einwohnergemeinde F.________ vertreten durch den Sozialdienst Beschwerdegegnerin Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Vorinstanz
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2015, SH/14/1020, Seite 2 betreffend Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 24. September 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2015, SH/14/1020, Seite 3 Sachverhalt: A. Die drei Brüder A.________, B.________ und C.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) werden seit Jahren vom Sozialdienst der Einwohnergemeinde F.________ (nachfolgend Gemeinde bzw. Beschwerdegegnerin) wirtschaftlich unterstützt. Mit Verfügungen vom 9. Januar bzw. 7. April 2014 sprach die E.________ den drei Brüdern ab dem 1. Juni 2012 je eine Hilflosenentschädigung für leichte Hilflosigkeit zu (Akten der Gemeinde [act. IIC, act. IID, act. IIE] Dossier Korrespondenz). Daraufhin verfügte die Gemeinde am 3. bzw. 16. April 2014 die Einberechnung der Hilflosenentschädigung im Unterstützungsbudget bzw. deren Verrechnung mit bereits geleisteter Sozialhilfe, wobei allfällige behinderungsbedingte Ausgaben mittels Einreichen von Belegen bei der Sozialhilfe geltend gemacht werden könnten. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung (act. IIC, act. IID, act. IIE rote Mappe, Register 4). B. Dagegen erhoben die drei Brüder, alle vertreten durch Rechtsanwalt D.________, am 6. Mai 2014 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland (nachfolgend RSA bzw. Vorinstanz). Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden und die Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege (Akten der Vorinstanz [act. II, act. IIA, act. IIB] jeweils pag. 1 ff.). Das RSA hiess mit Zwischenverfügungen vom 23. Mai 2014 die Beschwerden gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung gut und stellte Letztere wieder her. Mit drei Entscheiden vom 14. Juli 2014 setzte es die von der Gemeinde zu entschädigenden Parteikosten hinsichtlich der drei (Teil-)Verfahren auf je Fr. 227.90 fest (act. II pag. 87 f.; act. IIA, act. IIB jeweils pag. 63 f.). Die drei hiergegen erhobenen Beschwerden wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 28. Oktober 2014 (SH/14/727) ab. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2015, SH/14/1020, Seite 4 Bundesgericht (BGer) mit Entscheid vom 25. Februar 2015 (8C_855/2014) nicht ein (in den Gerichtsakten betreffend Verfahren SH/14/727-729). C. Das RSA vereinigte mit Verfügung vom 19. September 2014 die drei bislang separat geführten Verfahren (act. II pag. 115 f.; act. IIA, act. IIB jeweils pag. 77 f.) und wies die Beschwerden vom 6. Mai 2014 mit Entscheid vom 24. September 2014 unter Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ab. Das amtliche Honorar von Rechtsanwalt D.________ setzte es auf je Fr. 879.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) pro Beschwerdeführer fest (act. II pag. 117 ff.). D. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2014 führen die drei Brüder, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt D.________, Beschwerde gegen den Entscheid vom 24. September 2014. Sie beantragen dessen teilweise Aufhebung und sinngemäss die Neuberechnung der ihnen zustehenden Sozialhilfeleistungen ohne Berücksichtigung der Hilflosenentschädigungen sowie die Zusprache einer Parteientschädigung im vorinstanzlichen Verfahren bzw. einer höheren Entschädigung im Rahmen des amtlichen Honorars. Im Weiteren ersuchen sie im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt D.________ als amtlicher Anwalt. Während die Vorinstanz mit Schreiben vom 6. November 2014 auf das Einreichen einer Vernehmlassung verzichtete, beantragt die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 27. November 2014 unter Verweis auf die Ausführungen in der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beschwerdeantwort die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2015, SH/14/1020, Seite 5 Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organisationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – vorbehältlich der nachfolgenden Ausführungen – einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Die Beschwerdeführer beanstanden in eigenem Namen die Höhe der Entschädigung, welche die Vorinstanz ihrem Rechtsvertreter im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung zugesprochen hat. Hiergegen kann indessen rechtsprechungsgemäss nur der Rechtsvertreter selber Beschwerde führen. Die rechtsvertretene Person ist dazu nicht legitimiert (vgl. Entscheid des BGer vom 23. März 2015, 8C_642/2014, E. 4), handelt es sich bei der unentgeltlichen Verbeiständung doch um ein öffentlich-rechtliches Verhältnis zwischen dem Staat und dem Rechtsanwalt, das einen Honoraranspruch des Rechtsbeistands gegenüber dem Staat begründet (BGE 140 V 116 E. 4 S. 121). Auf die Beschwerde ist demnach insoweit nicht einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Entscheid des RSA vom 24. September 2014 (act. II pag. 117 ff.). Streitig und zu prüfen ist, ob die den drei Beschwerdeführern von der Invalidenversicherung zugesprochenen Hilflosenentschädigungen bei der Berechnung der ihnen zustehenden Sozialhilfe jeweils als
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2015, SH/14/1020, Seite 6 Einnahme anzurechnen ist. In formeller Hinsicht zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführer auf eine Parteientschädigung im vorinstanzlichen Verfahren. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Die Beschwerdeführer machen vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da die Vorinstanz die von ihnen in der Beschwerdeschrift zitierte "Lehre und Rechtsprechung zu der Anrechnung der Hilflosenentschädigung auf die Sozialhilfe" nicht erwähnt habe (Beschwerde Ziff. 8). 2.2 Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181). 2.3 Das blosse – teilweise (vgl. Entscheid S. 9 Ziff. 6.2 [act. II pag. 125]) – Nichterwähnen der von den Beschwerdeführern zitierten Lehre und Rechtsprechung stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2015, SH/14/1020, Seite 7 zumal die Rügen der Beschwerdeführer im angefochtenen Entscheid ausführlich dargestellt wurden und der Entscheid im Übrigen umfassend begründet ist. Den Beschwerdeführern war es denn auch problemlos möglich, diesen sachgerecht anzufechten. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit unbegründet. 3. 3.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 BV und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BVR 2005 S. 400 E. 5.2) – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinn einer "Überlebenshilfe", was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 130 I 71 E. 4.1 S. 74, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; vgl. auch BGE 134 I 65 E. 3.1 S. 69; BVR 2005 S. 400 E. 5.2). 3.2 Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat namentlich vorhandenes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzuwenden oder zu beheben (BVR 2011 S. 368 E. 4.1). 3.3 Gemäss Art. 40 Abs. 3 SHG sind Personen, die im Hinblick auf bevorstehende Leistungen Dritter wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, zu deren Rückerstattung verpflichtet, sobald die Ansprüche realisiert werden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2015, SH/14/1020, Seite 8 können. Leistungen Dritter sind unter anderem Sozialversicherungsleistungen. Voraussetzung für die Rückforderung ist, dass die Sozialhilfebehörde die Unterstützung als Vorschuss für die Versicherungsleistungen erbracht hat (vgl. Vortrag des Regierungsrates zum SHG, in Tagblatt des Grossen Rates 2001, Beilage 16, S. 22). Soweit sie Vorschusszahlungen geleistet hat, kann die Behörde sich Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers auch abtreten lassen. Eine Vorschusszahlung ist dann anzunehmen, wenn sie mit noch zu erwartenden Sozialversicherungsleistungen verknüpft ist (vgl. Art. 22 Abs. 2 Bst. a ATSG; BGE 135 V 2 E. 2 S. 5; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 22 N. 27). Im Sozialhilferecht ist angesichts des Subsidiaritätsprinzips, wonach Hilfe nur gewährt wird, wenn und soweit eine bedürftige Person sich nicht selber helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 SHG), grundsätzlich von einer Vorschusszahlung auszugehen. Zwischen den Sozialhilfeleistungen und den Sozialversicherungsleistungen ist der Grundsatz der zeitlichen Kongruenz zu wahren (UELI KIESER, a.a.O., Art. 22 N. 33). Im Licht von Art. 40 Abs. 3 SHG ist somit eine Rückerstattungsforderung in der Höhe der in der gleichen Zeitspanne ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe begründet, wenn die unterstützte Person rückwirkend Leistungen von Sozialversicherungen erhält (vgl. BVR 2009 S. 273 E. 3.2; VGE 23450 vom 29.5.2009, E. 5.2; URS VOGEL, Rechtsbeziehungen – Rechte und Pflichten der unterstützten Person und der Organe der Sozialhilfe, in CHRISTOPH HÄFELI [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, 2008, S. 153 ff., 194). 4. Die Beschwerdeführer rügen hinsichtlich der Anrechnung bzw. Verrechnung der Hilflosenentschädigung im Wesentlichen, diese sei unpfändbar und entsprechend nicht an die Sozialhilfe anzurechnen (Beschwerde Ziff. 6). Wenn schon eine Anrechnung erfolge, sei diese aufgrund der gesetzlichen Zweckbindung der Hilflosenentschädigung gleichzeitig auf der Einnahmen- und auf der Ausgabenseite vorzunehmen (Beschwerde
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2015, SH/14/1020, Seite 9 Ziff. 9 f.). Des Weiteren müsse bei der Hilflosenentschädigung kein Nachweis über deren Verwendung erbracht werden (Beschwerde Ziff. 10). 4.1 Die Hilflosenentschädigung verfolgt den gesetzlichen Zweck, die mit der Hilflosigkeit verbundenen präsumierten Kosten zu ersetzen. Entschädigt werden somit die behinderungsbedingt anfallenden Mehrkosten. Der Hilflosenentschädigung kommt folglich schadenersatzähnlicher Charakter zu (vgl. ROBERT ETTLIN, Die Hilflosigkeit als versichertes Risiko in der Sozialversicherung, Diss. Freiburg 1998, S. 332 f.) und sie stellt – anders als etwa Renten oder Taggelder, die der Fristung des allgemeinen Lebensunterhalts dienen – nicht Ersatzeinkommen dar. Die Geldleistung wird dem Hilflosen demzufolge im Hinblick auf eine bestimmte Verwendung ausgerichtet und ist in diesem Sinne zweckgebunden. Was die Höhe der Entschädigung anbelangt, so bemisst sie sich – auf der Grundlage des Prinzips der abstrakten Bedarfsdeckung (vgl. ETTLIN, a.a.O S. 333) und damit unabhängig von den effektiv entstandenen Kosten – nach dem Schweregrad der Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20] in Verbindung mit Art. 37 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]: schwere, mittelschwere und leichte Hilflosigkeit). Es erfolgt damit eine pauschalierte Entschädigung der behinderungsbedingten Aufwendungen (Entscheid des BGer vom 25. Februar 2010, 8C_731/2009, E. 3.1). Da die Hilflosenentschädigung zur Milderung der durch eine besondere Hilflosigkeit entstehenden Vermögenseinbussen im nichterwerblichen Lebensbereich ausgerichtet wird, entspricht sie von ihrem Charakter her nicht einer Genugtuung oder Integritätsentschädigung, welche wegen erlittener immaterieller Unbill ausgerichtet werden, und kann nicht mit derartigen Leistungen verglichen werden (BGer 8C_731/2009, E. 3.2). Soweit die Beschwerdeführer etwas anderes geltend zu machen scheinen (vgl. Beschwerde Ziff. 12), ist ihnen nicht zu folgen. 4.2 Gestützt auf den Grundsatz der Subsidiarität (vgl. E. 3.2 hiervor) von Sozialhilfeleistungen sind behinderungsbedingte Mehrkosten vorab (auch) durch die Hilflosenentschädigung zu decken (vgl. BGer 8C_731/2009, E. 3.2). Insofern ist die Hilflosenentschädigung entgegen der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2015, SH/14/1020, Seite 10 Darstellung der Beschwerdeführer sehr wohl als Einnahme anzurechnen. Soweit sie eine Zweckgebundenheit der Hilflosenentschädigung geltend machen und daraus sowie dem fehlenden Kostennachweis bei der Hilflosenentschädigung ableiten, diese sei im Rahmen der Sozialhilfe nicht als Einnahme anzurechnen (Beschwerde Ziff. 10, 14) kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt werden. Hinsichtlich der mit Hinweis auf ULRICH MEYER, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), 2. Aufl. 2010, S. 429, untermauerten Argumentation, die Mehrkosten seien nicht zu belegen (Beschwerde Ziff. 9 und 10), übersehen die Beschwerdeführer, dass sich die Aussage des Autors auf das Verhältnis zwischen Empfänger der Hilflosenentschädigung und Invalidenversicherung bezieht. Sind die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Hilflosenentschädigung erfüllt (vgl. Art. 42 IVG), wird die entsprechende Leistung ausgerichtet, ohne dass der Leistungsempfänger behinderungsbedingt anfallende Mehrkosten zu belegen hätte. Damit lässt sich jedoch nichts für das Verhältnis zwischen Sozialhilfeempfänger und Sozialbehörde ableiten. 4.3 In Bezug auf die Rückerstattung von Sozialhilfe hat das Bundesgericht zwar ausdrücklich festgehalten, dass die Nachzahlung von Hilflosenentschädigung zur Deckung von ausgewiesenen behinderungsbedingten Mehrkosten verwendet werden und die Sozialhilfe in diesem Umfang nicht zurückgefordert werden darf (BGer 8C_731/2009, E. 3.4). Vorliegend unterlassen es die Beschwerdeführer jedoch nicht nur, behinderungsbedingte Mehrkosten zu belegen, vielmehr bringen sie auch nicht vor, ihnen seien solche entstanden, welche von der Sozialhilfe nicht abgegolten worden seien, obwohl sie zu deren Geltendmachung aufgefordert worden sind. 4.4 Unbehilflich ist des Weiteren der Hinweis der Beschwerdeführer auf die Unpfändbarkeit der Hilflosenentschädigung (vgl. BGE 130 III 400 E. 3.3.4 S. 406). Sie führen dazu aus, da die Hilflosenentschädigung unpfändbar sei, würden diesbezüglich weiterhin die Grundsätze aus BVR 2006 S. 414 E. 3.2 gelten, so dass die Hilflosenentschädigung nicht an die Sozialhilfe anzurechnen sei (Beschwerde Ziff. 6). In "BVR 2006" würden all die Vermögenswerte als unpfändbar erklärt, welche nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG; SR 281.1) unpfändbar seien (Beschwerde Ziff. 8).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2015, SH/14/1020, Seite 11 Das zitierte Urteil enthält weder an der erwähnten Stelle noch sonst irgendwelche Erwägungen bezüglich der Unpfändbarkeit der Hilflosenentschädigung. Gemeint ist wohl BVR 2011 S. 372 E. 4.1.1 (vgl. act. II, IIA, IIB jeweils pag. 13 Ziff. 16), woraus die Beschwerdeführer jedoch ebenfalls nichts für sich ableiten können. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hielt im genannten Entscheid hinsichtlich der angemessenen Anrechnung von eigenen Mitteln (Art. 30 Abs. 3 SHG) zwar fest, dass Vermögenswerte, die auch bei einer Schuldbetreibung nicht verwertet werden dürfen, unantastbar seien. Diese Aussage betraf jedoch explizit "die Verwertung von Kleidern, Hausrat, Berufswerkzeugen und weiteren Kompetenzgegenständen" und damit persönliche Effekten und Hausrat gemäss Ziff. E.2.1 der Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; vgl. Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111]). Würde der Argumentation der Beschwerdeführer gefolgt und die Anrechnung von unpfändbaren Vermögenswerten insgesamt ausgeschlossen, wären davon bspw. auch die Invalidenrenten betroffen (vgl. Art. 92 Abs. 1 lit. 9a SchKG), welche jedoch als Ersatzeinkommen unbestreitbar im Rahmen der Bemessung der Sozialhilfe anzurechnen sind. 4.5 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Beschwerden gegen die Verfügungen vom 3. bzw. 16. April 2014 (act. IIC, act. IID, act. IIE rote Mappe, Register 4) korrekterweise abgewiesen. Dementsprechend steht den Beschwerdeführern für das vorinstanzliche Verfahren auch keine Parteientschädigung zu (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Was die Höhe des vorinstanzlich zugesprochenen amtlichen Honorars betrifft, ist – obwohl diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. E. 1.1 hiervor) und daher lediglich der Vollständigkeit halber – festzuhalten, dass die entsprechende Rüge unbegründet ist. Bei der Festsetzung des gebotenen Aufwands ist der Vorinstanz ein gewisses Ermessen zuzubilligen (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Oktober 2014, SH/14/727, E. 2.3). Bei jeweils identischem und unproblematischem Sachverhalt, gleicher streitiger Rechtsfrage und einem einfachen Schrif-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2015, SH/14/1020, Seite 12 tenwechsel für alle drei Beschwerdeführer ist die Annahme eines insgesamt gebotenen Aufwands von zwölf Stunden nicht zu beanstanden. 6. Die Beschwerde erweist sich damit in allen Teilen als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Verfahrenskosten sind entsprechend dem gesetzlich vorgesehenen Regelfall keine zu erheben (Art. 53 SHG); das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher insoweit gegenstandslos geworden. Angesichts ihres Unterliegens haben die Beschwerdeführer die Parteikosten grundsätzlich selber zu tragen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Sie haben indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt D.________ als amtlicher Anwalt gestellt. 6.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung ihres Grundbedarfs notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1; vgl. auch MERKLI/AESCHLI- MANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 111 N. 6 f.). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 129 I 129 E. 2.3.1, 128 I 225 E. 2.5.3, 125 II 265 E. 4b; vgl. auch MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 111 N. 12). Im Bereich der Sozialhilfe ist nach der Rechtsprechung die sachliche Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung nur mit Zurückhaltung anzunehmen, weil es regelmässig um die Darlegung der persönlichen Umstände geht. Zur relati-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2015, SH/14/1020, Seite 13 ven Schwere des Falls müssen daher besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellende Person auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre (BVR 2012 S. 424 E. 5.5.1 mit Hinweisen). 6.2 Angesichts der jeweiligen Blätter zur Berechnung der Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführer (Beschwerdebeilage 5) ist ohne weiteres von deren Prozessarmut auszugehen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann sodann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Auch erscheint der Beizug eines Rechtsvertreters als sachlich geboten, zumal sich hier vorwiegend Rechtsfragen stellen, denen die Beschwerdeführer als juristische Laien auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wären. Soweit es nicht gegenstandslos ist, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege somit gutzuheissen und den Beschwerdeführern ist für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren Rechtsanwalt D.________ als amtlicher Anwalt beizuordnen. 6.3 Die Kostennote von Rechtsanwalt D.________ vom 20. März 2015 gibt im Licht von Art. 104 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) und Art. 1 und 11 ff. der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) zu folgenden Bemerkungen Anlass: Der Rechtsvertreter führt unter anderem eine halbe Stunde Zeitaufwand für die Erstellung von 51 Kopien auf; zuzüglich der gleichzeitig geltend gemachten Auslagen von Fr. 20.40 würde eine Kopie bei einem Stundenansatz von Fr. 250.-- rund Fr. 2.85 kosten, was offensichtlich zu hoch ist. Entsprechend einem gebotenen Zeitaufwand von pauschal zehn Stunden ist der der Nachzahlungspflicht unterliegende tarifmässige Parteikostenersatz auf Fr. 2'500.-- (zehn Stunden à Fr. 250.--), zuzüglich Fr. 63.-- Auslagen (51 Kopien à Fr. 1.-- sowie Portokosten von Fr. 12.--) und Fr. 205.05 MWSt. (8 % von Fr. 2'563.--), insgesamt Fr. 2'768.05, festzusetzen. Die amtliche Entschädigung ist bei einem massgeblichen Zeitaufwand von zehn Stunden gestützt auf Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG und Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) auf Fr. 2'000.-- (10 x 200.--) zuzüglich Fr. 63.-- Auslagen und Fr. 165.05 MWSt. (8 % von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2015, SH/14/1020, Seite 14 Fr. 2'063.--), insgesamt Fr. 2'228.05, festzusetzen. Der Rechtsvertreter ist vorerst aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Beschwerdeführer sind gegenüber dem Kanton bzw. dem Rechtsvertreter zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 4. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird den Beschwerdeführern Rechtsanwalt D.________ als amtlicher Anwalt beigeordnet. Der tarifmässige Parteikostenersatz wird in diesem Verfahren auf Fr. 2'768.05 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt D.________ aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2'228.05 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführer nach Art. 123 ZPO.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2015, SH/14/1020, Seite 15 5. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt D.________ z.H. der Beschwerdeführer - Einwohnergemeinde F.________ - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.