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Bern Verwaltungsgericht 31.03.2014 200 2013 987

31 marzo 2014·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·3,405 parole·~17 min·6

Riassunto

Verfügung vom 24. Oktober 2013

Testo integrale

200 13 987 IV MAW/SCM/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 31. März 2014 Verwaltungsrichter Matti, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Grütter, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 24. Oktober 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2014, IV/13/987, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1973 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 17. März 1998 unter Hinweis auf unfallbedingte Rückenschmerzen zur Umschulung auf eine neue Tätigkeit bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Akten der IV, Vorakten vor 1999 [VA] 42). Nach Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht, insbesondere einer Einholung eines orthopädischen Gutachtens (VA 12), sowie Durchführung des Vorbescheidverfahrens (VA 2 f.), wies die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) den Anspruch auf berufliche Umschulungsmassnahmen und Leistungen der Invalidenversicherung mit Verfügung vom 27. Mai 1999 (VA 1) ab. Sie erwog im Wesentlichen, dass der Versicherte über eine geeignete Ausbildung bzw. Grundlage (… mit Berufsmatur) verfüge, um Schwerarbeit (infolge der Rückenbeschwerden) zu vermeiden. In der Folge erlangte der Versicherte – entsprechend der Empfehlung im orthopädischen Gutachten (VA 12 S. 5) – einen Fachhochschulabschluss als … (Akten der IV [act. II] 2 S. 4 Ziff. 5.3). B. Am 2. Oktober 2012 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf krankheitsbedingte psychische Probleme bei der IVB erneut zum Leistungsbezug an (act. II 2). Daraufhin nahm die IVB Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor (act. II 6, 11, 14, 16, 32, 33.1 - 33.3, 36, 37 S. 1 - 3, act. II 42). Mit Schreiben vom 14. Mai 2013 (act. II 22) forderte sie den Versicherten unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht sowie die Rechtsfolgen im Unterlassungsfall auf, sich einer gezielten angepassten medikamentösen antidepressiven Therapie zu unterziehen, sich mit einem Facharzt (Psychiatrie, Psychotherapie) seiner Wahl in Verbindung zu setzen und diesen schriftlich bekanntzugeben sowie ab sofort von Alkohol und psychotropen Substanzen abstinent zu bleiben. Mit E-Mail vom 3. Juni 2013 (act. II 26) teilte der Versicherte mit, er befinde sich seit zwei Wochen in Therapie und medizinischer Betreuung bei Dr. med. B.________,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2014, IV/13/987, Seite 3 Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH. Seit dem 28. Dezember 2012 sei er ohne Alkohol und seit dem Schreiben vom 14. Mai 2013 „sonst sauber“. Die für den 25. Juni 2013 vorgesehene Laboruntersuchung (Blutentnahme/Urinkontrolle) beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; act. II 31) sagte der Versicherte mit der Begründung des weiterhin erfolgten Kokain- und Cannabiskonsums ab (vgl. act. II 34). Mit Schreiben vom 26. Juni 2013 (act. II 34) wurde der Versicherte erneut auf die Rechtsfolgen bei Nichtbefolgung weiterer Einladungen zur Laboruntersuchung hingewiesen. In der Folge erschien der Versicherte ohne Entschuldigung nicht zum neu angesetzten Termin vom 11. Juli 2013 (act. II 35). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2013 (act. II 47) wies die IVB das Leistungsbegehren nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (act. II 39, 41, 44, 45) ab. Sie erwog hauptsächlich, der Versicherte sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Die beruflichen Massnahmen hätten somit nicht durchgeführt und ein Rentenanspruch habe nicht geprüft werden können. C. Hiergegen erhob der Versicherte am 5. November 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Beigelegt wurde ein Schreiben von Dr. med. B.________ an die IVB vom 7. November 2013, einschliesslich einer Behandlungsvereinbarung vom 19. September 2013 zwischen dem Versicherten und der Ärztin. Ein mündlich angekündigtes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde in der Folge nicht rechtsgenüglich eingereicht. Der Gerichtskostenvorschuss wurde innert der von Amtes wegen zu gewährenden Nachfrist geleistet. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2014 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine ausführliche Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2014, IV/13/987, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 24. Oktober 2013 (act. II 47). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Da die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 2. Oktober 2012 (act. II 2) eingetreten ist, ist die Eintretensfrage nicht zu prüfen (vgl. BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2014, IV/13/987, Seite 5 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). Nach ständiger Rechtsprechung begründen Alkoholismus, Medikamentenmissbrauch und Drogensucht für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird eine solche Sucht invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c S. 268; SVR 2012 BVG Nr. 14 S. 62 E. 4.4.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2014, IV/13/987, Seite 6 2.3 2.3.1 Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). 2.3.2 Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt der Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Sodann muss sie an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen, insbesondere an Massnahmen der Frühintervention, Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, Massnahmen beruflicher Art, medizinischen Behandlungen nach Art. 25 KVG und Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern (Art. 7 Abs. 1 und 2 IVG). Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG). 2.3.3 Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Kommt die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nach, können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 7b Abs. 1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2014, IV/13/987, Seite 7 IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG). Die Regelungen von Art. 43 Abs. 3 ATSG (Nichteintreten oder Sachentscheid aufgrund der Akten) und Art. 7b Abs. 1 IVG (Kürzung oder Verweigerung der Leistung) sind grundsätzlich nebeneinander anwendbar (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 22. November 2013, 9C_370/2013, E. 3). 3. Den medizinischen Akten ist im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: 3.1 Im ärztlichen Bericht vom 7. November 2012 (act. II 11 S. 1 - 6) diagnostizierte die Klinik C.________ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ohne somatisches Syndrom ICD-10 F33.10 (ED 1993). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine Alkoholabhängigkeit, episodischer Substanzgebrauch ICD-10 F10.26 (ED 2001) und eine Störung durch Kokain, episodischer Substanzgebrauch ICD-10 F14.26 (ED 2001) festgehalten (S. 1 Ziff. 1.1). Die erste, noch unbehandelte depressive Episode sei retrospektiv im 15. Lebensjahr erfolgt. 1993 sei der Beschwerdeführer erneut erkrankt, habe sich in psychiatrische Behandlung begeben und sei bis zur Vollremission medikamentös behandelt worden. Nach dem Tode eines nahestehenden Freundes 2001 sei die dritte Episode erfolgt, wobei nach einigen Monaten mit Psychotherapie und Cipralex eine Vollremission habe erreicht werden können. Die vierte Episode habe 2006 mit einer sechsmonatigen Krise stattgefunden. Seit 2011 befinde sich der Beschwerdeführer erneut in einer depressiven Phase. Nach einer Teilremission im Frühjahr 2012 habe sich das Vollbild der Erkrankung im Juli 2012 erneut gezeigt (S. 1 f. Ziff. 1.4). 3.2 Im Bericht vom 6. Dezember 2012 (act. II 14) führte die RAD-Ärztin Dr. med. D.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, aus, der Beschwerdeführer zeige seit der Jugend depressive Störungen mit Voll- oder Teilremission und seit September 2011 eine anhaltende depressive Störung (mittelgradig) ICD-10 F33.10. Zusätzlich konsumiere er unter Belastung Alkohol und/oder Kokain, zeige aber im geschützten Rahmen Abstinenz. Der Substanzgebrauch, der sekundär zur depressiven Störung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2014, IV/13/987, Seite 8 und den narzisstischen Persönlichkeitszügen mit hohem Leistungsanspruch und damit anhaltender Überforderung sei (dysfunktionale Bewältigungsstrategie um den Anforderungen der bisherigen Tätigkeit zu genügen oder Stress und Spannung zu regulieren), sei während sechs Monaten monatlich zu kontrollieren, da die Voraussetzungen zur beruflichen Integration mit Abstinenz besser seien. 3.3 Im ärztlichen Bericht vom 21. Dezember 2012 (act. II 16 S. 2 - 6) hielt Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung ICD-10 F33.0, eine Abhängigkeit von Alkohol, aktuell abstinent ICD-10 F10.21 sowie eine Abhängigkeit von Kokain, aktuell abstinent, fest. Diese Diagnosen bestünden allesamt seit ca. 20 Jahren (S. 2 Ziff. 1.1). Die Einschränkungen liessen sich mittels Psychotherapie und Abstinenz vermindern, wobei die Auswirkungen dieser Massnahmen auf die Arbeitsfähigkeit noch unklar seien (S. 3 f. Ziff. 1.8). Im Verlaufsbericht vom 1. Juli 2013 (act. II 37 S. 1 - 3) hielt Dr. med. E.________ als Einschränkungen charakterliche Probleme, Aggressivität, Depression, Unzuverlässigkeit und Cholerik fest (S. 3 Ziff. 1). Die bisherige Tätigkeit sei bei vollständiger Abstinenz, die vom Beschwerdeführer nicht angepeilt werde, noch zumutbar (Ziff. 2). Die Therapiemöglichkeiten sah Dr. med. E.________ in einer psychiatrischen Behandlung, Abstinenz und einem ruhigen Arbeitsplatz (Ziff. 5). 3.4 Im ärztlichen Bericht vom 4. Juli 2013 (act. II 36) diagnostizierte Dr. med B.________ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Persönlichkeitsstörung ICD-10 F61 mit narzisstischen und abhängigen Anteilen sowie eine Abhängigkeit von multiplen Substanzen ICD-10 F19 (S. 2 Ziff. 1.1). Seit der Jugend/Adoleszenz bestehe phasenweise ein exzessiver Suchtmittelkonsum mit mehrjährigen Phasen der Abstinenz. Eine stationäre Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung von Alkohol habe Anfang 2012 stattgefunden, gefolgt von einer Alkoholabstinenz bis am 27. Dezember 2012 (Notfalleinweisung per FFE bei akuter Alkoholintoxikation mit Fremdaggression; vgl. act. II 37 S. 8 f.). Danach sei unter medikamentöser Behandlung wiederum eine Phase der Abstinenz gefolgt. Im Frühling 2012 habe eine Suchtmittelverlagerung hin zu Kokain stattgefunden. Dies in ei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2014, IV/13/987, Seite 9 nem exzessiven, somatophysisch, sozial und materiell erheblich selbstschädigenden Ausmass (Überschuldung, Strafbefehle, vormundschaftliche Intervention zum Schutz der sechsjährigen Tochter). Zugrundliegend und im Sinne des primären Leidens sei höchstwahrscheinlich eine Persönlichkeitsstörung, wobei eine saubere Diagnostik bislang nicht möglich gewesen sei (S. 3 Ziff. 1.4). In der bisherigen Tätigkeit als … an der Fachhochschule für … habe vom 16. Juni bis 30. Juni 2013 eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Einschränkungen in der bisherigen Tätigkeit bestünden in Form von Unzuverlässigkeit bei fortgesetztem Substanzkonsum und massiven Konzentrationsstörungen, die sich durch Absenzen und Leistungsunfähigkeit auswirkten. Die bisherige Tätigkeit sei nach Stabilisierung / adäquater Behandlung wieder zumutbar (S. 3 f. Ziff. 1.6 f.). Dr. med. B.________ führte im nachträglich eingereichten Bericht vom 7. November 2013 (act. II 48 S. 2 f.) aus, der Beschwerdeführer habe am 16. Mai 2013 mit ihr Kontakt aufgenommen und eine psychiatrische Standortbestimmung und Behandlung gewünscht. Er habe sich damals in einer desolaten sozialen Situation befunden und schwerwiegende psychopathologische und somatische Dysfunktionen gezeigt, welche (nur) zum Teil auf den Suchtmittelkonsum hätten zurückgeführt werden können. Die beiden RAD-Termine für die Laboruntersuchung (25. Juni und 11. Juli 2013; act. II 31, 35) seien beide in den Zeitpunkt der ersten Stabilisierung gefallen, so dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht tatsächlich nicht habe nachkommen können. Bei der vorliegenden Suchtmittelabhängigkeit handle es sich um eine sekundäre (maladaptive) Folge einer zugrundeliegenden primären Persönlichkeitsstörung. Der Beschwerdeführer erweise sich als sehr zuverlässig und habe seit Behandlungsbeginn keinen der 20 Termine verpasst, zudem bemühe er sich um kontrollierte Abstinenz bzw. zeige seit Wochen kein exzessives Konsumverhalten mehr; er sei lösungsorientiert sowie kooperativ im Umgang mit Versicherern, Behörden und Beratungsstellen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2014, IV/13/987, Seite 10 4. 4.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und zwischen den Parteien denn auch nicht bestritten, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer im Rahmen der Leistungsanspruchsprüfung u.a. dazu aufforderte, ab sofort von Alkohol und psychotropen Substanzen abstinent zu bleiben. Das notwendige Mahn- und Bedenkzeitverfahren wurde dabei korrekt durchgeführt (act. II 22). Unbestritten ist ferner, dass der Beschwerdeführer dem ersten Termin vom 25. Juni 2013 unter Hinweis auf weiterhin bestehenden Kokain- und Cannabiskonsum nicht nachgekommen ist (vgl. act. II 34). Auch dem zweiten Termin vom 11. Juli 2013 (act. II 35) ist er unbestrittenermassen – dieses Mal ohne sich zu entschuldigen – ferngeblieben. Hierauf wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 24. Oktober 2013 (act. II 47) ab. 4.2 Dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde nun geltend macht, er komme seiner Mitwirkungspflicht nach, ist unbehelflich. Bereits mit E- Mail vom 3. Juni 2013 (act. II 26) führte er aus, er sei seit dem 28. Dezember 2012 ohne Alkohol und seit dem Schreiben vom 14. Mai 2013 (act. II 22) „sonst sauber“. In der Folge hat sich jedoch mehrfach herausgestellt, dass er weiterhin (zumindest) Drogen konsumiert hat. Die Fortsetzung des schädlichen Konsums bis September 2013 ergibt sich aus der Behandlungsvereinbarung vom 19. September 2013 (act. II 48 S. 7), die er mit Dr. med. B.________ abgeschlossen hat. Dort wird als „Status Quo September 2013“ ein Gelegenheitskonsum von Kokain und Alkohol ein- bis mehrmals pro Woche angegeben. Zudem führt Dr. med. B.________ im Bericht vom 7. November 2013 aus, der Beschwerdeführer bemühe sich um kontrollierte Abstinenz bzw. zeige seit Wochen kein exzessives Konsumverhalten mehr (act. II 48 S. 3). Dies lässt die Schlussfolgerung zu, dass der Konsum im damaligen Zeitraum noch nicht gestoppt, sondern lediglich reduziert worden ist. Soweit Dr. med. B.________ ausführt, bei der Suchtmittelabhängigkeit handle es sich um eine sekundäre (maladaptive) Folge einer zugrundeliegenden primären Persönlichkeitsstörung (act. II 48 S. 2), ist festzuhalten, dass sie diese medizinische Einschätzung als einzige vertritt. In den übrigen bei den Akten liegenden ärztlichen Berichten wurde neben der Suchtmittelabhängigkeit jeweils lediglich eine rezidivie-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2014, IV/13/987, Seite 11 rende depressive Störung diagnostiziert (act. II 9 S. 1 Ziff. 1; act. II 11 S. 1 Ziff. 1.1; act. II 14 S. 1; act. II 16 S. 2 Ziff. 1.1; act. II 37 S. 1 Ziff. 2) bzw. einmal eine Akzentuierung von Persönlichkeitszügen (act. II 11 S. 7 Ziff. 5). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer mit einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Persönlichkeitsstörung wohl kaum seine Ausbildung als … (vgl. act. II 2 S. 4 Ziff. 5.3) hätte abschliessen und während Jahren erfolgreich berufstätig sein können. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass Dr. med. B.________ die narzisstische Persönlichkeitsstörung ICD-10 F60.8 als „Arbeitsdiagnose“ bezeichnete (act. II 48 S. 2, siehe Fussnote). Zuletzt wird dadurch, dass Dr. med. B.________ in die Behandlungsvereinbarung vom 19. September 2013 (act. II 48 S. 7) aufnahm, dass bei persistierendem Konsum von Kokain und Alkohol auch die Behandlung bei ihr ende, deutlich, dass sie selbst davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer seinen Konsum willentlich beenden kann. 4.3 Es steht zu Recht ausser Frage, dass gestützt auf den insoweit überzeugenden Bericht der RAD-Ärztin Dr. med. D.________ vom 6. Dezember 2012 (act. II 14) eine Kontrolle der Abstinenz von Alkohol und psychotropen Substanzen in Form einer Laboruntersuchung geeignet gewesen wäre, die vorgesehenen beruflichen Integrationsmassnahmen wesentlich zu unterstützen und eine allfällige Leistungspflicht der IV abzuklären (vgl. BGer 9C_370/2013, E. 4.2.1). Mit Blick auf die vorhandenen ärztlichen Berichte (vgl. E. 3 hiervor) ist festzuhalten, dass die Aufforderung zur Abstinenz bzw. deren Kontrolle zumutbar (vgl. E. 2.3.2 hiervor) und ein Fernbleiben der Kontrollen nicht entschuldbar waren. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer das Begehren für berufliche Massnahmen bzw. Rente gestellt hat, wo eine umfassende Mitwirkung der versicherten Person ausgeprägt erforderlich ist bzw. gewesen wäre. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Mai 2013 (act. II 22) und 26. Juni 2013 (act. II 34) auf seine Mitwirkungspflicht und die damit verbundenen Rechtsfolgen aufmerksam gemacht wurde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2014, IV/13/987, Seite 12 5. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin das Nichtbefolgen der Abstinenz von Alkohol und psychotropen Substanzen durch den Beschwerdeführer sowie dessen Fernbleiben von den vorgesehenen Laboruntersuchungen beim RAD zur Kontrolle der Abstinenz zu Recht als schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht gewertet und demzufolge das Leistungsbegehren um berufliche Massnahmen und Rente abgewiesen. Die angefochtene Verfügung vom 24. Oktober 2013 ist somit nicht zu beanstanden und die Beschwerde demnach abzuweisen. Der Beschwerdeführer kann sich jedoch – falls überhaupt noch notwendig – dann wieder bei der Beschwerdegegnerin melden, wenn er seinen Alkohol- und Kokainkonsum beendet hat. Ein Anspruch auf Leistungen als Hilfe zur Beendigung dieses Konsums besteht nicht. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VR- PG). Sie werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2014, IV/13/987, Seite 13 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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