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Bern Verwaltungsgericht 07.04.2014 200 2013 975

7 aprile 2014·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·7,534 parole·~38 min·6

Riassunto

Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2013

Testo integrale

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 27. Juni 2014 abgewiesen (8C_373/2014). 200 13 975 UV KOJ/BOC/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 7. April 2014 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Matti, Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Bossert A.________ vertreten durch Fürsprecherin B.________ Beschwerdeführer gegen Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG Postfach, 8010 Zürich Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2014, UV/13/975, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1968 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war über seine Arbeitgeberin bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Allianz bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert, als er am … April 2005 einen Motorradunfall erlitt, bei welchem er sich ein Polytrauma, insbesondere mit Verletzungen beider Handgelenke, des linken Knies und des rechten Unterschenkels, zuzog (Akten der Allianz, Antwortbeilage [AB] 2 f., 9). Der Versicherte verbrachte in der Folge knapp drei Monate in Spitalpflege und anschliessend rund fünf Monate in einer Rehabilitationsklinik (AB 10, 29, 60, 63). Die Allianz erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen. Ab Anfang Juli 2006 nahm der Versicherte seine Tätigkeit im … in einem 20 %-Pensum wieder auf (AB 79, 94) und weitere Pensumssteigerungen folgten. Ab dem 15. Januar 2010 arbeitete der Versicherte in einem 80 %- Pensum (AB 140) und per 1. September 2010 nahm er einen Stellenwechsel von der Privatwirtschaft zum Bund vor (AB 145, 175). B. Zur Klärung der weiteren Leistungspflicht liess die Allianz den Versicherten durch das Begutachtungsinstitut C.________ begutachten (Expertise vom 29. Juli 2011 [AB 185]). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs und Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des Begutachtungsinstituts C.________ verfügte die Allianz am 30. Januar 2013 den Fallabschluss per 30. September 2011 unter Einstellung der Taggeldleistungen sowie der Heilbehandlung und verneinte einen Rentenanspruch; gleichzeitig sprach sie dem Versicherten bei einem Integritätsschaden von 30 % und einem Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes im Jahr 2005 von Fr. 106‘800.-- eine Integritätsentschädigung von Fr. 32‘040.-- zu (AB 187, 194, 195, 197, 228). Nachdem die Allianz im Einspracheverfahren eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2014, UV/13/975, Seite 3 weitere Stellungnahme des Begutachtungsinstituts C.________ eingeholt hatte, wies sie die Einsprache mit Entscheid vom 3. Oktober 2013 ab (AB 238, 241). C. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Fürsprecherin B.________, am 5. November 2013 Beschwerde und stellte die folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. Oktober 2013 sei aufzuheben. 2. Es sei dem Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2011 eine UVG- Rente basierend auf einem IV-Grad von 37 % auszurichten. 3. Es sei dem Beschwerdeführer eine höhere Integritätsentschädigung auszurichten. 4. Eventualiter Die unfallbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers und ihre Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und die körperliche und/oder geistige Integrität seien durch das urteilende Gericht bei unabhängigen, neutralen und fachkompetenten Gutachtern weiter abzuklären. 5. Es seien dem Beschwerdeführer während des Abklärungsverfahrens rückwirkend ab dem 1. Oktober 2011 Taggelder basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % auszurichten. – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – Mit Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und reichte eine Erklärung von Dr. med. D.________, Facharzt für Neurologie FMH, vom 9. Dezember 2013 ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2014, UV/13/975, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2013 (AB 241). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2014, UV/13/975, Seite 5 Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). 2.2.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.2.2 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 125 V 456 E. 5a S. 461; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 122 E. 5.2). 2.2.3 Bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen deckt sich die adäquate Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier praktisch keine selbstständige Bedeutung (BGE 138 V 248 E. 4 S. 250, 134 V 109 E. 2.1 S. 112).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2014, UV/13/975, Seite 6 2.3 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.3.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Für die Berücksichtigung einer beruflichen Weiterentwicklung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2014, UV/13/975, Seite 7 müssen praxisgemäss konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Sodann genügen blosse Absichtserklärungen der versicherten Person nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein. Bei der Prüfung der mutmasslichen beruflichen Entwicklung können unter Umständen aus einer besonderen beruflichen Qualifizierung im Invaliditätsfall Rückschlüsse auf die hypothetische Entwicklung gezogen werden, zu der es ohne Eintritt des Gesundheitsschadens gekommen wäre. Nach der Rechtsprechung ist eine solche Annahme unter anderem dann zulässig, wenn die angestammte Tätigkeit weitergeführt werden kann. Indessen darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (SVR 2010 UV Nr. 13 S. 52 E. 4.1). 2.3.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 110 E. 4.1). Übt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 110 E. 4.1). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2014, UV/13/975, Seite 8 Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.5 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht stützte die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid auf das interdisziplinäre Gutachten des Begutachtungsinstituts C.________ vom 29. Juli 2013 (AB 185) mit Beurteilungen im orthopädisch-traumatologischen sowie neurologischen Fachgebiet. Darin wurden die folgenden Diagnosen aufgeführt (AB 185 S. 33): Status nach Motorradunfall mit Polytrauma mit multiplen Frakturen an allen vier Extremitäten am … April 2005 mit/bei: M25.53 Chronische Handgelenksschmerzen rechts mit/bei:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2014, UV/13/975, Seite 9  Mässiggradige radikarpale Arthrose (M19.13)  Status nach offener Reposition und Osteosynthese einer reversed Barton- Fraktur sowie einer mehrfragmentären Processus styloideus-Fraktur des distalen Radius am 13. April 2005 und Status nach OSME mit palmarer Kapsulolyse und Handgelenksdenervation am 8. Mai 2007 (Z98.8/Z47.0)  Handschuhförmige Schwellungsneigung der Hand mit ebenfalls handschuhförmig ausgebreiteter leichter Hyposensibilität M25.53 Chronisch intermittierende Handgelenks- und Mittelhandschmerzen links mit/bei:  Beginnende radial betonte radiokarpale Arthrose (M19.13)  Status nach offener Reposition und Osteosynthese von Frakturen am MC V und am Radiusstyloid sowie Refixation des skapholunären Bandes bei Ruptur am 7. April 2005 und Status nach OSME, Tenolyse des Brachioradialis, Extensor digitorum communis V und Extensor digiti quinti sowie Kapsulolyse MP V am 8. Mai 2007 (Z98.8/Z47.0)  Leichte handschuhförmige Schwellungsneigung der ganzen Hand M79.66 Chronisch intermittierende Unterschenkel- und Rückfussschmerzen rechts  Arrosion der Fibula im distalen Tibiofibulargelenk durch eine überlange Schraube bei nach wie vor in situ liegendem Osteosynthesematerial  Status nach Weichteil-Débridement und Osteosynthese einer zweitgradig offenen distalen Unterschenkelfraktur am 7. April 2005 (Z98.8)  Geringgradiges Extensionsdefizit im OSG  Leichte sensible Neuropathie im Versorgungsgebiet des N. suralis (G60.8) M25.55 Chronisch intermittierende Knieschmerzen links  Aktuell bis auf ein leichtes Flexionsdefizit weitgehend unauffälliger klinischer Befund  Status nach Arthroskopie mit Aufstösselung einer posterolateralen Impressionsfraktur des Tibiakopfs am 13. April 2005 (Z98.8) M19.17 Mässiggradige Interphalangealarthrose Grosszehe links  Status nach mehrfragmentärer intraartikulärer Fraktur der Endphalanx (T93.2) M54.2 Anamnestisch intermittierendes zervikovertebrales Schmerzsyndrom  Aktuell unauffälliger klinischer Befund Unfallfremd: M75.4 Ananmnestisch subakromiales Impingement Schulter rechts  Aktuell weitgehend unauffälliger klinischer Befund Die Experten hielten fest (AB 185 S. 34), die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden an verschiedenen Lokalisationen des Körpers

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2014, UV/13/975, Seite 10 könnten qualitativ grösstenteils mit den objektivierbaren Strukturalterationen in Übereinstimmung gebracht werden, wobei das verbal geltend gemachte quantitative Beschwerdeausmass und die damit verbundenen Einschränkungen zeitweise etwas verdeutlicht wirkten. Zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als … führten die Gutachter aus (AB 185 S. 36), bei dieser Tätigkeit habe es sich gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers um eine Arbeit gehandelt, die fast ausschliesslich am Computer auszuführen sei. Obwohl damit wohl von einer körperlich leichten Tätigkeit gesprochen werden könne, könnte die konstante Belastung der Handgelenke aufgrund der vorliegenden, auf der rechten Seite doch schon mittelgradig ausgeprägten Radiokarpalarthrose zu einer nicht zumutbaren Schmerzprovokation führen. Eine ganz exakte Quantifizierung der Arbeitsfähigkeit sei aber nur bei detaillierter Kenntnis des individuellen Arbeitsplatzes möglich und hänge vor allem davon ab, wie hoch der Anteil an Tätigkeiten sei, die abseits der Tastatur durchgeführt werden könnten. Aufgrund der bereits mehr als sechs Jahre dauernden Latenz seit dem Unfall vom … April 2005 sei nicht mit einer wesentlichen Verbesserung der Situation an beiden Handgelenken zu rechnen. Viel eher sei eine Progredienz der degenerativen Veränderungen mit dem Risiko einer Beschwerdezunahme anzunehmen. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit hielten die Experten fest (AB 185 S. 36), in einer körperlich leichten Tätigkeit, die keine monotonen Bewegungen des Handgelenks verlange, sei damit zu rechnen, dass keine relevanten Einschränkungen bestünden. Die seit 2010 ausgeübte Tätigkeit im E.________, wo der Beschwerdeführer als … für die … verantwortlich sei, scheine sehr gut an seine Einschränkungen angepasst zu sein. Es handle sich dabei offenbar um eine Arbeit, bei der er neben der eigenen Arbeit am Computer regelmässig auch in anderen Bereichen zum Einsatz komme. So sei er für die Planung von Personaleinsätzen, die Planung und Koordination von Projekten und für die Rekrutierung von neuem Personal verantwortlich. Diese Tätigkeit werde derzeit in einem Pensum von 80 % an vier Tagen wöchentlich durchgeführt, wohingegen der Beschwerdeführer den Freitag jeweils für die Durchführung von thera-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2014, UV/13/975, Seite 11 peutischen Massnahmen einsetze. Aus orthopädischer Sicht bestehe für eine derartige Tätigkeit eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitszeit (richtig: Arbeitsfähigkeit), indem der Beschwerdeführer auch am bisher arbeitsfreien Freitag seinen gewohnten beruflichen Aktivitäten nachgehen könnte. Zur Frage des medizinischen Endzustandes berichteten die Experten (AB 185 S. 37), mit der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung der Unfallfolgen könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes erreicht werden. Am rechten Unterschenkel sei die Schraube ganz distal zu lang und habe zu einer Arrosion des distalen Tibiofibulargelenks geführt, was wahrscheinlich der Grund für die Schmerzen bei forcierter Extension des OSG sei. Zumindest diese Schraube sollte somit entfernt werden, was problemlos in Lokalanästhesie möglich wäre und auch, im Gegensatz zu einer vollständigen Entfernung der Implantate, die etwas beeinträchtigten Weichteile am Unterschenkel nur marginal kompromittieren dürfte. 3.2 In der ergänzenden Stellungnahme vom 11. März 2012 hielten die Gutachter des Begutachtungsinstituts C.________ fest (AB 197), zur Ergänzung der Unterlagen seien zusätzlich Röntgenbilder in Auftrag gegeben worden, die am 20. Juli 2011 im Röntgeninstitut … angefertigt worden seien. Grundsätzlich seien dabei vom beurteilenden Radiologen und vom orthopädischen Gutachter identische Befunde erhoben worden, wenngleich dies teilweise in etwas anderen Worten formuliert worden sei. Von orthopädischer Seite her seien zusätzlich noch gewisse Ergänzungen gemacht worden, die für den Radiologen nicht unbedingt von grosser Bedeutung sein mögen, die jedoch eine klinische Relevanz hätten. Dazu gehöre die Stabilität des Unterschenkels, wozu sich der Radiologe nicht explizit geäussert habe, was aber sicher nicht heisse, dass er von einer persistierenden Instabilität ausgegangen sei, da er eine solche zweifelsohne explizit erwähnt hätte. Der orthopädische Gutachter stehe mit seiner Beurteilung einer stabilen Situation, entgegen der Meinung des Rechtsvertreters, aber keineswegs alleine da, wozu auf den Bericht des Spitals F.________ vom 13. August 2007 verwiesen sei. Darin werde unter der Rubrik „Röntgenbefund“ festgehalten, die Unterschenkelfrakturen seien „insgesamt verheilt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2014, UV/13/975, Seite 12 und konsolidiert“, was nichts anderes heisse, als dass auch für die Kollegen im Spital F.________ bereits vier Jahre vor der Begutachtung stabile Verhältnisse vorgelegen hätten. Wenn daran ernsthafte Zweifel bestanden hätten, wäre sicher schon damals eine CT-Untersuchung angefertigt worden, für die ihres Erachtens auch anlässlich der Begutachtung aber keine Notwendigkeit bestanden habe. Der Radiologe habe auch zur Länge der einzelnen Schrauben keine Stellung bezogen, da es sich wiederum um einen Faktor handle, der vor allem Ärzte interessiere, die aus einem operativen Fachgebiet kämen. Der orthopädische Gutachter stehe dennoch vollumfänglich zu seiner Aussage, dass die distalste Schraube etwas überlang sei und dadurch ins distale tibio-fibulare Gelenk hineinrage mit einer sichtbaren ossären Arrosion des Malleolus lateralis von intraartikulär her, wie sie bei etwas anderer Projektion in den Aufnahmen vom 3. April 2009 noch besser erkennbar sei. Dass unter diesen Umständen ungeachtet anderer Faktoren die Entfernung dieses einzelnen Implantats zumindest in Erwägung gezogen werden könne, verstehe sich von selbst. Ob der Beschwerdeführer diesen Eingriff vornehmen lasse wolle, sei selbstverständlich ausschliesslich seiner eigenen Entscheidung überlassen, da das Ziel im Wesentlichen eine Schmerzreduktion wäre, ohne dass daraus aber ein relevanter Einfluss auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit, wie sie im Gutachten formuliert worden sei, zu erwarten sei. Weiter könne sich der orthopädische Gutachter sehr gut der Meinung der früher behandelnden Ärzte anschliessen, dass mit Rücksicht auf die kompromittierten Weichteilverhältnisse nur bei zwingender Indikation sämtliche Implantate entfernt werden sollten, und er habe sich mit Sicherheit zu diesem Thema auch nie in anderer Weise geäussert. Bezüglich Arbeitsfähigkeit wurde sodann ausgeführt, soweit der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers von einer Einschränkung ausgehe, müsste aufgrund medizinischer Faktoren dargelegt werden können, warum der Beschwerdeführer von Montag bis Donnerstag vollzeitlich als … für … tätig sein könne, wohingegen am Freitag keinerlei berufliche Tätigkeit möglich sein solle. Gemäss den gegenüber den Gutachtern gemachten Angaben sei dies im Wesentlichen dadurch bedingt, dass seine Stelle vorderhand

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2014, UV/13/975, Seite 13 nur in einem Umfang von 80 % festgelegt worden sei, mit vier vollen Arbeitstagen. Der Beschwerdeführer verweise aber auch darauf, dass eine spätere Steigerung auf 100 % schon von Anfang an ein Thema gewesen sei, und wenn er dies selbst als unrealistisch angesehen hätte, wäre dies vom Beschwerdeführer gegenüber den Gutachtern sicher erwähnt worden, was aber nicht der Fall gewesen sei. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer auch berichtet, sich im Sinne eines hierarchischen Aufstiegs gar um die Stelle als … bewerben zu wollen, was wohl als klares Zeichen in Bezug auf die berufliche Leistungsfähigkeit angesehen werden könne, wie sie von ihm selbst gesehen werde. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände sollte es dem Beschwerdeführer rein aufgrund der medizinischen (gesundheitlichen) Ausgangslage möglich sein, auch an fünf Tagen in der Woche eine volle Arbeitsleistung zu erbringen, weshalb im Gutachten die Arbeitsund Leistungsfähigkeit für die derzeit ausgeübte Tätigkeit mit 100 % festgelegt worden sei. 3.3 Am 7. Mai 2013 berichtete Prof. Dr. med. G.________ auf Anfrage der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (Beilage zu AB 233), die Aussage, wonach die distale Schraube am rechten Unterschenkel überlang sei, ins distale tibiofibuläre Gelenk hineinrage und zu einer Arrosion der Fibula mit Schädigung der Knorpelfläche geführt habe, könne nicht nachvollzogen werden. Es fehlten diesbezüglich die entsprechenden beweisführenden Aufnahmen. In den konventionellen Bildern liege das Osteosynthesematerial absolut regelrecht. Erwähnenswert sei, dass der Beschwerdeführer im distalen Tibiofibulargelenk überhaupt keine Schmerzen habe, sondern gerade auf der gegenüberliegenden Seite im Bereich des medialen Malleolus, also da, wo die Platte liege. Die Schmerzen am rechten Unterschenkel seien mit absoluter Sicherheit nicht auf diese Schraube zurückzuführen. Eine alleinige Entfernung dieser Schraube mache überhaupt keinen Sinn, da der Beschwerdeführer nicht im lateralen Gelenk im Bereich der tibiofibularen Schraube Schmerzen habe. Eine alleinige Entfernung dieser Schraube bringe keine Besserung. Hingegen sei nicht auszuschliessen, dass bei einer kompletten Entfernung des Osteosynthesematerials der Beschwerdeführer eine Beschwerdebesserung erfahre. Bekanntlich störe das Material bei gewissen Patienten etwas in diesem Bereich, wo es nur durch die Haut bedeckt werde und teilweise auch zu einer gewissen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2014, UV/13/975, Seite 14 Wetterfühligkeit führe. Eine Entfernung des Materials habe keine Auswirkungen auf die vorbestehenden Schädigungen, da das Material gerade unmittelbar unter der Haut liege. 3.4 In einer weiteren Stellungnahme vom 1. Juli 2013 führte der orthopädische Gutachter des Begutachtungsinstituts C.________ Dr. med. H.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, aus (AB 238), obwohl ihm mittlerweile das Röntgendossier natürlich nicht mehr vorliege, stehe er nach wie vor zu seiner damaligen Aussage einer Überlänge der distalsten Plattenschraube am rechten Unterschenkel, die er nach detailliertem Studium der zur Verfügung stehenden Bilddokumente nach bestem Wissen gemacht habe. Wenn Prof. G.________ diesbezüglich anderer Meinung sei, dann sei ihm dies selbstverständlich unbenommen, doch sei ihm bei seiner Beurteilung möglicherweise nicht das gleiche Bildmaterial zur Verfügung gestanden. Ein Einfluss auf die versicherungsmedizinische Beurteilung in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit oder die bestehende Integritätseinbusse entstehe durch das Osteosynthesematerial ohnehin nicht, liege es nun in situ oder werde es künftig entfernt. 4. 4.1 Das Vorliegen eines Unfalls, die ursprüngliche Leistungspflicht der Beklagten wie auch der Zeitpunkt des Fallabschlusses (BGE 137 V 199 E. 2.1 S. 201) per 30. September 2011 (vgl. AB 228) sind zu Recht unbestritten. 4.2 Die Beschwerdegegnerin stützt ihren Entscheid namentlich auf das Gutachten des Begutachtungsinstituts C.________ vom 29. Juli 2011 (AB 185). Dasselbe hat mit Blick auf die einschlägige Rechtsprechung (vgl. E. 2.4 hiervor) vollen Beweiswert. Denn es ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben; zudem ist es in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend und enthält begründete

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2014, UV/13/975, Seite 15 Schlussfolgerungen. Den diversen vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen (Beschwerde S. 27 ff.) kann nicht gefolgt werden: 4.2.1 In formaler Hinsicht wird beanstandet, dass das Hauptgutachten, wie ein Vergleich der Unterschriften bestätige, nicht vom Neurologen Dr. med. D.________ selbst unterzeichnet worden sei, weshalb das Gutachten einem Beweisverwertungsverbot unterliege (Beschwerde S. 27). Mit Erklärung vom 9. Dezember 2013 (zuvorderst in den Antwortbeilagen) bestätigte Dr. med. D.________ jedoch, dass er das Gutachten selber visiert hat, so dass der entsprechende Einwand nicht zu hören ist. Weiter wird bemängelt, dass die Anamneseerhebung und der Aktenauszug durch die Nichtmedizinerin lic. phil. I.________ vorgenommen worden seien (Beschwerde S. 27 f.). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es die Regel ist, dass bei bi- oder polydisziplinären Gutachten nicht jeder Arzt die ganze Anamnese erstellt. Auch ist evident, dass im Aktenauszug nicht sämtliche Einzelheiten aufgeführt werden können. Entgegen der beschwerdeführerischen Ausführungen (Beschwerde S. 28) ist der Hinweis auf eine Stufenund Spaltbildung im Bereich der Fossa lunata sowohl im Aktenauszug (AB 185 S. 10 oben) als auch in der kritischen Falldarstellung nach Akten (AB 185 S. 28 Mitte) erwähnt. Dass Dr. med. H.________ diesen CT-Befund (vgl. AB 105) im Zusammenhang mit der chirurgischorthopädisch/manualmedizinischen Untersuchung (AB 185 S. 31) nicht noch einmal explizit erwähnt, ist somit nicht von erheblicher Bedeutung und lässt insbesondere auch nicht den Schluss zu, Dr. med. H.________ (bzw. beide Gutachter) habe (bzw. hätten) sich nicht mit den Vorakten auseinandergesetzt. Auch aus dem Umstand, dass Dr. med. H.________ wiederholt unter Verweis auf den Bericht des Spitals F.________ vom 13. August 2007 (AB 117) von einer verheilten und konsolidierten Unterschenkelfraktur, dies im Widerspruch zu den Befunden der Bildgebungen vom 17. April 2007 (AB 102) und 3. April 2009 (AB 133), berichte (Beschwerde S. 29), kann nicht auf eine fehlende Auseinandersetzung mit den Vorakten geschlossen werden. Denn in der ergänzenden Stellungnahme vom 11. März 2012 (AB 197) hat sich Dr. med. H.________ zur Stabilität des rechten Unterschenkels nochmals überzeugend und schlüssig geäussert, insbesondere wurde auch ausgeführt, weshalb keine CT-Untersuchung des rechten Unterschenkels notwendig ist. Der Beschwerdeführer legt nicht dar

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2014, UV/13/975, Seite 16 (vgl. Beschwerde S. 29 f.), inwiefern eine solche CT-Untersuchung entscheidrelevante Aufschlüsse ergeben könnte, und solches ist auch nicht ersichtlich. 4.2.2 Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, im Gutachten des Begutachtungsinstituts C.________ finde sich keine schlüssige und nachvollziehbare Begründung der attestierten vollen Arbeitsfähigkeit (Beschwerde S. 28 unten und S. 30 f.). Der Beschwerdeführer schilderte seine aktuelle Tätigkeit beim Bund im Rahmen der Begutachtung dahingehend (AB 185 S. 18), dass er dort eine …position inne habe, die Personaleinsätze plane, für die Planung und Koordination von Projekten zuständig sei und neue Mitarbeiter rekrutiere. Das Gute an dieser Arbeit sei, dass er nicht den ganzen Tag vor dem Computer sitzen müsse. Aus dieser Umschreibung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei dieser Tätigkeit nicht nur fast ausschliesslich Computerarbeit verrichten muss, wie dies bei seiner angestammten Tätigkeit als … der Fall gewesen war und was gemäss den Gutachtern des Begutachtungsinstituts C.________ aufgrund der konstanten Belastung der Handgelenke zu einer nicht zumutbaren Schmerzprovokation führen könne (AB 185 S. 36 oben). Soweit in der Beschwerde hinsichtlich der aktuellen Tätigkeit vorgebracht wird, die Planung von Personaleinsätzen, die Planung und Koordination von Projekten sowie die Personalrekrutierung erfolge auch am Computer oder handschriftlich, was genauso eine Handgelenksbelastung bedeute (Beschwerde S. 31), ist mit der Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen (Beschwerdeantwort S. 14), dass aufgrund der Mischung zwischen Tastaturarbeit und handschriftlicher Tätigkeit nicht eine monotone, sondern eine wechselnde und damit leidensangepasste Belastung der Handgelenke gegeben ist. Diese Wechselbelastung ergibt sich auch aus der mit Eingabe vom 11. November 2011 eingereichten Stellenbeschreibung beim Bund, auf welcher der Beschwerdeführer aufgeschlüsselt hat, in welcher Form – am Computer, handschriftlich und / oder mündlich – die ihm obliegenden Aufgaben zu erledigen sind (Beilage zu AB 194). Wäre aufgrund der zu grossen Belastung der Handgelenke tatsächlich nur von einer 80 %-igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit auszugehen, wäre es ohnehin angezeigt, das 80%-Pensum nicht an vier, sondern an fünf Tagen pro Woche mit jeweils einer kürzeren Arbeitszeit pro Tag zu absolvieren. Folglich ist es schlüssig und überzeugend, wenn die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2014, UV/13/975, Seite 17 Gutachter des Begutachtungsinstituts C.________ zum Schluss gelangen, der Beschwerdeführer könnte auch am bisher arbeitsfreien Freitag seinen gewohnten beruflichen Aktivitäten nachgehen, womit sie die jeweils am Freitag durchgeführten Therapien jedenfalls im Umfang von einem ganzen Arbeitstag offensichtlich nicht als zwingend erachten (AB 185 S. 36 unten). Sodann ist festzuhalten, dass die Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit eine zentrale Aufgabe des ärztlichen Gutachters ist; diese wurde hier korrekt vorgenommen. Die Einschätzung des Beschwerdeführers selber, der von einer 70 %-igen Leistung ausgeht (AB 185 S. 17 oben), ist nicht massgebend. Auch die im Zusammenhang mit der Anstellung beim Bund erfolgten Beurteilungen durch Dr. med. J.________, Facharzt für Arbeitsmedizin FMH und Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 4. Februar und 3. Juni 2010 (Beilage zu AB 171 und Beilage 5 zu AB 231) vermögen das Gutachten des Begutachtungsinstituts C.________ nicht in Zweifel zu ziehen. Zwar wurde dort festgehalten, der vorgesehene Beschäftigungsgrad von 80 % sei der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers angepasst bzw. die Arbeitsfähigkeit betrage 80 %; es sei fraglich, ob eine Steigerung auf 100 % möglich sei. Da diese Beurteilungen jedoch vor Erreichen des medizinischen Endzustandes per 30. September 2011 erfolgt sind, kann darauf nicht abgestellt werden. Daran ändert nichts, dass die Beurteilung der medizinischen Tauglichkeit vom 3. Juni 2010 von Dr. med. J.________ im Zusammenhang mit der Anpassung des Arbeitsvertrages aufgrund der Beförderung zum … per 1. Januar 2013 für weiterhin gültig erklärt wurde (Beschwerdebeilage [BB] 11), da diese Erklärung nicht auf einer aktuellen medizinischen Abklärung basierte und der Beschwerdeführer insbesondere nicht erneut von Dr. med. J.________ untersucht wurde. Schliesslich verweist der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit auf eine Stellungnahme seiner Vorgesetzten vom 16. Juli 2012 (AB 219), in welcher der Beschwerdeführer als sehr positiver und optimistischer Mensch beschrieben wird, der alles unternehme, um seine Arbeit stets pflichtbewusst zu erledigen und niemandem zur Last zu fallen, auch wenn es ihm gesundheitlich schlecht gehe. Im Wesentlichen wird darin auch ausgeführt, dass der Beschwerde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2014, UV/13/975, Seite 18 führer sein aktuelles Pensum (von 80 %) oft nur unter starken Schmerzen absolvieren könne und anhand seiner Mimik und Gestik davon auszugehen sei, dass ihn der Arbeitsalltag sehr viel Kraft kosten müsse. Dazu ist vorab festzuhalten, dass die Festsetzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person in erster Linie Aufgabe der involvierten Ärzte ist (vgl. E. 2.4 hiervor). Bei Stellungnahmen des Arbeitgebers zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person verhält es sich gemäss Rechtsprechung ähnlich wie mit Bezug auf die Ergebnisse leistungsorientierter beruflicher Abklärungen, welchen nicht jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abgesprochen werden darf. Steht eine medizinische Einschätzung der Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten/-einsatz des Versicherten effektiv realisiert und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen und ist das Einholen einer klärenden medizinischen Stellungnahme grundsätzlich unabdingbar (SVR 2013 IV Nr. 6 S. 15 E. 2.3.2; Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 20. November 2013, 8C_142/2013, E. 3.5, und vom 4. Juli 2008, 9C_833/2007, E. 3.3.2). Vorliegend besteht zwar eine gewisse Diskrepanz zwischen den Einschätzungen der Gutachter des Begutachtungsinstituts C.________ und der Vorgesetzten des Beschwerdeführers hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit, doch ist diese nicht derart offensichtlich und erheblich, um ernsthafte Zweifel am Gutachten des Begutachtungsinstituts C.________ wecken zu können. Die Einholung einer ergänzenden Stellungnahme ist demnach nicht erforderlich. 4.2.3 Weiter bezeichnet der Beschwerdeführer die Ausführungen der Gutachter, wonach die Schilderung der Beschwerden phasenweise nicht mit den Aktivitäten im Alltagsleben übereinstimme, weil der Beschwerdeführer die Orthese während der Arbeit nicht (immer) trage und dazu noch einen Sportwagen fahre (AB 185 S. 34), als sachfremd und tendenziös (Beschwerde S. 31 unten). Solches ist jedoch nicht ersichtlich. Dass die Gutachter eine Ruhigstellung mittels Orthese als sachgerecht einschätzen, leuchtet ein; selbst wenn dies im Gegensatz zu einer Empfehlung eines

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2014, UV/13/975, Seite 19 behandelnden Arztes stehen würde, schmälert dies den Beweiswert des Gutachtens nicht. 4.2.4 Auch die vom Beschwerdeführer bei Prof. Dr. med. G.________ eingeholte Stellungnahme vom 7. Mai 2013 (Beilage zu AB 233) vermag die Angaben des Gutachters Dr. med. H.________ nicht in Zweifel zu ziehen. Dessen Stellungnahme vom 1. Juli 2013 überzeugt (AB 238). Sodann standen Prof. Dr. med. G.________ offensichtlich auch nicht alle Akten zur Verfügung; entgegen seiner Annahme ist der Umstand einer teilweisen Überlänge von Plattenschrauben am rechten Unterschenkel des Beschwerdeführers aktenmässig belegt (vgl. Radiologiebericht der Klinik K.________ vom 29. Oktober 2007 [AB 120]). 4.2.5 Bezüglich der beschwerdeführerischen Vorbringen zu einer allfälligen Plexusläsion (Beschwerde S. 33) und den fehlenden weiteren Abklärungen betreffend Nackenbeschwerden kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der Beschwerdeantwort, S. 15 und S. 9, verwiesen werden. 4.2.6 Beschwerdeweise werden unter dem Titel „fehlerhafte Beweiswürdigung“ weitere Ausführungen mit bereits vorgebrachten Argumenten gemacht (Beschwerde S. 32 f.), die im Ergebnis wiederum darauf abzielen, den Beweiswert des Gutachtens des Begutachtungsinstituts C.________ in Zweifel zu ziehen. Dabei wird unter anderem erneut auf die eigene Einschätzung des Beschwerdeführers der Arbeitsfähigkeit hingewiesen (AB 185 S. 17), auf welche es wie bereits erwähnt (vgl. E. 4.2.2 hiervor) jedoch nicht ankommt. Eine fehlerhafte Beweiswürdigung ist demnach nicht auszumachen. 4.3 Mit Blick auf das vorstehend Dargelegte ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin dem Untersuchungsgrundsatz durch die Begutachtung und die im Nachhinein eingeholten Stellungnahmen der Gutachter (AB 197, 238), durch welche die damaligen Feststellungen bestätigt werden, Genüge getan hat. 4.4 Als fehlerhafte Rechtsanwendung rügt der Beschwerdeführer sodann (Beschwerde S. 34), die Beschwerdegegnerin habe bei der Beweiswürdigung dem Umstand, dass es sich beim Gutachten des Begutach-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2014, UV/13/975, Seite 20 tungsinstituts C.________ als massgebender Entscheidungsgrundlage um ein nach altem Verfahrensstand eingeholtes Gutachten handle, nicht genügend Rechnung getragen. In dieser speziellen Übergangssituation lasse sich die beweisrechtliche Situation der versicherten Person mit derjenigen bei versicherungsinternen medizinischen Entscheidungsgrundlagen vergleichen (dazu BGE 135 V 465 E. 4 S. 467). In solchen Fällen genügten schon relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, um eine (neue) Begutachtung anzuordnen (BGE 139 V 99 E. 2.3.2 S. 103; SVR 2013 IV Nr. 6 S. 14 E. 1.4). Wie bereits vorstehend ausgeführt, ist das Gutachten des Begutachtungsinstituts C.________ vom 29. Juli 2011 (AB 185) voll beweiskräftig und all die beschwerdeweise vorgebrachten Einwände vermögen keine (relativ) geringen Zweifel an der Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit der Expertise zu begründen, so dass vollumfänglich auf das Gutachten abzustellen ist. 4.5 Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich ist nicht zu beanstanden (AB 241 S. 15 ff.). Bei der Bestimmung des Valideneinkommens hat sie berücksichtigt, dass der im Jahr 2005 bei der L.________ als … in einem Vollzeitpensum tätige Beschwerdeführer (AB 2) am Montag vor dem Unfall mit der Weiterbildung zum … begonnen hatte (AB 30 S. 2). Unter Beizug des Lohnbuches 2012 von Philipp Mühlhaus (Orell Füssli) ermittelte die Beschwerdegegnerin als Lohn eines … im Jahr 2011 einen Betrag von Fr. 101‘244.--. Da der Beschwerdeführer nach dem Unfall die angestammte Tätigkeit weiterführen konnte und ab Oktober 2008 bei der L.________ zum … befördert wurde (AB 135), hat die Beschwerdegegnerin zudem zu Recht diese besondere berufliche Qualifizierung im Invaliditätsfall (vgl. E. 2.3.1 hiervor) berücksichtigt. Davon, dass der Beschwerdeführer auch im Gesundheitsfall den ebenfalls nach dem Unfall erfolgten Stellenwechsel im Jahr 2010 von der Privatwirtschaft zum Bund (AB 145, 175) vorgenommen hätte, kann jedoch nicht ohne Weiteres ausgegangen werden (vgl. Beschwerdeantwort S. 17), geschweige denn von einer Entlöhnung gemäss Lohnskala des Bundes als … in der Lohnklasse 28 im Betrag von Fr. 179‘070.-- (2011) bzw. Fr. 181‘182.-- (2012; vgl. Beschwerde S. 22, 26 und 36). Gemäss dem zutreffenden Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist für die Bestimmung des Valideneinkommens demnach der bei der L.________ ab Oktober 2008 in der Funktion als … erzielhttp://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=9C_148%2F2012&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F135-V-465%3Ade&number_of_ranks=0#page465

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2014, UV/13/975, Seite 21 te Lohn heranzuziehen; entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 36) wurde nicht auf die Zahlen des Lohnbuches 2012 abgestellt. Ab Oktober 2008 betrug dieser Verdienst pro Jahr Fr. 121‘550.-- (AB 135); mit der im angefochtenen Entscheid korrekt vorgenommenen Indexierung auf den allfälligen Rentenbeginn am 1. Oktober 2011 resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 126‘223.70 (AB 241 S. 16). Selbst wenn der ab dem 1. April 2009 erzielte Verdienst von Fr. 124‘865.-- (vgl. Schreiben der L.________ vom 20. März 2009 [Beilage 2 zu AB 231]) – mit Indexierung auf das Jahr 2011 Fr. 127‘248.-- (vgl. Beschwerdeantwort S. 17) – herangezogen würde, führte dies zu keinem anderen Endergebnis, wie die Ausführungen zum Invalideneinkommen nachstehend zeigen. Bezüglich Invalideneinkommen kann auf das tatsächlich in der aktuellen Tätigkeit beim Bund erzielte Einkommen abgestellt werden. Denn es ist davon auszugehen, dass bei dieser Anstellung besonders stabile Arbeitsverhältnisse vorliegen und es sich dabei nicht um Soziallohn handelt (vgl. E. 2.3.2 hiervor). Entsprechend der gemäss Gutachten des Begutachtungsinstituts C.________ vom 29. Juli 2011 attestierten vollen Arbeits- und Leistungsfähigkeit in dieser Tätigkeit (AB 185 S. 36) ist auf den Lohn für ein 100 %-Pensum abzustellen. Diesbezüglich hat die Beschwerdegegnerin auf die Zahlen gemäss Arbeitsvertrag vom 27. Mai 2010 (AB 175) inklusive Indexierung auf das Jahr 2011 abgestellt (AB 241 S. 17), was einen Betrag von Fr. 131‘480.30 ergibt. Gemäss Arbeitsvertrag vom 7. November 2011 (BB 14) betreffend Anpassung des Beschäftigungsgrades auf 80 % betrug der Verdienst ab 1. November 2011 bei einem 100 %-Pensum Fr. 135‘785.15. Ob auf den einen oder den anderen Betrag abzustellen ist, kann letztlich offen bleiben, da beide das Valideneinkommen klar übersteigen. Auch die per 1. Januar 2013 erfolgte Lohnerhöhung im Zuge der Beförderung zum … (Jahreseinkommen bei einem 100 %-Pensum: Fr. 142‘166.05 [Beilage 3 zu AB 231]) ist somit nicht weiter von Belang. In jedem Fall resultiert keine unfallbedingte Erwerbseinbusse.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2014, UV/13/975, Seite 22 5. Es bleibt der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung zu prüfen. 5.1 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV; SR 832.202) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet (BGE 124 V 29 E. 1b S. 32). Für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird die Entschädigung nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2 des Anhangs 3; BGE 116 V 156 E. 3a S. 157). In diesem Zusammenhang hat die SUVA in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form erarbeitet (vgl. Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der SUVA). Diese Tabellen sind, soweit sie lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c S. 32).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2014, UV/13/975, Seite 23 Art. 36 Abs. 3 UVV bestimmt, dass die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt wird, wenn mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammenfallen. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet. Diese Regelung ist auch in Bezug auf aus mehreren Unfällen hervorgegangene Gesundheitsschäden verfassungs- und gesetzeskonform (Entscheid des BGer vom 2. Mai 2011, 8C_812/2010, E. 6.3 und 6.5). Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen (BGE 124 V 29 E. 3c S. 35). 5.2 Zur Integritätseinbusse hielten die Gutachter des Begutachtungsinstituts C.________ fest (AB 185 S. 38), in Anlehnung an die SUVA-Tabelle 5 gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG und Art. 36 Abs. 2 Anhang 3 UVV sei der unfallbedingte Integritätsschaden aufgrund der Handgelenksproblematik rechts mit 20 % zu veranschlagen. Es bestehe bereits jetzt eine mässiggradige Arthrose, die sich aufgrund der doch ausgedehnten intraartikulären Beteiligung der ursprünglichen Frakturen weiter verstärken dürfte, so dass die Entwicklung einer schweren Arthrose mit der Notwendigkeit weiterer therapeutischer Massnahmen zu befürchten sei. Entsprechend scheine hier ein Ansatz im mittleren Bereich der Rubrik „Arthrose schwer“ gerechtfertigt. Betreffend das linke Handgelenk lägen derzeit erst beginnende degenerative Veränderungen im äusseren radialen Anteil vor, doch sei aufgrund der zusätzlich stattgehabten skapholunären Bandruptur zuletzt ebenfalls die Entwicklung einer zumindest mässiggradigen Arthrose zu befürchten. Dafür werde ein Integritätsschaden von 5 – 10 % vorgesehen, wobei in Anbetracht des Befalls beider Handgelenke, der die Funktionalität im Alltag zusätzlich beeinträchtige, der obere Wert von 10 % gewählt werde. Am linken Kniegelenk sei aufgrund des bisherigen Verlaufs eher nicht mit der Entwicklung relevanter Spätfolgen zu rechnen, so dass hier auch künftig kein Integritätsschaden zu erwarten sei. Nach Entfernung der störenden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2014, UV/13/975, Seite 24 Schraube ganz distal dürfte auch von Seiten der Unterschenkelfraktur rechts keine wesentliche Funktionseinschränkung mehr persistieren und für die posttraumatische Arthrose im Interphalangealgelenk der linken Grosszehe sei gemäss SUVA-Tabellen keine Integritätseinbusse vorgesehen. Zusammenfassend ergebe sich somit eine Integritätseinbusse von 30 %. 5.3 Der Beschwerdeführer beantragt die Ausrichtung einer höheren Integritätsentschädigung, ohne diese jedoch genauer zu beziffern. Aus der von den Gutachtern des Begutachtungsinstituts C.________ gemachten Feststellung, wonach nach der Entfernung der störenden Schraube ganz distal auch von Seiten der Unterschenkelfraktur rechts keine wesentliche Funktionseinschränkung mehr persistieren dürfte, leitet der Beschwerdeführer ab, dass ohne die entsprechende Entfernung eine wesentliche Funktionseinschränkung bestehe (Beschwerde S. 37). Dem ist entgegenzuhalten, dass in den Stellungnahmen des Begutachtungsinstituts C.________ vom 11. März 2012 (AB 197) und 1. Juli 2013 (AB 238) festgehalten wurde, dass die Entfernung dieser Schraube im Wesentlichen eine Schmerzreduktion zum Ziel habe, ohne dass daraus aber ein relevanter Einfluss auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu erwarten sei bzw. dass durch das Osteosynthesematerial ohnehin kein Einfluss auf die versicherungsmedizinische Beurteilung in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit oder die bestehende Integritätseinbusse entstehe, liege es nun in situ oder werde es künftig entfernt. Mit Blick auf diese überzeugenden und schlüssigen Ausführungen ist demnach die Verneinung eines Integritätsschadens im Zusammenhang mit der Unterschenkelfraktur rechts nicht zu beanstanden. Zu der vom Beschwerdeführer weiter angesprochenen ebenfalls im rechten Unterschenkel bestehenden sensiblen Neuropathie im Versorgungsgebiet des Nervus suralis (Beschwerde S. 37) ist festzuhalten, dass die Gutachter des Begutachtungsinstituts C.________ diese lediglich als leicht eingestuft und ausgeführt haben, dass Verletzungen von rein sensiblen Nerven in aller Regel nicht zu anhaltenden, die Arbeitsfähigkeit oder das Allgemeinbefinden relevant einschränkenden Beeinträchtigungen führten. Zudem bestehe die Möglichkeit, durch eine Neurographie den Ort der Schädigung nachzuweisen und mittels Neurolyse eine Besserung zu erzielen (AB 185 S. 32 f.). Auch mit Blick auf diese überzeugenden und schlüssigen Aus-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2014, UV/13/975, Seite 25 führungen ist nicht zu beanstanden, dass diesbezüglich keine Integritätsentschädigung zugesprochen wurde. Hinsichtlich der bereits mit Bildgebung vom 24. Mai 2005 festgestellten, beginnenden medialen Gonarthrose mit Gelenkspaltverschmälerung am linken Knie (vgl. Beschwerde S. 37; AB 185 S. 4) ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen (Beschwerdeantwort S. 18), dass ein solcher Befund nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufgrund einer Bettlägerigkeit von eineinhalb Monaten seit dem Unfall entstehen kann, weshalb dieser als unfallfremd einzustufen ist. Wie die Beschwerdegegnerin sodann zutreffend ausgeführt hat (Beschwerdeantwort S. 19), besteht gemäss der SUVA-Tabelle 5, Integritätsschaden bei Arthrosen (abrufbar unter www.suva.ch), bei einer Interphalangealarthrose an der Grosszehe links kein Integritätsschaden. 5.4 Nach dem Ausgeführten ist auch hinsichtlich der Integritätseinbusse auf die voll beweiskräftigen Ausführungen der Gutachter des Begutachtungsinstituts C.________ abzustellen und die auf 30 % festgelegte Integritätseinbusse ist nicht zu beanstanden. Auch in betraglicher Hinsicht gibt die auf Fr. 32‘040.-- festgesetzte Integritätsentschädigung keinen Anlass zur Beanstandung. 5.5 Der Sachverhalt ist hinreichend abgeklärt, auf weitere Beweiserhebungen ist in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162) zu verzichten. Damit sind auch keine Taggelder rückwirkend ab Oktober 2011 auszurichten. 6. Mit Blick auf das Dargelegte ist im Zusammenhang mit dem Unfall vom … April 2005 die Vornahme des Fallabschlusses per 30. September 2011 unter Einstellung der Taggeldleistungen sowie der Heilbehandlung, die Verneinung eines Rentenanspruchs und die Zusprache einer Integritätsentschädigung von Fr. 32‘040.-- bei einem Integritätsschaden von 30 % nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2014, UV/13/975, Seite 26 7. 7.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Fürsprecherin B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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