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Bern Verwaltungsgericht 13.03.2014 200 2013 963

13 marzo 2014·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·3,361 parole·~17 min·7

Riassunto

Verfügung vom 30. September 2013

Testo integrale

200 13 963 IV STC/PES/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 13. März 2014 Verwaltungsrichterin Stirnimann Gerichtsschreiber Peter A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 30. September 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2014, IV/13/963, Seite 2 Sachverhalt: A. Im Februar 1999 meldete sich der 1964 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) zum ersten Mal zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene an und beantragte wegen einer Lactoseintoleranz Berufsberatung und Umschulung auf eine neue Tätigkeit (Antwortbeilage [AB] 146.1 S. 20 ff.). Nach Vornahme der üblichen Abklärungen (AB 146.1 S. 1 ff., AB 1, AB 7) sprach die IV-Stelle Bern (nachfolgen IV-Stelle bzw. Beschwerdegegnerin) dem Versicherten mit Verfügung vom 2. Dezember 1999 eine Umschulung zum ... für die Zeit vom 14. Februar 2000 bis 14. Februar 2003 zu (AB 8). Die Massnahme wurde in der Folge mehrfach verlängert und ergänzt (AB 38, 43, 50, 55, 57). Ende Juni 2005 schloss der Versicherte seine Umschulung ab (AB 64). Nachdem der Versicherte aufgrund eines seit einem Unfall vom 3. Oktober 2002 geklagten Schmerzsyndroms (vgl. AB 48) von seiner Hausärztin bis auf weiteres zu 50% arbeitsunfähig geschrieben worden ist (AB 63), beauftragte die IV-Stelle nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst RAD (AB 68) die MEDAS der Klinik E.________ mit einer polydisziplinären Abklärung des Versicherten. Das entsprechende Gutachten datiert vom 2. März 2006 (AB 81). Mit Verfügung vom 10. August 2006 sprach die IV-Stelle dem Versicherten für die Zeit ab dem 1. Juni 2005 eine halbe und für die Zeit ab dem 1. März 2006 eine Viertelsrente zu (AB 100). B. Im Rahmen eines Revisionsverfahrens von Amtes wegen vom Oktober 2006 machte der Versicherte geltend, sein Gesundheitszustand habe sich seit August 2006 verschlimmert (AB 102). Seine Hausärztin vermeldete demgegenüber einen stationären Gesundheitszustand (AB 105). Die IV-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2014, IV/13/963, Seite 3 Stelle teilte dem Versicherten in der Folge am 8. Dezember 2006 mit, er habe weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (AB 106). Weiter prüfte die IV-Stelle einen allfälligen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (AB 107 – 109). Am 4. Juni 2007 teilte die Hausärztin des Versicherten der IV-Stelle mit, dass sich dessen gesundheitliche Situation seit Januar 2007 deutlich verschlechtert habe. Sie bitte um die Eröffnung eines Revisionsverfahrens (AB 110), was in der Folge auch geschah (AB 111). Nach Eingang eines Zwischenberichts inkl. medizinischer Vorakten der Hausärztin und Rücksprache mit dem RAD (AB 112 – 114) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. September 2007 einen Anspruch des Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung (AB 115) und stellte ihm gleichzeitig die Abweisung seines Gesuchs um Erhöhung der Invalidenrente in Aussicht (AB 116). Gegen den Vorbescheid bezüglich Invalidenrente erhob der Versicherte am 30. Oktober 2007 Einwand (AB 120). Nach Eingang eines Berichts der Klinik F.________ vom 11. Dezember 2007 (AB 123) gab die IV-Stelle nach Rücksprache mit dem RAD (AB 128) bei Dr. med. C.________, Fachärztin für Neurologie FMH, ein neurologisches Gutachten in Auftrag. Das entsprechende Gutachten datiert vom 16. März 2009 (AB 133). Am 18. September 2009 reichte der Rechtsvertreter des Versicherten zahlreiche neuere medizinische Berichte zu den Akten. Es seien eine Reihe neuer Diagnosen hinzugekommen. Entsprechende medizinische Abklärungen seien dringend indiziert (AB 135; siehe auch AB 137). Mit Verfügung vom 12. April 2010 wies die IV-Stelle das Erhöhungsgesuch des Versicherten ab. Er habe unverändert Anspruch auf die bisherige Viertelsrente (AB 140). Hiergegen erhob der Versicherte am 11. Mai 2010 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde (AB 143, 144). Mit Verfügung vom 2. Juni 2010 (AB 148) hob die IV-Stelle ihre Verfügung vom 12. April 2010 (AB 140) wiedererwägungsweise auf und beauftragte Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit einer psychiatrischen Begutachtung des Versicherten (AB 154). Das Beschwer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2014, IV/13/963, Seite 4 deverfahren wurde in der Folge als erledigt vom Protokoll abgeschrieben (AB 151). Mit Eingabe vom 15. Juni 2010 teilte Rechtsanwalt B.________ der IV- Stelle namens des Versicherten mit, dass ihres Erachtens nicht nur eine psychiatrische, sondern eine polydisziplinäre Begutachtung vorzunehmen sei (AB 152). Am 25. Februar 2011 ging der IV-Stelle das bei Dr. med. D.________ in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten vom 2. Dezember 2010 zu. Dieses ergab aus psychiatrischer Sicht eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit des Versicherten (AB 157). Nach Rücksprache mit dem RAD (AB 159) verfügte die IV-Stelle in der Folge am 12. Juli 2011 erneut die Abweisung des Erhöhungsgesuchs. Der Versicherte habe unverändert Anspruch auf eine Viertelsrente (AB 163). C. Im Mai 2013 eröffnete die IV-Stelle zur Überprüfung des Rentenanspruchs von Amtes wegen ein Revisionsverfahren und holte u.a. beim Versicherten wie auch bei dessen behandelnden Ärzten Angaben zu dessen aktuellem Gesundheitszustand ein (AB 167, 171, 174). Mit Bericht vom 22. Juli 2013 erachtete der RAD gestützt auf die so aktualisierten Akten eine polydisziplinäre Begutachtung für angezeigt, da sowohl neue somatische als auch neue psychiatrische Gesundheitsschäden geltend gemacht würden (AB 177). Die IV-Stelle stellte dem Versicherten in der Folge die Anordnung einer polydisziplinären medizinischen Untersuchung in Aussicht (AB 178). Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 9. September 2013 Einwand. Für die vorgesehene Begutachtung bestehe kein Anlass, da sich die gesundheitliche Situation des Versicherten seit der Verfügung vom 12. Juli 2011 in keiner Weise verändert habe (AB 180).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2014, IV/13/963, Seite 5 Mit Verfügung vom 30. September 2013 hielt die IV-Stelle an der Begutachtung fest. Eine umfassende medizinische Abklärung sei vorliegend unumgänglich (AB 186). D. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 31. Oktober 2013 Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, auf eine interdisziplinäre Begutachtung zu verzichten. Eventualiter sie die Beschwerdegegnerin anzuweisen, lediglich eine psychiatrische Begutachtung vorzunehmen. Zudem sei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren – unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2013 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2014, IV/13/963, Seite 6 setzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 30. September 2013 (AB 186). Streitig und zu prüfen ist die Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung des Versicherten. 1.3 Bei der Anordnung des Gutachtens handelt es sich um eine Zwischenverfügung (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [SR 172.021]); solche können unter anderem dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106). Diese Anfechtbarkeitsvoraussetzung ist für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in IV-Angelegenheiten zu bejahen, womit die entsprechende Verfügung unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten werden kann (BGE 138 V 271 S. 275 E. 1.1 und 1.2.1 sowie S. 276 E. 1.2.3, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 256). 1.4 Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide behandeln die Mitglieder des Verwaltungsgerichts als Einzelrichterin oder Einzelrichter (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG). 1.5 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2012&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F132-V-93%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page93

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2014, IV/13/963, Seite 7 bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; Entscheid des BGer vom 25. Juli 2013, 8C_441/2012, E. 3.1.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsabklärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; Entscheid des BGer vom 25. Juli 2013, 8C_441/2012, E. 3.1.2). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372; SVR 2009 IV Nr. 57 S. 178 E. 3.2.1). Auch eine neue Verwaltungs- oder Gerichtspraxis rechtfertigt grundsätzlich keine Revision des laufenden Rentenanspruchs zum Nachteil des Versicherten (BGE 135 V 201 E. 6.4 S. 210, 115 V 308 E. 4a bb S. 313). 2.2 Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, abklären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2014, IV/13/963, Seite 8 gebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). 2.3 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). 2.4 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG). 2.5 Die IV-Stelle teilt der versicherten Person in einem ersten Schritt mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art der vorgesehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) sowie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium kann die versicherte Person erst einmal (nicht personenbezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: unnötige second opinion; unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). Ausserdem hat sie Anspruch, sich zu den Gutachterfragen zu äussern (BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 275, 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258). In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person die durch SuisseMED@P zugeteilte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und bidisziplinären Expertisen die von ihr ausgewählten Gutachter) und die Namen der Sachverständigen mit jeweiligem Facharzttitel mit. Mit der Bezeichnung der Sachverständigen kommt die Möglichkeit (materieller oder formeller)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2014, IV/13/963, Seite 9 personenbezogener Einwendungen hinzu (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2 S. 355, 138 V 271 E. 1.1 S. 274, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257). 2.6 Nach Treu und Glauben hat die versicherte Person Einwendungen möglichst bald nach Kenntnisnahme der massgebenden Kenndaten der Begutachtung zu erheben; deren Rechtzeitigkeit richtet sich indessen nach den Umständen des Einzelfalls (BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 275). Das Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) des BSV sieht vor, dass Einwände und Zusatzfragen innert zehn Tagen seit der Mitteilung einzureichen sind; diese Frist kann auf schriftliches Gesuch hin verlängert werden (Rz. 2082 KSVI; vgl. auch Rz. 2085.2 KSVI). Gegen diese Regelung ist grundsätzlich nichts einzuwenden, da das Verfahren einfach und rasch bleiben muss (BGE 139 V 349 E. 5.2.3 S. 356). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet die Notwendigkeit der vorgesehenen polydisziplinären Begutachtung. Dass ihm eine solche nicht zumutbar wäre, wird demgegenüber nicht geltend gemacht und es finden sich hierfür in den Akten auch keinerlei Anhaltspunkte. Die vorgesehene Begutachtung ist somit als dem Beschwerdeführer zumutbar zu betrachten (vgl. SVR 2007 IV Nr. 48 S. 157 E. 4.2). Zu prüfen bleibt deren Notwendigkeit. 3.2 Der Beschwerdeführer wurde letztmals im Dezember 2005 polydisziplinär begutachtet (AB 81). Damals hielten die Gutachter fest, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der erhobenen Befunde mittelfristig eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit von 60 auf 80% möglich sein sollte (AB 81 S. 17). Eine polydisziplinäre Verlaufsbegutachtung fand seither nicht statt. Der Beschwerdeführer wurde seit der polydisziplinären Begutachtung in somatischer Hinsicht lediglich am 13. Juni 2008 wegen eines seither neu geklagten linksseitigen Gesichtsschmerzes erneut neurologisch begutachtet, wobei die Gutachterin dem Beschwerdeführer keine neue Diagnose geben konnte, sondern die neu geklagten Beschwerden lediglich als weitere Ausweitung seines Schmerzsyndroms interpretiert hat. (AB 133 S. 5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2014, IV/13/963, Seite 10 3.3 Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hat sich seit der polydisziplinären Begutachtung vom Dezember 2005 unstrittig in psychischer wie auch somatischer Hinsicht verändert. Während die Beschwerdegegnerin auf die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers (AB 135, 137) hin eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung in Auftrag gab (vgl. AB 154), fand eine umfassende somatische Verlaufsbegutachtung nie statt. Dies, obwohl eine Veränderung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht schon anlässlich der Begutachtung vom Dezember 2005 zu erwarten war (vgl. AB 81 S. 17), und der Beschwerdeführer mehrfach Veränderungen geltend gemacht hat (siehe insbesondere AB 135). Damit fehlte es schon anlässlich der Revisionsverfügung vom 12. Juli 2011 (AB 163) an einer rechtskonformen Sachverhaltsabklärung, weshalb diese Verfügung vorliegend entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht als zeitliche Vergleichsbasis herangezogen werden kann (vgl. Beschwerde Art. 2 sowie BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; Entscheid des BGer vom 25. Juli 2013, 8C_441/2012, E. 3.1.2). 3.4 Soweit der Beschwerdeführer die Notwendigkeit einer Begutachtung mit dem Argument bestreitet, dass ja gar keine Verschlechterung des Gesundheitszustands mehr geltend gemacht werde, ist er darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines Revisionsgrundes von Amtes wegen und nicht nur auf Gesuch hin abzuklären hat, und dass hierzu nach dem Dargelegten angesichts der zahlreich bei ihm diagnostizierten, seit der letzten polydisziplinären Begutachtung auch neu aufgetretenen Gesundheitsschäden aus verschiedenen Fachgebieten eine polydisziplinäre Verlaufsbegutachtung unerlässlich ist. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist nach dem Dargelegten nicht zu beanstanden und die dagegen erhoben Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2014, IV/13/963, Seite 11 4.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Anordnung einer Begutachtung ist Bestandteil des Verfahrens zur Beurteilung des Leistungsanspruchs (vgl. Beschluss vom 30. April 2013 der erweiterten Abteilungskonferenz der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte). Das Verfahren betreffend die diesbezügliche Zwischenverfügung ist dementsprechend kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 500.-- festzusetzen und – unter Vorbehalt der unentgeltlichen Prozessführung – dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. 4.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege. 4.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). 4.3.2 Aufgrund der zum Gesuch um unentgeltliche Prozessführung eingereichten Unterlagen (Beschwerdebeilage [BB] 3) ist die Prozessbedürftigkeit erstellt. Das vorliegende Beschwerdeverfahren war auch nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen. Auch war die anwaltliche Verbeiständung im Beschwerdeverfahren gerechtfertigt. Damit sind die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung im Beschwerdeverfahren erfüllt. Das Gesuch ist somit gutzuheissen. Der Beschwerdeführer ist folglich – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, in Kraft seit 1. Januar 2011 (Zivilprozessordnung,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2014, IV/13/963, Seite 12 ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu befreien (Art. 113 VRPG) und ihm ist Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt beizuordnen. 4.4 Gemäss Art. 42 (in der seit 1. Januar 2011 gültigen Fassung) des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010 (EAV; BSG 168.711), in Kraft seit dem 1. Januar 2011, beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. Die von Rechtsanwalt B.________ eingereichte Kostennote vom 16. Dezember 2013 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Gestützt auf diese Kostennote wird der tarifmässige Parteikostenersatz von Rechtsanwalt B.________ inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer auf Fr. 2'415.65 (Fr. 2'200.- - Honorar, Fr. 36.70 Auslagen, Fr. 178.95 Mehrwertsteuer) und seine amtliche Entschädigung auf Fr. 1'983.65 (Fr. 1'800.-- Honorar [9h x Fr. 200.--/h], Fr. 36.70 Auslagen, Fr. 146.95 Mehrwertsteuer) festgesetzt. Die amtliche Entschädigung wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils aus der Gerichtskasse vergütet. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern diese Kosten entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO nachzuzahlen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2014, IV/13/963, Seite 13 Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in diesem Verfahren auf Fr. 2‘415.65 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1‘983.65 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 6. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2014, IV/13/963, Seite 14 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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