200 13 958 KV SCP/PRN/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 17. Januar 2014 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Prunner A.________ Beschwerdeführerin gegen Stiftung EGK Grundversicherungen Brislachstrasse 2, Postfach, 4242 Laufen Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2013
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2014, KV/13/958, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war bei der Stiftung EGK Grundversicherungen ([EGK bzw. Beschwerdegegnerin], Rechtsnachfolgerin der früheren EGK-Gesundheitskasse) obligatorisch krankenpflegeversichert (vgl. Akten der EGK, Antwortbeilage [AB] 11 sowie www.zefix.ch). Mit Eingabe vom 1. November 2012 kündigte der Versicherte die Grundversicherung bei der EGK per 31. Dezember 2012 (AB 3, S. 24). Am 2. November 2012 machte die EGK den Versicherten darauf aufmerksam, dass für die Auflösung des Versicherungsverhältnisses das Begleichen aller Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinsen und Betreibungskosten vorausgesetzt ist (AB 3, S. 17). Nachdem der Versicherte die Kostenbeteiligungen vom 17. August und 21. September 2012 in der Höhe von Fr. 248.25 nicht gezahlt hatte und auch auf die Mahnungen hin keine Zahlung erfolgte, leitete die EKG die Betreibung ein. Gegen den Zahlungsbefehl Nr. Y.______ des Betreibungsamtes X.______, im Umfang von Fr. 248.25, zuzüglich Mahn- und Umtriebsspesen von insgesamt Fr. 80.-und Verzugszins von 5% seit dem 10. Oktober 2012, erhob der Versicherte Rechtsvorschlag (AB 1). Die EGK hob mit Verfügung vom 28. August 2013 den Rechtsvorschlag wieder auf (AB 2). Die dagegen erhobene Einsprache (AB 3) wies die EGK mit Entscheid vom 15. Oktober 2013 ab und bestätigte die Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. Y.______ des Betreibungsamts X.______ (AB 4). B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 28. Oktober 2013 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 15. Oktober 2013. Auf Aufforderung des Instruktionsrichters reichte der Beschwerdeführer am 8. November 2013 eine Verbesserung der Beschwerde ein. Darin macht er
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2014, KV/13/958, Seite 3 im Wesentlichen geltend, die Forderung betrage höchstens Fr. 231.40, da der Betrag von Fr. 16.85 zweimal in Rechnung gestellt worden sei. Mit Beschwerdeantwort vom 28. November 2013 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 2. Dezember 2013 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, mitzuteilen, ob er unter Einreichung einer Replik an der Beschwerde festhalte oder die Beschwerde zurückziehe. Am 21. Dezember 2013 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er an seinem Antrag bzw. an der Beschwerde festhalte. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der EGK vom 15. Oktober 2013, mit welchem der in Betreibung Nr. Y._____ des Betreibungsamtes
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2014, KV/13/958, Seite 4 X.______, erhobene Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 328.25 (Fr. 248.25 Kostenbeteiligungen + Fr. 60.-- Mahnspesen + Fr. 20.-- Umtriebsspesen) nebst 5% Zins auf Fr. 248.25 seit 10. Oktober 2012 aufgehoben wurde (AB 4). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin (Stiftung EGK Grundversicherungen) kraft Fusionsgesetz Rechtsnachfolgerin der früheren EGK Gesundheitskasse ist, welche die hier massgebenden Leistungsabrechnungen ausgestellt hat (vgl. www.zefix.ch). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich somit bei der Rechnungsstellerin (vgl. Leistungsabrechnungen der EGK Gesundheitskasse) und der Stiftung EGK Grundversicherungen, welche die Betreibung veranlasste und die Verfügung sowie den Einspracheentscheid erliess, nicht um zwei verschiedene juristische Personen (vgl. Schreiben vom 21. Dezember 2013). Streitig und zu prüfen ist, ob die geltend gemachte Forderung geschuldet und die Voraussetzungen für die Aufhebung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. Y._____ des Betreibungsamtes X.______, im erwähnten Umfang gegeben sind. Nicht Teil des Anfechtungsobjektes und daher in diesem Verfahren nicht Streitgegenstand sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Schadenersatzforderung (nach Art. 7 Abs. 6 KVG), die Erteilung der Rechtsöffnung für weitere Zahlungsbefehle, die Umstände betreffend den Krankenkassenwechsel sowie die Rügen betreffend Abrechnungsmodalitäten zwischen dem Hausarzt und der Beschwerdegegnerin (vgl. dazu prozessleitende Verfügung vom 31. Oktober 2013). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.3 Bei der erwähnten Höhe der umstrittenen Forderung liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2014, KV/13/958, Seite 5 2. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin, welche nicht auf seine Anfragen geantwortet bzw. jede Auskunft verweigert habe (vgl. Beschwerde, S. 2), sowie auch durch das Verwaltungsgericht, welches nicht auf seine Anliegen eingehen wolle (sowie Schreiben vom 21. Dezember 2013). 2.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind (Art. 42 ATSG). Die Verwaltung hat aber den rechtserheblichen Sachverhalt vor Verfügungserlass abzuklären und darf diese Aufgabe nicht ins Einspracheverfahren verlegen. Dieses verlöre sonst weitgehend seinen Sinn und Zweck, letztlich die Gerichte zu entlasten. Vorbehalten bleiben ergänzende Abklärungen, zu denen die in der Einsprache vorgebrachten Einwände Anlass geben (BGE 132 V 368 E. 5 S. 374, 125 V 188 E. 1c S. 191; SVR 2005 AHV Nr. 9 S. 31 E. 1.3.1). 2.3 Im vorliegenden Fall wurde das rechtliche Gehör entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers gewahrt. Diesem wurde im Rahmen des Einspracheverfahrens die Möglichkeit gegeben, sich zur vorliegenden Sache zu äussern, was er auch getan hat (vgl. AB 3). Eine Anhörung des Beschwerdeführers vor Erlass der Verfügung ist nicht notwendig (vgl. E. 2.2 hiervor). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer von der geltend gemachten Forderung Kenntnis hatte bzw. hätte haben müssen. So wurden doch die Leistungsabrechnungen vom 17. August 2012 und 21. September 2012 (inklusive Einzahlungsschein) an ihn adressiert bzw. zugestellt. Kommt hinzu, dass ihm bereits die entsprechenden Einzelabrechnungen zugestellt worden sind. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist ebenfalls zu verneinen. Dabei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Instruktion eingehend über die Aktenlage in Kenntnis gesetzt wurde und ihm in diesem Zusammenhang Gelegenheit geboten wurde, sich zu den Erkenntnissen aus dem Instruktionsverfahren zu äussern.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2014, KV/13/958, Seite 6 3. 3.1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen (Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 [KVG; SR 832.10]). Die Versicherten beteiligen sich an den Kosten der für sie erbrachten Leistungen (Art. 64 Abs. 1 KVG). Diese Kostenbeteiligung besteht gemäss Art. 64 Abs. 2 lit. a und b KVG aus einem festen Jahresbetrag (Franchise) und 10% der die Franchise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt). Die Franchise beträgt Fr. 300.-- je Kalenderjahr. Der jährliche Höchstbetrag des Selbstbehaltes beläuft sich auf Fr. 700.-- für Erwachsene (Art. 103 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 [KVV; SR 832.102]). 3.2 Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Versicherer muss die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG). 3.3 Soweit der Krankenversicherer einen noch nicht rechtskräftig festgesetzten Anspruch in Betreibung setzt und die versicherte Person gegen den ihr zugestellter Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhebt, ist er befugt, diesen Rechtsvorschlag zu beseitigen. Gleichzeitig kann er als juristische Person des öffentlichen Rechts (Art. 12 KVG) gemäss Art. 79 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG; SR 281.1) den Anspruch durch eine vollstreckbare Verfügung festlegen (BGE 109 V 50 = Pra 73 Nr. 195, S. 530, E. 3.b). Voraussetzung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2014, KV/13/958, Seite 7 für die Beseitigung des Rechtsvorschlags ist, dass die materielle Verfügung über den in Betreibung gesetzten Anspruch erst nach erhobenem Rechtsvorschlag und zusammen mit dessen Beseitigung erlassen wird. Bei Anfechtung dieser Verfügung, bzw. des im Rahmen von Art. 85 i.V.m. Art. 52 ATSG ergangenen Einspracheentscheids, ist der Sozialversicherungsrichter als ordentlicher Richter im Sinne von Art. 79 SchKG befugt, durch sein Urteil in der Sache auch den Rechtsvorschlag aufzuheben (BGE 109 V 50 = Pra 73 Nr. 195, S. 530, E. 3.c). 3.4 Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; vgl. BGE 125 V 276). Die Betreibungskosten sind von Gesetzes wegen geschuldet (Art. 68 SchKG) und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zum dem Gläubiger zugesprochenen Betrag zu bezahlen. Es ist nicht Sache des Krankenversicherers diese Kosten zu verfügen. Sie bilden nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens und es braucht dafür keine Rechtsöffnung erteilt zu werden (SVR 2006 KV Nr. 1 S. 2 E. 4.1; RKUV 2004 S. 465 E. 5.3.2). 3.5 In Abweichung von Art. 7 KVG kann die säumige versicherte Person den Versicherer nicht wechseln, solange sie die ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen sowie die Verzugszinse und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt hat. Vorbehalten bleibt Art. 7 Abs. 3 und 4 KVG (Art. 64a Abs. 6 KVG). Säumig ist die versicherte Person ab Zustellung der Mahnung nach Art. 105b Abs. 1 KVV (Art. 105l Abs. 1 KVV). 4. 4.1 Vorab ist festzustellen, dass im angefochtenen Entscheid mit zutreffender Begründung davon ausgegangen wird, dem Beschwerdeführer stehe im Zusammenhang mit den von ihm gegen die Beschwerdegegnerin erhobenen Forderungen kein Verrechnungsrecht zu. Zu ergänzen ist, dass
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2014, KV/13/958, Seite 8 die mit BGE 110 V 183 E.2 und 3 S. 185 eingeleitete Rechtsprechung ihre Gültigkeit auch unter dem ATSG behalten hat (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 22. Juli 2005, K 114/03 [publiziert in SVR 3/2006 KV Nr. 11 und RKUV 2005/5 S. 358 f.]). 4.2 Aufgrund der Akten ist erstellt und von den Parteien denn auch nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin bis Ende Dezember 2012 obligatorisch krankenpflegeversichert (vgl. AB 3, S. 17 und 24; 4) und zur Zahlung der Kostenbeteiligungen für Medikamentenbezüge im Jahr 2012 verpflichtet war (vgl. auch E. 3.5 hiervor). Demgegenüber besteht unter den Parteien Uneinigkeit darüber, ob die Ausstände in der Höhe von insgesamt Fr. 248.25 für bezogene Medikamente geschuldet sind. 4.3 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zwei Leistungsabrechnungen, datiert vom 17. August und 21. September 2012, zukommen liess und das Mahnverfahren offensichtlich korrekt durchgeführt hat (vgl. E. 3.3 hiervor). Nachdem der Beschwerdeführer den Mahnungen keine Folge leistete, stellte sie beim Betreibungsamt X.______, ein Betreibungsbegehren für Kostenbeteiligungen nach KVG im Betrag von Fr. 248.25, zuzüglich 5% Zins seit 10. Oktober 2012 sowie Bearbeitungsgebühren von insgesamt Fr. 80.-- (vgl. AB 1). Die offenen Kostenbeteiligungen in der Höhe von Fr. 248.25, resultierend aus zwei Leistungsabrechnungen, werden von der Beschwerdegegnerin mittels der eingereichten Unterlagen (in den Gerichtsakten) wie folgt belegt: Die Leistungsabrechnung vom 17. August 2012 (Nr. 32071772; Fr. 136.95) setzt sich aus der Rechnung der B.________ für einen Medikamentenbezug vom 24. Mai 2012 im Betrag von Fr. 120.10 sowie einer Übertragung aus der Leistungsabrechnung vom 22. Juni 2012 (Nr. 31691465) im Betrag von Fr. 16.85 zusammen, wobei die zuletzt genannte Leistungsabrechnung auf einer Kaskade von Übertragungen aus früheren Leistungsabrechnungen beruht (Nr. 30847801 vom 13. März 2012, Nr. 30695177 vom 9. März 2012 und Nr. 30648902 vom 2. März 2012) und deren Ursprung bei der Leistungsabrechnung vom 21. Februar 2012 (Nr. 30584440) liegt, womit dem Beschwerdeführer pro memoria Fr. 16.85 für einen Medikamentenbe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2014, KV/13/958, Seite 9 zug bei der vorerwähnten Apotheke vom 7. Februar 2012 in Rechnung gestellt wurde (‚Saldo zu unseren Gunsten Fr. 16.85‘). Die Leistungsabrechnung vom 21. September 2012 (Nr. 32346815; Fr. 111.30) resultiert wiederum aus einem Medikamentenbezug bei der B.________, diesmal vom 11. September 2012 im Betrag von Fr. 94.45, sowie einer Übertragung aus der früheren Leistungsabrechnung vom 14. September 2012 im Betrag von Fr. 16.85 (Nr. 32318859) für den Medikamentenbezug bei der vorerwähnten Apotheke vom 18. August 2012 (‚Saldo zu unseren Gunsten Fr. 16.85‘). Damit steht fest, dass die Beschwerdegegnerin mit den beiden umstrittenen Leistungsabrechnungen dem Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 16.85 einmal für den Medikamentenbezug vom 7. Februar 2012 und ein weiteres Mal für den Medikamentenbezug vom 18. August 2012 in Rechnung gestellt hat. Damit ist die Auffassung des Beschwerdeführers widerlegt, wonach der Medikamentenbezug von Fr. 16.85 zu Unrecht zweimal in Rechnung gestellt worden sei (vgl. Eingabe vom 8. November 2013). Der Umstand, dass die bereits in den Leistungsabrechnungen vom 21. Februar 2012 und 14. September 2012 ausgewiesenen Kostenbeteiligungen von jeweils Fr. 16.85 im Rahmen einer Kaskade von Leistungsabrechnungen erst mit den vorliegend umstrittenen Leistungsabrechnungen vom Beschwerdeführer eingefordert wurden, dürfte damit zu erklären sein, dass Krankenversicherer dem Versicherten Rechnungsbeträge oft erst ab einem bestimmten Mindestbetrag in Rechnung stellen. Zudem betrug die vom Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2012 gewählte Jahresfranchise Fr. 2‘500.--. Da der Beschwerdeführer weder geltend macht noch nachgewiesen hat, dass er die umstrittene Forderung in der Zwischenzeit beglichen hat, besteht die von der Beschwerdegegnerin in Betreibung gesetzte Forderung aus Kostenbeteiligungen im Gesamtbetrag von Fr. 248.25 zu Recht. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen erweisen sich als unbegründet, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist. 4.4 Da der ordentlich abgemahnte und sich deshalb in Verzug befindliche Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin durch sein Verhalten zu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2014, KV/13/958, Seite 10 sätzliche Umtriebe und Kosten verursacht hat, hat er nach Art. 11 Ziff. 4 der „Allgemeinen Versicherungsbedingungen nach Krankenversicherungs- Gesetz (AVB/KVG“; vgl. www.egk.ch) hierfür auch für die von der Beschwerdegegnerin erhobenen Umtriebs- und Mahnspesen von Fr. 80.-- (Fr. 60.-- + Fr. 20.--) aufzukommen (vgl. E. 3.4 hiervor), zumal auch deren Höhe unter dem Aspekt des Äquivalenzprinzips zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Insoweit ist die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen. 4.5 Hinsichtlich der von der Beschwerdegegnerin auf dem Betrag von Fr. 248.25 seit 10. Oktober 2012 geforderten Verzugszinsen von 5% ist festzustellen, dass gestützt auf Art. 26 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 KVV zwar für fällige Prämien, nicht aber für Kostenbeteiligungen Verzugszinsen zu leisten sind (vgl. GEBHARD EUGSTER, Die obligatorische Krankenpflegeversicherung, in: ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 619 N. 666 sowie Urteil des EVG vom 12. Januar 2006, K 40/05, E. 4.2.1 [publiziert in SVR 7/2006 KV Nr. 23]). Somit hat die Beschwerdegegnerin auf den vom Beschwerdeführer geforderten Kostenbeteiligungen zu Unrecht einen Verzugszins von 5% ab 10. Oktober 2012 erhoben. Daran vermag auch die Regelung in Art. 11 Ziff. 4 der AVB/KVG nichts zu ändern, stellt doch diese Bestimmung diesbezüglich keine hinreichende Rechtsgrundlage dar um von der hiervor zitierten Lehre und Praxis abzuweichen. 4.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer einzig die seit 10. Oktober 2012 geforderten Verzugszinsen von 5% auf den Kostenbeteiligungen von Fr. 248.25 nicht schuldet. Im Übrigen erweisen sich die von ihm erhobenen Rügen als unbegründet. Demnach ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. Y._____ des Betreibungsamtes X.______, im Umfang von Fr. 328.25 (Fr. 248.25 [Kostenbeteiligungen] + Fr. 60.-- [Mahnspesen] + Fr. 20.-- [Umtriebsspesen]) unter Hinweis darauf, dass die seit 10. Oktober 2012 auf den Kostenbeteiligungen geforderten Verzugszinsen von 5% nicht geschuldet sind, zu beseitigen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2014, KV/13/958, Seite 11 5. 5.1 Die Kostenlosigkeit des Verfahrens steht unter dem Vorbehalt der nicht-leichtsinnigen und nicht-mutwilligen Prozessführung (Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG; BGE 124 V 285 E. 4b S. 288, 112 V 333 E. 5a S. 334; SVR 2007 IV Nr. 19 S. 69 E. 2.2). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer sowohl in Kenntnis der Leistungsabrechnungen vom 17. August 2012 und 21. September 2012 als auch der früheren Leistungsabrechnungen, mit welchen die Kostenbeteiligungen von jeweils Fr. 16.85 auf künftige Leistungsabrechnungen übertragen wurden, gegen den Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2013 Beschwerde erhoben. Obwohl er vom Instruktionsrichter am 2. Dezember 2013 unter Hinweis und Vorlage der früheren Leistungsabrechnungen ausdrücklich auf die Folgen eines leichtsinnigen oder mutwilligen Prozessierens aufmerksam gemacht worden war, hielt er an der Beschwerde fest. Unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers liegt das vorliegend zu beurteilende prozessuale Verhalten nahe an der Grenze zur leichtsinnigen resp. mutwilligen Prozessführung. Der entsprechende Tatbestand kann vorliegend - insbesondere da die Verzugszinsen nicht geschuldet sind, was das Gericht von Amtes wegen zu berücksichtigen hatte - jedoch noch nicht als ohne weiteres erfüllt betrachtet werden, weshalb auf das Erheben von Verfahrenskosten zu verzichten ist. Zudem ist dabei auch zu berücksichtigen, dass die offenkundig von der Beschwerdegegnerin praktizierte kaskadenhafte Abrechnungspraxis Verwirrung stiften kann und damit - wie der vorliegende Fall exemplarisch zeigt bei einer Gesamtbetrachtung mehr administrativer Aufwand verursacht als eingespart wird. 5.2 Trotz des teilweisen Obsiegens in einem von ihm denn auch gar nicht gerügten Nebenpunkt (Verzugszins) hat der Beschwerdeführer gemäss konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung seiner Interessen den Rahmen dessen nicht überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2014, KV/13/958, Seite 12 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen insoweit gutgeheissen, als der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. Y._____ des Betreibungs- und Konkursamtes X.______, im Umfang von Fr. 328.25 (exkl. Verzugszinsen von 5% auf dem Betrag von Fr. 248.25 seit 10. Oktober 2012) aufgehoben wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten auferlegt noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Stiftung EGK Grundversicherungen - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.