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Bern Verwaltungsgericht 04.04.2014 200 2013 899

4 aprile 2014·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·3,671 parole·~18 min·8

Riassunto

Bundesgerichtsentscheid vom 19. September 2013 (Rückweisung an Vorinstanz / UV 596/12)

Testo integrale

200 13 899 UV SCJ/PRN/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 4. April 2014 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Stirnimann, Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Prunner A.________ vertreten durch Fürsprecherin B.________ Beschwerdeführerin gegen SUVA Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Bundesgerichtsentscheid vom 19. September 2013 (Rückweisung an Vorinstanz)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2014, UV/13/899, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1968 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) erlitt am 2. September 2000 bei einer Auffahrkollision ein HWS- Distorsionstrauma (vgl. Beschwerdebeilage [act. I] 4 ff.). Im Zeitpunkt des Unfalles war sie bei der Zürich Versicherungsgesellschaft AG (Zürich) obligatorisch gegen Unfall versichert. Diese übernahm die gesetzlichen Versicherungsleistungen (vgl. Akten der Zürich [act. III] 1). B. Seit dem 14. Mai 2002 arbeitete die Versicherte als … für die C.________ und war dadurch neu bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 24. August 2002 suchte sie aufgrund einer zunehmenden Verwirrtheit und Angst das Notfallzentrum des Spitals F.________ auf. Die Ärzte diagnostizierten ein akutes psychotisches Zustandsbild und entliessen die Versicherte mit Abgabe antipsychotischer Medikamente und einem Termin für eine Akutsprechstunde (Akten der SUVA [act. IIA] 12 ff.). Später an diesem Tag sprang die Versicherte aus einer Höhe von ca. 15 Meter aus dem Fenster ihrer Wohnung, wobei sie ein Polytrauma (mit/bei Schädel-Hirn-Trauma mit Commotio cerebri, Frakturen im Bereich der lateralen rechten Orbitawand/-boden, diskretem Hirnödem, Lungenkontusion mit Pneumothoraxabszess beidseits, Nierenarterienabriss rechts, Leber-, Milz- sowie grossflächigen Muskelkontusionen) erlitt. Die Versicherte wurde in das Spital F.________ gebracht, wo sie nach einer Notoperation an der rechten Niere zunächst auf der Intensivstation (act. IIA 130) und im Anschluss bis am 3. Oktober 2002 auf der Psychiatrischen Poliklinik hospitalisiert war (act. IIA 11 sowie Akten der SUVA [act. IIB] 239). In der Folge unterzog sich die Versicherte weiteren stationären und auch ambulanten Behandlungen (act. IIA 69, 84, 102 f., 105). Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht, übernahm die Kosten für die Heilbehandlung und entrichtete Taggelder.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2014, UV/13/899, Seite 3 Nach Einholung diverser medizinischer Abklärungen veranlasste die SUVA eine interdisziplinäre Beurteilung durch die Abteilung Versicherungsmedizin vom 6. April 2011 (act. IIB 245 ff.). Mit Verfügung vom 28. Juli 2011 stellte die SUVA ihre Taggeldleistungen per 31. August 2011 ein (act. IIB 258). Die hiergegen erhobene Einsprache (act. IIB 263) wies sie mit Entscheid vom 18. Mai 2012 ab (act. IIB 268). C. Mit Entscheid vom 21. Februar 2013 bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, den Einspracheentscheid vom 18. März 2012. Die hiergegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 19. September 2013 teilweise gut, hob den Entscheid auf und wies die Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurück. Das Bundesgericht führte dabei aus, die einleitende Feststellung der Vorinstanz, die allfälligen Folgen aus dem Unfall vom 2. September 2000 gehörten nicht zum Anfechtungsobjekt, sei unzutreffend. Vielmehr hätte die Vorinstanz die Leistungspflicht der SUVA unter Berücksichtigung beider Unfälle prüfen müssen. Dies sei jedoch nur unter Bezugnahme auf die Akten des ersten Unfalls möglich. Die Vorinstanz habe die Leistungspflicht der SUVA unter Beachtung des Art. 100 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV; SR 832.202) zu prüfen. Dabei werde sie auch die Akten der Zürich beizuziehen und die Einwände der Versicherten gemäss Beschwerde vom 18. Juni 2012 gegen die versicherungsinterne medizinische Begutachtung sowie gegen die Beurteilung der Gesamtintegritätseinbusse zu prüfen haben. Soweit weitergehend wies sie die Beschwerde ab. In der Folge holte der Instruktionsrichter die vollständigen Akten der Zürich betreffend den Unfall vom 2. September 2000 ein und gab den Parteien Gelegenheit, sich unter Berücksichtigung der erwähnten Unfallakten zur Anwendung von Art. 100 Abs. 2 UVV sowie den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesgerichts zu äussern.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2014, UV/13/899, Seite 4 Dieser Aufforderung kamen die Beschwerdeführerin und die SUVA mit Eingaben vom 11. November bzw. 18. Dezember 2013 nach. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist nach wie vor der Einspracheentscheid der SUVA vom 18. Mai 2012 (act. IIB 268). Streitig und zu prüfen ist, ob die Einstellung des Anspruchs auf Heilbehandlung sowie auf Taggeldleistungen aufgrund der Unfälle vom 2. September 2000 und vom 24. August 2002 per 31. August 2011 (vgl. Art. 100 Abs. 2 UVV sowie Urteil des Bundesgerichts vom 19. September 2013, 8C_236/2013) und die Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente zu Recht erfolgte. Nicht zu prüfen ist hingegen der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung als Folge des Ereignisses vom 24. August 2002. Die Beschwerde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2014, UV/13/899, Seite 5 gegnerin hat eine Verfügung über die Gesamtintegritätsentschädigung nach Prüfung eines allfälligen Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung in opthalmologischem Gebiet ausdrücklich vorbehalten (vgl. act. IIB 258, S. 2), worauf sie zu behaften ist. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdegegnerin eine Integritätsentschädigung für den Verlust der rechten Niere aufgrund einer - von der Beschwerdeführerin im Übrigen nicht bestrittenen - Integritätseinbusse von 20% vorschussweise bereits ausbezahlt hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2014, UV/13/899, Seite 6 alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt es, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125, 123 V 43 E. 2b S. 45; SVR 2009 UV Nr. 3 S. 12 E. 8.3). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine) erreicht ist (SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 3.2; RKUV 1994 U 206 S. 328 E. 3b). 2.4 Verunfallt der Versicherte während der Heilungsdauer eines oder mehrerer Unfälle, aber nach der Wiederaufnahme einer versicherten Tätigkeit, erneut und löst der neue Unfall Anspruch auf Taggeld aus, so erbringt der für den neuen Unfall leistungspflichtige Versicherer auch die Leistungen für die früheren Unfälle (Art. 100 Abs. 2 1. Satz UVV).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2014, UV/13/899, Seite 7 3. 3.1 Unbestritten und durch die Akten belegt ist, dass die Beschwerdeführerin am 2. September 2000 bei einer Auffahrkollision eine HWS- Distorsion erlitt (vgl. act. I 4) und die damalige Unfallversicherung (Zürich) die gesetzlichen Versicherungsleistungen übernahm (act. IIB 267). Ferner ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin am 24. August 2002 in suizidaler Absicht aus einer Höhe von ca. 15 Meter aus dem Fenster ihrer Wohnung stürzte und danach Beschwerden aufgetreten sind. Die Beschwerdegegnerin hat die Haftung aufgrund der festgestellten Urteilsunfähigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Suizidversuches anerkannt (act. IIA 46, 50) und entsprechende Versicherungsleistungen erbracht. Umstritten ist hingegen, ob die Beschwerdeführerin über die von der Beschwerdegegnerin verfügte Leistungseinstellung per 31. August 2011 hinaus weiterhin Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung hat. Dabei hielt das Bundesgericht im Urteil vom 19. September 2013 - mit welchem der kantonale Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 21. Februar 2013 (UV/2012/596) aufgehoben worden ist - fest, dass die Leistungspflicht der SUVA gemäss Art. 100 Abs. 2 UVV unter Berücksichtigung beider Unfälle - vom 2. September 2000 und 24. August 2002 - zu prüfen sei. Das Schreiben der Zürich vom 25. Oktober 2011, wonach die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des zweiten Unfalles voll arbeitsfähig gewesen sei, erscheine unzutreffend. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die SUVA - entgegen ihren späteren Ausführungen in der Beschwerdeantwort unter Verweis auf das Schreiben der Zürich vom 25. Oktober 2011 - ihrem Einspracheentscheid stillschweigend die Anwendung von Art. 100 Abs. 2 UVV zugrunde gelegt hatte, indem die SUVA-interne polydisziplinäre Begutachtung die Folgen beider Unfälle diskutiert habe. Sodann führte das Bundesgericht aus, dass zur entsprechenden Prüfung - nach dem Beizug der Akten der Zürich - die Einwände der Beschwerdeführerin gemäss Beschwerde vom 18. Juni 2012 gegen die versicherungsinterne medizinische Begutachtung vom 6. April 2011 sowie gegen die Beurteilung der Gesamtintegritätseinbusse zu prüfen seien.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2014, UV/13/899, Seite 8 3.2 In medizinischer Hinsicht ist den Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.2.1 Der SUVA-Arzt Dr. med. D.________, Facharzt für Oto-Rhino- Laryngologie und Arbeitsmedizin FMH, diagnostizierte im Bericht vom 22. Februar 2006 als Folge des am 2. September 2000 erlittenen HWS- Traumas eine cochleo-vestibuläre Funktionsstörung mit einer Einschränkung des Gleichgewichtsfunktionssystems und vor allem einem schweren bis sehr schweren Tinnitus (act. IIA 158, S. 4 f.). Betreffend die Auswirkungen des Tinnitus auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. D.________ aus, dass die Leistungsfähigkeit in der Regel schlussendlich durch die gesamthafte psychische Situation bestimmt werde. Der Tinnitus isoliert betrachtet ergäbe nur insofern eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, als dass Tätigkeiten, welche in gehörgefährdendem Lärm stattfänden oder auch hohe akustische Qualifikationen verlangen würden, nicht mehr zumutbar seien. Auch Tätigkeiten, welche ein zuverlässiges und perfektes Funktionieren der Ohren erfordern - wie z.B. Pilot oder auch Flight Attendant -, seien ebenfalls nicht mehr möglich (act. IIA 158, S. 6). 3.2.2 Im Auftrag der SUVA erfolgten am 8. und 9. Februar 2011 eine psychiatrische, eine neurologische und eine chirurgische bzw. eine interdisziplinäre Untersuchung durch die Ärzte der Versicherungsmedizin. Aufgrund einer interdisziplinären Konsenskonferenz vom 28. März 2011 kamen die Ärzte der Versicherungsmedizin der SUVA im Bericht vom 6. April 2011 zum Schluss, dass auf neurologischem und psychiatrischem Fachgebiet keine Beschwerden bzw. Unfallfolgen organisch nachweisbar seien. Auf chirurgischem Fachgebiet seien als Unfallfolgen der funktionelle Verlust der rechten Niere und eine Narbe in der rechten Flanke objektivierbar. Darüber hinaus bestünden keine organisch nachweisbaren Unfallfolgen. Aus psychiatrischer Sicht sei bei der Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Diagnose einer schizoaffektiven Störung (ICD-10: F25) mit einer Residualsymptomatik zu stellen. Psychische Auffälligkeiten hätten bereits vor dem Unfall vom 2. September 2000 bestanden (gemäss der Hausärztin habe seit dem Jahre 1998 eine bipolare Depression mit Panikattacken bestanden). Eine natürliche Kausalität der schizoaffektiven Störung zum Unfallereignis vom 2. September 2000 sei möglich,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2014, UV/13/899, Seite 9 aber nicht überwiegend wahrscheinlich (act. IIB 248, S. 2). Auf neurologischem Fachgebiet habe der Unfall vom 24. August 2002 keine Unfallfolgen hinterlassen. Ferner seien keine medizinischen Behandlungen und therapeutischen Möglichkeiten mit einer Aussicht auf eine namhafte Besserung des Zustandes bzw. der Arbeitsfähigkeit ersichtlich. Auf chirurgischem und neurologischem Fachgebiet ergäben sich keine unfallbedingten Einschränkungen für die Ausübung von Tätigkeiten. Aus psychiatrischer Sicht könne eine Arbeitstätigkeit von 25% täglich ausgeübt werden ohne zusätzliche Einschränkungen in leistungsmässiger Hinsicht (act. IIB 248, S. 3). 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2014, UV/13/899, Seite 10 mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). 3.4 Die Beschwerdegegnerin hat sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. Mai 2012 (act. IIB 268) massgeblich auf die chirurgischen, psychiatrischen und neurologischen Berichte vom 4., 5. und 6. April 2011 bzw. den interdisziplinären Bericht vom 6. April 2011 der Ärzte der SUVA Versicherungsmedizin (act. IIB 245 ff.) abgestützt. Zunächst ist zu bemerken, dass die medizinische Abklärung der Beschwerden durch die Beschwerdegegnerin insofern unvollständig ist, als sie den neurootologischen Bericht von Dr. med. D.________ vom 22. Februar 2006 nicht in ihre Gesamtbeurteilung miteinbezogen hat (vgl. act. IIB 248, S. 4). Dr. med. D.________ diagnostizierte im erwähnten Bericht eine cochleo-vestibuläre Funktionsstörung, welche praktisch ausschliesslich Folge des Unfalles im Jahr 2000 sein müsse (act. IIA 158, S. 5). Diesbezüglich hat die Beschwerdeführerin nicht hinreichend abgeklärt, ob die entsprechende Funktionsstörung im Zeitpunkt des Fallabschlusses per 31. August 2011 immer noch vorgelegen hat und inwiefern dadurch die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt wird bzw. wurde. Soweit Dr. med. D.________ einen unmittelbar nach dem Unfall vom 2. September 2000 aufgetretenen schweren bis sehr schweren Tinnitus erwähnt, ist festzuhalten, dass dieser als rein subjektives Symptom nicht objektiviert werden konnte. Er führte allerdings an, dass ein solcher durchaus plausibel sei (act. IIA 158, S. 6; vgl. auch act. III 3, S. M-3). Da eine diesbezügliche Haftung der Beschwerdegegnerin nur gestützt auf eine besondere Adäquanzprüfung bejaht werden kann (BGE 138 V 248), ist eine entsprechende Prüfung nachzuholen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2014, UV/13/899, Seite 11 Im Weiteren ist festzustellen, dass der psychiatrische Bericht von Dr. med. E.________ vom 5. April 2011 - mit Blick auf den ersten Unfall im September 2000 - nicht hinreichend zu überzeugen vermag (vgl. E. 3.3 hiervor). Die SUVA-Psychiaterin führte darin aus, dass das Unfallereignis vom 2. September 2000 und die damit verbundenen Auswirkungen für die Beschwerdeführerin eine einschneidende und erhebliche Belastung darstellten, weshalb es in der Folge zur psychischen Kompensation und zum Auftreten einer schizoaffektiven Störung gekommen sei (act. IIB 246, S. 20). Weiter legte sie dar, dass gestützt auf die Akten bereits vor dem Jahre 2000, d.h. ab 1998, Hinweise für das Vorliegen einer psychischen Erkrankung bestanden hätten (act. IIB 246, S. 18). Die Psychiaterin erachtete die natürliche Kausalität der psychischen Störung zum Unfallereignis vom 2. September 2000 daher bloss als möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich (act. IIB 246, S. 22). In diesem Zusammenhang ist jedoch - wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt (vgl. Beschwerde, S. 11) - darauf hinzuweisen, dass keine echtzeitlichen ärztlichen Berichte über eine vorbestehende psychische Erkrankung und deren Behandlung aktenkundig sind. Eine solche wurde lediglich in späteren Berichten anamnestisch erwähnt (vgl. act. III 3). So gibt die Beschwerdeführerin denn auch selber an, sich nicht an psychische Schwierigkeiten vor dem Unfallereignis vom 2. September 2000 erinnern zu können (act. IIB 246, S. 18). Somit ist das Vorliegen einer vorbestehenden Erkrankung beweismässig nicht genügend gesichert, so dass Zweifel an der Kausalitätsbeurteilung durch Dr. med. E.________ bestehen. In diesem Zusammenhang ist denn auch insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Psychiaterin der Beschwerdeführerin lediglich eine Arbeitsfähigkeit von ca. 25% im Aufgabenbereich attestierte (act. IIB 246, S. 21). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). 3.5 Insgesamt ist der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt bzw. bestehen Zweifel an der versicherungsinternen Beurteilung von Dr. med. E.________. Die Akten sind deshalb zur Durchführung einer polydis-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2014, UV/13/899, Seite 12 ziplinären Untersuchung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin ist von einem Gerichtsgutachten abzusehen, da es hinsichtlich der neurootologischen Beeinträchtigung um die notwendige Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage geht (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264). Nach Vorliegen des Gutachtens wird die Beschwerdegegnerin darüber zu befinden haben, welche der heute bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen natürlich und adäquat kausal auf die beiden Unfallereignisse vom 2. September 2000 und 24. August 2002 zurückzuführen sind. Anschliessend wird über die ab September 2011 geschuldeten Leistungen zu verfügen sein. Dabei stehen einzig Dauerleistungen (Invalidenrente, Integritätsentschädigung) zur Diskussion, da sich der Fallabschluss (vgl. BGE 137 V 199 E. 2.1 S. 201) nicht beanstanden lässt. 3.6 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Mai 2012 aufzuheben. Die Akten sind zu medizinischen Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Anschluss hat die Beschwerdegegnerin eine neue Verfügung zu erlassen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Nach der Aufhebung des Entscheides dieses Gerichts vom 21. Februar 2013 durch das Bundesgericht sind die Parteikosten für das Verfahren UV/2012/596 neu zu verlegen und diejenigen für das vorliegende Verfahren festzusetzen. Die Kostennote von Fürsprecherin B.________ vom 27. Dezember 2012 mitsamt Ergänzung vom 27. Januar 2014 ist nicht zu beanstanden. Entsprechend wird die Parteientschädigung auf Fr. 5‘050.-- (20.20 Stunden x Fr. 250.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 256.30 und die Mehrwertsteuer von Fr. 424.50 (8% von Fr. 5‘306.30), somit auf total Fr. 5‘730.80, festgesetzt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2014, UV/13/899, Seite 13 Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. 4.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Fürsprecherin B.________ gegenstandslos geworden und vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der SUVA vom 18. Mai 2012 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen weitere Abklärungen vornehme und danach neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 5‘730.80 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Fürsprecherin B.________ als amtliche Anwältin wird als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 5. Zu eröffnen (R): - Fürsprecherin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin (samt eingereichten Akten im Verfahren UV/2012/596) - SUVA (samt eingereichten Akten im Verfahren UV/2012/596) - Bundesamt für Gesundheit Hinweis: Im Falle einer Anfechtung dieses Entscheides sind die Akten dem Bundesgericht zuzustellen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2014, UV/13/899, Seite 14 Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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