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Bern Verwaltungsgericht 06.02.2014 200 2013 898

6 febbraio 2014·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·1,900 parole·~10 min·8

Riassunto

Einspracheentscheid vom 27. September 2013

Testo integrale

200 13 898 ALV KNB/TOZ/SCM/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 6. Februar 2014 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Tomic A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 27. September 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2014, ALV/13/898, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 13. August 2013 (Akten des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums [RAV] X.________ [act. IIB] 99 f.) stellte das RAV X.________ den 1960 geborenen A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) betreffend die Kontrollperiode Juni 2013 wegen erstmals zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit ab dem 1. Juli 2013 für die Dauer von acht Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache (act. IIB 102) wies das beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst (beco resp. Beschwerdegegner), mit Entscheid vom 27. September 2013 (act. IIB 129 bis 132) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 10. Oktober 2013 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des ergangenen Verwaltungsaktes. Mit Beschwerdeantwort vom 12. November 2013 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2014, ALV/13/898, Seite 3 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 27. September 2013 (act. IIB 129 bis 132). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von acht Tagen wegen (erstmalig) zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit (Kontrollperiode Juni 2013). 1.3 Der Streitwert liegt bei einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung von acht Tagen unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2014, ALV/13/898, Seite 4 chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. 2.2 Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 AVIV). Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). 2.3 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 S. 91). 2.4 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts - und der verfügenden Behörde - ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222). 2.5 Die Regel des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist eine sozialversicherungsrechtliche Eigenheit, die bei der Feststel-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2014, ALV/13/898, Seite 5 lung der für den materiellen Leistungsanspruch erheblichen Tatsachen und bei anderen Erscheinungen der Massenverwaltung zur Anwendung gebracht wird. Dagegen muss für den Nachweis von Tatsachen über die rechtzeitige Ausübung eines fristgebundenen, verwirkungsbedrohten Rechts im Prozess der im Zivilrecht übliche volle Beweis erbracht sein (BGE 120 V 33 E. 3c S. 37, 119 V 7 E. 3c bb S. 10; SVR 2013 IV Nr. 4 S. 8 E. 2). Für die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung trägt die Behörde, welche die Verfügung erlässt, den Zustellungsbeweis, währenddem der beschwerdeführenden Person der Nachweis für die rechtzeitige Einreichung der Beschwerde obliegt. Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss daher im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (BGE 103 V 63 E. 2a S. 66; ARV 2000 S. 121 E. 1b; SVR 2011 IV Nr. 32 S. 94 E. 4.1). Gleich verhält es sich bei fristgebundenen Eingaben im Verwaltungsverfahren. 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Nachweis für die Kontrollperiode Juni 2013 am 24. Juli 2013 beim RAV X.________ eingegangen ist (act. IIB 92) und damit nicht innerhalb der gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV geltenden Frist (spätestens am 5. Tag nach Ablauf der Kontrollperiode; hier Freitag, 5. Juli 2013). 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat Juni 2013 trotz des zeitlichen Drucks und der Belastung durch das Praktikum am Schulheim B.________ getätigt und sich zudem bis anhin immer erfolgreich um Zwischenverdienstmöglichkeiten und Weiterbildung bemüht. Seine Personalberaterin habe am Beratungsgespräch vom 8. Juli 2013 eine Kopie des Nachweisformulars erhalten. Sie habe angenommen, der Brief mit dem Nachweisformular sei noch im Postfach. Da er das Nachweisformular nicht per Einschreiben versandt habe, könne er die fristgerechte Postaufgabe nicht beweisen (vgl. Beschwerde).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2014, ALV/13/898, Seite 6 3.3 Vorliegend vermag der Beschwerdeführer den Nachweis nicht zu erbringen, dass er das Formular rechtzeitig der Post übergeben hat, was zur Fristwahrung genügen würde (vgl. Art. 39 Abs. 1 ATSG). Hinzu kommt, dass er die verspätete Einreichung des Formulars in der Einsprache vom 19. August 2013 (vgl. act. IIB 102 unten) grundsätzlich anerkannt hat. Selbst wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen wird, er habe am 8. Juli 2013 eine Kopie des Nachweisformulars seiner Personalberaterin gegeben, ist die Einreichung dennoch zu spät erfolgt (Fristende: 5. Juli 2013). Nachdem auch keine weiteren Abklärungsmassnahmen ersichtlich sind, welche den rechtzeitigen Versand des Nachweises der Arbeitsbemühungen für den Monat Juni 2013 beweisen könnten, hat der Beschwerdeführer als Leistungsansprecher nach dem Gesagten die Folgen des nicht bewiesenen früheren Versands zu tragen (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.4 Der Beschwerdeführer hat keinen entschuldbaren Grund nach Art. 26 Abs. 2 AVIV vorgebracht - und es ist auch kein solcher ersichtlich -, der die Berücksichtigung der Arbeitsbemühungen trotz verpasster Frist rechtfertigen würde. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände des zeitlichen Drucks und der Belastung durch das Praktikum am Schulheim B.________ (vgl. E. 3.2 hiervor) können nicht als entschuldbare Gründe gelten. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass die zuständige Amtsstelle seit der Änderung von Art. 26 AVIV per 1. April 2011 nicht mehr gehalten war, eine angemessene Nachfrist für das Nachreichen der persönlichen Arbeitsbemühungen anzusetzen (vgl. Art. 26 Abs. 2bis in der bis zum 31. März 2011 gültig gewesenen Fassung). Seit 1. April 2011 hatte somit bereits das verspätete Einreichen des Nachweises der Arbeitsbemühungen zur Konsequenz, dass diese nicht berücksichtigt werden (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 14. Juni 2012, 8C_2/2012, E. 3.1). Trotz allfälliger genügender persönlicher Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode kann damit eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügt werden, falls der Nachweis nicht fristgerecht eingereicht wurde. Entsprechend der Konzeption des Art. 26 Abs. 2 AVIV wird der Beschwerdeführer so gestellt, wie wenn er gar keine Arbeitsbemühungen getätigt hätte, d.h. die zu spät eingereichten Bemühungen bleiben unberücksichtigt, https://www.swisslex.ch/LawDetail.mvc/Show?normalizedReferences=CH%2F837.02%2F26&SP=50|3nayd2

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2014, ALV/13/898, Seite 7 selbst wenn diese verspätet nachgewiesen werden. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist somit vorliegend dem Grundsatz nach zu Recht erfolgt. 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von acht Einstelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als näher liegend erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 Vorliegend hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer für acht Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was im mittleren Bereich des leichten Verschuldens liegt (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV), und sich dabei an dem vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) herausgegebenen „Einstellraster“ orientiert (AVIG-Praxis ALE/D72 vom Januar 2013 Ziff. 1.E/1 [erstmals zu spät eingereichte Arbeitsbemühungen: 5-9 Tage]). Mit Blick auf die gesamten Umstände ist das verfügte Einstellmass nicht zu beanstanden, und es besteht keine Veranlassung seitens des Gerichts in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen. 4.3 Nach dem Dargelegten ist die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht nur in grundsätzlicher, sondern auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2014, ALV/13/898, Seite 8 5. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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