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Bern Verwaltungsgericht 03.12.2013 200 2013 865

3 dicembre 2013·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·4,713 parole·~24 min·7

Riassunto

Verfügung vom 2. September 2013

Testo integrale

200 13 865 IV SCI/GET/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 3. Dezember 2013 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 2. September 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2013, IV/2013/865, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1961 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im Juli 2008 unter Hinweis auf eine seit 1968 bzw. seit 2006 bestehende Nieren- respektive Lungenkrankheit sowie eine Fingerversteifung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug einer Invalidenrente an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II] 24.1 S. 3). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend SVA), den Sachverhalt in erwerblicher und medizinischer Hinsicht abgeklärt (act. 24.1 S. 20 ff.) und insbesondere zwei Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; act. II 24.1. S. 51; 100) eingeholt hatte, verneinte sie mit Verfügung vom 8. Dezember 2009 (act. II 24.1 S. 102) mangels Vorliegens eines invalidisierenden Gesundheitsschadens einen Anspruch auf Leistungen der IV. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 31. März 2010 (act. II 24.1 S. 130 [IV.2009.01214]) gut, indem es feststellte, dass der Versicherte Anspruch auf Arbeitsvermittlung hat. In der Folge gewährte die SVA dem Versicherten Unterstützung bei der Stellensuche (act. II 24.1 S. 186), hob die entsprechende Mitteilung jedoch wieder auf, nachdem der Versicherte eine Arbeitsstelle gefunden hatte (act. II 24.1 S. 189 f.). B. Am 8. Oktober 2012 (act. II 2) meldete sich der Versicherte bei der nun mehr zuständigen IVB unter Hinweis auf eine Histiozytose X sowie postoperative neuropathische Schmerzen erneut zum Leistungsbezug an. Hierauf klärte die IVB den Sachverhalt in medizinischer und erwerblicher Hinsicht ab und holte die Akten der SVA (act. II 24.1) sowie des Krankentaggeldversicherers ein (act. II 34), beinhaltend ein zu dessen Handen erstelltes Gutachten von Dr. med. D.________, Facharzt für Kardiologie und All-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2013, IV/2013/865, Seite 3 gemeine Innere Medizin FMH vom 20. Januar 2013 (act. II 34 S. 3). Mit Vorbescheid vom 12. Februar 2013 (act. II 35) stellte die IVB die Abweisung des Leistungsbegehrens mit der Begründung in Aussicht, dem Versicherten sei die ursprünglich gelernte Tätigkeit als „A.________“ ab 1. März 2013 wieder im Rahmen eines 100%-Pensums zumutbar. Dagegen erhob der Versicherte Einwand (act. II 40), woraufhin die IVB eine Stellungnahme durch Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH (RAD; act. II 42) sowie einen zusätzlichen Bericht bei Dr. med. D.________ einholte (act. II 56). Nach einer weiteren Stellungnahme durch Dr. med. E.________ (act. II 58) verfügte die IVB am 2. September 2013 (act. II 59) wie im Vorbescheid in Aussicht gestellt. C. Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch B.________, mit Eingabe vom 1. Oktober 2013 Beschwerde erheben und beantragen: 1. Es sei bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ein Gutachten bei unabhängigen Experten einzuholen. 2. Dem Beschwerdeführer sei im Falle attestierter Arbeitsunfähigkeit eine Vollrente zuzusprechen. 3. Dem Beschwerdeführer sei für die anwaltliche Vertretung eine Entschädigung zuzusprechen. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen und sinngemäss geltend, das Gutachten von Dr. med. D.________, auf welches die Beschwerdegegnerin abstütze, sei nicht beweiskräftig. Mit Beschwerdeantwort vom 1. November 2013 schliesst die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung vom 2. September 2013 auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2013, IV/2013/865, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 2. September 2013 (act. II 59). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2013, IV/2013/865, Seite 5 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 2.3.1 Tritt die Verwaltung auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.3.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2013, IV/2013/865, Seite 6 üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben; zudem kann auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund darstellen (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; AHI 1997 S. 288 E. 2b). 2.3.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 2.3.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.4 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Mit Verfügung vom 8. Dezember 2009 (act. II 24.1 S. 102) hat die SVA einen Anspruch auf Leistungen der IV global verneint. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat mit Urteil vom 31. März 2010 (act. II 24.1 S. 130) einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung bejaht. Über den http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=9C_721%2F2010&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F117-V-198%3Ade&number_of_ranks=0#page198

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2013, IV/2013/865, Seite 7 Rentenanspruch hatte es indessen mangels Anfechtung nicht zu befinden. Mit Bezug auf den vorliegend streitigen Rentenanspruch (vgl. E. 1.2 vorne) liegt somit eine Neuanmeldung vor. Die Verwaltung ist auf die Neuanmeldung eingetreten, weshalb die Eintretensfrage praxisgemäss nicht zu überprüfen ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht zum Schluss gekommen ist, der Beschwerdeführer sei nicht in rentenbegründendem Ausmass invalid. Massgebende Vergleichszeitpunkte bilden die Verfügung vom 8. Dezember 2009, mit der ein Leistungs- bzw. Rentenanspruch mangels Vorliegens eines invalidisierenden Gesundheitsschadens rechtskräftig verneint worden war, und die nunmehr angefochtene Verfügung vom 2. September 2013 (vgl. E. 2.3.4 vorne). 3.2 Bei Erlass der Verfügung vom 8. Dezember 2009 präsentierte sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wie folgt: 3.2.1 Mit Bericht vom 15. Juli 2008 (act. II 24.1. S. 38 f.) diagnostizierte Dr. med. F.________, Facharzt für Pneumologie und Allgemeine Innere Medizin FMH, Spital G.________, im Wesentlichen eine Pyelonephritis links, eine pulmonale Histiozytosis X, eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung GOLD II, rezidivierende Magenschmerzen, ein Sudecksyndrom Hand rechts, einen chronischen Alkoholüberkonsum sowie eine psychosoziale Belastungssituation. Klinisch im Vordergrund stehe aktuell das komplizierte Nierensteinleiden. Bezüglich der pulmonalen Histiozytosis X bestehe unter fortgesetztem Nikotinabusus eine unveränderte Symptomatik. Aufgrund der aktuell belastenden psychosozialen Situation mit der anstehenden Aufgabe der …tätigkeit Ende Juli mit entsprechenden finanziellen Folgen und Unsicherheit bezüglich beruflicher Zukunft sei der Beschwerdeführer derzeit nicht in der Lage, den Nikotinkonsum zu sistieren oder reduzieren. Am 20. Oktober 2008 (act. II 24.1. S. 42 f.) hielt Dr. med. F.________ zu Handen des Vertrauensarztes des Krankentaggeldversicherers fest, durch die Lungenerkrankung bestehe eine verminderte Belastbarkeit bei grösseren körperlichen Anstrengungen. Zudem sei bei der pulmonalen Histiozytosis X das Umfeld in Räumen, wo geraucht werde, bezüglich Entwicklung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2013, IV/2013/865, Seite 8 von Symptomen und der Beeinflussung der Prognose äusserst ungünstig. Durch die rezidivierenden Nierenkolliken seien immer wieder Arbeitsausfälle unabdingbar gewesen. Zudem seien diese für die Lebensqualität stark beeinträchtigend. Durch die Sudeck-Problematik an der rechten Hand sei es zu einer anhaltenden Einschränkung der führenden Hand gekommen, was bei seinem Beruf als sehr einschränkend und äusserst belastend taxiert werden müsse. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. Durch die Komplexität und Ausmasse der genannten Einschränkungen sei die Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit (…) nicht mehr zu empfehlen. Es bestehe aktuell eine Arbeitsunfähigkeit von 100% im angestammten Beruf. 3.2.2 Im Bericht des Kantonsspitals H.________ vom 22. Juni 2009 (act. II 24.1 S. 82) wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen ein aufgehobener Bewegungsumfang der Finger IV und V der rechten Hand nach Grundphalanxfraktur Dig. IV mit postoperativer Ausbildung eines CRPS im Januar 2006, eine Histiozytose der Lunge sowie eine Nephrolithiasis links festgehalten. Unter Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde ein Morbus Dupuytren des vierten Strahls rechts seit Anfangs 2008 vermerkt. In Bezug auf die rechte Hand bestehe eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Beruf als … von 50%; im Beruf als … bestehe keine Einschränkung. 3.2.3 Am 6. August 2009 wurde der Beschwerdeführer mittels ambulanter Ergospirometrie untersucht. Dr. med. F.________ beurteilte im entsprechenden Bericht vom 3. September 2009 (act. II 24.1 S. 85) die körperliche Belastbarkeit als leicht reduziert, wobei keine Hinweise auf eine kardiale Ischämie beständen. 3.2.4 Vom 9. bis 11. Juni 2009 war der Beschwerdeführer im Universitätsspital C.________ hospitalisiert. Mit Bericht vom 11. September 2009 (act. II 24.1 S. 93) wurde festgehalten, der Beschwerdeführer leide seit Juli 2008 intermittierend an Harnweginfektionen. Es bestehe ein Ausgussstein im Bereich des Nierenbeckens rechts. Nach dessen vollständiger Entfernung sei die Prognose gut. Eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit habe vom 15. bis 22. April 2009 bestanden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2013, IV/2013/865, Seite 9 3.2.5 Mit Stellungnahme vom 14. Oktober 2009 (act. II 24.1. S. 100) hielt Dr. med. I.________, Fachärztin für Chirurgie FMH (RAD) fest, aus pneumologischer Sicht spreche die durchgeführte Ergospirometrie für eine leicht reduzierte körperliche Belastbarkeit, so dass medizintheoretisch von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auszugehen sei. 3.3 Für den Zeitraum zwischen Erlass der Verfügung vom 8. Dezember 2009 und der hier angefochtenen Verfügung vom 2. September 2013 präsentiert sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 3.3.1 Vom 4. bis 11. Januar 2010 erfolgte eine weitere Hospitalisation im J.________. Im entsprechenden Kurzaustrittsbericht vom 8. Januar 2010 (act. II 24.1. S. 125) wurden als Diagnosen im Wesentlichen eine grössenprogrediente zystische Läsion im Unterpol der rechten Niere, eine rezidivierende Nephrolithiasis links, eine COPD / eine pulmonale Histiozytose sowie eine psychosoziale Belastungssituation festgehalten. Am 5. Januar 2010 sei eine Nierenteilresektion am Unterpol rechts durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer habe am 11. Januar 2010 bei gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können. 3.3.2 Mit Bericht vom 31. Dezember 2010 (act. II 30 S. 11) diagnostizierte Dr. med. F.________ im Wesentlichen eine Tuberkulose pulmonal und urogenital, eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung GOLD II, eine rezidivierende Nephro-/Urolithiasis, ein Sudecksyndrom Hand rechts sowie ein Status nach negativer Prostatabiopsie. Die mikrobiologische Aufarbeitung des mittels Biopsien entnommenen Materials habe ergeben, dass die pulmonalen Veränderungen retrospektiv als tuberkulosebedingt zu taxieren seien. Die frühere Verdachtsdiagnose einer pulmonalen Histiozytose werde somit fallen gelassen. 3.3.3 Im Bericht des J.________ vom 30. März 2011 (act. II 48 S. 3) wurde im Wesentlichen ein chronisch gemischt neuropathisch-nozizeptives Schmerzsyndrom linke Leistenregion mit/bei rezidivierenden Urogenitalinfektionen und möglicherweise infektiologisch/traumatischer Nervenläsion, eine Urogenitaltuberkulose, rezidivierende Urogenitalinfekte sowie eine Lungenhistiozytose und eine COPD diagnostiziert. Der Beschwerdeführer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2013, IV/2013/865, Seite 10 klage seit Februar 2010 über Schmerzen im Bereich der linken Leiste, die in das linke Bein, den linken Hoden und die linke Flanke ausstrahlen könnten. Zum aktuellen Zeitpunkt sei ein sogenannt gemischter Schmerz mit nozizeptiven und neuropathischen Komponenten am wahrscheinlichsten. 3.3.4 Im Bericht vom 3. September 2012 (act. II 17.2. S. 5) hielt das J.________ fest, im Juni/Juli 2012 sei es zu einer Schmerzexazerbation inklusive -ausweitung gekommen. Der Hauptschmerz bestehe in der linken Leiste, mit Ausstrahlung in den Oberschenkel, über das Knie in den Unterschenkel bis hinunter in die Zehen. Zudem beständen Kolliken, einhergehend mit Nausea, ferner ein spontan aufgetretenes Taubheitsgefühl über dem rechten Daumen sowie ein Appetitverlust. Schliesslich bestehe seit dem 1. September 2012 ein Status nach diversen Rippenbrüchen im Gefolge einer heftigen Hustenattacke. Mit Bericht des J.________ vom 18. Oktober 2012 (act. II 20 S. 8) wurde festgehalten, elektrophysiologisch hätten sich keine Hinweise für das Vorliegen einer zusätzlichen radikulären Schädigung oder einer Polyneuropathie ergeben. Auch habe der initiale Verdacht einer Schädigung des Ramus superficialis nervus radialis rechts elektrophysiologisch nicht bestätigt werden können. Am 10. Dezember 2012 (act. II 49 S. 9) hielt das J.________ fest, die Situation habe sich im Vergleich zum Juli offensichtlich entschärft. Die aktuelle medikamentöse Kombinationstherapie scheine eine positive Wirkung zu haben. Die Behandlung könne vorerst abgeschlossen werden. 3.3.5 Dr. med. F.________ hielt mit Bericht vom 3. Januar 2013 (act. II 62 S. 17) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung GOLD III, ein neuropathisches Schmerzsyndrom Leiste links sowie obere rechte Extremität und ein Sudecksyndrom Hand rechts fest. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine rezidivierende Nephro-/Urolithiasis, einen Status nach ESWL (extrakorporaler Stosswellenlithotripsie) Niere links sowie einen Status nach Tuberkulose pulmonal und urogenital. Seit Abschluss der Behandlung der Tuberkulose mit pulmonalem und urogenitalem Befall im April 2011 habe von pulmonaler Seite her noch einmalig eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2013, IV/2013/865, Seite 11 Exazerbation stattgefunden. Ansonsten sei die Situation respiratorisch in etwa unverändert mit stabiler Anstrengungsdyspnoe. Insgesamt habe die Leistungsfähigkeit subjektiv jedoch weiter abgenommen (S. 18). Die Prognose von pulmonaler Seite her sei insbesondere abhängig vom Nikotinkonsum, wobei ein erheblicher Nikotinabusus bestehe. Auch medikamentöse Entwöhnungsversuche seien gescheitert. Mit Bezug auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als K.________ in einem L.________ bestehe seit dem 29. Mai 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Diese sei im Wesentlichen durch die neuralgiforme Schmerzproblematik bedingt. Für die Ausführung von schweren und mittelschweren körperlichen Tätigkeiten könne jedoch zusätzlich auch die lungenfunktionelle Einschränkung aufgeführt werden. Aufgrund der schwierigen finanziellen Situation und der immer wieder stark beeinträchtigenden gesundheitlichen Probleme sei der Beschwerdeführer zwar stark verunsichert und auch etwas deprimiert. Eine eigentliche depressive Störung liege jedoch nicht sicher vor (S. 19). Wegen der neuralgiformen Schmerzen sei eine Ergospirometrie aktuell unmöglich. Diese Untersuchung wäre jedoch sicherlich hilfreich zur genaueren Einschätzung der körperlichen Leistungsfähigkeit und des Ausmasses der pulmonal bedingten Leistungslimitation (S. 20). 3.3.6 Am 20. Januar 2013 erstattete Dr. med. D.________ zu Handen des Krankentaggeldversicherers ein Gutachten (act. II 34 S. 3). Mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit hielt er fest, das bisherige Jobprofil als L.________-K.________ sei „längstens einsichtig terminiert“. Hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit führte er aus, der Beschwerdeführer sei entschlossen, seinen ursprünglich erlernten Beruf als „M.________“ wiederum rasch- und bestmöglichst auszuüben. Mit Blick auf den klinischen Verlauf sei ein Wiedereinstieg ab Februar möglich, wobei das Pensum ab 1. März 2013 auf 100% anzuheben sei. Mit zu Handen der Beschwerdegegnerin verfasstem Zusatzbericht (Eingang am 9. August 2013; act. II 56), hielt Dr. med. D.________ fest, der persistierende Nikotinabusus unterhalte die COPD GOLD III. Die resultierende eingeschränkte Lungenfunktion erlaube einzig eine sitzende und keine „somatisch fordernde“ Tätigkeit. Was das neuropathische Schmerzsyndrom betreffe, sei langfristig eine weitere Verbesserung zu erwarten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2013, IV/2013/865, Seite 12 Eine sitzende Tätigkeit als „M.________“ bzw. „alle administrativen Aufgaben in sitzender Position“ seien möglich. 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 232 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.5 Der Verfügung vom 8. Dezember 2009 (act. II 24.1 S. 102) lagen diverse Berichte behandelnder Ärzte sowie eine Stellungnahme des RAD zugrunde. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer schon damals unter verschiedenen gesundheitlichen Problemen litt. Im Vordergrund stand ein Nierensteinleiden, welches im J.________ (vorerst erfolgreich) behandelt wurde und im damals zu beurteilenden Zeitraum keine bleibende medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit begründete (act. II 24.1 S. 93). In pulmonaler Hinsicht bestand gemäss Dr. med. F.________ eine leicht reduzierte Belastbarkeit bei (damals noch) diagnostizierter Histiozytosis X sowie bei chronisch obstruktiver Lungenerkrankung GOLD II, welche nach Einschätzung des RAD mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Tätigkeiten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen vermochte (act. II

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2013, IV/2013/865, Seite 13 24.1 S. 100). Schliesslich wurde mit Bezug auf die (durchgemachte) Sudeck- bzw. CRPS-Problematik an der rechten Hand mit aufgehobenem Bewegungsumfang der Finger IV und V zumindest für eine Tätigkeit als M.________ ebenfalls keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert (act. II 24.1 S. 83). 3.6 In dem für das Entstehen eines Revisionsgrundes massgeblichen Zeitraum vom 8. Dezember 2009 bis 2. September 2013 (vgl. E. 3.1 vorne) wurde – neben den bisherigen Leiden – nun mehr eine neuralgiforme Schmerzproblematik nicht restlos geklärter Ätiologie als im Vordergrund stehend bezeichnet. Zudem wurde die chronisch obstruktive Lungenerkrankung neu gemäss Schweregrad GOLD III klassifiziert. Schliesslich besteht gemäss den vorliegenden Akten ein Taubheitsgefühl über dem rechten Daumen (act. II 17.2 S. 3; 20 S. 7; 49 S. 8 f.; 62 S. 17 ff.). Zu prüfen ist, ob diesen nominal anderen medizinischen Beurteilungen tatsächlich ein veränderter medizinischer Zustand zugrunde liegt, der zu einer rechtlichen Neubewertung führt bzw. nun mehr einen Rentenanspruch zu begründen vermag. Die Beschwerdegegnerin verneint dies in der angefochtenen Verfügung vom 2. September 2013 (act. II 59) mit der Begründung, dem Beschwerdeführer sei „die ursprünglich gelernte Tätigkeit als „M.________“ (wieder) im Rahmen eines 100%-Pensums zumutbar. Hierbei stützte sie sich im Wesentlichen auf das zu Handen des Krankentaggeldversicherers erstellte Gutachten sowie auf den zu ihren Handen erstellten Zusatzbericht von Dr. med. D.________ ab (act. II 34 S. 3; 56). Wie nachfolgend zu zeigen ist, kann die Frage, ob eine Veränderung bzw. ein invalidisierender (und allenfalls rentenbegründender) Gesundheitsschaden vorliegt, aufgrund der im Recht liegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden: 3.6.1 So erfüllt das Gutachten von Dr. med. D.________ vom 20. Januar 2013 (act. II 34 S. 3) die Anforderungen an beweiskräftige Berichte und Gutachten (vgl. E. 3.4) – zumindest im (hier massgeblichen) invalidenversicherungsrechtlichen Kontext – nicht. Zwar spricht der Umstand, dass eine private Versicherung das Gutachten mit Blick auf die Überprüfung ihrer Leistungspflicht in Auftrag gab, für sich allein noch nicht gegen seine Überzeugungskraft. Gilt es jedoch einen polymorbiden Zustand abzuklären, so

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2013, IV/2013/865, Seite 14 reicht eine bloss monodisziplinäre Begutachtung regelmässig nicht, um den medizinischen Sachverhalt umfassend und in einer den beweismässigen Anforderungen genügenden Weise zu erstellen, zumal wenn – wie vorliegend – der begutachtende Arzt nicht über sämtliche für die Begutachtung erforderlichen fachärztlichen Qualifikationen verfügt. Nach Lage der Akten weist der Zustand des Beschwerdeführers zumindest eine pneumologische, urologische und neurologische Krankheitskomponente auf (act. II 62 S. 17) und beschlägt somit fachmedizinische Bereiche, für welche Dr. med. D.________ keine entsprechende Spezialisierung aufweist. Sodann vermag das Gutachten auch anderweitig nicht zu überzeugen: So fehlt es an einer (umfassenden) Darstellung der Befunde und der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden; ebenso wenig lässt sich dem Gutachten eine Diagnosenliste entnehmen. Ferner fehlt es an einer Auseinandersetzung mit den vorhandenen (und teils abweichenden) Berichten der behandelnden Ärzte sowie mit den geltend gemachten Wechselwirkungen der medizinischen Probleme. Und schliesslich lässt sich dem Gutachten auch kein nachvollziehbares Zumutbarkeitsprofil mit einer Beschreibung der fehlenden bzw. vorhandenen funktionellen Ressourcen entnehmen. Auf das Gutachten von Dr. med. D.________ kann folglich nicht abgestellt werden. Hieran ändert auch der undatierte, auf keiner zusätzlichen Untersuchung basierende und im Übrigen ebenso rudimentär gehaltene Zusatzbericht (act. II 56) nichts. 3.6.2 Auch den übrigen medizinischen Unterlagen fehlt es an beweiskräftigen Angaben für die abschliessende Beurteilung der hier entscheidenden Frage einer allfälligen Invalidität: So äussern sich die vorliegenden Berichte der behandelnden Ärzte – wenn überhaupt – lediglich zur Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit des Beschwerdeführers als …. Es fehlt im Weiteren an einer fachübergreifenden, polydisziplinären Gesamtschau der geltend gemachten Beeinträchtigungen bzw. der darauf (mutmasslich) zurückzuführenden Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit hinsichtlich allfälliger Verweistätigkeiten. Was sodann den Bericht von Dr. med. F.________ vom 3. Januar 2013 (act. II 62 S. 17) betrifft, so äussert sich auch dieser einzig zur Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit als … . Zu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2013, IV/2013/865, Seite 15 dem erachtete er eine weitere ergospirometrische Untersuchung zur Abklärung der körperlichen Leistungsfähigkeit bzw. der pulmonal bedingten Leistungslimitation als angezeigt. Hinzu kommt, dass Dr. med. F.________ die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers als lediglich „subjektiv“ zusätzlich vermindert beurteilt (act. II 62 S. 18). Und schliesslich bleibt auch unklar, ob und wenn ja inwieweit sich der Nikotinabusus und allfällige psychosoziale Belastungsfaktoren auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken. 3.7 Aus dem Dargelegten folgt, dass sich die vorliegenden medizinischen Berichte vorab hinsichtlich der Frage nach der verbliebenen Arbeitsund Leistungsfähigkeit als nicht beweiskräftig erweisen. Diese entscheidwesentliche Tatsache kann nicht ohne Beizug des notwendigen medizinischen Fachwissens beurteilt werden. Demgemäss hat die Beschwerdegegnerin – dem Antrag des Beschwerdeführers folgend – die entsprechenden Abklärungen nachzuholen. Demnach wird die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt mittels eines polydisziplinären Gutachtens abzuklären haben, wobei sich die Gutachter auch zur Bedeutung der invalidenversicherungsrechtlich (grundsätzlich) nicht relevanten Begleitfaktoren (Nikotinabusus, psychosoziale Belastungsfaktoren) zu äussern haben werden. Den gewonnenen Erkenntnissen entsprechend wird es Sache der Beschwerdegegnerin sein, zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer gegebenenfalls zur Wahrnehmung therapeutischer Massnahmen aufzufordern ist. 3.8 Zusammenfassend ist in Gutheissung der Beschwerde die Verfügung vom 2. September 2013 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2013, IV/2013/865, Seite 16 Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 4.2.1 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). 4.2.2 Die Bemessung der Parteientschädigung beurteilt sich nach kantonalem Recht (BGE 125 V 408 E. 3a S. 409). Dieses hat den bundesrechtlichen Anforderungen gemäss Art. 61 lit. g ATSG zu genügen. Nach Art. 13 der kantonalen Parteikostenverordnung vom 17. Mai 2006 (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in sozialversicherungsrechtlichen Klage- und Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis Fr. 11'800.-- pro Instanz. Praxisgemäss ist dem Gericht bei der Festsetzung der Parteientschädigung ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen. Im Rahmen seines Ermessens hat das Gericht für die Bestimmung der Höhe des Anwaltshonorars die Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache, den Umfang der Arbeitsleistung und den Zeitaufwand des Anwalts zu berücksichtigen (BGE 114 V 83 E. 4b S. 87). 4.3 Mit Eingabe vom 1. Oktober 2013 weist B.________ einen Aufwand von 9 Stunden und 45 Minuten aus. Eine betragsmässige Quantifizierung des Aufwands erfolgte nicht, womit das Anwaltshonorar ermessensweise

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2013, IV/2013/865, Seite 17 festzusetzen ist. In Anbetracht des nicht erheblichen Umfanges der Akten, der nicht komplexen Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie des im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes wird der Parteikostenersatz auf pauschal Fr. 2‘500.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 2. September 2013 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.-wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf pauschal Fr. 2‘500.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2013, IV/2013/865, Seite 18 4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers (samt eingereichten Akten) - IV-Stelle Bern (samt eigereichten Akten) - Bundesamt für Sozialversicherungen Hinweis: Im Falle einer Anfechtung dieses Entscheides sind die Akten dem Bundesgericht zuzustellen. Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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