200 13 860 AHV LOU/SAW/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 3. November 2014 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Winiger A.________ B.________ vertreten durch C.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse Handel Schweiz (vormals Grosshandel und Transithandel) Schönmattstrasse 4, Postfach, 4153 Reinach 1 Beschwerdegegnerin D.________ Beigeladene 1 Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beigeladene 2 betreffend Einspracheentscheid vom 17. April 2013
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2014, AHV/13/860, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (Beschwerdeführer) ist Inhaber der seit dem TT. MM. JJJJ (SHAB-Datum) im Handelsregister des Kantons Bern eingetragenen Firma B.________ (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 1) und bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern als Selbstständigerwerbender angemeldet (act. I 19). Anlässlich einer Arbeitgeberkontrolle bei der Firma D.________ stellte die Revisionsstelle der Ausgleichskassen (rsa) fest, dass A.________ für verkaufte Maschinen Vermittlungsprovisionen erhalten hatte und diese nicht als massgebender Lohn mit der AHV abgerechnet worden waren (Akten der Ausgleichskasse Handel Schweiz [Ausgleichskasse bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1). Daraufhin holte die Ausgleichskasse mit Schreiben vom 6. Februar 2012 resp. vom 19. April 2012 (act. II 1a, 3) von A.________ diverse Unterlagen ein und qualifizierte gestützt darauf die ausgerichteten Provisionszahlungen als Bestandteil des massgebenden Lohnes (act. II 6). Auf Verlangen von A.________, vertreten durch die C.________ (act. II 7), verfügte die Ausgleichskasse am 6. Dezember 2012 betreffend das Jahr 2010 eine Nachtragsabrechnung in der Höhe von Fr. 18'974.05 und am 11. März 2013 für das Jahr 2011 eine solche in der Höhe von Fr. 8'097.35 (act. II 8, 10). Die hiergegen jeweils erhobenen Einsprachen (act. II 9, 11) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 17. April 2013 ab (act. II 12). B. Hiergegen erhob A.________, weiterhin vertreten durch die C.________, am 14. Mai 2013 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde und ersuchte sinngemäss um Aufhebung des Einspracheentscheides vom 17. April 2013. Zudem beantragte er, es sei der im Handelsregister eingetragenen Einzelfirma B.________, nach rund 20 Jahren
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2014, AHV/13/860, Seite 3 selbstständiger Erwerbstätigkeit zu gewähren, den Besitzstand bis zur Aufgabe seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit weiter zu führen. Mit Beschluss vom 26. Juni 2013 trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich – nach Gewährung des rechtlichen Gehörs – mangels örtlicher Zuständigkeit auf die Beschwerde nicht ein und überwies die Sache zur Weiterbehandlung an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2013 auf Abweisung der Beschwerde. Während der Beschwerdeführer mit Replik vom 3. Dezember 2013 seine gestellten Rechtsbegehren bestätigte, verzichtete die Beschwerdegegnerin am 12. Dezember 2013 auf eine weitere Stellungnahme. Mit prozessleitender Verfügung vom 28. Januar 2014 wurde die D.________ (Beigeladene 1) zum Verfahren beigeladen und zur Stellungnahme aufgefordert. Mit Schreiben vom 3. Februar 2014 beantragte sie Gutheissung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 30. Juli 2014 wurde die Ausgleichskasse des Kantons Bern (Beigeladene 2) zum Verfahren beigeladen und ersucht, zu bestimmten Fragen Stellung zu nehmen. Am 20. August 2014 resp. am 1. September 2014 reichten der Beschwerdeführer bzw. die Beigeladene 2 entsprechende Stellungnahmen ein, wobei die Beigeladene 2 ebenfalls ein Schreiben der AHV-Zweigstelle … vom 21. August 2014 zu den Akten reichte. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme. Unaufgefordert nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. September 2014 zu den Ausführungen der Beigeladenen 2 und der AHV- Zweigstelle … Stellung und reichte weitere Beilagen ein.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2014, AHV/13/860, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid vom 17. April 2013 (act. II 12). Streitig und zu prüfen ist das AHV-rechtliche Beitragsstatut des Beschwerdeführers in Bezug auf die ausgeübte Tätigkeit für die Beigeladene 1 betreffend die Jahre 2010 und 2011. Die Qualifikation des AHV-rechtlichen Beitragsstatuts bei einer Einzelunternehmung kann – entgegen dem Antrag in der Beschwerde (S. 2) – nur deren Inhaber als natürliche Person betreffen. Die Einzelunternehmung selbst kann nicht als Un- oder Selbstständigerwerbende veranlagt werden (vgl. BGE 102 V 103 E. 1 S. 105); mit den Beitragsverfügungen vom 6. Dezember 2012 und 11. März 2013 (act. II 8, 10) wurde denn auch der Beschwerdeführer persönlich ins Recht gefasst. Dass die Einzelunternehmung am TT. MM. JJJJ (SHAB-Datum) in eine … umgewandelt wurde, tangiert das vorliegende Verfahren nicht (act. I 17). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2014, AHV/13/860, Seite 5 1.4 Erlässt eine Ausgleichskasse im Gebiet der paritätischen Beiträge eine Verfügung, so stellt sie eine Beitragsschuld sowohl des Arbeitgebers wie des Arbeitnehmers fest. Die Verfügung ist deshalb zur Wahrung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich beiden zu eröffnen. Wurde eine Beitragsverfügung ordnungsgemäss Arbeitgeber wie Arbeitnehmer eröffnet, erhebt aber lediglich eine der beiden Personen Beschwerde, hat die kantonale Beschwerdeinstanz die nicht Beschwerde führende Person zum Verfahren beizuladen und ihr das rechtliche Gehör zu gewähren, da diese von ihrem Entscheid gleichermassen betroffen ist wie die Beschwerde führende Person (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] vom 19. April 2005, H 4/05, E. 3). 1.5 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich u.a. danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbstständiger oder aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10] sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 [AHVV; SR 831.101]). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Zu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn gehören insbesondere auch Provisionen und Kommissionen (Art. 7 Bst. g AHVV). Als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. 2.2 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2014, AHV/13/860, Seite 6 Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbstständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 161 E. 1 S. 163; SVR 2012 AHV Nr. 6 S. 22 E. 5.2). 2.3 Charakteristische Merkmale einer selbstständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass die versicherte Person unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten des Betriebs zu tragen hat, wie namentlich Unkosten, Verluste, Inkasso- und Delkredererisiko (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172; SVR 2009 AHV Nr. 9 S. 34 E. 4.3; AHI 2003 S. 370 E. 3.3). Selbstständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall vor, wenn die beitragspflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten werden (BGE 125 V 383 E. 2a S. 385; AHI 2003 S. 417 E. 3.2.2). 2.4 Von unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom "Arbeitgeber" abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb ein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2014, AHV/13/860, Seite 7 geordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der versicherten Person erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172). 2.5 Bei Versicherten, die mehrere Tätigkeiten gleichzeitig ausüben, ist jedes Erwerbseinkommen gesondert auf seinen beitragsrechtlichen Charakter zu überprüfen, dies sogar dann, wenn die verschiedenen Erwerbstätigkeiten in ein und derselben Firma ausgeübt werden (BGE 122 V 169 E. 3b S. 172; SVR 2009 AHV Nr. 9 S. 34 E. 4.4). Die Tatsache, dass eine beitragspflichtige Person bereits einer Ausgleichskasse als selbstständigerwerbende angeschlossen ist, hat daher für die Qualifikation eines Entgelts AHV-rechtlich keine Bedeutung (BGE 123 V 161 E. 4a S. 167). 3. 3.1 Streitig ist, ob der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Tätigkeit für die Beigeladene 1 in den Jahren 2010 und 2011 als Arbeitnehmer zu qualifizieren ist und die Beschwerdegegnerin zu Recht Lohnbeiträge nachgefordert hat. 3.2 3.2.1 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, bei der letzten Arbeitgeberkontrolle am 20. September 2007 sei die Selbstständigkeit nicht beanstandet worden, woran auch die altershalber reduzierte Tätigkeit resp. der abnehmende Kundenkreis nichts ändere (vgl. Beschwerde S. 1). Des Weiteren habe er stets eine ordnungsgemässe Buchhaltung geführt, mit der Beigeladenen 2 und der Veranlagungsbehörde abgerechnet und Mehrwertsteuer (act. I 22) bezahlt. Von der Steuerverwaltung lägen definitive Veranlagungen bis zum 31. Dezember 2012 und von der Beigelade-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2014, AHV/13/860, Seite 8 nen 2 AHV-Beitragsverfügungen bis zum 30. Juni 2013 vor (act. I 18 f.); Rückforderungen nach rechtskräftigen Verfügungen seien daher kaum möglich (vgl. Replik S. 2). Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, dass Reisevertreter in der Regel unselbstständig erwerbend seien, da sie im Allgemeinen zur vertretenen Firma in einem Unterordnungs- und Abhängigkeitsverhältnis ständen und kein Unternehmerrisiko trügen. Vorliegend bestünde eine nicht unbedeutende wirtschaftliche Abhängigkeit des Beschwerdeführers von der Beigeladenen 1 (vgl. Beschwerdeantwort S. 6). 3.2.2 Unter den Begriff Reisevertreterinnen oder Reisevertreter (Handelsreisende, Vertreterinnen, Vertreter, Agentinnen, Agenten usw.) fallen Personen, die gegen Entgelt im Namen und auf Rechnung eines andern ausserhalb von dessen Geschäftsräumen mit Dritten Verträge abschliessen oder den Abschluss vermitteln (Wegleitung über den massgebenden Lohn [WML] in der AHV, IV und EO, Gültig ab 1. Januar 2014, Ziff. 4020; HAN- SPETER KÄSER, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl. 1996, S. 135 N. 4.70). Sie gelten praxisgemäss nur dann als Selbstständigerwerbende, wenn sie über eine eigene Verkaufsorganisation verfügen, d.h. kumulativ eigene oder gemietete Geschäftsräumlichkeiten benützen, eigenes Personal beschäftigen und die Geschäftskosten im Wesentlichen selber tragen (WML Ziff. 4024 f.). Diese Umstände lassen auf ein spezifisches Unternehmerrisiko schliessen, weil dabei unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, welche vom Arbeitgeber oder vom Selbstständigerwerbenden selber zu tragen sind. Von Bedeutung ist zudem die Gesamtheit der Umstände des konkreten Falles, insbesondere Art und Umfang der wirtschaftlichen und arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit vom Auftrag- oder Arbeitgeber. Dieser Gesichtspunkt kann insbesondere dort, wo die in Frage stehende Tätigkeit keine erheblichen Investitionen etwa in die Infrastruktur oder personellen Mittel erfordert, zugunsten unselbstständiger Erwerbstätigkeit sprechen (vgl. Entscheid des BGer vom 30. September 2010, 9C_946/2009, E. 5.1; UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Aufl. 2012, Art. 5 N. 25 f.). 3.2.3 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit dem TT. MM. JJJJ als Inhaber mit Einzelunterschrift der Firma B.________ im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2014, AHV/13/860, Seite 9 Handelsregister des Kantons Bern eingetragen ist (act. I 1) und in den letzten Jahren als Selbstständigerwerbender persönliche Beiträge geleistet hat (act. II 4, act. I 19). Betreffend die Verkaufsorganisation ist den Erfolgsrechnungen (act. II 4) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in den letzten Jahren einen Raumaufwand von monatlich Fr. 250.-- erfasste. Da die Wohnadresse des Beschwerdeführers mit derjenigen seiner Firma übereinstimmt, ist davon auszugehen, dass er seine Tätigkeiten soweit möglich von zuhause aus verrichtet und lediglich einen Raum in seiner privaten Wohnung als Arbeitszimmer bezeichnet hat. Eigentliche Geschäftsräume bestehen somit nicht (vgl. dazu auch KÄSER, a.a.O., S. 118 Ziff. 4.23). Des Weiteren verbuchte er nur geringe Betriebseinrichtungskosten, die wegen ihrer marginalen Höhe von vornherein nicht auf ein spezifisches Unternehmerrisiko im Sinne von E. 2.3 hiervor schliessen lassen. Andere relevante Unkosten sind nicht ersichtlich, zumal auch die selber getragenen Fahrzeugspesen kein relevantes unternehmerisches Risiko zu begründen vermögen (BGer 9C_946/2009, E. 5.2.1). Ferner beschäftigt der Beschwerdeführer kein eigenes Personal und hat somit auch nicht für Lohnkosten aufzukommen. Im Falle eines Wegfalls der Aufträge würden demnach keine weiterlaufenden Fixkosten entstehen. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer mangels einer eigenen Verkaufsorganisation kein unternehmerisches Risiko zu tragen hat. Fehlt – wie hier – ein spezifisches Unternehmerrisiko, bedeutet dies nicht ohne weiteres, dass eine unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt. Denn zu berücksichtigen sind auch weitere Umstände, namentlich die wirtschaftliche und arbeitsorganisatorische Abhängigkeit vom Auftrag- oder Arbeitgeber (vgl. E. 3.2.2 hiervor). 3.2.4 Die Beigeladene 1 gab bei der Arbeitgeberkontrolle an, der Beschwerdeführer werde gezielt mit der Vermittlung von Maschinen an bestehende und neue Kunden im Raum … beauftragt (act. II 1). Demnach bestimmt die Beigeladene 1 sowohl die potentiellen Kunden wie auch den geographischen Raum, in welchem die Akquirierung zu erfolgen hat. Mit der Lieferung dieser Daten, deren Zusammenstellung Kosten verursacht, ist zweifellos die Erwartung verbunden, dass der Beschwerdeführer diese systematisch abarbeitet. Dass er befugt gewesen wäre, von sich aus ande-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2014, AHV/13/860, Seite 10 re Kunden zu kontaktieren, ist in den Akten nicht ersichtlich und erscheint aufgrund der gezielten Kundenakquirierung unwahrscheinlich. Insoweit liegt eine Weisungsgebundenheit vor und damit auch eine gewisse Einbettung in die Arbeitsorganisation der Beigeladenen 1. Letzteres zeigt sich zudem auch im Umstand, dass der Beschwerdeführer als Reisevertreter – wie er von der Beigeladenen 1 explizit genannt wird (act. I 4) – in deren Namen und auf deren Rechnung Maschinen vermittelt (vgl. E. 3.2.2 hiervor). Ferner hat er – soweit aus den Akten ersichtlich – seinen Auftrag mit der Vermittlung beendet und ist für den eigentlichen Verkauf nicht mehr zuständig. D.h. er ist weder von der Zahlungsunfähigkeit noch von der Zahlungswilligkeit der Kunden abhängig und trägt somit kein Verlust- und Inkassorisiko. Für eine Beschäftigung in unselbstständiger Stellung spricht schliesslich, dass der Beschwerdeführer gemäss den verbuchten Honoraren in der Erfolgsrechnung (act. II 4) hauptsächlich für die Beigeladene 1 tätig und dadurch von dieser in bedeutender Weise wirtschaftlich abhängig ist. Diese Abhängigkeit wurde zudem noch verstärkt, als der Beschwerdeführer seine Tätigkeit altersbedingt reduzierte (vgl. Replik S. 1). Dass bei der letzten Arbeitgeberkontrolle vom 20. September 2007 die selbstständige Erwerbstätigkeit nicht beanstandet wurde (vgl. Beschwerde S. 1) und die kantonale Steuerverwaltung den Beschwerdeführer als Selbstständigerwerbenden definitiv veranlagt hat (act. I 18), ändert hieran nichts. Denn die Ausgleichskassen haben ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des AHV- Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 134 V 250 E. 3.3 S. 253, 121 V 80 E. 2c S. 83; SVR 2010 AHV Nr. 12 S. 43 E. 2.3). 3.3 Unter Würdigung der gesamten Umstände steht fest, dass vorliegend die für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit sprechenden charakteristischen Merkmale überwiegen. Insbesondere liegt weder ein spezifisches Unternehmerrisiko vor (vgl. E. 3.2.3 hiervor) noch ist der Beschwerdeführer gegenüber der Beigeladenen 1 in wirtschaftlicher und arbeitsorganisatorischer Hinsicht unabhängig (vgl. E. 3.2.4 hiervor). Zu Recht hat demnach die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer bezogen auf die für die Beigeladene 1 ausgeübte Tätigkeit als unselbstständig erwerbend erachtet und die ausgerichteten Vermittlungsprovisionen als Bestandteil des massgebenden Lohnes qualifiziert (Art. 7 Bst. g AHVV).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2014, AHV/13/860, Seite 11 3.4 Soweit der Beschwerdeführer auf die Verfügungen für persönliche Beträge als Selbstständigerwerbender im Haupterwerb vom 22. Mai 2012 und vom 18. März 2013 (act. I 19) hinweist und vorbringt, dass Rückforderungen nach rechtskräftigen Verfügungen kaum mehr möglich seien (vgl. act. I 13; Replik S. 2), kann ihm nicht gefolgt werden. So kann aus der Erfolgsrechnung 2010 (act. II 4) und aus der Verfügung vom 22. Mai 2012 (act. I 19) nicht abschliessend beurteilt werden, ob die Provision der Beigeladenen 1 im Jahr 2010 von Fr. 157'318.25 (act. II 8) bei der Berechnung der persönlichen Beiträge aus selbstständiger Erwerbstätigkeit berücksichtigt wurde oder nicht. Es ist daher fraglich, ob die Nachtragsabrechnung vom 6. Dezember 2012 (act. II 8) die bereits in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 22. Mai 2012 überhaupt tangiert. Wie die Sachlage diesbezüglich aussieht, muss im vorliegenden Verfahren nicht weiter abgeklärt werden und kann offen bleiben. Denn selbst wenn die besagte Provision bereits mit der Beigeladenen 2 abgerechnet worden wäre, ändert dies nichts daran, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht eine Nachtragsabrechnung erstellt hat. Falls gestützt auf das vorliegende Urteil die Beitragsverfügung vom 22. Mai 2012 (act. I 19) zweifellos unrichtig sein sollte, hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, eine allfällige doppelte Verabgabung bei der Beigeladenen 2 mittels Revisionsgesuch geltend zu machen. Die Beigeladene 2 ist diesfalls auf ihrer Zusicherung, die Revision an die Hand zu nehmen, zu behaften (vgl. Stellungnahme der AHV-Zweigstelle … vom 21. August 2014 resp. Schreiben der Beigeladenen 2 vom 1. September 2014; Art. 53 ATSG; SVR 2010 AHV Nr. 12 S. 43 E. 2.4). Gleiches gilt für die Beitragsperiode 2011. Auch diesbezüglich kann nicht beurteilt werden, ob die von der Beigeladenen 1 mitgeteilte Lohnsumme von Fr. 70'350.70 (act. II 10) bei der Berechnungsgrundlage der Beitragsverfügung vom 18. März 2013 (act. I 19) mitberücksichtigt wurde. Die Beigeladene 2 hätte gestützt auf das vorliegende Urteil somit auch die Verfügung vom 18. März 2013 zu korrigieren, wenn aufgrund der Provisionen des Jahres 2011 bereits Beiträge aus selbstständigem Erwerbseinkommen einverlangt worden wären. 3.5 Aus dem Dargelegten folgt, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Tätigkeit für die Beigeladene 1 in den Jahren 2010 und 2011 als
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2014, AHV/13/860, Seite 12 Unselbstständigerwerbender zu qualifizieren ist. Die Beschwerdegegnerin hat demnach die diesbezüglich ausbezahlten – und im vorliegenden Verfahren in ihrer Höhe nicht bestrittenen – Provisionen zu Recht als massgebenden Lohn (E. 2.1 hiervor) betrachtet und die entsprechenden Beiträge aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit eingefordert. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. April 2013 (act. II 12) erweist sich damit als rechtens und die hiergegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine erhoben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2014, AHV/13/860, Seite 13 3. Zu eröffnen (R): - C.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse Handel Schweiz - D.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.