Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 23.01.2014 200 2013 855

23 gennaio 2014·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·3,554 parole·~18 min·7

Riassunto

Einspracheentscheid vom 27. August 2013

Testo integrale

200 13 855 UV KOJ/REL/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 23. Januar 2014 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Matti, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Renz A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführerin gegen SUVA Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern vertreten durch Rechtsanwalt D.________ Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 27. August 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, UV/13/855, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1987 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) arbeitete seit dem 1. August 2009 bei der E.________ als F.________. Im Rahmen dieser Anstellung war sie bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA bzw. Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie von Berufskrankheiten versichert (Akten der SUVA [act. IIA] 1). Am 6. Januar 2010 verdrehte sie beim Drehen eines schweren Holzrahmens das rechte Handgelenk (act. IIA 1). In der Folge konnte sie mit einer Handgelenkschiene in vollem Umfang weiterarbeiten (act. IIA 2). Nachdem die Beschwerden auch nach über einem Jahr nicht abgeklungen waren, wurden am 28. März 2011 eine Arthroskopie radiocarpal und midcarpal und ein arthroskopisches Débridement durchgeführt (act. IIA 35), wobei der Versicherten während sechs Wochen eine 100 %ige und danach während vier Wochen eine 50 %ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (act. IIA 36 S. 2). Am 29. September 2011 wurde sie durch den Kreisarzt untersucht (Akten der SUVA [act. IIB] 77). Die von der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) durchgeführte Arbeitsmarktliche-Medizinische Abklärung (AMA) im Dezember 2011 musste abgebrochen werden und die Versicherte wurde nach wieder aufgetretenen Beschwerden erneut am Handgelenk operiert (act. IIB 91 und act. IIB 93). Am 1. Juni 2012 trat die Versicherte eine Stelle in einer Buchhandlung mit einem Pensum von 50 % an (act. IIB 117). Mit Verfügung vom 13. März 2013 (act. IIB 158) verneinte die SUVA den Anspruch der Versicherten auf eine Rente der Unfallversicherung und auf eine Integritätsentschädigung. Die IV-Stelle Bern (IVB) verfügte am 22. Mai 2013 (act. IIB 171) die Ausrichtung einer halben IV-Rente bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 53 %. Mit Einspracheentscheid vom 27. August 2013 (act. IIB 173) wies die SU- VA die gegen ihre Verfügung (act. IIB 158) erhobene Einsprache vom 26. April 2013 (act. IIB 168) ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, UV/13/855, Seite 3 B. Dagegen erhob die Versicherte – vertreten durch Rechtsanwalt B.________ – mit Eingabe vom 26. September 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 27. August 2013 (act. IIB 173) und die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin – vertreten durch Rechtsanwalt D.________, substituiert durch Rechtsanwältin G.________ – die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 27. August 2013 (act. IIB 173), mit welchem die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 13. März 2013 (act. IIB 158) bestätigt hat. Streitig und zu prüfen ist der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, UV/13/855, Seite 4 Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, UV/13/855, Seite 5 Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Die für den Rentenanspruch massgebende Invalidität entspricht dem Verhältnis zwischen dem Erwerbseinkommen, das die versicherte Person ohne Invalidität zu erzielen vermöchte, und dem Einkommen, welches sie trotz des versicherten Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erwerben fähig ist (BGE 112 V 376 E. 1a S. 380). Dementsprechend ist für die Invaliditätsbemessung nicht die medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsfähigkeit durch den Arzt oder die Ärztin ausschlaggebend (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261); entscheidend sind vielmehr die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Arbeitsunfähigkeit. 2.3 Für die Bestimmung des IV-Grades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). 2.4 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Durch die Akten belegt und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin am 6. Januar 2010 einen Unfall im Rechtssinn erlitten (vgl. E. 2.1 hiervor [act. IIA 1]) und die Beschwerdegegnerin als Unfallversichererin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, UV/13/855, Seite 6 entsprechende Versicherungsleistungen erbracht hat (vgl. z.B. act. IIA 11). Nicht bestritten ist ebenfalls, dass die Beschwerdegegnerin den Fall auf Mitte März 2013 zu Recht abgeschlossen hat (act. IIB 158), denn der Endzustand ist erreicht und von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung ist keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG [act. IIB 130, erste Frage]). 3.2 Zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Unfall vom 6. Januar 2010 (act. IIA 1) lässt sich den Akten im Wesentlichen Folgendes entnehmen: 3.2.1 Der Kreisarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. H.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, diagnostizierte in seinem Bericht zur kreisärztlichen Untersuchung vom 29. September 2011 (act. IIB 77) einen Status nach arthroskopischem Débridement einer Diskusläsion bei radialer Verletzung des TFCC Handgelenk rechts dominant am 28. März 2011 nach Distorsionstrauma am 6. Januar 2010 und einen hyperlaxen Habitus (S. 3 Ziff. 5). Im Zeitpunkt der Untersuchung liege seines Erachtens ein unspezifischer Reizzustand nach Distorsion und Intervention vor. Die dorsoulnare ganglionartige Vernarbung könne sicher exzidiert werden, ob dadurch eine nachhaltige Verbesserung des Gesundheitszustandes erfolgen würde, müsse noch offen bleiben. Zumutbar seien Tätigkeiten ohne Schlagbelastungen oder Vibrationsbelastungen für die rechte obere Extremität, ohne repetitive monotone Tätigkeiten, ohne abgewinkelte Gewichtsbelastungen repetitiv über 1 kg, ohne axiale Zugbelastungen repetitiv über 5 kg und ohne Kälteexposition. 3.2.2 Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH und für Handchirurgie FMH, führte am 12. Dezember 2011 die Exzision von zwei Ganglien durch (vgl. Berichte vom 13. Dezember 2011 [act. IIB 93] und vom 30. Dezember 2011 [act. IIB 118 S. 2]). Im ärztlichen Zeugnis vom 10. Januar 2012 (act. IIB 100) attestierte er eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 12. Dezember 2011 bis zum 31. Januar 2012. Ab dem 1. Februar 2012 betrage die Arbeitsunfähigkeit 0 %.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, UV/13/855, Seite 7 3.2.3 In der medizinischen Dokumentation zur AMA vom 18. April 2012 (act. IIB 106) diagnostizierte der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der IV-Stellen Bern/Freiburg/Solothurn, Dr. med. I.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine frühkindliche Hirnschädigung mit ausgeprägter Spracherwerbsstörung und Minderleistungen in verschiedenen sprachassoziierten Fähigkeiten und in der Merkspanne und einen Status nach Handgelenkstrauma, Handgelenksarthroskopie rechts mit arthroskopischem Débridement im TFCC (S. 6 Ziff. 7). Zumutbar sei der Beschwerdeführerin ein ganztägiges Pensum mit ausgesprochen einfachen, leichten Arbeiten (S. 7). Eine enge Betreuung mit häufig wiederholten Instruktionen, Erklärungen und Kontrollen sei notwendig, schriftliche Anweisungen könnten nicht umgesetzt werden. Dennoch müsse mit stark schwankenden Leistungen sowie einer zusätzlichen, durchschnittlichen Leistungsminderung von 20-30 % am angepassten Arbeitsplatz gerechnet werden. Nicht zumutbar wegen des Gesundheitsschadens am rechten Handgelenk seien Schlagbelastungen oder Vibrationsbelastungen für die rechte Hand, abgewinkelte Gewichtsbelastungen repetitiv über 1 kg, axiale Zugbelastungen repetitiv über 5 kg sowie Kälteexposition. 3.2.4 Im Bericht vom 4. September 2012 (act. IIB 132) hielt der Hausarzt Dr. med. J.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, die Diagnose eines Status nach Distorsionstrauma rechtes Handgelenk im Januar 2011 fest. Bezüglich der unfallbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit teile er die Beurteilung des RAD-Arztes vom Mai 2012 (act. IIB 106), wonach Schlag- und Vibrationsbelastungen sowie repetitive Gewichtsbelastungen und Kälteexposition des rechten Handgelenks nicht zumutbar seien. 3.2.5 Im Bericht vom 7. September 2012 (act. IIB 130) bestätigte der Kreisarzt Dr. med. H.________ die Gültigkeit des am 29. September 2011 erstellten Zumutbarkeitsprofils. 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, UV/13/855, Seite 8 Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 232 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4 Als unfallkausaler Gesundheitsschaden kommt vorliegend einzig derjenige am rechten Handgelenk der Beschwerdeführerin in Frage. Im Rahmen des IV-Verfahrens wurde demgegenüber auch eine erhebliche neuropsychologische Problematik aufgrund einer frühkindlichen Hirnschädigung mit einbezogen (vgl. z.B. den Bericht des RAD-Arztes vom 18. April 2012 [act. IIB 106]). Die diesbezüglichen Beschwerden sind unfallfremd und deshalb hier nicht zu berücksichtigen. 3.5 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. August 2013 (act. IIB 173) stützt sich massgeblich auf den Bericht des Kreisarztes Dr. med. H.________ vom 29. September 2011 (act. IIB 77). Dieser Bericht erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.3 hiervor), weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353). Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand werden nachvollzieh-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, UV/13/855, Seite 9 bar begründet. Im Bericht vom 7. September 2012 (act. IIB 130) hat Dr. med. H.________ die weitere Gültigkeit dieser Einschätzung bestätigt. Sodann ist das vom Kreisarzt erstellte Zumutbarkeitsprofil, nach welchem die Beschwerdeführerin in einem vollen Pensum arbeiten könne, sofern Schlag- oder Vibrationsbelastungen für die rechte obere Extremität, repetitive monotone Tätigkeiten, abgewinkelte Gewichtsbelastungen repetitiv über 1 kg, axiale Zugbelastungen repetitiv über 5 kg sowie Kälteexposition vermieden würden, sowohl vom RAD-Arzt – soweit die unfallkausalen Beschwerden betreffend – in seinem ärztlichen Bericht zur AMA vom 18. April 2012 (act. IIB 106) wie auch vom langjährig behandelnden Hausarzt im Bericht vom 4. September 2012 (act. IIB 132) bestätigt worden. Es finden sich in den Akten keine Hinweise, welche die überzeugende Einschätzung des Kreisarztes in Zweifel zu ziehen vermöchten, so dass auf das von ihm erstellte Zumutbarkeitsprofil abzustellen ist. 3.6 Zusammenfassend ist damit erstellt, dass der Beschwerdeführerin aus rein unfallversicherungsrechtlicher Sicht ein ganztätiges Pensum in einer Tätigkeit, welche keine Schlag- oder Vibrationsbelastungen für die rechte obere Extremität, keine repetitiven monotonen Tätigkeiten, keine abgewinkelten Gewichtsbelastungen repetitiv über 1 kg, keine axialen Zugbelastungen repetitiv über 5 kg sowie keine Kälteexposition beinhaltet, zumutbar ist. 4. 4.1 Auf der Grundlage des festgestellten Zumutbarkeitsprofils (E. 3.6 vorstehend) ist zur Bestimmung des IV-Grades ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Der von der IVB ermittelte IV-Grad von 53 % (vgl. Verfügung vom 22. Mai 2013 [act. IIB 171]) ist hier nicht massgebend, da die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung keine Bindungswirkung dem Unfallversicherer gegenüber entfaltet (BGE 131 V 362 E. 2.2 S. 366). Zudem hat die IVB zur Ermittlung des IV-Grades mit der frühkindlichen Hirnschädigung und der damit verbundenen Spracherwerbsstörung der Beschwerdeführerin auch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, UV/13/855, Seite 10 eine unfallfremde Gesundheitsschädigung berücksichtigt (vgl. E. 3.4 vorstehend und Zumutbarkeitsprofil [act. IIB 106 S. 6]). 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325, 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 110 E. 4.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2010 IV Nr. 52 S. 162 E. 4.3.1). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, UV/13/855, Seite 11 4.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG, sobald von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann. Die Beschwerdegegnerin hat den Fall auf Mitte März 2013 abgeschlossen (vgl. Verfügung vom 13. März 2013 [act. IIB 158]), weshalb der Einkommensvergleich auf diesen Zeitpunkt hin vorzunehmen ist. 4.3 Das Valideneinkommen ist allseitig unbestritten und von der Beschwerdegegnerin korrekt ermittelt worden. In der angestammten Tätigkeit als F.__________ könnte die Beschwerdeführerin bei einem Pensum von 100 % im Jahr 2012 ein jährliches Einkommen von Fr. 49‘465.– erzielen (Fr. 3‘805.– pro Monat plus 13. Monatslohn gemäss Gesamtarbeitsvertrag … GAV 2012 – 2015, Anhang I, Mindestlöhne 2012 Hilfskräfte, 24-jährig; einsehbar unter www.kmu-channel.ch/Dienstleistungen). 4.4 Zur Ermittlung des Invalideneinkommens kann hingegen nicht auf die aktuelle Beschäftigung als Angestellte in L.________ abgestellt werden, da diese Tätigkeit der Beschwerdeführerin bei temporärer Überbelastung auch bei einem 50 % übersteigenden Pensum Schmerzen verursacht hat (vgl. Bericht der Beschwerdegegnerin vom 20. September 2012 [act. IIB 133] und Telefonnotiz vom 11. Januar 2013 [act. IIB 138]). Diese Tätigkeit entspricht damit nicht dem Zumutbarkeitsprofil (vgl. E. 3.6 vorstehend). Abzustellen ist deshalb auf Tabellenlöhne (vgl. E. 4.1.2 vorstehend). Mangels aktuellerer Daten ist zur Berechnung des hypothetischen Einkommens auf die LSE 2010 abzustellen und der so erhaltene Wert auf das Jahr 2012 zu indexieren. Nach der Tabelle TA1 der LSE 2010, Niveau 4, Sektor Dienstleistungen (Zeile 45 bis 96), beträgt der massgebliche monatliche Bruttolohn für Frauen Fr. 4’206.–. Auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.6 Stunden (vgl. Tabelle „Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche“ [je-d-03.02.04.19], einsehbar auf www.bfs.admin.ch,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, UV/13/855, Seite 12 Zeile 45-96 „Sektor III“) und auf das hier interessierende Jahr 2012 (Nominallohnindex Frauen, Periode 2010 bis 2012, T1.1.10, Frauen, Zeile 46-96 „Sektor 3“, Index Jahr 2010: 100 Punkte, Index Jahr 2012: 101.9 Punkte) aufgerechnet resultiert daraus ein hypothetisches Jahreseinkommen von Fr. 53‘616.80 (Fr. 4‘206.– x 12 : 40 x 41.7 : 100 x 101.9). Hinsichtlich eines Abzugs von den Tabellenlöhnen (vgl. E. 4.1.2 hiervor) fällt einzig das Kriterium der leidensbedingten Einschränkung in Betracht. Der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug von 15 % erscheint dabei eher grosszügig, hat doch die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin die rechte Hand – unter Berücksichtigung der im Zumutbarkeitsprofil definierten Ausnahmen (keine Schlagbelastungen, keine abgewinkelten Gewichtsbelastungen repetitiv über 1 kg, axiale Zugbelastung repetitiv nicht über 5 kg, keine Kälteexposition) – normal einsetzen und nicht lediglich als „Zudienhand“ benützen kann (Beschwerdeantwort S. 5). Die in der Beschwerde erwähnte Rechtsprechung gemäss Entscheid des Bundesgerichts (BGer) vom 28. April 2010, 8C_1050/2009, E. 4.2, ist daher nicht einschlägig und ein höherer Abzug ist nicht zu begründen. Unter Berücksichtigung eines Tabellenlohnabzuges von 15 % resultiert damit ein Invalideneinkommen von Fr. 45‘574.30 (Fr. 53‘616.80 x 0.85). 4.5 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 49‘465.– und einem Invalideneinkommen von Fr. 45‘574.30 resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 3‘890.70, was einem rentenausschliessenden IV-Grad von gerundet 8 % (zur Rundung: BGE 130 V 121 S. 123 E. 3.2 und 3.3) entspricht ([Fr. 49‘465.– - Fr. 45‘574.30] ./. Fr. 49‘465.– x 100). Es besteht deshalb kein Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung (vgl. E. 2.2 vorstehend). 5. Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. In den Akten finden sich keine Anhaltspunkte für

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, UV/13/855, Seite 13 einen Integritätsschaden. Es besteht deshalb kein Anlass für ein Abweichen von der Einschätzung des Kreisarztes vom 29. August 2008 (act. IIB 130), welcher die Frage, ob ein unfallbedingter Integritätsschaden bestehe, verneint. Es ist deshalb darauf abzustellen, zumal diese Beurteilung auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird. 6. Nach dem Dargelegten ist die mit Einspracheentscheid vom 27. August 2013 (act. IIB 173) bestätigte Verneinung des Anspruchs auf eine Rente und auf eine Integritätsentschädigung nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 7. 7.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG werden keine Verfahrenskosten erhoben. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, UV/13/855, Seite 14 3. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Rechtsanwalt D.________ z.H. der Beschwerdegegnerin - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2013 855 — Bern Verwaltungsgericht 23.01.2014 200 2013 855 — Swissrulings