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Bern Verwaltungsgericht 13.03.2014 200 2013 853

13 marzo 2014·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·3,133 parole·~16 min·7

Riassunto

Klage vom 26. September 2013

Testo integrale

200 13 853 BV STC/WSA/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 13. März 2014 Verwaltungsrichterin Stirnimann, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichterin Fuhrer, Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiberin Winz A.________ Klägerin B.________ Kläger beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. C.________ gegen Personalvorsorgestiftung ...-BVG Beklagte D.________ Beigeladener in Sachen E.________, selig betreffend Klage vom 26. September 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2014, BV/13/853, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1956 geborene E.________ (nachfolgend Versicherte) war bei der Personalvorsorgestiftung ...-BVG (nachfolgend ...-BVG bzw. Beklagte) berufsvorsorgeversichert (Beilage zur Klage [act. I] 11). Mit Unterstützungsvertrag für eine eheähnliche Lebensgemeinschaft vom 1. November 2007 (Beilage zur Klageantwort [act. II] 2) verpflichteten sich die Versicherte und ihr Partner, D.________ (nachfolgend D.________ bzw. Beigeladener), zur gegenseitigen persönlichen und finanziellen Unterstützung für die Dauer der Beziehung mit gemeinsamer Haushaltung. Der Unterstützungsvertrag regelte den Anspruch auf eine Lebenspartnerrente und eine Todesfallsumme. Am 13. Juni 2012 verstarb die Versicherte (act. II 4). Zur Prüfung eines Anspruchs auf Hinterlassenenleistungen bat die ...-BVG D.________ mit Schreiben vom 13. Juli 2012 (act. II 5) um Einreichung verschiedener Unterlagen. Mit Datum vom 29. Juli 2012 reichte D.________ eine entsprechende Anmeldung für eine Hinterlassenenrente ein (act. II 6). Am 27. August 2012 teilte die ...-BVG D.________ mit, sie habe inzwischen vernommen, dass er im Januar 2012 umgezogen und ein neues Mietverhältnis eingegangen sei. Sie bitte zur Klärung der Sachlage um Zustellung einer Kopie des neuen Mietvertrages (act. II 8). Am 5. September 2012 führte D.________ gegenüber der ...-BVG aus, er sei nicht umgezogen, sondern aufgrund einer Beziehungskrise aus der gemeinsamen Wohnung per 13. Februar 2012 in ein möbliertes Studio gezogen im Sinne einer Notlösung auf unbestimmte Zeit (act. II 9). Am 18. September 2012 informierte die ...-BVG D.________ darüber, dass er keinen Anspruch auf Hinterlassenenleistungen habe, da im Zeitpunkt des Todes der Versicherten zwischen ihnen keine Lebensgemeinschaft mehr bestanden habe (act. II 10). Mit diesem Entscheid erklärte sich D.________ am 20. September 2012 nicht einverstanden (act. II 10). Mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2014, BV/13/853, Seite 3 Schreiben vom 14. Dezember 2012 (act. I 5) hielt die ...-BVG an ihrem Entscheid fest. B. Am 7. Mai 2013 teilte die ...-BVG D.________ und den beiden Geschwistern der verstorbenen Versicherten - A.________ (nachfolgend Klägerin) und B.________ (nachfolgend Kläger) - mit, sie alle würden Anspruch auf die reglementarischen Hinterlassenenleistungen erheben. Die Sach- und Rechtslage sei nicht eindeutig und es sei nicht absehbar, wie ein Gericht die Anspruchsberechtigung beurteilen würde. Die ...-BVG könne als Pensionskasse keine Verfügung mit Rechtsmittelfrist erlassen. Die Forderung auf die Leistung würde vielmehr erst in zehn Jahren verjähren. Aus diesem Grund werde sie die Todesfallleistungen erst ausbezahlen, wenn sich die Parteien in einem schriftlichen Vergleich geeinigt hätten, oder ein rechtskräftiges Gerichtsurteil vorliege (act. I 6). Im Schreiben vom 2. Juni 2013 (act. I 20) legte D.________ gegenüber den Geschwistern der verstorbenen Versicherten dar, seiner Meinung nach bestehe kein Raum mehr für eine aussergerichtliche Einigung. Gegenüber der ...-BVG bezeichnete er die Bemühungen um eine aussergerichtliche Einigung am 12. August 2013 als definitiv gescheitert (act. II 13). C. Am 26. September 2013 erhoben A.________ und B.________, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. C.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Klage mit den Rechtsbegehren, die ...-BVG sei zu verurteilen, ihnen den Betrag von Fr. 311‘224.50 samt Zins von 2.5% seit 1. September 2012 zu bezahlen, und D.________ sei als Partei in das vorliegende Klageverfahren beizuladen unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Sie machen geltend, die eheähnliche Lebensgemeinschaft zwischen der Versicherten und D.________ habe nicht ununterbrochen bis zum Tod bestanden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2014, BV/13/853, Seite 4 Mit Klageantwort vom 25. Oktober 2013 beantragt die Beklagte die Zusprache des geltend gemachten Betrages an die Kläger, verzinst jedoch nur bis zur Hinterlegung des Todesfallkapitals bei der Gerichtskasse. D.________ sei in das vorliegende Verfahren beizuladen. Die Parteikosten seien auf die unterliegende leistungsansprechende Partei zu überwälzen. Mit prozessleitender Verfügung vom 29. Oktober 2013 wurde D.________ unter Beilage der Klage und Klageantwort (je samt Beilagen) zum Verfahren beigeladen. Ihm wurde gleichzeitig Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme einzureichen. In seiner Stellungnahme vom 23. November 2013 macht der Beigeladene geltend, trotz der fünf Monate dauernden Trennungssituation vor dem Tod der Versicherten habe im Zeitpunkt des Todes eine Lebensgemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltung bestanden. Sämtlichen partnerschaftlichen materiellen Verpflichtungen (z.B. die Miete und die Grundreinigung der gemeinsamen Wohnung) sei während der Trennung beidseitig weiterhin nachgekommen worden. Er habe seine testamentarischen Verfügungen und sie den Unterstützungsvertrag bei der ...-BVG bis zu ihrem Tod nie revoziert. Er habe die Versicherte in ihrer tiefen Krise nach seinen Möglichkeiten unterstützt. Er sei im Sinne einer Notlösung bei akutem Paarkonflikt wegen einer begonnenen Liebesbeziehung zu einer anderen Frau auf Zusehen hin aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Diese örtliche Trennung sei nicht mit einem Abschluss der Beziehung gleichzusetzen. Die Zeit dazu sei nach so vielen gemeinsamen Jahren viel zu kurz gewesen. Er habe um die Macht des Unbewussten gewusst. Die Versicherte habe ihn mehrmals gefragt, ob die Trennung endgültig sei, und er habe dies nicht beantworten können. Er habe weder mündlich noch schriftlich irgendjemandem gegenüber die Lebensgemeinschaft als definitiv beendet bezeichnet, weil er dies nicht so empfunden habe. Dass er die neue Beziehung nicht habe aufgeben wollen, sei für ihn kein Widerspruch gewesen. Abschliessend hält der Beigeladene fest, er sei nicht damit einverstanden, dass er im Falle eines Unterliegens sämtliche Parteikosten der Kläger oder der Beklagten zu tragen habe. Er habe den Entscheid der Beklagten vom 14. Dezember 2012 akzeptiert gehabt. Eine gerichtliche Auseinandersetzung sei nicht notwendig gewesen. Sie sei von der Beklagten - entgegen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2014, BV/13/853, Seite 5 seiner eigenen Absicht - mit allen Mitteln provoziert worden. Es habe für die Beklagte keine Veranlassung gegeben zu glauben, dass er einen Entscheid zu seinen Ungunsten nicht akzeptieren würde. Mit prozessleitender Verfügung vom 26. November 2013 erhielten die Kläger und die Beklagte Gelegenheit, eine Stellungnahme zur Eingabe des Beigeladenen einzureichen. Sowohl die Beklagte wie auch die Kläger hielten mit ihren Stellungnahmen vom 11. bzw. 17. Dezember 2013 an ihren Anträgen fest. Mit prozessleitender Verfügung vom 6. Januar 2014 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Hinterlegung des Kapitals bei der Gerichtskasse ab, da für eine Verzinsung dieses Kapitals während der Dauer der Hinterlegung eine gesetzliche Grundlage fehle, die Leistungen der Beklagten jedoch gemäss Reglement und dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG; SR 831.40) der Zinspflicht unterstünden. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktionell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 26. September 2013 geltend gemachten Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 [GSOG; BSG 161.1]). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlgerichtsstand nicht darauf an, ob die Vor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2014, BV/13/853, Seite 6 sorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Der Sitz der Beklagten befindet sich in Bern (vgl. www.zefix.ch), womit das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage ebenso örtlich zuständig ist. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, insbesondere ist die Klage formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG) und ist der Rechtsvertreter der Kläger gehörig bevollmächtigt (Art. 15 Abs. 1 VRPG). 1.2 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Kläger auf Ausrichtung von Hinterlassenenleistungen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 2. 2.1 Nach Art. 20a Abs. 1 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Artikeln 19 (überlebender Ehegatte) und 20 (Waisen) begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen, u.a. natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss (lit. a). 2.2 Das Vorsorgereglement der Beklagten, gültig ab 1. Januar 2012 (act. I 18), sieht in Ziffer 14.1 vor, dass Lebenspartner von unverheirateten Versicherten und unverheirateten Rentenbezügern Anspruch auf eine Lebenspartnerrente in der Höhe der Ehepartnerrente haben, sofern der unverheiratete überlebende Lebenspartner für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss. Ist der überlebende Lebenspartner älter als 45 Jahre, besteht der Anspruch auch wenn a) beide Partner unverheiratet sind und zwischen ihnen keine Verwandtschaft besteht, und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2014, BV/13/853, Seite 7 b) eine eheähnliche Lebensgemeinschaft, auch unter Personen gleichen Geschlechts, im Zeitpunkt des Todes mindestens 5 Jahre gedauert hat, und c) im Zeitpunkt des Todes während mindestens 5 Jahren ein gemeinsamer Haushalt bestand, und d) der Altersunterschied zwischen den Lebenspartnern nicht grösser als 15 Jahre ist, und e) der begünstigte Lebenspartner keine Witwen- oder Lebenspartnerleistungen von einer beruflichen Vorsorgeeinrichtung erhält, und f) die Lebensgemeinschaft schriftlich vereinbart und von beiden Partnern unterzeichnet wurde. Die Vereinbarung ist der ...-BVG spätestens zwei Monate nach dem Tod einzureichen. Sind mit Ausnahme von Buchstabe c) alle übrigen Bedingungen erfüllt, besteht Anspruch auf die BVG-Mindestleistung. 2.3 Gemäss Ziffer 16.1 des Reglements wird ein Todesfallkapital fällig, wenn ein aktiv Versicherter, ein Invaliden- oder Altersrentenbezüger stirbt, ohne dass eine Ehe- oder Lebenspartnerrente fällig wird. Anspruch auf das Todesfallkapital haben die Hinterbliebenen, unabhängig vom Erbrecht, in nachstehender Reihenfolge: a) Ehepartner, bei Fehlen b) rentenberechtigte Kinder, bei Fehlen c) unverheiratete Lebenspartner, welche die Voraussetzungen gemäss Ziffer 14.1, Buchstabe a, b, e und f erfüllen, bei Fehlen d) in erheblichem Masse unterstützte Personen, bei Fehlen e) nicht rentenberechtigte Kinder, bei Fehlen f) Eltern, bei Fehlen g) Geschwister

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2014, BV/13/853, Seite 8 3. 3.1 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der Beigeladene und die verstorbene Versicherte weder verwandt noch verheiratet waren. Sodann war ihr Altersunterschied nicht grösser als 15 Jahre, da er 1958 und sie 1956 geboren wurde (act. II 2, 4). Auch bestand zwischen den beiden ein Unterstützungsvertrag für eine eheähnliche Lebensgemeinschaft, welcher von beiden am 1. November 2007 unterzeichnet wurde und bei der Beklagten am 7. November 2007 eingegangen war (act. II 2). Unbestritten ist weiter, dass der Beigeladene keine Lebenspartnerleistungen von einer beruflichen Vorsorgeeinrichtung erhält. Strittig ist hingegen die Frage, ob im Zeitpunkt des Todes der Versicherten während mindestens fünf Jahren eine eheähnliche Lebensgemeinschaft mit dem Beigeladenen bestanden hatte. 3.2 Unter dem Begriff der Lebensgemeinschaft ist eine Verbindung von zwei Personen gleichen oder verschiedenen Geschlechts zu verstehen, welcher grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter zukommt, sowohl in geistig-seelischer als auch in körperlicher und wirtschaftlicher Hinsicht. Dabei müssen diese Merkmale nicht kumulativ gegeben sein (BGE 137 V 383 E. 4.1 S. 389). Fehlt die Geschlechtsgemeinschaft oder die wirtschaftliche Komponente, leben die beiden Partner aber trotzdem in einer festen und ausschliesslichen Zweierbeziehung, halten sich gegenseitig die Treue und leisten sich umfassenden Beistand, so ist eine eheähnliche Lebensgemeinschaft zu bejahen (BGE 118 II 235 E. 3b S. 238). 3.3 Die Versicherte und der Beigeladene haben im Unterstützungsvertrag für eine eheähnliche Lebensgemeinschaft vom 1. November 2007 (act. II 2) angegeben, sie würden seit dem Jahr 1998 zusammen leben. Die in den Akten liegenden Mietverträge vom 15. Juni 2002 und vom 19. Februar 2009 (Beilagen zu act. II 6) unterschrieb der Beigeladene als Mieter und die Versicherte als Solidarpartnerin. Mitte des Jahres 2011 wechselte der Beigeladene die Arbeitsstelle und lernte am neuen Arbeitsort eine Frau kennen, in die er sich intensiv verliebte und mit der er eine intime Beziehung einging (Stellungnahme des Beigeladenen vom 23. November 2013 S. 5 f.). Am 21. Januar 2012 informierte er die Versicherte über die neue Beziehung und zog kurz darauf in ein Hotel (vgl. Tagebucheintrag der Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2014, BV/13/853, Seite 9 sicherten vom 29. Februar 2012 [act. I 15]). Am 1. Februar 2012 unterschrieb der Beigeladene dann einen Mietvertrag für ein möbliertes 1- Zimmer-Studio (Beilage zu act. II 6). Diese Trennungssituation dauerte die darauf folgende Zeit bis zum Tod der Versicherten am 13. Juni 2012 (act. I 12) an. Aufgrund des Dargelegten ist erstellt, dass im Zeitpunkt des Todes der Versicherten keine Lebensgemeinschaft mit dem Beigeladenen mehr bestanden hatte. Entgegen der Auffassung des Beigeladenen (S. 4 ad. Art. 4 seiner Stellungnahme vom 23. November 2013) spricht die Tatsache, dass er die neue Beziehung nicht aufgeben wollte, durchaus gegen eine eheähnliche Lebensgemeinschaft mit der Versicherten, weil der Beziehung mit der Versicherten durch die neue und intensive Beziehung keinen Ausschliesslichkeitscharakter mehr zukam. Dass er selber die Beziehung nicht als endgültig beendet empfunden habe, kann bei der Prüfung von Versicherungsansprüchen nicht massgeblich sein, da solche inneren Vorgänge nicht nachweisbar sind. Immerhin legen jedoch die Tagebucheinträge der Versicherten den Schluss nahe, dass sie aufgrund des Verhaltens des Beigeladenen die Beziehung für definitiv beendet gehalten hatte (vgl. z.B. Tagebucheintrag vom 19. Mai 2012 [act. I 15]). 3.4 Daraus erhellt, dass der Beigeladene weder die Voraussetzungen nach Ziffer 14.1 noch nach Ziffer 16.1 des Reglements erfüllt und somit keinen Anspruch auf Hinterlassenenleistungen gegenüber der Beklagten hat. Gemäss Ziffer 16.1 des Reglements haben deshalb die Geschwister der verstorbenen Versicherten, d.h. die Kläger, Anspruch auf das Todesfallkapital in der unbestritten gebliebenen Höhe von Fr. 311‘224.50 (vgl. act. I 6). Dass die Sache anders zu beurteilen gewesen wäre, wenn eine Ehe bestanden hätte (vgl. Stellungnahme des Beigeladenen vom 23. November 2013, S. 14 ad Art. 10), vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. 3.5 Die Kläger beantragen die Verzinsung des nachzuzahlenden Betrages ab 1. September 2012, was in Anwendung von Ziffer 21.5 in Verbindung mit Ziffer 21.3 des Reglements nicht zu beanstanden ist. Bezüglich Höhe des Zinssatzes verweist das Reglement auf die Bestimmungen des BVG. Gemäss Art. 7 der Verordnung über die Freizügigkeit in der berufli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2014, BV/13/853, Seite 10 chen Alters- Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 3. Oktober 1994 (FZV; SR 831.425) entspricht der Verzugszinssatz dem BVG-Mindestzinssatz (für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2013 1.5% und für den Zeitraum ab 1. Januar 2014 1.75% [Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 {BVV 2; SR 831.441.1}]) plus einem Prozent, d.h. ab 1. September 2012 2.5% bzw. ab 1. Januar 2014 2.75%. 3.6 Die Klage ist somit gutzuheissen. Die Kläger haben gegenüber der Beklagten Anspruch auf Ausrichtung des Todesfallkapitals in der Höhe von Fr. 311‘224.50 nebst Zins zu 2.5% ab 1. September 2012 und zu 2.75% ab 1. Januar 2014. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 73 Abs. 2 BVG). 4.2 4.2.1 Da das BVG keine Regelung über die Parteikosten im kantonalen Klageverfahren enthält, ist die Frage aufgrund der kantonalen Prozessrechtsbestimmungen zu beurteilen. Art. 109 VRPG regelt die Parteikostenverteilung im Klageverfahren und bestimmt in Abs. 1, dass diese nach Massgabe des Unterliegens zu verlegen sind. Einzig Verwaltungsbehörden, die Verfügungen erlassen können, haben nach Art. 104 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit Art. 2 VRPG auch bei Obsiegen in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Berufsvorsorgeeinrichtungen haben keine Verfügungskompetenz und deshalb grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Art. 104 Abs. 1 VRPG beschränkt den Anspruch jedoch auf die berufsmässige Parteivertretung, sofern nicht im Sinne von Art. 104 Abs. 2 VRPG ein aufwändiges Verfahren vorliegt. 4.2.2 Da die obsiegende Beklagte nicht vertreten wurde und kein aufwändiges Verfahren vorliegt, hat die Beklagte keinen Anspruch auf Parteikostenersatz.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2014, BV/13/853, Seite 11 4.2.3 Die anwaltlich vertretenen und ebenfalls obsiegenden Kläger haben hingegen Anspruch auf eine Parteikostenentschädigung. In seiner Kostennote vom 10. Januar 2014 nennt der Rechtsvertreter der Kläger einen Honoraranspruch von Fr. 13'070.70. Dabei hat er übersehen, dass gemäss Art. 13 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung PVK; BSG 168.811) in sozialversicherungsrechtlichen Klageverfahren das Honorar auf Fr. 11'800.-- pro Instanz beschränkt ist. Zudem bemisst sich in sozialversicherungsrechtlichen Klageverfahren der Parteikostenersatz ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 4 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11). Der Rechtsvertreter weist einen zeitlichen Aufwand von 47 Stunden aus. Mit Blick darauf, dass er sich in den beiden Rechtsschriften im Wesentlichen darauf beschränken konnte, auf die im Zeitpunkt des Todes der Versicherten seit fünf Monaten bestehende Trennungssituation hinzuweisen, erscheint dieser Aufwand einerseits als übersetzt. Anderseits ist die Bedeutung der Streitsache angesichts einer eingeklagten Forderung von Fr. 311‘224.50 als eher hoch zu bezeichnen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Gegebenheiten beträgt die Parteientschädigung pauschal Fr. 6'000.-- (inkl. Auslagen und MwSt.). 4.2.4 Der mit seinen sinngemässen Anträgen unterliegende Beigeladene hat den Klägern die Parteikosten in der Höhe von Fr. 6‘000.-- zu ersetzen (Art. 14 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 109 Abs. 1 VRPG; MERKLI/ AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 14 N. 7). Soweit der Beigeladene in diesem Zusammenhang geltend macht, eine gerichtliche Auseinandersetzung sei nicht notwendig gewesen und es habe für die Beklagte keinen Anlass gegeben zu glauben, er würde einen Entscheid zu seinen Ungunsten nicht akzeptieren, weshalb ihm die Parteikosten nicht aufzuerlegen seien, kann ihm nicht gefolgt werden. Nachdem ihm die Beklagte am 18. September 2012 mitteilte, er habe keinen Anspruch auf Hinterlassenenleistungen, erklärte er sich damit am 20. September 2012 nicht einverstanden (act. II 10). Sodann brachte er sowohl im Schreiben vom 2. Juni 2013 (act. I 20) an die Kläger als auch in jenem vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2014, BV/13/853, Seite 12 12. August 2013 (act. II 13) an die Beklagte klar zum Ausdruck, dass er an einer aussergerichtlichen Einigung nicht interessiert sei. Er ist im daraus resultierenden Gerichtsverfahren mit seinen geltend gemachten Ansprüchen unterlegen, wodurch er kostenpflichtig wird (E. 4.2.1 hiervor). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verurteilt, den Klägern Fr. 311‘224.50 nebst Zins zu 2.5% ab 1. September 2012 und zu 2.75% ab 1. Januar 2014 zu bezahlen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Beigeladene hat den Klägern die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf pauschal (inkl. Auslagen und MWSt.) Fr. 6‘000.--, zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt Dr. iur. C.________ z.H. der Kläger - Personalvorsorgestiftung ...-BVG - D.________ - Bundesamt für Sozialversicherungen zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2014, BV/13/853, Seite 13 Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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