Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 17.04.2014 200 2013 840

17 aprile 2014·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·3,462 parole·~17 min·6

Riassunto

Einspracheentscheid vom 26. August 2013

Testo integrale

200 13 840 EL ACT/COC/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 17. April 2014 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Collatz A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 26. August 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2014, EL/13/840, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1955 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht seit Juni 2001 bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 58% eine halbe Invalidenrente (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 151 – 157). Am 10. Juli 2006 meldete er sich bei der AKB zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an (act. II 232). Mit Verfügung vom 12. April 2011 (act. II 252) sprach die AKB rückwirkend ab dem 1. Januar 2003 monatliche EL in verschiedener Höhe zu. Ab dem 1. Mai 2011 gewährte sie sodann EL im Umfang von Fr. 857.-- pro Monat (Verfügung vom 20. April 2011 und Einspracheentscheid vom 10. Juni 2011; act. II 255 und 290). In der Folge lehnte die ABK die weitere Ausrichtung von EL ab dem 1. Juni 2011 aufgrund eines Einnahmenüberschusses ab (Verfügung vom 25. Mai 2011 und Einspracheentscheid vom 6. Juli 2011; act. II 288 und 308). Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit unangefochten gebliebenem Urteil vom 15. Februar 2012, EL/2011/824 (act. II 367), ab. B. Im weiteren Verlauf sprach die AKB dem Versicherten mit Verfügungen vom 29. Mai 2013 (act. II 439, 443, 447, 451) monatliche EL ab dem 1. Dezember 2012 in der Höhe von Fr. 1'359.--, ab dem 1. Januar 2013 in der Höhe von Fr. 1'622.-- und ab dem 1. Februar 2013 resp. ab dem 1. März 2012 bis auf weiteres in der Höhe von Fr. 482.-- zu. Hierbei rechnete sie bei den Einnahmen ein zumutbares Erwerbseinkommen für den teilinvaliden Versicherten im Umfang von Fr. 19'050.-- resp. ab Januar 2013 von Fr. 19'210.-- und ein zumutbares Erwerbseinkommen für dessen nicht invalide Ehegattin von Fr. 16'589.-- resp. ab Februar 2013 von Fr. 36'000.-- auf (act. II 438, 442, 446, 450). Die gegen diese Verfügungen erhobene Ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2014, EL/13/840, Seite 3 sprache (act. II 452 und Akten der AKB [act. IIA] 459) wies die AKB mit Entscheid vom 26. August 2013 (act. IIA 462) ab. C. In der Zwischenzeit lehnte die ABK mit Verfügung vom 8. August 2013 (act. II 457) die weitere Ausrichtung von EL ab dem 1. August 2013 aufgrund eines Einnahmenüberschusses (act. II 456) ab. Auch gegen diese Verfügung liess der Versicherte Einsprache erheben (act. IIA 464), worüber noch nicht entschieden ist. D. Gegen den Einspracheentscheid vom 26. August 2013 (act. IIA 462) liess der Versicherte am 23. September 2013 Beschwerde erheben, die kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Neufestlegung des Anspruchs auf EL sowie eventualiter die Rückweisung der Akten zur Neubeurteilung des Anspruchs auf EL durch die Vorinstanz beantragen. Darüber hinaus liess er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2013 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 9. Oktober 2013 liess der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu den Akten reichen. Zudem gingen am 28. Oktober 2013 aufforderungsgemäss Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege beim Gericht ein. Mit Verfügung vom 14. November 2013 machte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf eine mögliche Schlechterstellung (reformatio in peius) aufmerksam und bot ihm bis am 5. Dezember 2013 Gelegenheit zur Stellungnahme resp. zum Rückzug der Beschwerde. Zudem wies er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ab. Mit Eingabe vom 13. Januar 2014 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2014, EL/13/840, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 26. August 2013 (act. IIA 462). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL für die Zeit vom 1. Dezember 2012 bis zum 31. Juli 2013 (act. II 439, 443, 447, 451) und in diesem Zusammenhang die Frage, ob bei der Berechnung der EL hypothetische Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau anzurechnen sind. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diese Punkte zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). Für die Zeit ab dem 1. August 2013 hat die Beschwerdegegnerin am 8. August 2013 (act. II 457) eine weitere Verfügung erlassen, gegen welche ebenfalls Einsprache erhoben worden ist (act. IIA 464, vgl. auch act. IIA 461 und 463). Ein diesbezüglicher Einspracheentscheid ist bisher nicht ergangen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2014, EL/13/840, Seite 5 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-- (vgl. E. 1.2 hiervor), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Einkünfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). 2.3 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2014, EL/13/840, Seite 6 2.3.1 Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 [ELV; SR 831.301]). Für Invalide unter 60 Jahren gelten gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV jedoch folgende Mindesteinkommen: der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem IV-Grad von 40% bis unter 50% (lit. a); der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 50% bis unter 60% (lit. b); zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 60% bis unter 70% (lit. c). Nach der Rechtsprechung sind die schematischen Lösungen der Vorschriften von Art. 14a und 14b ELV nur anwendbar bei teilinvaliden Personen oder Witwen, die in der Lage sind, die Erwerbsfähigkeit tatsächlich zu nutzen, was vermutet wird. Diese gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Ansprecher auch Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen. Zu berücksichtigen sind alle Umstände, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder erschweren, wie Alter, mangelnde Ausbildung oder Sprachkenntnisse, aber auch persönliche Umstände, die es dem Leistungsansprecher verunmöglichen, seine verbliebene Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise auszunützen (BGE 138 V 169 E. 3.2.3 S. 175, 117 V 153 E. 2c S. 156, 202 E. 2a S. 204; SVR 2010 EL Nr. 6 S. 17 E. 2.2). 2.3.2 Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten einer Ergänzungsleistungs-Ansprecherin anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern er auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehepartners nichts. Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, ist Art. 14a wie Art. 14b ELV weder direkt noch analog anwendbar. Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2014, EL/13/840, Seite 7 schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 134 V 53 E. 4.1 S. 61, 117 V 287 E. 3a ff. S. 290, 115 V 88 E. 1 S. 90; AHI 2001 S. 133 E. 1b; SVR 2007 EL Nr. 1 S. 2 E. 3). Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 14. April 2008, 8C_589/2007, E. 6.1 und 6.2; zum Ganzen vgl. Entscheid des BGer vom 17. Juli 2009, 9C_184/2009, E. 2.2). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer bezieht seit Juni 2001 eine halbe Rente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 58% (act. II 151 – 157). Unter diesen Umständen ist ihm grundsätzlich bei der Berechnung der EL ein Mindesterwerbseinkommen von Fr. 19'050.-- (Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV i.V.m. Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG [in der bis zum 31. Dezember 2012 gültig gewesenen Fassung] i.V.m. Art. 1 der Verordnung 11 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 24. September 2010 [AS 2010 4585]) resp. ab Januar 2013 ein solches von Fr. 19'210.-- (Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV i.V.m. Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG [in der ab dem 1. Januar 2013 gültigen Fassung]) anzurechnen, da vermutet wird, dass er seine Resterwerbsfähigkeit tatsächlich nutzen kann. Diese gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden (vgl. E. 2.3.1 hiervor). 3.2 Vorliegend bestreitet der Beschwerdeführer die tatsächliche Erzielbarkeit eines solchen Mindesterwerbseinkommens. Es bestünden invaliditätsfremde Gründe, welche die Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit verunmöglichten. Dabei verweist er insbesondere auf den Umstand, dass es ihm trotz seiner zahlreichen Bewerbungen nicht gelungen sei, eine Arbeit zu finden (Beschwerde S. 5 Art. 4). Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden. Das Verwaltungsgericht hat im Urteil vom 15. Februar

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2014, EL/13/840, Seite 8 2012, EL/2011/824, bereits dargelegt, weshalb aus medizinischer Sicht der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nichts im Wege steht (act. II 367, S. 10 f. E. 4.3). Dass seither – aus medizinischer Sicht – eine Veränderung eingetreten wäre, geht aus den Akten nicht hervor und wird im Übrigen auch nicht geltend gemacht. Dem Beschwerdeführer ist zwar insofern zuzustimmen, dass er sich oft, aber erfolglos beworben hat (vgl. die zahlreichen Beilagen zu act. IIA 459). Bei diesen Bewerbungen fällt aber auf, dass es sich in der Regel um Spontanbewerbungen – oft für gemäss Feststellungen der Organe der Invalidenversicherung nicht zumutbare (vgl. act. Il 152 Ziff. 3) Stellen als … – handelt, welche jeweils am gleichen Tag als Serienbrief in grosser Zahl versandt worden sind. Aus diesen Bewerbungen kann somit nicht geschlossen werden, dass er sich ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemüht hat. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer bei seiner Stellensuche – soweit aus den Akten ersichtlich ist – auch nicht die Hilfe der IV-Stelle in Anspruch genommen. Dies obwohl er vom angerufenen Gericht im Urteil vom 15. Februar 2012, EL/2011/824, auf diese Hilfestellung hingewiesen worden ist (act. II 367 S. 12 E. 4.4). Im Rahmen der Hilfestellung der IV-Stelle hätten insbesondere auch seine gesundheitsbedingten Einschränkungen berücksichtigt werden können (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Januar 2014). Ebenso wenig hat sich der Beschwerdeführer bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet. Auch diese hätte ihm Hilfestellung bei der Stellenvermittlung und beim Verfassen eines Bewerbungsschreibens geleistet. In diesem Zusammenhang ist dem Beschwerdeführer (Beschwerde S. 5 Art. 4) beizupflichten, dass er im Bewerbungsschreiben auf die bestehende Invalidität hinweisen kann (aber nicht zwingend muss). Die Art und Weise, wie er dies in seinen Bewerbungen getan hat, führt jedoch dazu, potentielle Arbeitgeber abzuschrecken. Eine Motivation, trotz Teilinvalidität zu arbeiten, wird aus dem Serienschreiben nicht ersichtlich. Dass in den Bewerbungsschreiben – zum Teil unentschuldbare (vgl. Serienbewerbungen vom 18. September und 22. Oktober 2012: "Arbeitstekke" anstatt Arbeitsstelle; vgl. Beilagen zu act. IIA 459) – Fehler enthalten sind, spricht ebenfalls nicht für ein motiviertes Bewerbungsschreiben. Es wäre dem Beschwerdeführer ohne weiteres zumutbar gewesen, diese Schreiben wenigstens von seinen Kindern, von denen mindestens zwei in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2014, EL/13/840, Seite 9 der Schweiz aufgewachsen sind und die Schule besucht haben (vgl. act. II 232 S. 1), gegenlesen zu lassen. Noch besser wäre es – wie bereits ausgeführt –, wenn der Beschwerdeführer eine Hilfestellung durch die Organe der Invaliden- und Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmen würde. Dass vom Beschwerdeführer das Erstellen von "Alibibewerbungen" auf vermeintlich offene Stellen verlangt wird, obwohl er die vorausgesetzten Qualifikationen nicht besitzt (Beschwerde S. 5 Art. 4), trifft nicht zu. Es kann aber von ihm erwartet werden, dass seine Bewerbungen nicht nur quantitativ, sondern auch qualitativ überzeugen. Dies ist vorliegend – wie aufgezeigt – jedoch nicht der Fall. Auch aus seinem Alter kann der 1955 geborene Beschwerdeführer nichts für sich ableiten (Beschwerde S. 5 Art. 4), gilt doch die gesetzliche Vermutung für die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bis zur Vollendung des 60. Altersjahres (Entscheid des BGer vom 31. Juli 2013, 9C_505/2013, E. 3.2). Folglich hat die Beschwerdegegnerin zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers berücksichtigt. Die angerechnete Höhe von Fr. 19'050.-- resp. von Fr. 19'210.-- ist nicht zu beanstanden (vgl. E. 3.1 hiervor). 3.3 Weiter ist zu prüfen, ob der Ehefrau des Beschwerdeführers ebenfalls ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist: Dass diese (aus medizinischer Sicht) arbeitsfähig ist, hat das angerufene Gericht im Urteil vom 15. Februar 2012, EL/2011/824, bereits einlässlich dargelegt (act. II Il 367 S. 14 f. E. 5.3). Eine seither eingetretene Veränderung des Gesundheitszustandes ist nicht ausgewiesen und wird auch nicht geltend gemacht. Daran ändert das ärztliche Zeugnis des Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. Dezember 2012 (act. II 406) nichts, in welchem aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischen Symptomen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Denn Dr. med. D.________, welcher in der gleichen Arztpraxis wie Dr. med. C.________ tätig ist resp. war, attestierte bereits im Mai 2011 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (act. II 284). Zudem fällt auf, dass sich die Ehefrau immer noch nicht bei der Invalidenver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2014, EL/13/840, Seite 10 sicherung zum Leistungsbezug gemeldet hat, was bei einer derart langen vollständigen Arbeitsunfähigkeit sicher der Fall gewesen wäre. Weiter hat das Verwaltungsgericht im Urteil vom 15. Februar 2012, EL/2011/824, erkannt, dass die Ehefrau ihre Arbeitsfähigkeit auch verwerten kann (act. II 367 S. 16 E. 5.5). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 3 f. Art. 3) spricht das Alter seiner 1963 geborenen Ehefrau (vgl. act. II 202) nicht gegen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Zwar war diese bei der erstmaligen Anrechnung eines hypothetischen Einkommens im Jahr 2011 (act. II 253) 48 Jahre alt und hat somit die gemäss scheidungsrechtlicher Praxis für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit massgebliche Altersgrenze von 45 Jahren überschritten. Diese Altersgrenze muss jedoch gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht als starre Regel, sondern als Richtwert aufgefasst werden. Zum Tragen kommt insbesondere auch Art. 163 Abs. 1 ZGB, wonach jeder Ehegatte nach seinen Kräften für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen hat (vgl. E. 2.3.2 hiervor; vgl. zum Ganzen Entscheid des BGer vom 26. Januar 2011, 9C_717/2010, E. 5.3 mit Hinweisen). In diesem Lichte und angesichts des Umstands, dass eine gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nicht vorgelegen hat, stand das Alter der Ehefrau einer Erwerbsaufnahme nicht entgegen. Da vorliegend nur der Verzicht auf eine Tätigkeit als Hilfsarbeiterin zur Diskussion steht, stehen auch der angeführte Analphabetismus (fehlende Schulausbildung) und die fehlenden Deutschkenntnisse – entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 4 Art. 3) – einer Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nicht entgegen (BGer 9C_717/2010, E. 5.1; vgl. auch VGE EL/2011/824, E. 5.5 [act. II 367 S. 16]). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, mit den zahlreichen erfolglosen Arbeitsbemühungen habe seine Ehefrau den Nachweis erbracht, dass sie ihre Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt nicht verwerten könne (Beschwerde S. 4 Art. 3), kann dem nicht gefolgt werden. Denn auch die (unbestrittenermassen) zahlreichen Bewerbungen der Ehefrau (vgl. Beilagen zu act. IIA 459) sind in qualitativer Sicht ungenügend: Es handelt sich um auf …Stellen beschränkte Spontanbewerbungen, die jeweils am gleichen Tag als Serienbrief versendet worden sind; weiter enthalten sie Recht-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2014, EL/13/840, Seite 11 schreibfehler und gehen nicht auf die konkrete Stelle ein. Ein fehlerfreies und ansprechend gestaltetes Bewerbungsschreiben erweist sich – entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 4 Art. 3) – sicher nicht als Bumerang; wie dem Beschwerdeführer ist es auch seiner Frau zumutbar (resp. bei behauptetem Analphabetismus sogar unabdingbar), sich bei den Bewerbungen helfen zu lassen. Die Ehegattin des Beschwerdeführers hat sich schliesslich nicht bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet und damit auf die Hilfe bei der Stellensuche verzichtet. Folglich hat die Beschwerdegegnerin zu Recht ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers berücksichtigt (act. II 438, 442, 450, 446). Dass das ab Februar 2013 angerechnete Einkommen von Fr. 36'000.-- nicht zu beanstanden ist, hat das Verwaltungsgericht im Urteil vom 15. Februar 2012, EL/2011/824 (act. II 367 S. 16 E. 5.5), erkannt. Soweit die Beschwerdegegnerin für die Monate Dezember 2012 und Januar 2013 ein tieferes, vermutlich effektiv erzieltes Einkommen von Fr. 14'143.-- (act. II 438, 442) angerechnet hat, kann dem nicht gefolgt werden. Denn ein Wechsel vom hypothetischen zum effektiv erzielten Einkommen rechtfertigt sich vorliegend nicht. Es bestehen keine Hindernisse, das hypothetische Einkommen zu erzielen. Somit ist auch in den Monaten Dezember 2012 und Januar 2013 das hypothetische Einkommen in der Höhe von Fr. 36'000.-- anzurechnen (vgl. diesbezüglich bereits die Verfügung vom 14. November 2013, S. 2 Ziff. 3b; in den Gerichtsakten). Die Anrechnung des (höheren) hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau hat eine Schlechterstellung zur Folge, da die EL in den Monaten Dezember 2012 und Januar 2013 tiefer ausfallen wird. Die Voraussetzungen zur Vornahme einer reformatio in peius nach Art. 61 lit. d ATSG sind vorliegend erfüllt. Das angerufene Gericht hat den Beschwerdeführer mit der prozessleitenden Verfügung vom 14. November 2013 (in den Gerichtsakten) auf die drohende Schlechterstellung und auf die Möglichkeit eines Beschwerderückzugs aufmerksam gemacht. 3.4 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. Der Einspracheentscheid vom 26. August 2013 ist die Monate Dezember 2012 und Januar 2013 betreffend aufzuheben und die Sache an die Beschwerde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2014, EL/13/840, Seite 12 gegnerin zurückzuweisen, damit sie die EL für diese beiden Monate neu festsetze. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 26. August 2013 wird betreffend die Monate Dezember 2012 und Januar 2013 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie die Ergänzungsleistungen für diese beiden Monate im Sinne der Erwägungen neu festsetze. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2014, EL/13/840, Seite 13 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2013 840 — Bern Verwaltungsgericht 17.04.2014 200 2013 840 — Swissrulings