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Bern Verwaltungsgericht 21.05.2014 200 2013 815

21 maggio 2014·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·5,423 parole·~27 min·6

Riassunto

Verfügung vom 16. Juli 2013

Testo integrale

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 29. September 2014 abgewiesen (8C_504/2014). 200 13 815 IV SCP/TOZ/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 21. Mai 2014 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Matti, Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Tomic A.________ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 16. Juli 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2014, IV/13/815, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1976 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), von Beruf …, meldete sich am 15. Mai 2003 unter Hinweis auf eine Unverträglichkeit von Farbgerüchen erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Antwortbeilagen der Invalidenversicherung [AB] 20). Nach Abklärung der medizinischen Verhältnisse (insb. Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle [MEDAS], Spital C.________, vom 19. Juni 2006; AB 84) sowie der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten wurde sie erfolgreich zur … umgeschult; sie nahm in der Folge eine entsprechende Tätigkeit auf (AB 90). Mit Verfügung vom 10. September 2008 (AB 98) teilte die IV-Stelle Bern (IVB resp. Beschwerdegegnerin) der Versicherten den Abschluss der beruflichen Massnahmen mit unter Hinweis darauf, dass diese seit dem 1. Februar 2008 als … erwerbstätig sei und ein rentenausschliessendes Einkommen erziele. B. Am 8. Mai 2012 gelangte die Versicherte erneut an die Invalidenversicherung und ersuchte um Prüfung der Rentenfrage; sie machte eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend (AB 99). Die IVB klärte die gesundheitlichen sowie erwerblichen Verhältnisse ab und gewährte am 20. September 2012 Frühinterventionsmassnahmen in Form von Beratung und Unterstützung beim Erhalt des derzeitigen Arbeitsplatzes (AB 122). In der Folge veranlasste sie eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (AB 131.1.), und ordnete eine Abklärung der Verhältnisse im Haushalt an (Bericht vom 5. April 2013; AB 134). Gestützt darauf ermittelte die IVB in Anwendung der gemischten Methode einen Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 23 % - wobei sie in dem für den Gesundheitsfall auf 80 % festgelegten Erwerbsanteil von einer gewichteten Invalidität von 20 % und im 20 %igen Haushaltsanteil von einer gewichteten Einschränkung von 3.10 % ausging und stellte mit Vorbescheid vom 11. April 2013 (AB 135) der Versicherten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2014, IV/13/815, Seite 3 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Daran hielt sie nach erhobenem Einwand vom 14. Mai 2013 (AB 141) fest und wies - nach Einholung einer Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 3. Juli 2013 (AB 149) - mit Verfügung vom 16. Juli 2013 (AB 151) das Rentenbegehren ab; über den Anspruch auf berufliche Massnahmen werde separat entschieden. Zuvor hatte die IVB am 23. Mai 2013 vorbescheidweise die Abweisung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen mitgeteilt (AB 145), wogegen am 19. Juni 2013 Einwand erhoben wurde (AB 148). C. Hiergegen lässt die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 16. September 2013 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde erheben und die Rückweisung der Beschwerdesache an die Beschwerdegegnerin zur korrekten Durchführung des Vorbescheidverfahrens beantragen, unter Aufhebung des ergangenen Verwaltungsaktes. Eventualiter seien ihr die gesetzlichen Leistungen (Invalidenrente, weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen) nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % zuzüglich einem Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens zuzusprechen. Subeventualiter sei die Beschwerdesache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen, namentlich auch mit Bezug auf die Statusfrage, zurückzuweisen. Im Weiteren lässt die Versicherte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen, unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt, und beantragen, es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) mit zusätzlicher Partei- und Zeugenbefragung durchzuführen. Mit Eingabe vom 14. November 2013 zog die Beschwerdeführerin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurück. Mit Beschwerdeantwort vom 18. November 2013 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2014, IV/13/815, Seite 4 Mit prozessleitender Verfügung vom 17. Februar 2014 schrieb der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Rückzugs als erledigt vom Protokoll ab und setzte der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1’000.--. Gleichzeitig setzte er den Termin der öffentlichen Schlussverhandlung unter Bekanntgabe der Zusammensetzung des Spruchkörpers auf den 19. März 2014 an. Mit Einzahlung vom 19. Februar 2014 hat die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss fristgerecht geleistet. Mit Zuschrift vom 24. Februar 2014 teilte die Beschwerdegegnerin ihren Verzicht auf die Teilnahme an der öffentlichen Schlussverhandlung vom 19. März 2014 mit. An der öffentlichen Schlussverhandlung vom 19. März 2014 liess die Beschwerdeführerin die bereits gestellten Rechtsbegehren bestätigen und weiter begründen. Ergänzend wurden die Beweisanträge auf Berücksichtigung eines Ausdrucks des E-Mail-Verkehrs zwischen ihrem Rechtsvertreter und dem Institutionsleiter des Wohn- und Werkheims E.________, F.________ (betreffend Beschäftigungsgrad), vom 18. März 2014 sowie auf Durchführung einer Hauptverhandlung mit Partei- und Zeugenbefragung gestellt. Mit prozessleitender Verfügung vom 20. März 2014 stellte der Instruktionsrichter unter anderem fest, dass die Spruchbehörde im Nachgang an die öffentliche Schlussverhandlung das neu eingereichte Beweismittel zu den Akten des vorliegenden Verfahrens erkannt und überdies die Abweisung des Antrages auf Durchführung einer Hauptverhandlung bestätigt habe. Weiter hielt er fest, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der umstrittenen Statusfrage die Berücksichtigung der Verhältnisse geltend gemacht habe, wie sie im Zeitpunkt der erstmaligen Anmeldung (in der Tätigkeit als …) bestanden hätten. Der Instruktionsrichter räumte der Beschwerdegegnerin Gelegenheit ein, Schlussbemerkungen einzureichen. Mit Eingabe vom 10. April 2014 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf weitere Ausführungen. Auf die Durchführung einer erneuten öffentlichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2014, IV/13/815, Seite 5 Schlussverhandlung verzichtete die Beschwerdeführerin bereits am 19. März 2014. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 16. Juli 2013 (AB 151). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Auf das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen ist mangels Anfechtungsgegenstandes nicht einzutreten (BGE 125 V 413 E. 1a S. 414); die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung einen separaten Entscheid über den Anspruch auf berufliche Massnahmen vorbehalten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2014, IV/13/815, Seite 6 Da die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 8. Mai 2012 (AB 99) eingetreten ist, ist die Eintretensfrage nicht zu prüfen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die angefochtene Verfügung enthalte keine inhaltsbezogene Begründung in Bezug auf sämtliche relevante Vorbringen der Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren; es werde einfach nichtssagend auf die Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 3. Juli 2013 (AB 149) verwiesen. Ferner sei der Beschwerdeführerin vor Erlass der Verfügung keine Gelegenheit gegeben worden, sich dazu zu äussern (vgl. Beschwerde, S. 9 f. Ziff. 12). 2.2 Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2014, IV/13/815, Seite 7 auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181). 2.3 Zu den im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Einwänden vom 14. Mai 2013 (AB 141) wird in der angefochtenen Verfügung auf die Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 3. Juli 2013 (AB 149) verwiesen, welcher sich mit den erhobenen Vorbringen eingehend auseinandergesetzt hat. Daraus sowie aus dem Bestandteil dieser Verfügung bildenden Abklärungsbericht vom 5. April 2013 (AB 134) geht rechtsgenüglich hervor, von welchen Überlegungen sich die Beschwerdegegnerin für die Beurteilung des Rentenanspruchs hat leiten lassen. Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin war es denn auch möglich, die Verfügung sachgerecht anzufechten, zumal sie nicht geltend macht, aktenmässig nicht umfassend dokumentiert gewesen zu sein. Soweit vorgebracht wird, die Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 3. Juli 2013 (AB 149) hätte der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme unterbreitet werden müssen, ist festzuhalten, dass es sich hierbei um eine interne Stellungnahme der Verwaltung zu den im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwänden handelt und insbesondere auch keine weiteren Abklärungen vorgenommen wurden, weshalb ein Kassationsgrund offensichtlich nicht gegeben ist. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist mithin unbegründet. 3. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2014, IV/13/815, Seite 8 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). 3.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 3.3 Für die Bestimmung des IV-Grades wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann (Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG), wird für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG bzw. bis 31. Dezember 2007 aArt. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode; BGE 125 V 146 E. 2a S. 149). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG (bis 31. Dezember 2007 aArt. 28 Abs. 2ter IVG) wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007 aArt. 28 Abs. 2bis IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit bzw. der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2014, IV/13/815, Seite 9 Aufgabenbereich festzulegen und der IV-Grad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 125 V 146 E. 2a S. 150). 3.4 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen IV- Grades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]; bis 31. Dezember 2011 Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Dies gilt auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351) sowie analog, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 22 E. 3b S. 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den IV-Grad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren - analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG - durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3.5 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2014, IV/13/815, Seite 10 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der hier angefochtenen Verfügung vom 16. Juli 2013 (AB 151) massgeblich auf das Gutachten von Dr. med. D.________ vom 16. Januar 2013 (AB 131.1) gestützt. Es steht zu Recht ausser Frage, dass gemäss dem schlüssigen und umfassenden, mithin beweiskräftigen Gutachten von Dr. med. D.________ (zum Beweiswert eines Gutachtens: BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) sich der Gesundheitszustand in psychiatrischer Hinsicht seit der Verfügung vom 10. September 2008 (AB 98) bzw. dem Gutachten der MEDAS vom 19. Juni 2006 (AB 84 S. 8 und 10 f.) insofern verändert hat, als nunmehr Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (eine rezidivierende depressive Störung [gegenwärtig mittelgradige Episode] und eine Persönlichkeitsstörung mit ängstlich abhängigen Zügen) gestellt wurden bzw. eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert wurde (AB 131.1 S. 18). Daraus ergibt sich, dass im massgebenden Vergleichszeitraum (10. September 2008 bis 16. Juli 2013; vgl. E. 3.4 hiervor) eine Veränderung bzw. Verschlechterung der gesundheitlichen Situation eingetreten ist. Damit ist das Vorliegen eines Revisions- resp. Neuanmeldungsgrundes zu bejahen und der Rentenanspruch ist in der Folge umfassend zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200). 4.2 Die psychiatrische Beurteilung des Gutachters Dr. med. D.________, wonach aufgrund der oben genannten Diagnosen sowohl in der bisherigen als auch einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 % ohne Leistungseinschränkung bestehe bzw. die Beschwerdeführerin fähig sei, fünf Stunden pro Tag zu arbeiten (AB 131.1 S. 18), lässt sich ohne weiteres in das von sämtlichen übrigen Fachärzten gezeichnete Gesamtbild einfügen (vgl. Berichte des Spitals C.________ vom 9. März 2012 [AB 101 S. 4 ff.], der Universitären Psychiatrischen Dienste [UPD] G.________ vom 3. April 2012 [AB 101 S. 1 ff.], der Privatklinik H.________ vom 11. Juni und 11. September 2012 [AB 111 S. 1 ff. und AB 120]) und wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten (vgl. Beschwerde, S. 10 ff.). Die Frage, inwieweit die nach Aktenlage bloss leicht ausgeprägte ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung in einem sozialen Beruf, in welchem die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2014, IV/13/815, Seite 11 Beschwerdeführerin auf einen verständnisvollen Arbeitgeber auch zählen kann, die Überwindung der genannten Psychopathie begleitenden Neurasthenie (Chronic Fatigue Syndrome [CFS]; vgl. AB 101 S. 1 und 4, AB 111 S. 2) zu beeinträchtigen vermag, braucht vorliegend nicht weiter nachgegangen zu werden, da der Gutachter bei der Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit die Psychopathologie gesamthaft berücksichtigt hat (AB 131.1 S. 14 ff.) und - wie nachfolgend dargelegt wird auch bei der vom Gutachter getroffenen Einschätzung kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. Demnach ist für die Invaliditätsbemessung auf die gutachterlich attestierte Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 60 % sowohl in der bisherigen als auch einer angepassten Tätigkeit, entsprechend einem Tagespensum von 5 Stunden (AB 131.1 S. 18), abzustellen. Im Jahr 2012 betrug die betriebsübliche Wochenarbeitszeit im Gesundheits- und Sozialwesen 41.5 Stunden (BFS-Statistik über die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, 2004 - 2012, Abschnitt Q [Gesundheits- und Sozialwesen]; abrufbar unter www.bsf.admin.ch), woraus die vom Gutachter angenommenen zumutbaren 25 Wochenarbeitsstunden mathematisch exakt dem angegebenen Prozentsatz der Arbeits- und Leistungsfähigkeit für ein 100 %iges Pensum entsprechen (AB 131.1 S. 18). Es ist darauf hinzuweisen, dass der Gutachter der Beschwerdeführerin gute Ressourcen attestiert und die therapeutischen Möglichkeiten keineswegs als ausgeschöpft betrachtet hat (AB 131.1 S. 18 f.). Mithin ist die Beschwerdeführerin aufgrund der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht gehalten, sich den vom Gutachter empfohlen Therapien zu unterziehen (AB 131.1 S. 19 f.) und insbesondere ihre eigenen wissenschaftlich nicht fundierten Therapievorstellungen in diesem Sinne aufzugeben (AB 111 S. 10). Insoweit kann auch von einer weiteren Steigerung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (AB 131.1 S. 20). Hinsichtlich des in der Beschwerde und im Schlussvortrag vorgebrachten Einwandes, wonach die Beschwerdegegnerin keine Feststellungen zur Situation bei Eintritt der Wartezeit im Januar 2012 getroffen bzw. damals und bis zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. med. D.________ im Januar 2013 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (vgl. Beschwerde, S. 15 Ziff. 16), ist festzuhalten, dass mit Blick auf den frühest

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2014, IV/13/815, Seite 12 möglichen Rentenbeginn vom 1. November 2012 (vgl. E. 6.2 hiernach) und aufgrund der medizinischen Aktenlage davon auszugehen ist, dass sich die medizinischen Verhältnisse zwischen November 2012 und Januar 2013, als sie gutachterlich dokumentiert und beurteilt wurden, nicht verändert haben, womit das gutachterlich formulierte Zumutbarkeitsprofil bereits ab November 2012 Gültigkeit hat. 5. 5.1 Umstritten sind der Status der Beschwerdeführerin und damit verbunden die Invaliditätsbemessungsmethode. Während die Beschwerdegegnerin bei der Anwendung der gemischten Methode den Anteil der Erwerbstätigkeit auf 80 % beziffert (AB 151 S. 2), stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, ihr sei der Status einer ganztägig Erwerbstätigen zuzuerkennen, weshalb bei der Invaliditätsbemessung die Einkommensvergleichsmethode anwendbar sei (vgl. Beschwerde, S. 10 ff. Ziff. 13). 5.2 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508). Bei einer im Haushalt tätigen versicherten Person im Besonderen entscheidet sich die Frage, ob sie als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige zu betrachten ist, nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat erwerbstätig war oder nicht. Es ist vielmehr zu prüfen, ob sie im Gesundheitsfall mit Rücksicht auf die gesamten Umstände vorwiegend erwerbstätig oder im Haushalt beschäftigt wäre. Nebst den finanziellen Verhältnissen sind sämtliche weiteren Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen, wie allfällige Erziehungs- und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2014, IV/13/815, Seite 13 Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen der versicherten Person (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150; AHI 1997 S. 289 E. 2b). Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 117 V 194 E. 3b S. 195). 5.3 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin nach der erfolgreichen Umschulung zur … (AB 134 S. 3) im Januar 2008 (AB 134 S. 3 Ziff. 3.1) diverse Stellen, hauptsächlich als …, mit unterschiedlichen Pensen zwischen 60 % und 70 % inne hatte (AB 134 S. 4 Ziff. 3.2). Anlässlich des Abklärungsgesprächs vom 19. März 2013 gab die Beschwerdeführerin an, sie würde bei guter Gesundheit zu 80 % erwerbstätig sein (AB 134 S. 4 Ziff. 3.5). Dies lässt sich nahtlos in das von ihr gezeichnete Gesamtbild einfügen, wonach sie auch ohne Gesundheitsschaden einer Vielzahl von Hobbies (Reisen, Malen, Fotografieren, Sport, Projekt mit Tieren) nachgehen würde (AB 134 S. 3 Ziff. 1). Die Argumentation der Beschwerdeführerin geht somit dahin, dass sie im Gesundheitsfall freiwillig ein reduziertes Erwerbspensum ausüben würde, um Zeit für die Ausübung der zahlreichen Hobbies zu haben. Nichts anderes geht auch aus den anlässlich der Begutachtung bei der MEDAS vom 24. März 2006 gemachten Angaben der Beschwerdeführerin hervor, wonach sie zeitintensiven Freizeitaktivitäten (Schwimmen, Tanzen, Fotografieren, Lesen) nachgehe (vgl. AB 84 S. 15). Schliesslich vermag die E-Mail des Institutionsleiters des Wohn- und Werkheims E.________, F.________ (aktueller Arbeitgeber der Beschwerdeführerin), vom 18. März 2014 (Beschwerdebeilagen [BB] 4), daran ebenfalls nichts zu ändern. In dieser wird lediglich bestätigt, dass aufgrund der unregelmässigen Arbeitszeiten (Betreuungssituation: 24 Stunden während 365 Tagen) praktisch alle Mitarbeiter in dieser Institution in einem Teilzeitpensum arbeiten würden, obwohl eine Vollzeitbeschäftigung an sich möglich wäre. Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden nicht voll erwerbstätig wäre bzw. ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 80 % ausgegangen ist; die Höhe des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2014, IV/13/815, Seite 14 Erwerbsanteils von 80 % als solche wird von der Beschwerdeführerin denn auch grundsätzlich nicht bestritten (vgl. Beschwerde, S. 10 Ziff. 13). Anzumerken ist, dass beim Erlass der Verfügung vom 10. September 2008 (AB 98) - entgegen der Darlegung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, S. 11 oben) - kein Einkommensvergleich durchgeführt und somit keine (bestimmte) Invaliditätsbemessungsmethode gewählt wurde. 5.4 In Bezug auf die restlichen 20 % gilt die Beschwerdeführerin jedoch nicht ohne weiteres als eine im Aufgabenbereich tätige Hausfrau (Art. 28a Abs. 3 IVG und Art. 27 IVV). Es kann sich bei der erwerbslosen Zeit auch um Freizeit handeln, welcher invalidenversicherungsrechtlich keine Bedeutung zukommt (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53). Insbesondere werden allein stehende Personen bei einer Reduktion des Beschäftigungsgrades aus freien Stücken nicht gleichsam automatisch zu Teilerwerbstätigen mit einem Aufgabenbereich Haushalt neben der Berufsausübung. Ist im konkreten Fall von einer Teilzeiterwerbstätigkeit ohne Aufgabenbereich auszugehen, so gelangt die gemischte Methode nicht zur Anwendung (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S. 54). Wie oben dargelegt, wählte die Beschwerdeführerin in den Jahren nach der erfolgreichen Umschulung zur … aus freien Stücken Teilzeitstellen (vgl. E. 5.3 hiervor). Sie hat sodann keine Kinder und lebt seit 2012 allein (AB 134 S. 3 Ziff. 2 und S. 5 Ziff. 3.6). Aufgrund der beruflichen Biografie war für sie das Erzielen eines hohen Einkommens jedenfalls nie massgebend, weshalb Zweck der zeitlichen Reduktion der Arbeit die Erlangung von Freizeit ist. Anhaltspunkte dafür, dass eine Reduktion der Arbeit zur Führung des Haushalts nötig gewesen wäre, enthalten die Akten keine. Ein Einpersonenhaushalt verursacht denn auch weniger Aufwand, weshalb es einleuchtet, dass die Beschwerdeführerin zu keiner Zeit den Haushalt als Grund für ein reduziertes Arbeiten angab (vgl. Beschwerde, S. 10 Ziff. 13). Unter diesen Umständen steht der Anteil von 20 % als Freizeit fest und der IV-Grad richtet sich ausschliesslich nach der Einbusse im erwerblichen Pensum von 80 %, was die Anwendung der Einkommensvergleichsmethode zur Folge hat. Der Lohn im erwähnten Pensum entspricht dabei dem Valideneinkommen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 4. Februar 2011, 9C_764/2010, E. 5.2). http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=9C_764%2F2010&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F131-V-51%3Ade&number_of_ranks=0#page51

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2014, IV/13/815, Seite 15 5.5 Was die in der Beschwerde und im Schlussvortrag vorgebrachten Einwände angeht, wonach auch die Verhältnisse zu berücksichtigen seien, wie sie im Zeitpunkt der erstmaligen Anmeldung (in der Tätigkeit als …) bestanden hätten, ist festzuhalten, dass bei hypothetischer Betrachtung, die Beschwerdeführerin hätte ohne Gesundheitsschaden vollzeitig als … gearbeitet, der Einkommensvergleich keinen anspruchsbegründenden IV- Grad von 40 % ergeben würde (vgl. E. 6.3 hiernach). Damit erübrigen sich Weiterungen zum Beweiswert des Abklärungsberichts Haushalt vom 5. April 2013 (AB 134), insbesondere auch in Bezug auf die Wahrung der Mitwirkungsrechte gemäss BGE 137 V 210 (vgl. Beschwerde, S. 11 f.). 6. 6.1 6.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325, 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (AHI 1999 S. 240 E. 3b; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 6.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2011 IV Nr. 37

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2014, IV/13/815, Seite 16 S. 110 E. 4.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den LSE herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2010 IV Nr. 52 S. 162 E. 4.3.1). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1). 6.2 Der frühest mögliche Rentenbeginn ist unter Berücksichtigung der Anmeldung vom 8. Mai 2012 (AB 99) und in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG (Entstehung des Rentenanspruchs frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung) der 1. November 2012. Der Einkommensvergleich ist auf diesen Zeitpunkt hin vorzunehmen (BGE 129 V 222). 6.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens kann nicht auf die Lohnangaben des aktuellen Arbeitgebers (vgl. AB 104) abgestellt werden, da die Invalidität zu dieser Zeit bereits eingetreten war (vgl. AB 99 und 131.1 S. 15). In Anbetracht dessen und des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin keine Verweistätigkeit im zumutbaren Rahmen aufgenommen hat, sind beide Vergleichseinkommen auf der Basis der LSE zu bestimmen. Wie in E. 4.2 hiervor dargelegt, bezieht sich die 60 %ige Arbeitsfähigkeit sowohl auf die bisherige Tätigkeit als … als auch auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2014, IV/13/815, Seite 17 Verweistätigkeiten. Damit ist beim Validen- wie auch beim Invalideneinkommen vom selben Tabellenlohn auszugehen. Sind Validenund Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung; diesfalls entspricht der IV-Grad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn (Entscheid des BGer vom 30. Juli 2012, 8C_365/2012, E. 7 mit Hinweis). Da die behinderungsbedingten Einschränkungen bereits mit der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % berücksichtigt wurden und keine weiteren Gründe, die zu einer Einkommenseinbusse führen könnten, ersichtlich sind (vgl. E. 6.1.2 hiervor), rechtfertigt sich vorliegend kein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn. Ein Abzug rechtfertigt sich zudem bereits deshalb nicht, weil hier sowohl Validen- als auch Invalideneinkommen aufgrund der LSE festzusetzen sind und invaliditätsfremde Gründe (Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad) bei beiden Einkommen zu berücksichtigen wären (Entscheid des BGer vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5). 6.2.2 Demnach kann die Beschwerdeführerin bei einer zumutbaren Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 60 % und einer Erwerbstätigkeit von 80 % im Validitätsfall (vgl. E. 5.3 f. hiervor) noch 75 % des LSE- Tabellenlohnes erzielen, woraus sich ein IV-Grad von 25 % und damit kein Anspruch auf eine Invalidenrente ergibt. Ein solcher bestünde auch nicht, wenn - wie nachfolgend dargelegt wird - von einer hypothetischen Vollzeitbeschäftigung als … ausgegangen würde (vgl. E. 5.5 hiervor). 6.3 Diesfalls wären die Vergleichseinkommen des Jahres 2012 massgeblich (vgl. E. 6.2 hiervor). 6.3.1 Ausgehend davon, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall weiterhin als … tätig wäre, wäre das Valideneinkommen mangels eines angestammten Arbeitsplatzes aufgrund des Tabellenlohns festzusetzen. Gemäss der Tabelle TA1 der LSE für das Jahr 2010 (abrufbar unter www.bfs.admin.ch) betrüge der massgebliche monatliche Bruttolohn (Baugewerbe, Anforderungsniveau 3, Frauen) Fr. 5‘313.--. Aufgerechnet

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2014, IV/13/815, Seite 18 auf ein Jahr und angepasst sowohl an die Nominallohnentwicklung bis 2012 (Bundesamt für Statistik, Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex Frauen 2011 - 2012, Abschnitt F [Baugewerbe/Bau], Index Jahr 2010: 100 Punkte, Index Jahr 2012: keine Veränderung) als auch an die allgemeine wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2012 von 41.5 Stunden (abrufbar unter www.bfs.admin.ch) ergäbe dies ein jährliches Einkommen von Fr. 66‘146.85. 6.3.2 Das Invalideneinkommen wäre - wie in E. 6.2.1 hiervor dargelegt aufgrund des Tabellenlohns zu bestimmen. Gemäss der Tabelle TA1 der LSE für das Jahr 2010 (abrufbar unter www.bfs.admin.ch) betrüge der massgebliche monatliche Bruttolohn (Gesundheitswesen, Anforderungsniveau 3, Frauen) Fr. 5‘782.--. Aufgerechnet auf ein Jahr und angepasst sowohl an die Nominallohnentwicklung bis 2012 (Bundesamt für Statistik, Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex Frauen 2011 - 2012, Abschnitt Q [Gesundheits- und Sozialwesen], Index Jahr 2010: 100 Punkte, Index Jahr 2012: 101.0 Punkte) als auch an die allgemeine wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2012 von 41.5 Stunden (abrufbar unter www.bfs.admin.ch) ergäbe dies - unter Berücksichtigung der 60 %igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit (vgl. E. 4.2 hiervor) - ein jährliches Einkommen von Fr. 43‘623.45. Wie in E. 6.2.1 hiervor dargelegt, wäre kein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen. 6.3.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 66‘146.85 und einem Invalideneinkommen von Fr. 43‘623.45 würde eine Einkommenseinbusse von Fr. 22‘523.40 resultieren, was einem IV-Grad von gerundet 34 % (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 S. 123) entspräche. 7. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 16. Juli 2013 (AB 151) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2014, IV/13/815, Seite 19 8. 8.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend werden die Verfahrenskosten gerichtlich auf Fr. 1‘000.-festgesetzt, der unterliegenden Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt lic. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2014, IV/13/815, Seite 20 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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