200 13 812 IV ACT/BRM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 10. Februar 2014 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiber Braune A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 19. Juli 2013
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2014, IV/13/812, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1954 in … geborene, 1973 in die Schweiz eingereiste und zuletzt bis zum 31. Mai 2008 als … bei der C.________, tätige, A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich – unter Hinweis auf seit August 2007 bestehende Rückenschmerzen, zwei Diskushernienoperationen, Depressionen und Schlafprobleme – am 26. April 2008 bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Rentenbezug an (act. II 1). Diese nahm erwerbliche sowie medizinische Abklärungen vor, insbesondere liess sie den Versicherten durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) untersuchen (act. II 30) und veranlasste eine Arbeitsmarktlich-Medizinische Abklärung (AMA) in der Abklärungsstelle D.________ (act. II 29, 36). Gestützt auf diese Abklärungen stellte die IVB – bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 28 % – mit Vorbescheid vom 15. Dezember 2009 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (act. II 58) und verfügte am 26. Februar 2010 entsprechend (act. II 69), wobei sie zu den erhobenen Einwänden (act. II 66) Stellung nahm. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde (act. II 70 S. 3 – 11) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit Urteil vom 14. September 2010 (IV 403/2012) ab (act. II 78). Dieses Urteil blieb unangefochten. B. Am 26. Januar 2012 reichte der Versicherte bei der IVB ein Neuanmeldungsgesuch ein (act. II 83). Die IVB forderte ihn daraufhin auf, glaubhaft zu machen, dass sich der Invaliditätsgrad seit Erlass der Verfügung vom 26. Februar 2010 in anspruchserheblicher Weise geändert habe (act. II 88). Aufgrund der hierauf eingereichten Arztberichte (act. II 89) veranlasste die IVB eine neurochirurgische sowie eine psychiatrische Begutachtung (Gutachten vom 12. Juli 2012 [act. II 96.1] bzw. 18. Januar 2013 [act. II 101.1]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2014, IV/13/812, Seite 3 Gestützt auf diese Abklärungen erliess die IVB am 31. Januar 2013 einen Vorbescheid, wonach der Invaliditätsgrad 20% betrage und sie demnach das Rentengesuch abzuweisen gedenke (act. II 102). Nachdem am 12. Februar 2013 eine interdisziplinäre Beurteilung der Gutachter bei der IVB eingegangen war (act. II 103) und der Versicherte am 25. Februar 2013 vorsorglich (act. II 104) sowie am 28. März 2013 mit ergänzender Begründung (act. II 108) Einwand gegen den Vorbescheid hatte erheben lassen, liess die IVB die RAD-Ärzte Dr. med. E.________, FMH Orthopädische Chirurgie, sowie Dr. med. F.________ Stellung zu den gutachterlichen Beurteilungen Stellung nehmen (vgl. act. II 113 S. 4 – 6 und 114 S. 2 – 6). Daraufhin verfügte sie am 19. Juli 2013 gemäss Vorbescheid (act. II 115). C. Mit Eingabe vom 16. September 2013 liess der Versicherte Beschwerde erheben und die Aufhebung der Verfügung vom 19. Juli 2013 sowie die Rückweisung der Sache zur erneuten Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zu anschliessender Neuverfügung über den Leistungsanspruch beantragen. Gerügt wird eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, indem die Beschwerdegegnerin einzig auf das Gutachten der Dres. G.________ und H.________ abgestellt und den aufgrund der Einwendungen des Beschwerdeführers gewährten leidensbedingten Abzug von 10% nicht näher begründet habe. Das Gutachten der Dr. G.________ lasse die Frage unbeantwortet, ob und wie es trotz objektivierten chronischen Schmerzen willensmässig zugemutet werden könne, einer nahezu vollen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ferner sei es weder begründet noch nachvollziehbar, dass das psychiatrische Gutachten eine Arbeitsunfähigkeit von 20% attestiere, die interdisziplinäre Beurteilung dagegen von einer grundsätzlich vollen Arbeitsfähigkeit mit einer Leistungsminderung von 20% infolge Einschaltung schmerzbedingter Pausen ausgehe, welche sich mit der psychiatrischen Funktionseinbusse überlappe und daraus keine zusätzliche Einschränkung ableitbar sei; die somatischen und psychischen Leiden dürften nicht in dieser Weise vermengt werden. Sodann seien die Gutachten hinsichtlich der empfohlenen konservativen Behandlungsmassnahmen nicht konsistent, da deren Durch-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2014, IV/13/812, Seite 4 führung zeitaufwendig und folglich mit der attestierten vollen Arbeitsfähigkeit in keiner Weise kongruent sei. Schliesslich sei der erst aufgrund der erhobenen Einwendungen gewährte Abzug von 10% weder hinreichend begründet noch vom Umfang her genügend. In ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2013 beantragt die IVB die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IVB vom 19. Juli 2013 (act. II 115). Streitig ist der Rentenanspruch.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2014, IV/13/812, Seite 5 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Ausrichtung einer Rente der Invalidenversicherung setzt unter anderem das Vorliegen einer Invalidität voraus (vgl. Art. 28 bis 35 IVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen, 130 V 353 Erw. 2.2.1; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 Erw. 2.4). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 127 V 298 Erw. 4c in fine, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2014, IV/13/812, Seite 6 2.3 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV; bis 31. Dezember 2011 Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2014, IV/13/812, Seite 7 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.6 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). 3. 3.1 Unbestritten ist, dass die Verwaltung auf die Neuanmeldung zum Rentenbezug vom 26. Januar 2012 (act. II 83) eingetreten ist, und dass sie demnach den geltend gemachten Anspruch umfassend abzuklären hatte. Unter diesen Umständen ist die Eintretensfrage richterlich nicht zu überprüfen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zu Recht zum Schluss gekommen ist, es sei im massgebenden Vergleichszeitraum nicht zu einer Veränderung des Gesundheitszustands bzw. des Invaliditätsgrades gekommen und der Beschwerdeführer sei daher weiterhin nicht in rentenbegründendem Ausmass invalid, wobei seitens des Beschwerdeführers insbesondere geltend gemacht wird, der Sachverhalt sei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2014, IV/13/812, Seite 8 nicht hinreichend abgeklärt. Umstritten ist mithin, ob sich der Invaliditätsgrad zwischen dem Erlass der rentenablehnenden Verfügung vom 26. Februar 2010 (act. II 69; bestätigt durch das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. September 2010 [act. II 78]) und der vorliegend Angefochtenen in anspruchserheblicher Weise verändert hat, und ob der Sachverhalt zur Beantwortung dieser Frage genügend abgeklärt worden ist. 3.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Ablehnung des Leistungsanspruchs vom 26. Februar 2010 (act. II 69) in erster Linie auf die Beurteilungen der RAD-Ärzte Dr. med. I.________, FMH Allgemeine Medizin, und Dr. med. F.________. Ersterer hielt bei gegebener Motivation eine leichte sitzende intellektuell angepasste serielle Arbeit für ganztags zumutbar, wobei nach Einarbeitung aus somatischer Sicht eine Leistung von 80% bei Ganztagspräsenz erwartet werden dürfe; die Leistungseinschränkung erkläre sich medizinisch durch das Erfordernis von Entlastungspausen (act. II 29 S. 2 f.). Dr. med. F.________ hatte aufgrund ihrer Untersuchung eine leichte bis mittelschwere depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F32.10) diagnostiziert. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung konnte mangels Erfüllung der massgebenden Kriterien ausgeschlossen werden; sie attestierte eine Arbeitsfähigkeit von 60 – 70% ohne Leistungseinschränkung (Bericht vom 1. Oktober 2008; act. II 30); am 26. November 2009 ging sie von einem unveränderten Zustandsbild aus (act. II 53). Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern erkannte im bereits erwähnten Urteil vom 14. September 2010 – unter Beizug weiterer medizinischer Unterlagen –, dass diese Beurteilungen die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung gestellten Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Berichts erfüllen. Die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien allein den somatischen Befunden zuzuschreiben und in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bei 20%iger Leistungseinschränkung (act. II 78 S. 14 ff. E. 3.3 – 3.5). 3.3 Betreffend den Zeitraum zwischen der Verfügung vom 26. Februar 2010 (act. II 69) und der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 19. Juli 2013 (act. II 115) liegen im Wesentlichen die folgenden medizinischen Berichte und Stellungnahmen bei den Akten:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2014, IV/13/812, Seite 9 3.3.1 Gemäss Bericht von Prof. Dr. med. J.________, FMH Neurochirurgie, wurde der Beschwerdeführer am 20. Oktober 2010 wegen eines Massenvorfalls L4/5 median rechts (erneut) operiert (act. II 89 S. 28 f.) Am 7. Dezember 2010 beschrieb der Arzt einen zwischenzeitlich subjektiv deutlich verbesserten Zustand (act. II 89 S. 21); am 28. Januar 2011 konnte keine weitere Verbesserung festgestellt werden, so dass die Option einer stabilisierenden Operation besprochen wurde (act. II 89 S. 19 f.). Nach einer weiteren Operation am 19. April 2011 (4. Diskushernienoperation L4/5; vgl. Operationsbericht act. II 89 S. 15) berichtete Prof. Dr. med. J.________ am 2. September 2011 im Rahmen einer zweiten postoperativen Nachkontrolle von insgesamt nicht gebesserten Beschwerden; einzig beim Gehen sei der Patient beschwerdefrei im Gegensatz zu präoperativ (act. II 89 S. 7). In seinem Bericht vom 27. Januar 2012 gab Prof. Dr. med. J.________ an, dass der Zustand jetzt erträglich sei (act. II 89 S. 2). 3.3.2 In ihrem neurochirurgischen Gutachten vom 12. Juli 2012 diagnostizierte Dr. med. G.________ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbales und lumbofemoralgieformes Schmerzsyndrom beidseitig, aktuell linksbetont (mit/bei LWS Fehlform/-haltung, degenerativen LWS-Veränderungen, St. n. DH-OP L4/5 rechts 1979, St. n. Refenestration, Narbenlösung, Foraminotomie, Neurolyse, Sequestrektomie, Restdiskektomie L4/5 10/2007, St. n. mikrochirurgischer Fenestration resp. Refenestration L4/5 beidseits, Dekompression und Neurolyse der Nervenwurzel L5 beidseits, Sequesterentfernung und Diskektomie von rechts 10/2012 sowie St. n. mikrochirurgischer erweiterter Fenestration L4/5, Dekompression L5 beidseits, Zement-PLIF L4/5, Stabilisation L4/5 04/2011). Zusammenfassend könnten die berichteten körperlichen Beeinträchtigungen qualitativ und quantitativ mit objektivierbaren Befunden, den Befunden der bildgebenden Diagnostik, und insbesondere einem Status nach vier operativen Eingriffen im Bereich der LWS erklärt werden. Zumutbar seien körperlich leichte und zeitweise körperlich mittelschwere (max. 10%) konsequent wechselbelastende Tätigkeiten in einem zeitlichen Rahmen von 8.5 Stunden pro Tag an fünf Tagen pro Woche bei dabei bestehender 10% bis maximal 20% verminderter Leistungsfähigkeit. Ausgeschlossen seien körperlich schwere, ständig sowie häufig/überwiegend körperlich mittelschwere Tätigkeiten, Tätigkeiten mit Haltungs- und Positionsmonotonien der LWS,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2014, IV/13/812, Seite 10 Tätigkeiten in Zwangshaltungen der LWS (vorn übergeneigte Tätigkeiten), Tätigkeiten mit repetitiven Rotationsbewegungen der LWS, Tätigkeiten mit Vibrationen und Schlägen auf das Achsenorgan. Das repetitive Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei auf 10 kg limitiert. Die bisher ausgeübte Tätigkeit sei dem Versicherten bleibend nicht mehr zumutbar. Die medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit bestehe seit 2007 und habe sich seither nicht wesentlich verschlechtert (act. II 96.1 S. 19 ff.). 3.3.3 Dr. med. H.________ hielt in seinem Gutachten vom 18. Januar 2013 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte depressive Episode (ICD-10: F32.00) fest. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden Probleme in Verbindung mit der Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10: Z56) sowie eine atypische familiäre Situation (ICD-10: Z60.1). Seit ca. 2006 habe sich unter den anhaltenden Schmerzen und auch aufgrund familiärer Probleme eine depressive Störung entwickelt, welche nach den Untersuchungsergebnissen aus Anamnese, Exploration, Aktenlage und insbesondere dem objektiven Befundstatus der genannten Diagnose zuzuordnen sei. Beim Exploranden seien in diesem diagnostischen Rahmen leichtgradige funktionelle Einbussen festgestellt worden. Eine beobachtete Einengung auf beklagte Schmerzsensation und ein etwas appellatives Verhalten könne aus versicherungspsychiatrischer Sicht mit einer etwas erhöhten Somatisierungstendenz erklärt werden; eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) habe mangels der diesbezüglichen Kriterien nicht diagnostiziert werden können. Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 20%. Das Ressourcenpotential sei nicht erheblich beeinträchtigt, sodass die Prognose bei angemessener Mobilisierung des Potentials gut sei (act. II 101.1, insbesondere S. 15 ff.). 3.3.4 In der Beurteilung und Prognose aus interdisziplinärer Sicht wurde festgehalten, dass die Arbeitsfähigkeit aufgrund der bestehenden körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen qualitativ und quantitativ eingeschränkt sei. Es bestehe im Rahmen des gutachterlich definierten Zumutbarkeitsprofils bei voller Präsenzzeit eine maximal um 20% verminderte Leistungsfähigkeit zufolge der Einschaltung schmerzbedingter Pausen, wobei sich die neurochirurgisch zugestandene Pausenbedürftigkeit mit der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2014, IV/13/812, Seite 11 psychiatrischen Funktionseinbusse überlappe und daraus keine zusätzliche Einschränkung ableitbar sei. Aus psychiatrischer Sicht ergäben sich keine Anforderungen an ein spezifisches Arbeitsplatz-/Belastungsprofil (act. II 103). 3.3.5 In seiner Stellungnahme vom 19. März 2013 kritisierte Prof. Dr. med. J.________ das Gutachten hinsichtlich der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und der Beurteilung der medizinischen Situation; entgegen der Auffassung der Gutachter sei der Patient aufgrund der chronischen Schmerzen nicht mehr reintegrierbar. Dieser wäre zwar in der Lage, leichte Arbeiten stundenweise auszuführen, eine erfolgreiche Reintegration auf dem Arbeitsmarkt sei indessen nach mehr als drei Wirbelsäulenoperationen illusorisch; insofern berücksichtige das Gutachten das wirtschaftliche Umfeld nicht. Es sei von einer Teilinvalidität auszugehen; erst dann allenfalls könnten stundenweise leichte Arbeiten gemacht werden, 20 – 40% maximal (act. II 108 S. 6 f.). 3.3.6 Der RAD-Arzt Dr. med. E.________ bezeichnete das Gutachten von Dr. med. G.________ aus orthopädisch-wirbelsäulenchirurgischer Sicht in seiner ausführlichen Stellungnahme vom 3. Juli 2013 als schlüssig. Die dagegen von Prof. Dr. med. J.________ vorgetragenen Einwände vermöchten daran nichts zu ändern. Dieser differenziere nicht hinreichend zwischen den objektiven medizinischen Kriterien sowie den subjektiven Auswirkungen und stelle auf den – für invalidenversicherungsrechtliche Belange nicht massgebenden – konkreten Arbeitsmarkt ab. Ferner sei entgegen der Auffassung des Prof. Dr. med. J.________ nicht die Anzahl der durchgeführten Operationen ein relevantes Kriterium für eine mögliche Reintegration, sondern höchstens die „Schwere“ der Eingriffe und dies auch nicht absolut. Schliesslich begründe er auch die von ihm geschätzte Teilinvalidität von 40 – 60% nicht und führe auch nicht näher aus, warum eine dem Leiden angepasste Tätigkeit nur stundenweise zumutbar sein sollte (act. II 113 S. 4 – 6). Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. H.________ umfasse gemäss Bericht der RAD-Ärztin Dr. med. F.________ vom 10. Juli 2013 formal alle erforderlichen Bestandteile und sei inhaltlich schlüssig (act. II 114 S. 5 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2014, IV/13/812, Seite 12 3.4 3.4.1 Das Gericht hat keinen Anlass an der Schlüssigkeit des neurochirurgischen Gutachtens der Dr. med. G.________ vom 12. Juli 2012 (act. II 96.1) zu zweifeln. Es erfüllt die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung geltenden Anforderungen an Expertisen (vgl. E. 2.5 hiervor). Anders als in der Beschwerde (S. 5 Ziff. 2.1) dargelegt, ist das Gutachten nicht widersprüchlich: Wenn die Expertin ausführt, die berichteten körperlichen Beeinträchtigungen könnten qualitativ und quantitativ mit objektivierbaren Befunden, den Befunden der bildgebenden Diagnostik und insbesondere einem St. n. vier operativen Eingriffen im Bereich der LWS erklärt werden (act. II 96.1 S. 22 unten), bedeutet dies nicht gleichzeitig auch, dass dadurch die geklagten Schmerzen und damit im Zusammenhang stehende subjektiv empfundene Leistungsbeeinträchtigungen somatisch erklärt werden können. Da Schmerzen aufgrund des unterschiedlichen subjektiven Empfindens jedes Einzelnen kaum objektivierbar sind, kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers deshalb nicht gesagt werden, die chronischen Schmerzen seien erwiesen. Mit ihrer Beurteilung, dem Beschwerdeführer seien Tätigkeiten nach dem definierten Anforderungsprofil ganztags mit einer Leistungsverminderung von 10% bis maximal 20% möglich, hat sie den auf objektiven Befunden beruhenden Einschränkungen hinreichend Rechnung getragen, zumal sie ausdrücklich die zuletzt bei der C.________ ausgeübte Tätigkeit als nicht mehr zumutbar erachtet (act. II 96.1 S. 23). Soweit unter Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zu nicht objektivierbaren Schmerzstörungen (Urteil des Bundesgerichts [BGer] vom 24. Januar 2011, 9C_870/2010 E. 4.2.1) geltend gemacht wird (Beschwerde S. 5 f.), die Gutachterin lasse die Frage unbeantwortet, ob und wie es dem Beschwerdeführer trotz der objektiven chronischen Schmerzen willensmässig zugemutet werden könne, einer nahezu vollen Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist dem entgegenzuhalten, dass eine somatoforme Schmerzstörung mangels Erfüllung der entsprechenden Kriterien eben gerade nicht zu diagnostizieren war (act. II 101.1 S. 17). Die beschwerdeweise angerufene Auffassung von Prof. Dr. med. J.________, eine erfolgreiche Reintegration auf dem Arbeitsmarkt sei illusorisch und insofern berücksichtige das Gutachten das wirtschaftliche Um-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2014, IV/13/812, Seite 13 feld nicht, spricht schon deshalb nicht gegen die Einschätzung der Gutachterin, da der behandelnde Arzt vom effektiven Arbeitsmarkt ausgeht (act. II 108 S. 7 oben), während in der Invalidenversicherung der hypothetische ausgeglichene Arbeitsmarkt massgebend ist (Art. 16 ATSG; vgl. auch BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2008 IV Nr. 62 S. 205 E. 5.1). Im Übrigen hat sich der RAD-Arzt Dr. med. E.________ in seinem Bericht vom 3. Juli 2013 überzeugend mit den Argumenten des Prof. Dr. med. J.________ auseinandergesetzt, worauf verwiesen werden kann (vgl. auch E. 3.3.6 hiervor). Die Stellungnahme des behandelnden Arztes enthält zudem kein Indiz, das der Expertin nicht bekannt gewesen wäre resp. diese in ihrem Gutachten nicht gewürdigt hätte. Damit ist erstellt, dass in somatischer Hinsicht für eine angepasste Tätigkeit von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit mit einer Einschränkung von 10% bis maximal 20% auszugehen ist (act. II 96.1 S. 23 oben und 25). 3.4.2 Abzustellen ist auch auf das psychiatrische Gutachten des Dr. med. H.________ vom 18. Januar 2013 (act. II 101.1 S. 13), jedenfalls soweit Befunderhebung, Diagnose und medizinische Würdigung betreffend. Diesbezüglich erfüllt es die Anforderungen an eine Expertise (vgl. E. 2.5 hiervor). Damit ist das Vorliegen einer leichten depressiven Episode (act. II 101.1 S. 15 f.) erstellt, was letztlich auch nicht bestritten wird. Demgegenüber ist eine somatoforme Schmerzstörung auszuschliessen, sodass – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung (vgl. Beschwerde S. 5 f.) und wie bereits in E. 3.4.1 hiervor festgehalten – die einschlägige Rechtsprechung (BGE 137 V 64 E. 4.1 S. 67, 136 V 279 E. 3.2.1 S. 282, 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354) nicht zum Tragen kommt. Nicht zu folgen ist dem psychiatrischen Gutachter indessen, wenn er aufgrund der gestellten Diagnose aus seiner fachärztlichen Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 20% attestiert (act. II 101.1 S. 19 und 21 f.). Dies deshalb, weil eine leichte depressive Episode für sich allein grundsätzlich nicht geeignet ist, eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen, zumal bei einem derartigen Gesundheitsschaden in der Regel davon auszugehen ist, dass die versicherte Person die daraus resultierenden Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte (vgl. Entscheid des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2014, IV/13/812, Seite 14 Bundesgerichts [BGer] vom 25. Januar 2010, 9C_260/2009, E. 2.3 mit Hinweisen). Hierauf wurde schon im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. September 2010 (act. II 78 S. 16 E. 3.5) hingewiesen. In psychiatrischer Hinsicht ist mithin von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen. 3.5 Das Verwaltungsgericht hat in seinem Entscheid vom 14. September 2010 erkannt, dass eine nicht invalidisierende leichte depressive Episode bestand (act. II 78 S. 16 E. 3.5). In somatischer Hinsicht stellte es auf die Einschätzung des RAD, Dr. med. I.________, vom 1. Oktober 2008 (act. II 78 S. 16 E. 3.5) ab, worin medizinisch-theoretisch ein Arbeitsfähigkeit von 80% bei einer Ganztagespräsenz angenommen worden ist (act. II 29 S. 3). Demnach ist im massgebenden Vergleichszeitraum weder unter somatischen noch unter psychiatrischen Aspekten eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132; vgl. vorstehend E. 2.3). Ein Neuanmeldungsgrund ist bei dieser Vergleichsbasis nicht erstellt. Unter diesen Umständen erübrigt sich die Berechnung des Invaliditätsgrades. Die Beschwerdegegnerin hat den Rentenanspruch zu Recht verneint und die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.— bis Fr. 1’000.— festzulegen. Vorliegend werden die Verfahrenskosten gerichtlich auf Fr. 700.— festgesetzt, dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 700.— verrechnet.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2014, IV/13/812, Seite 15 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.— werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.