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Bern Verwaltungsgericht 24.03.2014 200 2013 782

24 marzo 2014·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·8,542 parole·~43 min·6

Riassunto

Verfügung vom 26. Juli 2013

Testo integrale

200 13 782 IV SCJ/TOZ/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 24. März 2014 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Grütter, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Tomic A.________ vertreten durch B.________, lic. iur. C.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 26. Juli 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2014, IV/13/782, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1973 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 4. August 2008 unter Hinweis auf eine Depression zur Früherfassung und am 23. September 2008 zum Rentenbezug bei der Invalidenversicherung an (Antwortbeilagen der Invalidenversicherung [AB] 1 und 7). Die IV-Stelle Bern (IVB resp. Beschwerdegegnerin) führte daraufhin medizinische und berufliche Erhebungen durch. Insbesondere veranlasste sie eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. D.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (Gutachten vom 12. Mai 2011 samt Ergänzung vom 5. Juli 2011; AB 52.1 und 54), und ordnete eine Abklärung der Verhältnisse im Haushalt an (Bericht vom 22. November 2011; AB 56). Mit Vorbescheid vom 6. Dezember 2011 (AB 57) stellte sie der Versicherten eine ganze Invalidenrente ab dem 1. September 2008, eine halbe Invalidenrente ab dem 1. Februar 2009, wiederum eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Juli 2009 und eine halbe Invalidenrente vom 1. Dezember 2009 bis 31. August 2011 in Aussicht. Auf Einwände der Versicherten hin (AB 59) unterbreitete die IVB der Gutachterin Zusatzfragen (Stellungnahme vom 4. Mai 2012; AB 76) und stellte - nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; AB 85) sowie dem Abklärungsdienst (AB 86) - mit (den Vorbescheid vom 6. Dezember 2011 ersetzenden) Vorbescheid vom 13. November 2012 (AB 87) eine ganze Invalidenrente ab dem 1. September 2008, eine halbe Invalidenrente ab dem 1. Februar 2009, wiederum eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Juli 2009, erneut eine halbe Invalidenrente vom 1. Dezember 2009 bis 31. August 2011 und wiederum eine ganze Invalidenrente vom 1. April 2012 bis 31. August 2012 in Aussicht; hierbei wandte sie die gemischte Invaliditätsbemessungsmethode an (Erwerb: 80 %; Haushalt: 20 %). Daran hielt sie nach erhobenem Einwand vom 17. Dezember 2012 (AB 89) fest und erliess am 26. Juli 2013 - nach Einholung der Stellungnahmen des RAD vom 15. April 2013 (AB 93) und des Abklärungsdienstes vom 17. April 2013 (AB 94) - eine entsprechende Verfügung (AB 97).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2014, IV/13/782, Seite 3 B. Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch lic. iur. C.________, B.________, am 11. September 2013 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei insofern aufzuheben, als die Arbeitsfähigkeit näher abzuklären sowie das Valideneinkommen korrekt zu ermitteln sei. Sodann sei der Beschwerdeführerin unbefristet eine Rente auszurichten. Im Weiteren liess sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen. Mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Vom Instruktionsrichter am 25. Oktober 2013 zur Ergänzung der Beschwerdeantwort aufgefordert, stellte die Beschwerdegegnerin am 8. November 2013 folgende Anträge: 1. Es sei der Beschwerdeführerin unter Androhung einer reformatio in peius (Art. 61 lit. d ATSG) die Gelegenheit zu geben, ihre Beschwerde zurückzuziehen. 2. Falls die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde festhält, sei in teilweiser Aufhebung der Verfügung vom 26. Juli 2013 der Rentenbeginn auf den 1. März 2009 festzusetzen. Soweit weitergehend, sei die Beschwerde abzuweisen. Gleichzeitig sei die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese die ab dem 1. September 2008 geleisteten Rentenzahlungen von der Beschwerdeführerin zurückfordere (Art. 25 Abs. 1 ATSG). 3. Falls die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurückzieht, sei das Verfahren als gegenstandslos vom Protokoll abzuschreiben. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2013 hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde und den darin gestellten Anträgen fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2014, IV/13/782, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 26. Juli 2013 (AB 97), mit welcher die Beschwerdegegnerin rückwirkend abgestufte und befristete Renten zugesprochen hat. Streitig ist die unbefristete Ausrichtung einer Invalidenrente. Rechtsprechungsgemäss ist die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 413 E. 2d S. 418). Zu prüfen ist somit der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2014, IV/13/782, Seite 5 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des IV-Grades wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2014, IV/13/782, Seite 6 glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der IV-Grad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 125 V 146 E. 2a S. 150). Die gemischte Methode bezweckt eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des IV-Grades. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508). 2.4 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.5 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden (BGE 109 V 125 E. 4a S. 127; AHI 1998 S. 121 E. 1b). 2.5.1 Ändert sich der IV-Grad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2014, IV/13/782, Seite 7 Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den IV-Grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132). 2.5.2 Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV). Wurde die Rente nach Verminderung des IV-Grades aufgehoben, erreicht dieser jedoch in den drei folgenden Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass, so werden bei der Berechnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 IVG früher zurückgelegte Zeiten angerechnet (Art. 29bis IVV). 2.5.3 Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeitpunkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimonatsfrist von Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzende Zeitpunkt der Rentenherabsetzung oder -aufhebung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 16. Juni 2009, 8C_87/2009, E. 2.2 mit Hinweisen). 3. 3.1 Zum Gesundheitszustand bzw. zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist den Akten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: https://www.swisslex.ch/LawDetail.mvc/Show?normalizedReferences=CH%2F831.20%2F28&SP=73|bleesy https://www.swisslex.ch/LawDetail.mvc/Show?normalizedReferences=CH%2F831.20%2F28&SP=73|bleesy https://www.swisslex.ch/LawDetail.mvc/Show?normalizedReferences=CH%2F831.201&SP=73|bleesy

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2014, IV/13/782, Seite 8 3.1.1 Dem Bericht der Klinik E.________ vom 17. Oktober 2008 (AB 16 S. 5 ff.) sind als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Dekompensation nach sexuellem Übergriff von Mai 2008 (ICD-10 F33.2) sowie eine Epilepsie, derzeit medikamentös eingestellt und ohne Anfälle, zu entnehmen. Vom 30. Juni bis 18. Oktober 2008 habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden (AB 16 S. 5). Hinsichtlich der bisherigen …tätigkeit sei die Beschwerdeführerin insbesondere mit der Arbeit am … überfordert. Diese Arbeit verstärke ihre Ängste, Fehler zu machen. Sie setze sich dadurch stark unter Druck, was zu inneren Spannungen und zu einer Tendenz von Selbstverletzungen führe. Eine praktischere Tätigkeit sei, vorderhand wie bisher, zu 30 % zumutbar (AB 16 S. 6). 3.1.2 Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte im Bericht vom 20. November 2008 (AB 22) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Persönlichkeit mit emotional instabilen und abhängigen Zügen sowie eine länger dauernde depressive Entwicklung mit Exazerbation nach sexuellem Übergriff im Mai 2008. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei eine Epilepsie, medikamentös eingestellt und zurzeit anfallsfrei (AB 22 S. 1). Vom 12. September bis 15. Oktober 2007 sowie vom 24. Januar bis 12. Februar 2008 habe sich die Beschwerdeführerin in der Klinik G.________ zur stationären Behandlung aufgehalten (AB 22 S. 4). Momentan sei keine Arbeit zumutbar, da die Beschwerdeführerin rasch überfordert sei, was sich negativ auf die Konzentration und das Tempo auswirke (AB 22 S. 2). Am 4. November 2008 habe die Beschwerdeführerin mit einer psychiatrischen Therapie in der Klinik H.________ (vier Halbtage pro Woche) begonnen (AB 22 S. 4). 3.1.3 Im Bericht vom 6. Januar 2009 (AB 25) hielt Dr. med. I.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Dekompensation (eskaliert seit sexuellem Übergriff von Mai 2008, autoaggressives Verhalten seit Mai 2008) sowie eine Epilepsie (seit Jahren anfallsfrei, medikamentös eingestellt) fest. Vom 30. Juni bis 18. Oktober 2008 habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden (AB 25 S. 1). Es liege eine verminderte Konzentration vor, welche zu einem verlangsamten Arbeitstempo

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2014, IV/13/782, Seite 9 und einer reduzierten Belastbarkeit führe. Hierbei habe die … mit einem Pensum von 30 % jedoch gut bewältigt werden können (AB 25 S. 2). Zur Erhaltung eines möglichst stabilen psychischen Zustands werde derzeit eine regelmässige psychiatrische Unterstützung mit angepasster Therapie durchgeführt (AB 25 S. 4). 3.1.4 Vom 7. April bis 12. Mai 2009 (AB 34 S. 2) und vom 19. Mai bis 2. Juni 2009 (AB 34 S. 7) hielt sich die Beschwerdeführerin zur stationären Behandlung in der Klinik E.________ auf. Im Bericht vom 10. Juni 2009 (AB 34 S. 7 f.) wurden als Diagnosen eine posttraumatische Belastungsstörung nach sexuellem Übergriff im Mai 2008 (ICD-10 F43.1), eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung mit selbstschädigenden Handlungen (ICD-10 F43.1) sowie eine Epilepsie (medikamentös eingestellt, ohne Anfälle) genannt (AB 34 S. 7). 3.1.5 Dem Bericht der Klinik H.________ vom 24. Juli 2009 (teilstationäre Behandlung vom 4. November 2008 bis 6. April 2009; AB 76 S. 9 ff.) sind als Diagnosen eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.10), Angst- und Panikattacken nach sexuellem Übergriff von Mai 2008 (ICD-10 F41.0) sowie eine Epilepsie (medikamentös eingestellt, ohne Anfälle) zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin leide noch unter Angstzuständen, welche vor allem unter Leuten entstünden und in der Dunkelheit auftreten könnten. Diese seien nach einem Missbrauchserlebnis im Mai 2008 entstanden. Ein weiteres Thema seien Selbstverletzungen mit Schneiden und Brennen mit Zigaretten an den Unterarmen im Rahmen ihrer seit dem Klinikaufenthalt (Klinik E.________) neu aufgetretenen emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (AB 76 S. 9). In den Gesprächen mit der Bezugsperson seien Themen wie die Abgrenzung zur Mutter und die Verlustängste gegenüber dem behinderten Sohn im Vordergrund gestanden (AB 76 S. 10). 3.1.6 Vom 3. Juni bis 28. August 2009 weilte die Beschwerdeführerin zur stationären Behandlung in der Klinik J.________. Im Bericht vom 28. August 2009 (AB 35) wurden als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (Borderline-Typ;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2014, IV/13/782, Seite 10 ICD-10 60.31) sowie eine Benzodiazepinabhängigkeit (gegenwärtig abstinent; ICD-10 F13.20) festgehalten (AB 35 S. 2). Seit dem 3. Juni 2009 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht derzeit nicht zumutbar. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der ausgeprägten Spannungszustände mit einer erhöhten Selbstverletzungstendenz sowie agoraphobischen Ängsten deutlich eingeschränkt. Zudem bestünden deutliche Konzentrationsschwierigkeiten (AB 35 S. 4). Die Einschränkungen liessen sich eventuell durch eine Optimierung der medikamentösen Therapie sowie eine längerfristige ambulante Psychotherapie vermindern (AB 35 S. 4 f.). 3.1.7 Dr. med. F.________ attestierte im Bericht vom 22. März 2010 (AB 41) eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % vom 12. September 2007 bis 23. Juni 2008 und eine solche von 100 % vom 24. Juni 2008 bis auf weiteres (AB 41 S. 1). Psychisch lägen eine emotionale Instabilität, eine eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit sowie eine Ängstlichkeit unter Menschen vor; letztere führe zu Unkonzentriertheit und sozialem Rückzug. Die bisherige Tätigkeit als … sei nicht mehr zumutbar, da die Beschwerdeführerin dem Druck nicht mehr gewachsen sei. Eine Arbeit im geschützten Rahmen, wie aktuell in der … der Klinik H.________ (3 x 2 Stunden pro Woche), sei hingegen möglich (AB 41 S. 3). Diese Ausführungen bekräftigte der Arzt mit Bericht vom 27. Januar 2011 (AB 49). 3.1.8 Dr. med. D.________ diagnostizierte im Gutachten vom 12. Mai 2011 (AB 52.1) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine dependente Persönlichkeitsstörung (DSM-IV-TR 301.6) sowie eine Epilepsie mit Grand Mal Anfällen, aktuell stabil eingestellt (AB 52.1 S. 16). Aus psychiatrischer Sicht seien die Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin sei nie einer aussergewöhnlichen Bedrohung ausgesetzt gewesen und habe nie um ihr Leben gefürchtet. Sie mache sich Vorwürfe, dass sie dem Bekannten in die Wohnung gefolgt sei (betreffend den sexuellen Übergriff von Mai 2008). Seither stehe sie in regelmässiger, mehrmals auch stationärer psychiatrischer Behandlung. Gleichzeitig sei sie durch eine angespannte Arbeitssituation belastet gewesen, bei der sie den Eindruck gehabt habe, den Forderungen ihrer neuen Vorgesetzten nie genügen zu können und dem Druck der Erziehung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2014, IV/13/782, Seite 11 sowie Betreuung ihres autistischen Sohnes nicht gewachsen zu sein. Von ärztlicher Seite seien verschiedene psychiatrische Diagnosen gestellt worden. Was die rezidivierende depressive Episode angehe, so sei einerseits die Symptomatik nicht anhaltend, zu wenig ausgeprägt gewesen und andererseits seien die Passivität sowie das geringe Selbstvertrauen der Beschwerdeführerin überschneidend mit den Persönlichkeitseigenschaften, die seit der Adoleszenz bekannt seien. Gegen die Diagnose einer depressiven Episode spreche der Umstand, dass die Beschwerdeführerin von einem schwankenden Gefühlserleben zwischen übertriebenem Lachen und Weinen berichtet habe und gut habe schlafen können (dies zusätzlich tagsüber; AB 52.1 S. 18). Anlässlich der aktuellen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin diese Angaben bestätigen können. Aufgrund des Längsschnitts des Lebenslaufes der Beschwerdeführerin müsse aus psychiatrischer Sicht von einer Persönlichkeitsstörung ausgegangen werden. Diese bestehe seit der Adoleszenz und äussere sich in einem geringen Selbstvertrauen verbunden mit Ängsten in Stresssituationen sowie einer Unterordnung gegenüber dominanten Personen mit der Hoffnung auf eine gute Unterstützung. Für Menschen mit einer dependenten Persönlichkeitsstörung sei es relevant, dass derartige Personen zur Verfügung stünden, um sie in den Lebensaktivitäten und Alltagsentscheidungen zu unterstützen. Selbstschädigendes Handeln und depressive Verstimmungszustände könnten je nach psychosozialer Situation bei derartigen Persönlichkeitsstörungen auch beobachtet werden. Die Klinik J.________ habe die Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ verbunden mit einem Medikamenten- und Alkoholmissbrauch gestellt. Die diagnostischen Kriterien der beiden Typen von Persönlichkeitsstörungen würden sich teilweise überschneiden. Definitionsgemäss gehe es bei Persönlichkeitsstörungen um tief verwurzelte, anhaltende und weitgehend stabile Verhaltensmuster, die sich in starren Reaktionen auf unterschiedliche persönliche und soziale Lebenslagen zeigten. Sie würden sich in der Regel in der Zeit der Adoleszenz bilden. Das selbstverletzende Verhalten der Beschwerdeführerin sei erst Mitte 2008 nach längerer Anspannung durch verschiedene psychosoziale Probleme in der Klinik E.________ aufgetaucht. Nach Lösung der Drucksituationen (Arbeitsplatz, Betreuung des autistischen Sohnes, Beistand, verlässlicher Partner) habe sich diese Symptomatik zurückgebildet (AB 52.1 S. 19). Aus psychiatrischer Sicht bestehe in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2014, IV/13/782, Seite 12 einer einfach strukturierten, überschaubaren, repetitiven Tätigkeit unter der Führung eines verständnisvollen Chefs eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit; nach einer Eingewöhnung dürfte bei einer praktisch orientierten Tätigkeit keine relevante Einschränkung der Leistungsfähigkeit bestehen (AB 52.1 S. 21 f.). Aufgrund der Epilepsie seien Tätigkeiten mit Selbstverletzungsgefahr sowie der Möglichkeit einer Fremdgefährdung und Tätigkeiten in Nachschicht nicht zumutbar (AB 52.1 S. 20). Bisher hätten psychosoziale Gründe dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin nach der Geburt ihres Sohnes nie mehr ein Arbeitspensum von 100 % verrichtet habe. Sie sei seit Jahren einer ausserhäuslichen Vollzeittätigkeit entwöhnt. Krankheitsfremde Faktoren würden die Aufnahme einer vollzeitigen Tätigkeit verhindern (AB 52.1 S. 22). Der behandelnde Psychiater habe eine 70 %ige Arbeitsunfähigkeit vom 12. September 2007 bis 24. Juni 2008 bestätigt. Während den Hospitalisationen und der tagesklinischen Behandlung bestehe aus formalen Gründen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (AB 52.1 S. 21). Ergänzend dazu hielt die Gutachterin am 5. Juli 2011 fest, das Zumutbarkeitsprofil gelte ab dem Datum der Begutachtung. Das letzte Arbeitsverhältnis habe keine Vollzeittätigkeit beinhaltet und sei den Aufgaben der Beschwerdeführerin als Mutter angepasst gewesen. Auch die derzeitige Beschäftigung richte sich nach den privaten Bedürfnissen (Freitag bis Montag: Aufenthalt beim Partner). Die Beschwerdeführerin sei nicht motiviert, an der aktuellen Situation etwas zu ändern und fühle sich invalidisiert. Die Erfolgsaussichten eines Arbeitstrainings seien aufgrund dieser Situation ausserordentlich gering. Aus therapeutischer Sicht könnte die Beschwerdeführerin von einem Arbeitstraining profitieren (AB 54). 3.1.9 Hierzu nahm die RAD-Ärztin, med. pract. K.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, am 7. November 2011 Stellung und kam zum Schluss, dass das Gutachten von Dr. med. D.________ vom 12. Mai 2011 (AB 52.1) schlüssig und nachvollziehbar sei. Es bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit. Allerdings sei die Beschwerdeführerin dekonditioniert, weshalb ein Arbeitstraining sinnvoll sei (AB 55 S. 4). 3.1.10 Im Bericht des Spitals L.________ vom 8. Dezember 2011 (stationärer Aufenthalt vom 30. November bis 5. Dezember 2011; AB 64) wurden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2014, IV/13/782, Seite 13 als Diagnosen u.a. zweimalige epileptische Anfälle bei bekannter Epilepsie mit generalisierten Anfällen seit 1993 sowie eine Borderline-Störung genannt. In Anbetracht der mehreren möglichen Auslöser (Schlafmangel, vergessene Medikamenteneinnahme, psychosoziale Belastungssituation, erhöhter Alkoholkonsum) sei auf eine erweiterte Diagnostik verzichtet worden (AB 64 S. 1). Die Beschwerdeführerin habe nach mehrtägiger Überwachung in gutem Allgemeinzustand entlassen werden können (AB 64 S. 2). 3.1.11 Stellung nehmend zum Gutachten von Dr. med. D.________ vom 12. Mai 2011 (AB 52.1) legte Dr. med. F.________ am 25. Januar 2012 (AB 61) dar, dass die Gutachterin bei der Arbeitsfähigkeitseinschätzung die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin übergangen habe, welche seit 2007 durch viele Hospitalisationen gekennzeichnet sei. Weiter sei zu kritisieren, dass die Gutachterin an den Diagnosen der Kliniken, insbesondere an derjenigen der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ zweifle (AB 61 S. 1). Weiter sei die Epilepsie - entgegen der Auffassung der Gutachterin - nicht stabil, habe die Beschwerdeführerin doch vom 30. November bis 5. Dezember 2011 wegen zweimaligen generalisierten Krampfanfällen hospitalisiert werden müssen. Auch die Diagnosen einer PTBS und Borderline-Störung seien nicht von der Hand zu weisen. Sodann sei die Möglichkeit nicht diskutiert worden, ob die dependente Persönlichkeitsstörung durch ein Symptom der Epilepsie, nämlich das „Klebrige“, verschlimmert werden könne. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin über mehrere Jahre hinweg keine Leistung erbringen können, wie sie in der freien Wirtschaft gefordert werde (AB 61 S. 2). Aktuell sei Beschwerdeführerin wieder in der Klinik H.________ hospitalisiert (AB 61 S. 3). 3.1.12 Zu den von Dr. med. F.________ vorgebrachten Kritikpunkten nahm die RAD-Psychiaterin am 24. Februar 2012 Stellung und hielt fest, dass die Gutachterin der Beschwerdeführerin aufgrund der Persönlichkeitsstörung eine Leistungseinschränkung zugestanden habe, welche jedoch nach einer gewissen Eingewöhnung nicht mehr relevant sein sollte. Die Gutachterin könnte allenfalls konkret Auskunft darüber geben, wie gross das Ausmass dieser Einschränkung sei und nach welcher Zeit diese nicht mehr vorhan-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2014, IV/13/782, Seite 14 den sein sollte; die Berichte des Spitals L.________ und der Klinik H.________ seien beizulegen (AB 66 S. 3). 3.1.13 Vom 18. Januar bis 12. Februar 2012 hielt sich die Beschwerdeführerin zur stationären Behandlung in der Klinik H.________ auf. Im Bericht vom 1. März 2012 (AB 70) wurde als Diagnose eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31) genannt. Die Beschwerdeführerin leide unter dem Druck des anstehenden Prozesses bezüglich des Sohnes, der ca. vor einem Jahr im Internat M.________ sexuell missbraucht worden sei. Zudem bestehe ein Konflikt mit einem nahestehenden Freund (AB 70 S. 1). Die Beschwerdeführerin sei auf ihren Wunsch hin in der Klinik J.________ für eine längere stationäre Therapie angemeldet worden (AB 70 S. 3). 3.1.14 Hierzu nahm Dr. med. D.________ am 4. Mai 2012 Stellung und legte dar, weshalb die diagnostischen Kriterien einer PTBS bzw. einer Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ nicht erfüllt seien (AB 76 S. 3 ff.). Hinsichtlich der Epilepsie, die seit Jahren einen guten Verlauf zeige, bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Gemäss Aktenlage und Angaben der Beschwerdeführerin sei es zu Anfallsereignissen nur gekommen, weil die Beschwerdeführerin die Medikamente nicht eingenommen habe (AB 76 S. 5 f.). Weiter bestünden keine Hinweise für hirnorganische Veränderungen bzw. hirnorganisch bedingte Einschränkungen (AB 76 S. 6). Die Arbeitsfähigkeit werde einzig durch die dependente Persönlichkeitsstörung eingeschränkt. Diese habe sich bereits während der Ausbildung und der Tätigkeit bei N.________ gezeigt. Damals habe die Beschwerdeführerin in einem Vollzeitpensum gearbeitet und habe den Anforderungen der Arbeitsstelle genügen können. Nach der Geburt des Sohnes sei sie zu Hause geblieben und habe sich mit aller Kraft für die Entwicklung ihres autistischen Sohnes eingesetzt. Die damalige Tätigkeit als … zu einem Pensum von 30 % habe sich mit der Kindesbetreuung gut vereinbaren lassen. Die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin habe sich nach dem Verlust der vertrauten Vorgesetzten verändert. Ab diesem Zeitpunkt sei es zu verschiedensten Hospitalisationen gekommen, die bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden seien. Es sei darauf hinzuweisen, dass diese Interventionen keinen psychotherapeutisch wirksamen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2014, IV/13/782, Seite 15 Effekt hätten. Sie würden nur die regressiven Tendenzen fördern und zu einem deutlichen sekundären Krankheitsgewinn führen. Das gutachterliche Zumutbarkeitsprofil habe weiterhin Gültigkeit. Je einfacher die Tätigkeit strukturiert sei und je klarer die Arbeitsanforderungen seien, desto schneller könne sich die Beschwerdeführerin in eine Arbeit eingewöhnen. Die Eingewöhnungszeit falle gegenüber der mangelnden Arbeitsmotivation der Beschwerdeführerin nicht ins Gewicht. Eine Arbeitstätigkeit sei nur möglich, wenn eine Motivation dazu vorhanden sei. Zum Zeitpunkt der Untersuchung habe die Beschwerdeführerin grosses Gewicht darauf gelegt, die Verhältnisse so zu belassen, wie sie seien (AB 76 S. 7). 3.1.15 Vom 29. Februar bis 10. Mai 2012 weilte die Beschwerdeführerin zur stationären Behandlung in der Klinik J.________. Im Bericht vom 29. Mai 2012 (AB 82 S. 3 ff.) wurden als Diagnosen eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 60.31) sowie eine Grand-Mal-Epilepsie festgehalten (AB 82 S. 3). Bei Eintritt habe die Beschwerdeführerin ein mittelschweres depressives Zustandsbild gezeigt, begleitet von Ängsten und teils Panikattacken. Durch eine Optimierung/ Umstellung der Medikation und eine intensive Teilnahme an den interdisziplinären Therapien habe eine Verbesserung des psychischen Zustandsbildes erreicht werden können (AB 82 S. 6). Vom 29. Februar bis 27. Mai 2012 habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden (AB 82 S. 7). 3.1.16 Dr. med. F.________ hielt im Bericht vom 11. Juli 2012 (AB 82 S. 1 f.) einen verschlechterten Gesundheitszustand fest. Es sei erneut zu psychischen Dekompensationen mit Hospitalisationen (vom 18. Januar bis 12. Februar 2012 und vom 29. Februar bis 10. Mai 2012) gekommen (AB 82 S. 1). 3.1.17 Stellung nehmend dazu hielt die RAD-Psychiaterin im Bericht vom 30. Oktober 2012 (AB 85) fest, dass während den Hospitalisationen formal eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe, auch in der Zeit dazwischen. Im Verlauf der Behandlung sei jedoch eine deutliche Besserung eingetreten. Die Beschwerdeführerin habe intensiv an den Therapien teilgenommen. Bei angepassten Verhältnissen sei sie, wie gutachterlich beurteilt, grundsätzlich leistungsfähig. Nach dem Klinikaufenthalt im Mai 2012 könne der Beschwerdeführerin wiederum eine vollständige Arbeitsfähigkeit in ei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2014, IV/13/782, Seite 16 ner angepassten Tätigkeit (gemäss Zumutbarkeitsprofil) zugemutet werden (AB 85 S. 2). Nach der langen Entwöhnung werde sie möglicherweise mehr Zeit benötigen, um das volle Pensum wieder zu erreichen. Dies sollte wahrscheinlich innerhalb von ein bis drei Monaten möglich sein (AB 85 S. 3). 3.1.18 Im Bericht vom 7. Januar 2013 (AB 91) legte Dr. med. F.________ dar, weshalb die diagnostischen Kriterien einer PTBS bzw. einer Borderline-Störung erfüllt seien (AB 91 S. 2 f.). 3.1.19 Hierzu nahm die RAD-Psychiaterin am 15. April 2013 Stellung und kam zum Schluss, dass Dr. med. F.________ keine neuen Tatsachen geltend mache. Dr. med. D.________ habe schlüssig begründet, weshalb die Diagnose einer PTBS nicht gestellt werden könne. Sie habe auch zur Diagnose Borderline-Störung bereits ausführlich Stellung bezogen (AB 93 S.2). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2014, IV/13/782, Seite 17 Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der hier angefochtenen Verfügung vom 26. Juli 2013 (AB 97) massgeblich auf das Gutachten von Dr. med. D.________ vom 12. Mai 2011 (AB 52.1) samt Ergänzungen vom 5. Juli 2011 und 4. Mai 2012 (AB 54 und 76) gestützt. Dieses erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor), weshalb diesem volle Beweiskraft zukommt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Wie sich nachfolgend ergibt, sind die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit werden nachvollziehbar begründet, so dass darauf abzustellen ist. Gemäss dem überzeugenden Gutachten besteht hinsichtlich der gut eingestellten Epilepsie - abgesehen vom Vermeiden von Nachtschichtarbeiten bzw. Tätigkeiten mit Selbstverletzungsgefahr oder Fremdgefährdung (AB 52.1 S. 20) - keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (AB 76 S. 5 f.). Zu den im Jahr 2011 aufgetretenen epileptischen Anfällen ist es nur gekommen, weil die Beschwerdeführerin die Medikamenteneinnahme vergessen hat (AB 64 S. 1 und AB 76 S. 5). Gemäss gutachterlicher Beurteilung wird die Arbeitsfähigkeit einzig durch die dependente Persönlichkeitsstörung eingeschränkt (AB 52.1 S. 16 und AB 76 S. 7). Diese Einschätzung lässt sich ohne weiteres in das von Dr. med. F.________, der Klinik E.________, der Klinik H.________ und der Klinik J.________ gezeichnete Gesamtbild einfügen, wonach die Beschwerdeführerin durch eine psychische Störung auf der Ebene der Persönlichkeit (AB 76 S. 4) beeinträchtigt ist (u.a. AB 22. S. 1, AB 34 S. 7, AB 35 S. 2 und AB 76 S. 9). Dass diese Ärzte eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31) diagnostiziert haben, spielt insofern keine Rolle, als nach ständiger Rechtsprechung letztlich nicht die Diagnose als solche für die Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche entscheidend ist, sondern die zu Grunde liegenden psychiatrischen Befunde und die sich daraus ergebende Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit (Ent-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2014, IV/13/782, Seite 18 scheide des BGer vom 22. Oktober 2013, 8C_782/2012, E. 4.3.3 mit Hinweis, und vom 15. Juli 2008, 9C_501/2008, E. 2.2.1). Eine Klärung der genauen Diagnose kann zudem auch deshalb unterbleiben, weil die Beschwerdegegnerin mit Blick auf die befristete Zusprechung einer Invalidenrente einen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden grundsätzlich anerkannt hat (vgl. E. 4.3.2 ff. hiernach). Die Gutachterin hat weiter einleuchtend und nachvollziehbar begründet, weshalb die diagnostischen Kriterien einer PTBS nicht erfüllt seien (AB 52.1 S. 18 und AB 76 S. 3). Sie vermochte keine auf eine PTBS hinweisenden Merkmale im Sinne von Flashback-Erinnerungen sowie Vermeidungsverhalten in Bezug auf Situationen, welche an die Belastung erinnern, zu erkennen (zur PTBS gemäss den ICD-Leitlinien: vgl. Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinischdiagnostische Leitlinien, 8. Aufl. 2011, S. 207 f.). So hatte die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Untersuchung einen neuen Freund und das Sexualleben war nicht gestört (AB 76 S. 3). Sodann legte die Gutachterin schlüssig dar, weshalb keine rezidivierende depressive Störung vorliege (AB 52.1 S. 18 f.). Nichts anderes lässt sich diesbezüglich auch den Berichten des Spitals L.________ vom 8. Dezember 2011 (AB 64 S. 1), von Dr. med. F.________ vom 25. Januar 2012 und 7. Januar 2013 (AB 61 S. 1 f. und AB 91 S. 2 f.), der Klinik H.________ vom 1. März 2012 (AB 70 S. 1) und der Klinik J.________ vom 29. Mai 2012 (AB 82 S. 3) entnehmen. Gemäss der nachvollziehbaren gutachterlichen Beurteilung besteht in einer angepassten Tätigkeit (einfach strukturiert, überschaubar, repetitiv) ab dem Begutachtungszeitpunkt (4. Mai 2011) eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit (AB 52.1 S. 21 f.). Hieran vermögen die Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. med. F.________ vom 20. November 2008, 22. März 2010, 27. Januar 2011, 25. Januar 2012, 11. Juli 2012 und 7. Januar 2013 (AB 22, 41, 49, 61, 82 und 91) nichts zu ändern. Sie enthalten - wie die RAD-Psychiaterin med. pract. K.________ zutreffend ausgeführt hat (AB 93 S. 2) - keine Befunde resp. wichtigen Aspekte, welche im Rahmen der Begutachtung durch Dr. med. D.________ unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären. Hinsichtlich der divergierenden Diagnosen wurde hiervor bereits ausgeführt, weshalb die entsprechenden Berichte keinen Anlass geben, die Angaben im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2014, IV/13/782, Seite 19 Gutachten von Dr. med. D.________ ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Ebenso wenig vermag die vom behandelnden Psychiater abweichende Arbeitsfähigkeitseinschätzung (betreffend die Zeit ab der Begutachtung) den Beweiswert des Gutachtens zu schmälern oder Anlass zu weiteren Abklärungen zu geben. Abgesehen davon, dass das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353), lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits nicht zu, ein medizinisches Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen; Gründe, welche dies ausnahmsweise aufdrängen, liegen hier nicht vor (vgl. SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44 E. 2.2.1). Zudem hat die Gutachterin in den ergänzenden Stellungnahmen vom 5. Juli 2011 (AB 54) und 4. Mai 2012 (AB 76) ausführlich sowie schlüssig dargelegt, dass die Persönlichkeitsstörung bereits seit längerer Zeit bestehe und die Beschwerdeführerin nicht daran gehindert habe, eine Ausbildung zu absolvieren und anschliessend vollzeitlich bei N.________ zu arbeiten. Die Gutachterin hat zudem auf die mangelnde Motivation der Beschwerdeführerin zur Aufnahme einer vollzeitlichen Tätigkeit bzw. auf die invaliditätsfremden psychosozialen Faktoren (Betreuung des autistischen Sohnes, Aufenthalt beim Partner) hingewiesen (AB 54 und AB 76 S. 7). Die Vorbringen der Beschwerdeführerin bzw. die erneuten Klinikaufenthalte im Frühjahr 2012 (Klinik H.________: vom 18. Januar bis 12. Februar 2012 [AB 70 S. 1]; Klinik J.________: vom 29. Februar bis 10. Mai 2012 [AB 82 S. 3]) vermögen an diesem Ergebnis ebenfalls nichts zu ändern. Die Gutachterin hat einlässlich und nachvollziehbar begründet, dass das gutachterliche Zumutbarkeitsprofil auch nach dem stationären Aufenthalt in der Klinik H.________ Gültigkeit habe bzw. während der Hospitalisation eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (AB 76 S. 7). Diese Beurteilung hat die RAD-Psychiaterin im Bericht vom 30. Oktober 2012 (AB 85) bestätigt resp. dahingehend schlüssig ergänzt, dass während und zwischen den beiden Hospitalisationen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestan-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2014, IV/13/782, Seite 20 den habe und nach dem Klinikaufenthalt im Mai 2012 - nach einer Eingewöhnungszeit von ein bis drei Monaten - wiederum eine vollständige Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestehe (AB 85 S. 3). 3.4 Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung für die Zeit vor der Begutachtung sind folgende stationäre Klinikaufenthalte zu berücksichtigen: • 12. 09. 2007 bis 15. 10. 2007 (Klinik G.________; AB 22 S. 4); • 24. 01. 2008 bis 12. 02. 2008 (Klinik G.________; AB 22 S. 4); • 30. 06. 2008 bis 18. 10. 2008 (Klinik E.________; AB 16 S. 5); • 07. 04. 2009 bis 12. 05. 2009 (Klinik E.________; AB 34 S. 2); • 19. 05. 2009 bis 02. 06. 2009 (Klinik E.________; AB 34 S. 7); • 03. 06. 2009 bis 28. 08. 2009 (Klinik J.________; AB 35 S. 2). Gestützt darauf ist die Annahme der Beschwerdegegnerin, dass die einjährige Wartefrist gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (vgl. E. 2.2 hiervor) mit der erstmaligen Hospitalisation in der Klinik G.________ ab dem 12. September 2007 (AB 22 S. 4) eröffnet worden ist und die vollständige Arbeitsunfähigkeit in der Folge ununterbrochen angehalten hat (vgl. AB 56 S. 5 Ziff. 3.8), nicht zu beanstanden. Hieran ändert nichts, dass gemäss Bescheinigung des ehemaligen Arbeitgebers der Beschwerdeführerin vom 27. November 2008 (AB 23) in der Zeit vom 17. März bis 24. Juni 2008 keine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist (AB 23 S. 2). Aufgrund des Berichts von Dr. med. F.________ vom 20. November 2008 (AB 22) kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin zumindest nach dem Austritt aus der Klinik G.________ am 12. Februar 2008 (AB 22 S. 4) bis zum Eintritt in die Klinik E.________ am 30. Juni 2008 (AB 16 S. 5) den Anforderungen am Arbeitsplatz aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zu genügen vermochte (AB 22 S. 2). Weiter überzeugt, dass die Beschwerdeführerin nach dem Austritt aus der Klinik J.________ am 18. Oktober 2008 (AB 16 S. 5) bis zum Wiedereintritt am 7. April 2009 (AB 34 S. 2) maximal zu 30 % arbeitsfähig war (vgl. AB 56 S. 6 Ziff. 3.9). Diese Einschätzung findet im Bericht von Dr. med. I.________ vom 6. Januar 2009 (AB 25 S. 2) ihren Rückhalt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2014, IV/13/782, Seite 21 Sodann lässt sich nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für die Zeit nach dem Austritt aus der Klinik J.________ am 28. August 2009 bis zur Untersuchung durch Dr. med. D.________ vom 4. Mai 2011 (AB 52.1 S. 1) wiederum von einer Arbeitsunfähigkeit von 70 % ausgegangen ist (vgl. AB 56 S. 6 Ziff. 3.9). Diese Annahme lässt sich ohne weiteres in das von der Klinik J.________ im Bericht vom 28. August 2009 (AB 35) gezeichnete Gesamtbild einfügen, wonach sich die Einschränkungen (ausgeprägte Spannungszustände, deutliche Konzentrationsschwierigkeiten) durch eine Optimierung der medikamentösen Therapie sowie eine längerfristige ambulante Psychotherapie vermindern liessen (AB 35 S. 4 f.). Schliesslich lässt sich zumindest vertreten, dass die Beschwerdegegnerin für die Zeit der stationären Klinikaufenthalte jeweils eine vollständige Arbeitsunfähigkeit angenommen hat (vgl. AB 52.1 S. 21, AB 56 S. 4 Ziff. 3.3 und AB 86 S. 3). 3.5 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin eine Persönlichkeitsstörung mit wechselndem Verlauf vorliegt. Dies hat zur Folge, dass im Normalfall eine grundsätzlich uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit sowohl im Erwerbs- als auch im Haushaltbereich besteht, indessen wiederholt Verschlechterungen mit konsekutiven längeren Hospitalisationen aufgetreten sind, während welchen Phasen die Arbeitsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen erheblich eingeschränkt ist. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch zu Recht ein Wiederaufleben der Invalidität nach Aufhebung der Rente (vgl. E. 4.4 hiernach) gemäss Art. 29bis IVV (vgl. E. 2.5.2 hiervor) im Zusammenhang mit dem erneuten Aufenthalt in der Klinik H.________ ab dem 18. Januar 2012 und der Hospitalisation in der Klinik J.________ bis 10. Mai 2012 anerkannt (vgl. AB 87 S. 3). Auszugehen ist demnach von folgenden Arbeitsunfähigkeiten (vgl. AB 56 S. 5 f. Ziff. 3.8 f. und AB 86 S. 3): • 100 %: ab 12. 09. 2008 (bei Ablauf des Wartejahres); • 70 %: ab 19. 10. 2008 bis 06. 04. 2009; • 100 %: ab 07. 04. 2009 bis 28. 08. 2009; • 70 %: ab 29. 08. 2009 bis 03. 05. 2011; • 100 %: ab 18. 01. 2012 bis 10. 05. 2012.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2014, IV/13/782, Seite 22 4. 4.1 Es steht zu Recht ausser Frage, dass die Beschwerdeführerin als Teilzeiterwerbstätige (Erwerbsbereich: 80 %; Haushaltbereich: 20 %) zu qualifizieren ist und damit die gemischte Invaliditätsbemessungsmethode zur Anwendung gelangt. Aufgrund der Akten besteht kein Anlass zu einer abweichenden Einschätzung. Dies wird im Übrigen von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Unbestritten und aufgrund der Akten nicht zu beanstanden ist weiter der Abklärungsbericht Haushalt vom 22. November 2011 (AB 56). Dieser erfüllt die von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen (BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63), so dass auf diesen abgestellt werden kann. Er basiert auf einer Erhebung vor Ort (30. Juni 2011) und hält in angemessener Ausführlichkeit die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrer Tätigkeit im Haushalt, mit Einschluss der behinderungsbedingten Einschränkungen, fest. Die daraus gezogene Schlussfolgerung, es liege im Aufgabenbereich als Hausfrau - bis zur Untersuchung durch Dr. med. D.________ im Mai 2011 und während der Hospitalisationen im Frühjahr 2012 (AB 70 S. 1 und AB 82 S. 3) - eine Invalidität von 15 % bzw. gewichtet von 3 % vor (AB 56 S. 9), ist nicht zu beanstanden. 4.2 Zu prüfen ist im Folgenden, wie es sich mit der Invalidität im Erwerbsbereich verhält. Dabei ist der IV-Grad nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu bestimmen (vgl. E. 2.3 hiervor). 4.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325, 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Inva-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2014, IV/13/782, Seite 23 liditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (AHI 1999 S. 240 E. 3b; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 4.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 110 E. 4.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den LSE herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2010 IV Nr. 52 S. 162 E. 4.3.1). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1). 4.3 Gestützt auf die Anmeldung zum Leistungsbezug vom September 2008 (AB 7) und i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG (Entstehung des Rentenanspruchs frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung) liegt der Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns im März 2009 (zum frühesten Rentenbeginn bei Anmeldung im Jahre 2008: BGE 138 V 475). Das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG wurde

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2014, IV/13/782, Seite 24 - ausgehend von der ab September 2007 attestierten 100 %igen Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 3.5 hiervor) - im September 2008 erfüllt. Ein erster Einkommensvergleich ist deshalb auf das Jahr 2009 hin vorzunehmen (BGE 129 V 222). Da nachfolgend Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen sind, erübrigt sich eine Indexierung auf das jeweils massgebende Jahr. 4.3.1 Für das Valideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin die LSE 2008, Tabelle TA1, Total Frauen, Anforderungsniveau 4, herangezogen (vgl. AB 56 S. 5 f. Ziff. 3.8 f.). Die Beschwerdeführerin moniert diesbezüglich einzig, dass das Valideneinkommen auf der Basis eines Einkommens als … festzusetzen sei (vgl. Beschwerde, S. 7). Aufgrund der Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin nach Abschluss der zweijährigen … im Jahr 1992 nie auf diesem Beruf gearbeitet hat (vgl. AB 7 S. 4 Ziff. 6.2, AB 13 S. 3, AB 56 S. 3 Ziff. 3.2). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung keine Stelle als … gefunden hat (vgl. Beschwerde, S. 7). So hielt die Gutachterin diesbezüglich fest, dass die Beschwerdeführerin „wegen ihrer schlechten Noten keine Stelle im Beruf“ gefunden habe (AB 52.1 S. 17). Daran ändert nichts, dass die Persönlichkeitsstörung seit der Adoleszenz besteht, hat diese doch die Beschwerdeführerin nicht daran gehindert, eine … zu absolvieren. In Anbetracht des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin nach Abschluss ihrer Ausbildung Tätigkeiten ohne Berufskenntnisse ausgeübt hat (darunter auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der …; vgl. AB 23 S. 1 und Ab 56 S. 4 Ziff. 3.4), ist mit Blick auf das gutachterlich attestierte Zumutbarkeitsprofil (vgl. E. 3.3 hiervor) und darauf, dass sie keine Verweistätigkeit im zumutbaren Rahmen aufgenommen hat, beim Validen- wie auch beim Invalideneinkommen vom selben Tabellenlohn bzw. vom selben durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn für Frauen bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten (privater Sektor, Anforderungsniveau 4 des Arbeitsplatzes) auszugehen. Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom sel-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2014, IV/13/782, Seite 25 ben Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung; diesfalls entspricht der IV-Grad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn (Entscheid des BGer vom 30. Juli 2012, 8C_365/2012, E. 7 mit Hinweis). Da gemäss dem medizinischen Zumutbarkeitsprofil (vgl. E. 3.3 hiervor) - nach einer Eingewöhnungszeit von ein bis drei Monaten - keine Leistungsminderung besteht und keine weiteren Gründe, die zu einer Einkommenseinbusse führen könnten, ersichtlich sind (vgl. E. 4.2.2 hiervor), rechtfertigt sich vorliegend kein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn. Ein Abzug rechtfertigt sich zudem bereits deshalb nicht, weil hier sowohl Validen- als auch Invalideneinkommen aufgrund der LSE festzusetzen sind und invaliditätsfremde Gründe (Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad) bei beiden Einkommen zu berücksichtigen wären (Entscheid des BGer vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5). 4.3.2 Für die Zeit vom 19. Oktober 2008 bis 6. April 2009 und vom 29. August 2009 bis 3. Mai 2011 besteht eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % (vgl. E. 3.5 hiervor). Demnach könnte die Beschwerdeführerin bei einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 30 % noch 30 % des LSE-Tabellenlohnes erzielen, woraus sich bei einem Erwerbsanteil von 80 % im Validitätsfall (vgl. E. 4.1 hiervor) ein gewichteter IV-Grad von 50 % ergibt (80 % - 30 %). Bei einer gewichteten Einschränkung von 50 % im Erwerbsbereich und einer solchen von 3 % im Haushaltsbereich (vgl. E. 4.1 hiervor) resultiert ein IV-Grad von insgesamt 53 %. 4.3.3 Für die Zeit vom 7. April 2009 bis 28. August 2009 und vom 18. Januar 2012 bis 10. Mai 2012 besteht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 3.5 hiervor) bzw. gewichtet 80 %. Bei einer gewichteten Einschränkung von 80 % im Erwerbsbereich und einer solchen von 3 % im Haushaltsbereich (vgl. E. 4.1 hiervor) resultiert ein IV-Grad von insgesamt 83 %. 4.4 Ab dem 1. März 2009 (vgl. E. 4.3 hiervor) besteht Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (vgl. E. 4.3.2 hiervor). Unter Beachtung von Art. 88a

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2014, IV/13/782, Seite 26 Abs. 2 IVV führt die - als Revisionsgrund zu erachtende - Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit (ab dem 7. April 2009; vgl. 4.3.3 hiervor) nach Ablauf von drei Monaten zur Erhöhung der Invalidenrente resp. zum Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Juli 2009. Unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV führt die - als Revisionsgrund zu erachtende - Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (ab dem 29. August 2009; vgl. 4.3.2 hiervor) nach Ablauf von drei Monaten zur Herabsetzung der Invalidenrente resp. zum Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ab dem 1. Dezember 2009, welche in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV bis 31. August 2011 befristet wird (als Revisionsgrund zu erachtende Verbesserung ab dem 3. Mai 2011; vgl. E. 3.3 hiervor). Unter Beachtung von Art. 88a Abs. 2 IVV führt die - als Revisionsgrund zu erachtende - Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit (ab dem 18. Januar 2012; vgl. 4.3.3 hiervor) nach Ablauf von drei Monaten zum Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab dem 1. April 2012, welche in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV bis 31. August 2012 befristet wird (als Revisionsgrund zu erachtende Verbesserung ab dem 11. Mai 2012). 5. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. Die angefochtene Verfügung vom 26. Juli 2013 (AB 97) ist dahingehend abzuändern, als der Rentenbeginn auf den 1. März 2009 festzulegen ist resp. die Beschwerdeführerin ab dem 1. März 2009 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Mit Blick darauf, dass der Anspruch auf eine Rente frühestens im März 2009 (statt wie verfügt im September 2008) entstehen konnte, sind die Voraussetzungen zur Vornahme einer Reformatio in peius nach Art. 61 lit. d ATSG erfüllt. Das angerufene Gericht hat die Beschwerdeführerin mit prozessleitender Verfügung vom 11. November 2013 auf die drohende Schlechterstellung und auf die Möglichkeit eines Beschwerderückzugs aufmerksam gemacht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2014, IV/13/782, Seite 27 6. 6.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG). Die Prozessarmut ist aufgrund der Akten ausgewiesen (Beschwerdebeilagen [BB] 2). Auch kann das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gutzuheissen. 6.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Im vorliegenden Fall werden die Verfahrenskosten auf Fr. 700.-- festgesetzt und der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin - unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) - vorläufig von der Zahlungspflicht befreit (Art. 113 VRPG). 6.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2014, IV/13/782, Seite 28 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 26. Juli 2013 wird dahingehend abgeändert, als der Rentenbeginn auf den 1. März 2009 festgelegt wird bzw. die Beschwerdeführerin ab dem 1. März 2009 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin - unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO - jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2014, IV/13/782, Seite 29 Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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