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Bern Verwaltungsgericht 03.04.2014 200 2013 732

3 aprile 2014·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·4,343 parole·~22 min·6

Riassunto

Verfügung vom 5. Juni 2013

Testo integrale

200 13 732 IV SCJ/RUM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 3. April 2014 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Grütter, Verwaltungsrichterin Stirnimann Gerichtsschreiber Rüfenacht A.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 5. Juni 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2014, IV/13/732, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1953 geborene A.________ (fortan Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 16. Oktober 2000 bei der IV-Stelle Bern (fortan IVB bzw. Beschwerdegegnerin) wegen einer Kubitalarthrose links (Dossier der IVB, Antwortbeilagen [AB] 5/1, 10/2) zum Bezug von IV-Leistungen in Form beruflicher Massnahmen (Umschulung) an (AB 1). Die IVB holte Unterlagen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht ein und gewährte mit Mitteilung vom 18. Juni 2001 eine berufliche Abklärung in der Abklärungsstelle X.________ (AB 12, 16/2 ff.). Nachdem die Eingliederungsbemühungen erfolglos verlaufen waren (AB 15), liess die IVB den Versicherten fachärztlich begutachten (Gutachten vom 6. Februar 2002 [AB 21]) und sprach ihm mit Verfügung vom 20. September 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 65 % ab 1. März 2001 eine halbe Rente zu (AB 25). Aufgrund der im Rahmen der 4. IV-Revision per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen neuen Rentenabstufung verfügte die IVB am 26. Februar 2004 bei gleichbleibendem Invaliditätsgrad (65 %) die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente ab 1. Januar 2004 (AB 39). In der Folge bestätigte die IVB im Rahmen zweier von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevisionsverfahren mit Mitteilungen vom 7. Januar 2009 und 8. März 2011 bei unverändertem Invaliditätsgrad von 65 % den Anspruch auf die bisherige Dreiviertelsrente (AB 55, 62). B. Anlässlich eines weiteren Rentenrevisionsverfahrens wies der Versicherte am 24. Februar 2012 erneut auf eine – zuvor schon im Februar 2011 angegebene (AB 60) – Verschlechterung des Gesundheitszustands seit einem Unfall vom 5. November 2009 betreffend das rechte Knie hin (AB 66; vgl. AB 61/6).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2014, IV/13/732, Seite 3 Mit Verfügung vom 4. Dezember 2012 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 17 % ab 1. Dezember 2012 eine Invalidenrente der Unfallversicherung (UV) und überdies eine Integritätsentschädigung zu (AB 87). Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Einsprache vom 17. Januar 2013 an (Dossier der SUVA [UV-act.] 141). Die IVB ihrerseits holte aktuelle erwerbliche und medizinische Unterlagen ein und bot den Versicherten zu einer Arbeitsmarktlich-Medizinischen Abklärung (AMA) auf (Abklärungsbericht AMA vom 23. Januar 2013 [AB 90] und AMA-Medizinische Dokumentation vom 21. Dezember 2012 [AB 88]). Gestützt darauf stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 16. April 2013 bei einem neu ermittelten Invaliditätsgrad von 35 % die Aufhebung der bisherigen Dreiviertelsrente in Aussicht (AB 93). Dagegen liess der Versicherte am 17. Mai 2013 Einwand erheben (AB 97). Mit Verfügung vom 5. Juni 2013 hob die IVB die bisherige Rente, wie angekündigt, auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (AB 102). Mit Schreiben vom 12. August 2013 hielt die SUVA gegenüber dem Versicherten im UV-Verfahren fest, aufgrund der neusten medizinischen Unterlagen sei der Behandlungs- bzw. Fallabschluss noch nicht erreicht, weshalb die Rentenverfügung vom 4. Dezember 2012 zurückgenommen werde (UV-act. 159). C. Gegen die Verfügung der IVB vom 5. Juni 2013 liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________, am 27. August 2013 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. In der Begründung wird im Wesentlichen eine unvollständige Feststellung bzw. unrichtige Würdigung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts gerügt. Insbesondere wird festgehalten, soweit die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des rechten Knies die Optik der SUVA übernommen habe, sei die entsprechende Grundlage nunmehr dahingefallen, da die SUVA auf ihren früheren Entscheid zurückgekommen sei und den Fallabschluss heute als noch nicht erreicht betrachte. Sodann sei unerklär-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2014, IV/13/732, Seite 4 lich, dass der SUVA-Kreisarzt ausserhalb seines Bereichs die Ellenbogenbeschwerden als nicht existent bezeichnet habe und diese Sichtweise im IV-Verfahren leichtfertig übernommen worden sei (Beschwerde, S. 4 f.). Mit Beschwerdeantwort vom 27. September 2013 beantragt die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stellen (RAD) vom 19. September 2013 (im Gerichtsdossier) die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 12. Dezember 2013 sowie Duplik vom 12. Februar 2014 bestätigen die Parteien je ihre Anträge. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 60 Abs. 1 ATSG) ist unter Berücksichtigung der ursprünglich mangelhaften Eröffnung der Verfügung (vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 5. Juli 2013, AB 103) sowie des Fristenstillstands nach Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG) gewahrt. Da auch die Bestimmungen über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2014, IV/13/732, Seite 5 die Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 5. Juni 2013 (AB 102). Streitig ist die revisionsweise Aufhebung der laufenden IV-Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2014, IV/13/732, Seite 6 che Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 25. Juli 2013, 8C_441/2012, E. 3.1.1). Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369, SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsabklärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; Entscheid des BGer vom 25. Juli 2013, 8C_441/2012, E. 3.1.2). 3. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung der anspruchserheblichen Änderung (vgl. E. 2.3 hiervor) ist die unangefochten in Rechtskraft erwachsene rentenzusprechende Verfügung vom 20. September 2002 (AB 25). Anfang 2004 erfolgte lediglich eine Anpassung der Rentenleistung an die neuen Bestimmungen der 4. IV-Revision (AB 39) und im Rahmen der nachfolgenden Rentenüberprüfungen (2009 und 2011) wurde der Rentenanspruch jeweils ohne revisionsrechtlich relevante Prüfung allein gestützt auf ärztliche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2014, IV/13/732, Seite 7 Verlaufsberichte bestätigt (AB 55, 62). Massgebender Vergleichs- und Beurteilungszeitraum ist damit die Zeit vom 20. September 2002 bis zum Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 5. Juni 2013. Die Rentenleistung wurde ursprünglich (2002) einzig aufgrund einer Beeinträchtigung im Bereich des linken Ellenbogens zugesprochen (AB 21/4). Im November 2009 traten plötzlich rechtseitige Kniegelenksschmerzen auf. Im UV-Verfahren wurden in der Folge ein medialer Meniskusriss sowie degenerative Veränderungen im Bereich des rechten Knies mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert (AB 65/10), welche zu mehreren Operationen im Spitalzentrum C.________ führten (AB 65/1 ff.). Mit dieser – nach Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 20. September 2002 aufgetretenen – Knieproblematik rechts liegen in medizinischer Hinsicht Veränderungen vor (vgl. AB 72/4), die grundsätzlich geeignet sind, den Invaliditätsgrad zu beeinflussen. Die Beschwerdegegnerin hat demnach zu Recht einen Revisionsgrund bejaht und den Invaliditätsgrad einer freien Prüfung unterzogen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1), was in der Beschwerde als solches auch nicht in Frage gestellt wird. 4. 4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2014, IV/13/732, Seite 8 Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). 4.2 Für die Verlaufsbeurteilung ab 2002 ist den Akten in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: 4.2.1 Im Bericht der SUVA … vom 8. Februar 2012 führte der Kreisarzt Dr. med. D.________, Facharzt für Chirurgie FMH, als Hauptdiagnose einen medialen Meniskusriss, degenerative Veränderungen femorotibial, medial mehr als lateral, und degenerative Meniskusveränderungen medial und lateral auf. Therapien fänden keine mehr statt. Subjektiv werde noch über belastungsabhängige Schmerzen im rechten Kniegelenk geklagt. Der aktuelle Zustand könne als medizinisch weitgehend stabil betrachtet werden. Unfallbedingt zumutbar seien leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, nach Möglichkeit wechselbelastend, vorzugsweise sitzend, mit kürzeren Gehund Stehphasen. Nicht zumutbar seien längeres Gehen und Stehen, repetitives Treppensteigen, Tätigkeiten auf unebenem bzw. abschüssigem Untergrund sowie Zwangshaltungen des rechten Kniegelenks in kauernder oder knieender Position. Ebenfalls nicht mehr zumutbar sei das längerdauernde Tragen von Gewichten über 10 kg. Unter Einhaltung dieser Zumutbarkeitskriterien sei eine ganztägige Arbeitsplatzpräsenz zumutbar. Aus kreisärztlicher Sicht bestünden keine Einschränkungen für die oberen Extremitäten. Eine 65 %-ige IV-Rente wegen Ellenbogenbeschwerden sei aufgrund der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2014, IV/13/732, Seite 9 klinischen Befunde nicht ganz nachvollziehbar. Medizinische Dokumente zum Ellenbogen links hätten allerdings nicht vorgelegen (AB 65/10 f.). 4.2.2 Im Bericht vom 24. März 2012 hielt die Hausärztin Dr. med. E.________, Allgemeine Innere Medizin FMH, einen seit Februar 2012 stationär gebliebenen Gesundheitszustand fest. Es bestünden chronische belastungsabhängige Knieschmerzen rechts sowie die bekannte Ellenbogenproblematik links. Neue Befunde seien (seit Februar 2012) keine hinzugetreten. Der Beschwerdeführer könne wahrscheinlich eine sitzende, körperlich leichte Arbeit ausführen, jedoch bestehe diesbezüglich ein Problem wegen der Sprache, des Alters, der fehlenden Ausbildung und wegen fehlender Computerkenntnisse (AB 68). 4.2.3 Im Bericht des Spitalzentrums C.________ vom 4. Mai 2012 wurden als Diagnosen persistierende neuropathische Schmerzen bei Status nach tiefem Wundinfekt, bei Status nach Tibiakopfosteotomie, Pseudarthroseoperation, Spongiosaplastik, Reosteosynthese mit Tomofixplatte und bei Status nach Débridement, Metallentfernung sowie Wundrevision aufgeführt. Sechs Monate nach dem letzten Débridement seien die Beschwerden insgesamt etwas rückläufig und die Beweglichkeit besser geworden. Es bestünden persistierende Schmerzen am rechten Unterschenkel bei Berührung und beim Gehen. Die bisherige Tätigkeit sei zumutbar, sofern ein Grossteil der Arbeit sitzend durchgeführt werden könne (AB 70/3 ff.). 4.2.4 Im Arztbericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stellen (RAD) vom 29. August 2012 führte Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Arthrose des Ellenbogens links, eine Kniearthrose rechts sowie ein Streckdefizit des rechten Kleinfingers, eine linksseitig verminderte Faustschlusskraft und eine am linken Handgelenk fehlende Palmaris longus-Sehne auf. Auch wenn sich die Ellenbogengelenksbeweglichkeit links im Vergleich zur Referenzsachlage gemäss rheumatologischem Gutachten von 2002 etwas verbessert habe, sei nicht anzunehmen, dass sich, bei damals nachgewiesener fortgeschrittener Ellenbogenarthrose, die Belastbarkeit des linken Ellenbogens wesentlich verbessert habe. Eine im Vergleich zur Referenzsachlage zusätzliche funktionelle Einschränkung ergebe sich von Seiten des rechten Kniegelenks. Je nach Anforderung an die manuelle

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2014, IV/13/732, Seite 10 Tätigkeit wirke sich möglicherweise auch das vom SUVA-Kreisarzt erhobene Streckdefizit des rechten Kleinfingers sowie die links verminderte Faustschlusskraft und die am linken Handgelenk fehlende Palmaris longus-Sehne auf die Arbeitsfähigkeit aus. Hinsichtlich des linken Ellenbogens ergebe sich aufgrund der vorliegenden Unterlagen keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Zusammenfassend seien aufgrund des rheumatologischen Gutachtens von 2002 und des kreisärztlichen Berichts vom 8. Februar 2012 leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten, vorzugsweise sitzend, mit kürzeren Geh- und Stehpausen sowie einer Gewichtslimite von 10 kg zu maximal 50 % (Halbtagespensum) zumutbar. Möglicherweise vermöchte der Beschwerdeführer in Anbetracht der Ausführungen des SUVA-Kreisarztes zu den Ellenbogenbeschwerden auch ein höheres Tagespensum zu erbringen, was im Rahmen einer AMA evaluiert werden könnte (AB 72/4 f.). 4.2.5 Im Bericht „AMA-Medizinische Dokumentation“ vom 21. Dezember 2012 hielt die RAD-Ärztin Dr. med. G.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Kniearthrose rechts und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach einer Ellenbogenarthrose links fest. Die ursprüngliche Problematik im Ellenbogen sei verschwunden und begründe keine Einschränkungen mehr. Der Beschwerdeführer könne den Ellenbogen problemlos strecken und beugen und auch Gewichte heben. Zu berücksichtigen seien die Ursache und Folgen der valgisierenden Tibiaosteotomie von November 2010. Der Beschwerdeführer erwähne, dass die Schmerzen mit zunehmendem Gehen besser würden. Insofern sei eine wechselbelastende bzw. sogar eine überwiegend gehende Tätigkeit günstig, eine überwiegend sitzende Tätigkeit dagegen nicht angezeigt. Zumutbar seien somit wechselbelastende Tätigkeiten, wobei Stehen an Ort eher wenig vorkommen sollte. Längere Gehstrecken seien möglich, ebenso das Heben und Tragen mittelschwerer Gewichte. Dem Zumutbarkeitsprofil der SUVA werde insgesamt zugestimmt, wobei festzuhalten sei, dass der Beschwerdeführer Phasen mit Gehen solchen mit Sitzen vorziehe. Bei einem grundsätzlich ganzen Arbeitspensum bestehe für angepasste Tätigkeiten eine Leistungseinschränkung bedingt durch die Kniearthrose von 10-20 %. Für solchermassen an-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2014, IV/13/732, Seite 11 gepasste Tätigkeiten bestehe seitens der früheren Verletzung am Ellenbogen keine weitere Einschränkung (AB 88/9, 90/7 f.). 4.2.6 Im – nach Erlass der hier angefochtenen Verfügung ergangenen – Bericht vom 20. Juni 2013 des Spitalzentrums C.________ wurde als Diagnose eine fortgeschrittene Gonarthrose aufgeführt. Seit der letzten Konsultation im März 2012 seien die Beschwerden im rechten Kniegelenk stetig zunehmend im Sinne von Schmerzen bei Ruhe und Belastung. Insbesondere bestünden auch starke Schmerzen nachts sowie ausgeprägte Anlaufschmerzen. Auf der lateralen Seite direkt unter dem Kniegelenk auf einem Areal von ca. 20x5 cm habe der Beschwerdeführer seit dem ersten Eingriff keine richtige Sensibilität mehr. Es habe sich innerhalb von 15 Monaten (im Vergleich zu den Voraufnahmen vom 16. März 2012) eine schwere Gonarthrose ausgebildet. Sowohl lateral wie auch medial sei kein Knorpel mehr vorhanden. Die einzige Möglichkeit, dem Beschwerdeführer zu helfen, sei die Implantation einer Knietotalprothese (UV-act. 153). 4.3 Was vorab die Arthrose des Ellenbogengelenks anbetrifft, hatte Dr. med. H.________, Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin FMH, in seinem – der ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügung zugrundeliegenden – Gutachten vom 6. Mai 2002 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit postuliert. Dabei hatte er namentlich festgehalten, repetitive und schwere manuelle Tätigkeiten seien aufgrund der objektivierbaren Beschwerden nicht mehr zumutbar. Weshalb darüber hinaus jedoch auch eine optimal angepasste Tätigkeit nur zu 50 % zumutbar sein soll, lässt sich diesem Gutachten nicht schlüssig entnehmen. Dr. med. H.________ hatte insoweit einzig auf die berufliche Abklärung der IV (Juni bis Oktober 2001; vgl. AB 12 u. 15) verwiesen, welche gezeigt habe, dass auch bei einer manuell nur wenig belastenden Arbeit das Arbeitspensum nicht auf über 50 % habe gesteigert werden können (AB 21/5 f.). Für die Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit ist jedoch nicht auf das subjektive Empfinden der versicherten Person oder auf einen konkreten Arbeitsversuch, sondern allein auf eine objektive (medizinisch-theoretische) Betrachtungsweise abzustellen. Denn die Wahrnehmung und Einschätzung der versicherten Person allein, welche auch einen konkreten Arbeitsversuch zu beeinflussen vermag, kann für die Beurteilung der Leis-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2014, IV/13/732, Seite 12 tungsfähigkeit nicht massgebend sein, da ein behandlungsbedürftiger Patient kaum je in der Lage sein dürfte, seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen und seine Leistungsfähigkeit unter Ausschluss allfälliger invaliditätsfremder Faktoren einer objektiven Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 28. Mai 2004, I 677/03, E. 2.3.1). Vor diesem Hintergrund ist, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde, S. 5), nicht per se „völlig unerklärlich“, dass der Kreisarzt der SUVA anlässlich der Abschlussuntersuchung vom 8. Februar 2012 zum Schluss gelangte, die Berentung allein wegen der Ellenbogenbeschwerden sei aufgrund der klinischen Befunde nicht nachvollziehbar (AB 65/11); dies umso mehr, als nach den Akten die Befundlage bis zu diesem Zeitpunkt im Vergleich zum Gutachten von 2002 gleichgeblieben ist bzw. sich jedenfalls nicht verschlimmert hat (AB 53/1, 61/6). Sodann vermochte auch die RAD- Ärztin Dr. med. G.________ anlässlich ihrer Untersuchungen im Rahmen der AMA vom 12. November bis 9. Dezember 2012 hinsichtlich des Ellenbogen links keine Befunde mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu erheben. Namentlich konnte der Beschwerdeführer den Ellenbogen problemlos strecken bzw. beugen und auch mittlere Gewichte heben. Entsprechend hielt die RAD-Ärztin nachvollziehbar fest, dass für adaptierte Tätigkeiten ohne das Heben und Tragen schwerer Gewichte von Seiten des linken Ellenbogens keine weiteren Einschränkungen bestünden (AB 88/9). Darauf kann abgestellt werden, zumal auch der SUVA-Kreisarzt angepasste Tätigkeiten ohne übermässige Belastung des linken Arms diesbezüglich als voll zumutbar erklärt hat (UV-act. 120). 4.4 Das der angefochtenen Verfügung vom 5. Juni 2013 (AB 102) zugrunde liegende Zumutbarkeitsprofil berücksichtigt somit zu Recht nur die Einschränkungen von Seiten der Knieproblematik rechts. Es beruht auf der Einschätzung des SUVA-Kreisarztes vom 8. Februar 2012 (AB 65/11), die von der RAD-Ärztin Dr. med. G.________ aufgrund eigener Untersuchung anlässlich der AMA vom 12. November bis 9. Dezember 2012 weitgehend übernommen worden ist, wobei sie jedoch aufgrund der Kniearthrose eine zusätzliche Leistungseinschränkung von 10 bis 20 % für eine angepasste Tätigkeit postuliert hat (AB 88/9).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2014, IV/13/732, Seite 13 Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist die Frage, ob dieses Zumutbarkeitsprofil, auf das sich die Beschwerdegegnerin abstützt, mit Blick auf die persistierende Knieproblematik auch im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 5. Juni 2013 noch Gültigkeit hat. 4.5 4.5.1 Das Sozialversicherungsgericht beurteilt die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit ihres Erlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140). Nach dem Erlass des Einspracheentscheides verfasste Arztberichte sind nicht in die Beurteilung mit einzubeziehen, soweit sie keine Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens bestehende Situation erlauben (SVR 2008 IV Nr. 8 S. 25 E. 3.4). 4.5.2 Im Bericht vom 20. Juni 2013 hielt das Spitalzentrum C.________ aufgrund einer radiologischen Untersuchung vom 18. Juni 2013 fest, innerhalb von 15 Monaten (im Vergleich zu den Voraufnahmen vom 16. März 2012) habe sich eine schwere Gonarthrose ausgebildet mit der Indikation zur Implantation einer Knietotalprothese (UV-act. 153). Gestützt darauf kam die SUVA mit Schreiben vom 12. August 2013 auf den Fallabschluss zurück und richtete rückwirkend ab 10. Dezember 2012 auf der Basis einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit Taggelder aus (UV-act. 159). Nachdem am 6. August 2013 eine Kniearthroskopie mit Biopsieentnahme durchgeführt worden war, um eine chronische Infektion auszuschliessen (UV-act. 172/1, 175), erfolgte Anfang November 2013 die Implantation der Knietotalprothese. Es wurde prognostisch eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis 31. Januar 2014 attestiert (UV-act. 179). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Duplik, S. 2) sind die nach Verfügungserlass erstatteten Berichte des Spitalzentrums C.________ zu berücksichtigen, weil sie im Sinne der hiervor zitierten Rechtsprechung Rückschlüsse auf die Zeit vor Verfügungserlass zulassen (vgl. E. 4.3.2 hiervor). Denn gestützt auf diese Unterlagen ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich in der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2014, IV/13/732, Seite 14 Zeit vom 16. März 2012 bis 18. Juni 2013 eine schwere Gonarthrose entwickelt hat, welche die Implantation einer Knietotalprothese erforderlich machte. Es kann somit ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Entwicklung der im Bericht des Spitalzentrums C.________ vom 20. Juni 2013 beschriebenen fortgeschrittenen Gonarthrose mit komplettem Verlust der Knorpelschicht (UV-act. 153/2) massgeblich vor Erlass der Verfügung vom 5. Juni 2013 stattgefunden hat. Unter diesen Umständen bestehen erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass das Zumutbarkeitsprofil, wie es am 8. Februar 2012 vom SUVA-Kreisarzt formuliert (AB 65/11) und im November 2012 von der RAD-Ärztin im Wesentlichen bestätigt wurde (AB 88/9), im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 5. Juni 2013 keine Gültigkeit mehr hatte. Damit beruht der Einkommensvergleich, wie er der angefochtenen Verfügung zugrunde liegt, auf einem ärztlichen Zumutbarkeitsprofil, das im Zeitpunkt des Verfügungserlasses aufgrund der rasch progredienten Gonarthrose möglicherweise keine Geltung mehr hatte. Wie es sich damit genau verhält, kann aufgrund der in den Akten liegenden Operationsberichte jedoch nicht abschliessend beurteilt werden. 4.6 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Akten sind an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Auswirkungen der Gonarthrose auf die zumutbare Leistungsfähigkeit abklärt und über den Rentenanspruch nach Abschluss der postoperativen Rehabilitation erneut befindet. Dabei wird – namentlich mit Blick auf die seitens des Spitalzentrums C.________ attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 31. Oktober 2013 bis 31. Januar 2014 – auch der Anspruch auf eine mögliche befristete Erhöhung der laufenden Dreiviertelsrente zu prüfen sein. Dieses Vorgehen rechtfertigt sich umso mehr, als die SUVA am 12. August 2013 auf ihren ursprünglichen Fallabschluss zurückgekommen ist, ab Dezember 2012 erneut eine vollständige Arbeitsunfähigkeit anerkannt hat und bis auf weiteres entsprechende Taggelder erbringt. 4.7 Wurde – wie hier (AB 102/2) – der Beschwerde gegen eine Verfügung, mit der die Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben wird,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2014, IV/13/732, Seite 15 die aufschiebende Wirkung entzogen, so dauert dieser Entzug bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Vornahme weiterer Abklärungen grundsätzlich – unter Vorbehalt hier nicht vorliegender Ausnahmen – auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verfügung an (BGE 129 V 370; SVR 2013 IV Nr. 37 S. 112 E. 3.1). 5. 5.1 Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. zur Kostenpflicht der IV-Stelle Bern: BVR 2009 S. 186 ff. E. 4). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.-- ist nach Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf Ersatz seiner Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Der von Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ mit Honorarnote vom 6. März 2014 geltend gemachte Aufwand von total Fr. 2'953.80 (inkl. Auslagen und MWSt.) ist dem vorliegenden Verfahren angemessen und nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer diese Parteikosten zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 5. Juni 2013 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2014, IV/13/732, Seite 16 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2‘953.80 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt Dr. B.________ z.H. des Beschwerdeführers (samt eingereichten Akten) - IV-Stelle Bern (samt eingereichten Akten) - Bundesamt für Sozialversicherungen Hinweis: Im Falle einer Anfechtung dieses Entscheides sind die Akten dem Bundesgericht zuzustellen. Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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