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Bern Verwaltungsgericht 10.12.2013 200 2013 702

10 dicembre 2013·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·4,384 parole·~22 min·7

Riassunto

Verfügung vom 16. Juli 2013

Testo integrale

200 13 702 IV ACT/SCC/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 10. Dezember 2013 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 16. Juli 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2013, IV/13/702, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1981 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 20. Januar 2011 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) an (Dossier der IVB, Antwortbeilage, [AB] 9). Vom 26. April bis 29. Juli 2011 erfolgte eine teilstationäre Behandlung in den psychiatrischen Diensten X.______ (Bericht vom 13. September 2011 [AB 37]) und vom 7. November 2011 bis am 29. Januar 2012 nahm die Versicherte an einer Integrationsmassnahme Aufbautraining der X.______ teil (Bericht vom 3. Februar 2012 [AB 47]). Sie hielt sich vom 25. Januar bis Ende März 2012 im Psychiatriezentrum C.________ auf (Bericht vom 28. März 2012 [AB 57]) und vom 28. März bis 8. April 2012 wurde sie in der Klinik D.________ weiterbehandelt (Bericht vom 11. April 2012 [AB 60]). Eine erneute stationäre Behandlung wurde vom 26. April bis 17. September 2012 im C.________ durchgeführt (Austrittsbericht vom 18. September 2012 [AB 69]). Nach einer beruflichen Kurzabklärung (Bericht der E.________ Berufsbildung vom 19. August 2011 [AB 34]) und einer Begutachtung durch Dr. med. F.________, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 18. Februar 2013 [AB 79.1]) stellte die IVB mit Vorbescheid vom 1. März 2013 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (AB 80). Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin G.________ der B.________, Einwände (AB 84). In der Folge holte die IVB Verlaufsberichte des Hausarztes (AB 87) sowie des behandelnden Psychologen (AB 89) ein. Nach einer Stellungnahme des RAD-Psychiaters vom 17. Mai 2013 (AB 90) erliess die IVB einen neuen Vorbescheid vom 24. Mai 2013 (AB 91), worin sie die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte. Dagegen liess die Versicherte am 12. Juni 2013 Einwände erheben (AB 92). Mit Verfügung vom 16. Juli 2013 wies die IVB das Leistungsbegehren ab (AB 96).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2013, IV/13/702, Seite 3 B. Am 19. August 2013 liess die Versicherte Beschwerde erheben und beantragen: 1. Die Verfügung vom 16. Juli 2013 sei aufzuheben. 2. Die Sache sei zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes – insbesondere des Grades der Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf der Grundlage eines neuen, unabhängigen Gutachtens – an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Eventualiter: Der Beschwerdeführerin sei eine im Umfang durch das Gericht näher zu bestimmende Invalidenrente zuzusprechen (in Ergänzung zum geschützten Arbeitsplatz mit einem genauer zu bestimmenden Pensum). 4. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Auf die Erhebung des Kostenvorschusses sei zu verzichten. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Am 30. September 2013 liess die Versicherte einen Verlaufsbericht zur Werktherapie vom 17. September 2013 (Beschwerdebeilage [BB] 6) einreichen. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2013 liess sie mitteilen, dass sie seit dem 2. Oktober 2013 im C.________ hospitalisiert sei. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2013 beantragt die IVB die Abweisung der Beschwerde. Dazu hat sie eine Stellungnahme des RAD- Psychiaters Dr. med. H.________ vom 4. Oktober 2013 (AB 106) eingereicht. In der Stellungnahme vom 5. November 2013 liess die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen festhalten. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2013, IV/13/702, Seite 4 kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 16. Juli 2013 (AB 96), mit welcher die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Rente abgelehnt hat. Streitig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. Vorab rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Beschwerde, S. 7 f.). Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2013, IV/13/702, Seite 5 Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181). Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht zu hören. Die Beschwerdegegnerin hat sich mit den Einwänden der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Eine Anfechtung der Verfügung ist denn auch ohne weiteres möglich gewesen. Wenn die Beschwerdeführerin (Beschwerde, S. 8 und Stellungnahme vom 5. November 2013, S. 5) weiter vorbringt, dass die Verwaltung bei angeblich widersprüchlichen medizinischen Berichten allein auf das psychiatrische Gutachten abgestellt habe, so handelt es sich dabei um eine Frage der Beweiswürdigung und nicht um eine Frage einer allfälligen Verletzung des rechtlichen Gehörs. 3. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2013, IV/13/702, Seite 6 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). 3.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 4. 4.1 Bezüglich der Arbeits- und Leistungsfähigkeit ist den Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 4.1.1 Der behandelnde Psychiater Dr. med. I.________ diagnostizierte im Bericht vom 2. April 2011 eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01), eine passiv-abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7) und eine Bulimia nervosa (ICD-10 F50.2), Status nach Anorexia nervosa in der Adoleszenz. Er legte dar, dass die jetzige Tätigkeit aktuell nicht zumutbar sei. Eine Teilarbeitsfähigkeit in einem Tätigkeitsbereich ohne Kundenkontakt sei möglich (AB 27 S. 2 ff.). 4.1.2 Im Austrittsbericht vom 13. September 2011 – nach einer teilstationären Behandlung vom 26. April bis 29. Juli 2011 sowie einem reduzierten Programm bis 23. August 2011 – diagnostizierten die Ärzte der psychiatrischen Dienste X.______ eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01), eine soziale Phobie (ICD-10 F40.1) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), sowie eine Bulimia nervosa (ICD-10 F50.2). Die Tätigkeit zu 50 % im Rahmen der beruflichen Massnahme habe der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2013, IV/13/702, Seite 7 Beschwerdeführerin gefallen, wobei sie mit dem Pensum sehr ausgelastet gewesen sei. Aufgrund einer geplanten Prozentsteigerung habe sie sich unter Druck gefühlt (AB 37). 4.1.3 Im Bericht vom 23. Dezember 2011 diagnostizierte Dr. med. J.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welche die Beschwerdeführerin ab dem 15. November 2011 behandelte, eine soziale Phobie (ICD-10 F40.1), eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01), eine Bulimia nervosa (ICD-10 F50.2) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0). Eine 50 %ige Tätigkeit im geschützten Rahmen sei zumutbar. Aufgrund der Ängste und der Essstörung sei zurzeit eine Steigerung des Pensums nicht möglich, respektive die Beschwerdeführerin sei durch eine solche überfordert (AB 44). 4.1.4 Im Bericht vom 10. September 2012 stellten die Ärzte des C.________ die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode im Rahmen einer Bulimia nervosa mit BMI 18.1 (ICD-10 F50.2), und soziale Phobie (ICD-10 F40.1) sowie episodisch Panikattacken, aktuell remittiert. Sie erachteten die bisherige Tätigkeit nicht mehr für zumutbar. Die Leistungsfähigkeit sei durch die verminderte Belastbarkeit eingeschränkt. Insbesondere könnten aber auch die Rückfälle, die in den nächsten Monaten im Zusammenhang mit der Erkrankung zu erwarten seien, den Arbeitsablauf stören und verstärkt Schuldgefühle auslösen. Nach erfolgreicher Behandlung und schrittweiser Wiedereingliederung sei durchaus wieder von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (AB 67). 4.1.5 Im psychiatrischen Gutachten vom 18. Februar 2013 bestätigte Dr. med. F.________ die Diagnose einer Bulimia nervosa (ICD-10 F50.2; AB 79.1 S. 27). Sie legte weiter dar, die beschriebenen narzisstischen und histrionischen Persönlichkeitszüge seien nicht derart ausgeprägt, dass die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung gestellt werden könne. Durch die lange Krankschreibung und die stationäre Therapie sei es zu einer Zunahme von regressivem Verhalten gekommen. Diesem könne kein Krankheitswert zugemessen werden. Das Bestätigen einer Arbeitsunfähigkeit bei Angstzuständen sei immer problematisch. Die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2013, IV/13/702, Seite 8 Therapie von Angst sei immer eine Expositionsbehandlung. Diese könne durch die Gabe einer leichten antidepressiven oder neuroleptischen Therapie unterstützt werden. Durch den Krankenstand werde die Angstsymptomatik begünstigt. Aufgrund einer Bulimie könne keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit bestätigt werden. In der gelernten Tätigkeit lägen keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor. Die Fähigkeit der Beschwerdeführerin, perfekt zu arbeiten, liesse sich im gelernten Beruf gut verwerten. Sie könne diesen vollumfänglich, d.h. zu 8,5 Stunden, ausüben (AB 79.1 S. 31 f.). 4.1.6 Im Bericht vom 13. April 2013 hielt der Hausarzt Dr. med. M.________ fest, es sei seit dem Austritt aus dem C.________ ein (erneuter) Gewichtsverlust hinzugetreten; er erachtete eine Arbeit in einer geschützten Umgebung in der gelernten Tätigkeit als sinnvoll (AB 87). 4.1.7 Der behandelnde Psychologe K.________ und Dr. med. L.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gingen im Bericht vom 24. April 2013 davon aus, dass die bisherige Tätigkeit unter Berücksichtigung des aktuellen Gesundheitszustandes nur in reduziertem Ausmass (ca. 50 %) und im geschützten Rahmen realistisch sei. Weiter hielten sie fest, die depressive Symptomatik, die chronifizierte Essstörung sowie die Persönlichkeitsstrukturstörung könnten in engem Zusammenhang verstanden werden (AB 89 S. 4). 4.1.8 In der Stellungnahme vom 4. Oktober 2013 äusserte sich der RAD- Psychiater zu den Beanstandungen der Beschwerdeführerin am Gutachten. Er legte u.a. dar, die Gutachterin habe die Möglichkeit einer Komorbidität mit Depression, eine soziale Phobie, eine Agoraphobie und eine Panikstörung wie auch eine Persönlichkeitsstörung diskutiert und nachvollziehbar verneint. Er hielt weiter fest, die Gutachterin habe die aktuelle Behandlungssituation zusammengefasst und implizit zwischen psychiatrischer und psychologischer Therapie unterschieden (AB 106). 4.2 4.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2013, IV/13/702, Seite 9 ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). 4.2.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). 4.2.3 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.2.4 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2009 IV Nr. 50 S. 154 E. 4.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2013, IV/13/702, Seite 10 Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). 4.3 Es ist erstellt, dass kein somatischer Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbstätigkeit besteht. Der Hausarzt Dr. med. M.________ legte im Bericht vom 2. Februar 2011 dar, es bestünden keine körperlichen und geistigen Einschränkungen (AB 16 S. 4 Ziff. 1.7), was er im Bericht vom 13. April 2013 bestätigte (AB 87 S. 3 Ziff. 1). Im Schlussbericht des Y.______ vom 3. Februar 2012 über das Aufbautraining wurden denn auch keine entsprechenden Probleme erwähnt, vielmehr wurde der gescheiterte Versuch, das Pensum zu steigern, mit der Essstörung in Verbindung gebracht (AB 47 S. 2 f. Ziff. 4). 4.4 Die psychiatrische Gutachterin hat die geklagten Beschwerden berücksichtigt (AB 79.1 S. 18 f.). Das Gutachten ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden (AB 79.1 S. 2 ff.). Dabei hat sich die Expertin eingehend mit den Diagnosen, welche in den Berichten der behandelnden Ärzte genannt worden waren, befasst. Sie ist nachvollziehbar zum Schluss gelangt, dass aktuell die Kriterien einer sozialen Phobie nicht vorliegen (AB 79.1 S. 28 f.). Ebenso hat sie überzeugend dargelegt, dass die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Symptome der Angst in einer engen Verbindung zu den sozialen Umständen stünden und ihrem Willen, diese zu meistern. Sie hielt nachvollziehbar fest, dass keine Agoraphobie und Panikstörung mit Krankheitswert vorliege sowie dass die aktuelle Untersuchung keine Hinweise auf einen depressiven Zustand ergebe. Die Expertin begründet die fehlende Diagnose der depressiven Störung entgegen der Auffassung in der Stellungnahme vom 5. November 2013 (S. 4 f.) überzeugend und ausführlich (AB 79.1 S. 29 f.). Einleuchtend ist auch die Einschätzung der Gutachterin, dass keine Persönlichkeitsstörung vorliegt (AB 79.1 S. 30 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2013, IV/13/702, Seite 11 Das psychiatrische Gutachten vom 18. Februar 2013 (AB 79.1) erfüllt deshalb die Voraussetzungen an Expertisen und erbringt vollen Beweis (E. 4.2.3 f. hiervor). 4.5 Entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt sich das Gutachten nicht beanstanden: Wenn sich die Beschwerdeführerin abschätzig behandelt oder nicht ernst genommen fühlt (Beschwerde, S. 10; Stellungnahme vom 5. November 2013, S. 2), ist dies allein ein subjektiver Eindruck, der durch die Ausführungen in der Expertise (AB 79.1 S. 23 ff.) in keiner Art und Weise bestätigt wird. Die Beschwerdeführerin rügt, sie sei von der Gutachterin nicht angemessen gewogen worden (Beschwerde S. 10) bzw. der BMI von 18.1 sei falsch berechnet worden (Beschwerde S. 12). Dem ist entgegenzuhalten, dass auch der behandelnde Hausarzt und der Psychologe die Beschwerdeführerin angezogen gewogen haben (AB 87 S. 4, AB 89 S. 1). Es wird in der Beschwerde (S. 10 unten) bestätigt, dass die Beschwerdeführerin – auch wenn sie dies als äusserst mühsam schildert – mit dem Hund spazieren geht (gemäss Angaben gegenüber der Gutachterin täglich eine Stunde [AB 79.1 S. 16 unten]). Die Beschwerdeführerin beanstandet (Beschwerde S. 13) die Anmerkung der Gutachterin, die lange teilstationäre und stationäre Therapie habe die regressiven Tendenzen gefördert (AB 79.1 S. 30). Im Gutachten wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin und der behandelnde Psychiater stimmten darin überein, dass sie von der psychotherapeutischen Behandlung profitiert habe. Hingegen hätten sich die regressiven Tendenzen verstärkt (vgl. AB 79.1 S. 26 oben). Dass die stationären Therapien zu einer Steigerung der regressiven Tendenzen geführt haben, ist offensichtlich. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die damaligen Ärzte nicht lege artis vorgegangen wären. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Bulimie sei nicht als Krankheit wahrgenommen worden, respektive es seien keine Fragen zur Depression gestellt worden (Beschwerde, S. 11 oben). Der RAD-Psychiater äussert sich in seinem Bericht vom 4. Oktober 2013 (AB 106 S. 2) überzeugend zu den vorgebrachten Vorwürfen. Die Äusserungen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 5. November 2013 (S. 2 ff. mit Hinweisen auf die Arbeitsgemeinschaft Essstörungen) bringen in dieser Hinsicht nichts Neues

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2013, IV/13/702, Seite 12 und überzeugen in keiner Art und Weise. Es wird vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass sich die Beschwerdeführerin subjektiv für arbeitsunfähig hält, was objektiv von der Gutachterin nicht bestätigt worden ist. Die Beschwerdeführerin hat den Tatbeweis nicht erbracht, dass sie motiviert ist, wieder zu arbeiten (Beschwerde, S. 12). So hat sie denn auch nicht wirklich versucht, ihr Pensum im Aufbautraining zu steigern (vgl. AB 47 S. 2 f. Ziff. 4), ohne dass ein erstellter Gesundheitsschaden Grund dafür gewesen wäre. Obwohl das Verbringen der Mittagspause vor Ort wegen der Essstörung für die Beschwerdeführerin eine grosse Belastung darstellt (AB 47 S. 2 f. Ziff. 4), kommt dieser Störung kein Krankheitswert zu: Die Expertin bestätigte die Diagnose einer Bulimia nervosa und erachtete die Beschwerdeführerin trotzdem als vollumfänglich arbeitsfähig in der gelernten Tätigkeit (AB 79.1 S. 31 f.). Im Übrigen bedeutet das Vorhandensein einer Krankheit nicht ohne weiteres, dass dieser auch eine Auswirkung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zukommt. Der Einwand in der Beschwerde (S. 12), die Gutachterin habe die Therapie nicht berücksichtigt, wird durch den RAD-Psychiater mit Bericht vom 4. Oktober 2013 (AB 106 S. 3) überzeugend widerlegt. Der Bericht des behandelnden Psychologen K.________ und des Psychiaters Dr. med. L.________ vom 24. April 2012 (AB 89) ist nicht geeignet, das schlüssige Gutachten in Zweifel zu ziehen. Festzustellen ist, dass der Bericht auf den Angaben des Psychologen – nicht des psychiatrischen Facharztes – beruht, es kann deshalb entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 10 oben), schon aus diesem Grund nicht entscheidwesentlich darauf abgestellt werden. Der Rapport enthält denn auch keine eigene, auf medizinischer Erkenntnis beruhende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, sondern stellt letztlich allein auf die Angaben der Beschwerdeführerin ab. Der erwähnte Bericht enthält zudem kein Indiz, welches der Expertin entgangen wäre oder welches sie nicht gewürdigt hätte. Die Berichte über die Werktherapie in der C.________ vom 17. September 2013 (BB 6) und des U.______ vom 8. August 2013 (BB 3) sind keine medizinischen Berichte; sie enthalten ebenfalls kein Indiz gegen die Zuverlässigkeit der Einschätzung der Expertin. Der vom U.______ erwähnte „Missbrauch“ im dritten Lebensjahr – im Bericht des C.________ vom 4. November 2013 wird bereits von einem „sexuellen Missbrauch“

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2013, IV/13/702, Seite 13 gesprochen (BB 6, S. 2 + 4) – ist in keiner Art und Weise erstellt. Auch der Bericht des C.________ vom 4. November 2013 (BB 6) ändert nichts am Ergebnis. Er betrifft einen Sachverhalt nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 16. Juli 2013 (AB 96) und ist deshalb hier nicht zu berücksichtigen (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366). 4.6 Damit ist eine vollständige Arbeitsfähigkeit in der gelernten Tätigkeit erstellt (AB 79.1 S. 32). Mangels eines Gesundheitsschadens mit Einfluss auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit bestehen keine Invalidität und damit kein Anspruch auf eine Rente. Die stationären Aufenthalte führen im Übrigen gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG schon deshalb zu keinem Rentenanspruch, da sie weniger als ein Jahr dauerten (vom 25. Januar bis 28. März 2012, d.h. ca. zwei Monate, im C.________ [AB 57 S. 2]; vom 28. März bis 8. April 2012, d.h. 11 Tage, in der Klinik D.________ [AB 60]; vom 26. April bis 17. September 2012, d.h. ca. sechs Monate, im C.________ [AB 69 S. 2]). 4.7 Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung vom 16. Juli 2013 als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG), unter Vorbehalt der zu prüfenden unentgeltlichen Rechtspflege. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2013, IV/13/702, Seite 14 5.3 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG). Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Im vorliegenden Fall war das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen. Aufgrund der Sozialhilfebedürftigkeit (vgl. BB 5) hat die Bedürftigkeit als ausgewiesen zu gelten. Angesichts der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen war zudem die anwaltliche Verbeiständung geboten (vgl. zur Verbeiständung: BGE 135 I 1). Der Beschwerdeführerin ist somit unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin G.________ der B.________ als amtliche Anwältin zu gewähren, soweit dies nicht bereits mit der prozessleitenden Verfügung vom 15. Oktober 2013 gemacht worden ist. 5.4 Dementsprechend ist die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu befreien. 5.5 Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikostenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechtsschutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allgemeingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juristinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversicherungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertretung gelten alle übrigen Parteivertreterinnen und vertreter (vgl. Rundschreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2013, IV/13/702, Seite 15 Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsberatungsstelle im Sinne der Rechtsprechung (BGE135 I 1 E. 7.4.1 S. 4) wird der Stundenansatz bei einer fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 130.-- und bei einer fachlich nicht qualifizierten Vertretung auf Fr. 80.-- festgelegt. Mit Kostennote vom 5. November 2013 macht Rechtsanwältin G.________ der B.________ einen Aufwand von 16 Stunden geltend. Der geltend gemachte Aufwand entspricht in keiner Weise dem gebotenen Aufwand, erfolgte doch die Rechtsvertretung bereits im Verwaltungsverfahren. Mit Blick auf vergleichbare Fälle erscheint ein Aufwand von 10 Stunden als angemessen. Das amtliche Honorar ist auf Fr. 1‘454.-- (10 × Fr. 130.--; zuzüglich MWSt von Fr. 104.-- [8 % von Fr. 1‘300.--] und Fr. 50.-- Auslagen [nicht mehrwertsteuerpflichtig]) festzusetzen und Rechtsanwältin G.________ aus der Gerichtskasse zu vergüten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach Art. 123 ZPO i.V.m. Art. 113 VRPG. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin G.________ der B.________ als amtliche Anwältin wird gutgeheissen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2013, IV/13/702, Seite 16 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Der amtlichen Anwältin, Rechtsanwältin G.________ der B.________, wird aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1‘454.-- festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 6. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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