Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 06.12.2013 200 2013 695

6 dicembre 2013·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·1,939 parole·~10 min·7

Riassunto

Einspracheentscheid vom 13. Juni 2013

Testo integrale

200 13 695 EL SCJ/TOZ/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 6. Dezember 2013 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiberin Tomic A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 13. Juni 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2013, EL/13/695, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1956 geborene A.________ (Versicherter resp. Beschwerdeführer) meldete sich am 20. Dezember 2012 zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (Antwortbeilagen der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AB] 1), nachdem ihm am 26. Juni 2012 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (IV) mit Rentenbeginn ab dem 1. Dezember 2010 zugesprochen worden war (AB 103). Unter Anrechnung der IV-Rente und der im Rahmen einer Kollektiv-Krankenversicherung, C.________, erbrachten Leistungen als Einnahmen lehnte die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) mit fünf Verfügungen vom 29. April 2013 (AB 106, 108, 110, 112 und 114) einen Anspruch des Versicherten auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. Dezember 2010 ab, weil aus den Berechnungen Einnahmenüberschüsse (ab 1. Dezember 2010: Fr. 32‘540.--; ab 1. Januar 2011: Fr. 25‘219.--; ab 1. Januar 2012: Fr. 7‘514.--; ab 1. Februar 2012: Fr. 8‘827.--; ab 1. Januar 2013: Fr. 6‘743.--) resultierten. Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 16. Mai 2013 (AB 116) wies die AKB mit Entscheid vom 13. Juni 2013 (AB 117) ab und erwog hauptsächlich, der Versicherte habe für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 bzw. für Januar 2012 keine Rentenleistungen der IV ausbezahlt erhalten, weil er für diesen Zeitraum Vorschussleistungen bezogen habe, welche mit der Rentennachzahlung verrechnet worden seien. Auf die Anrechnung der Rentenleistungen könne somit nicht verzichtet werden. B. Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch B.________, mit Eingabe vom 16. August 2013 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde erheben und die Aufhebung des ergangenen Verwaltungsaktes beantragen. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. Januar 2011 neu zu berechnen und dem Beschwerdeführer die entsprechenden Ergänzungsleistungen auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 29. August 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2013, EL/13/695, Seite 3 Am 10. September 2013 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers aufforderungsgemäss ihre auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht beschränkte, detaillierte Kostennote ein. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 13. Juni 2013 (AB 117). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. Dezember 2010 und in diesem Zusammenhang einzig die Berücksichtigung der IV-Rente während der Dauer des Bezugs von Leistungen der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung vom 1. Dezember 2010 bis 2. Januar 2012 als anrechenbare Einnahme. Die richterliche Beurteilung hat sich daher praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). So ist insbesondere zu Recht unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit dem Beginn der Invalidenrente der Bernischen Pensionskasse ab dem 14. Januar 2012

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2013, EL/13/695, Seite 4 (AB 17) sowie der Wiederaufnahme der Tätigkeit mit einem Pensum von 20 % ab dem 14. Januar 2012 (AB 68 f.) keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen mehr hat; es besteht Einigkeit darüber, dass die IV-Rente seit dem Wegfall der zweijährigen Gehaltsfortzahlung per 13. Januar 2012 (AB 69) als Einnahme anzurechnen ist (vgl. AB 107). 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-- (vgl. AB 116), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 19. März 1965 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind u.a. nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie einen bestimmten Betrag übersteigen, sowie nach Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV. 2.3 Anrechenbar im Sinne von Art. 11 Abs. 1 ELG sind nur die tatsächlich vereinnahmten Einkünfte und vorhandenen Vermögenswerte, über welche die versicherte Person im Zeitpunkt der EL-Beanspruchung in rechtlich ungeschmälerter Weise verfügen kann (SVR 2009 EL Nr. 3 S. 9 E. 5.1 f.; Entscheid des Bundesgerichts vom 16. Oktober 2009, 9C_533/2009, E. 1.3). 2.4 Nach Art. 85bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201), können Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2013, EL/13/695, Seite 5 Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der IV Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen. Laut Abs. 2 dieser Bestimmung gelten als Vorschussleistungen einerseits freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat (lit. a), und andererseits vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (lit. b). Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Art. 85bis Abs. 3 IVV). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin hat bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. Dezember 2010 bis 2. Januar 2012 sowohl die von der C.________ ausgerichteten Krankentaggelder als auch die für den gleichen Zeitraum zugesprochenen IV-Renten als Einnahmen berücksichtigt (AB 109, 111 und 113). 3.2 Aufgrund der Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen ab dem 1. Dezember 2009 nicht mehr voll arbeitsfähig war (Beschwerdebeilagen [BB] 3). Mit Schreiben vom 8. April 2010 (BB 4) teilte der Personaldienst dem Beschwerdeführer mit, dass bei Krankheit im ersten Jahr ein Anspruch auf 100 %ige Entlöhnung bzw. im zweiten Jahr ein solcher auf eine 90 %ige Entlöhnung bestehe. Der Beschwerdeführer erhielt im Jahr 2010 einen vollen und im Jahr 2011 einen entsprechend reduzierten Lohn (vgl. Gehaltsabrechnungen; AB 70 bis 76); die zweijährige Gehaltsfortzahlung wurde per 13. Januar 2012 eingestellt (AB 69). Seit diesem Zeitpunkt ist der Beschwerdeführer beim bisherigen Arbeitgeber mit einem Arbeitspensum von 20 % tätig (AB 68 f.). Mit Verfügung vom 26. Juni 2012 (AB 103) sprach die IV-Stelle Bern dem Beschwerdeführer ab dem 1. Dezember 2010 eine ganze IV-Rente zu (ab Dezember Fr. 2‘244.-- und ab Januar 2011 Fr. 2‘283.-- monatlich).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2013, EL/13/695, Seite 6 Zuvor hatte die C.________ am 25. Mai 2012 einen Verrechnungsanspruch im Sinne von Art. 85bis Abs. 1 IVV geltend gemacht (AB 92); sie war als Krankentaggeld-Versicherung in der Zeit vom 1. Dezember 2010 bis 2. Januar 2012, für welche Zeit Rentenbetreffnisse der IV im Umfang von Fr. 29‘319.55 nachzuzahlen waren, für den versicherten Lohnausfall im Gesamtbetrag von Fr. 68‘784.80 aufgekommen (AB 91). Die IV-Stelle gab dem Gesuch der C.________ statt und die ausgerichteten Krankentaggelder wurden mit den für den gleichen Zeitraum zugesprochenen Renten verrechnet bzw. die Höhe der Rentennachzahlung ab dem 1. Dezember 2010 wurde um den entsprechenden Betrag von Fr. 29‘319.55 reduziert (AB 103). 3.3 Aus dem Dargelegten geht hervor, dass die Rentennachzahlung für die Zeit vom 1. Dezember 2010 bis 2. Januar 2012 in der Höhe von Fr. 29‘319.55 vollumfänglich mit Krankentaggeldleistungen der C.________ verrechnet wurde, welche im Rahmen einer Kollektiv-Krankenversicherung ausgerichtet worden waren (AB 91 f. und 103), so dass letztlich betreffend diesen Zeitraum keine Rentenleistung an den Beschwerdeführer selbst gelangt ist. Damit wurde die Lohnfortzahlung bei Krankheit von 90 % des bisherigen Gehalts ab dem zweiten Jahr (vgl. Art. 52 Abs. 1 der Personalverordnung vom 18. Mai 2005 [BSG 153.011.1) abgegolten. Im Rahmen von Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG sind nur Einnahmen anrechenbar, welche die versicherte Person tatsächlich erhalten hat und über welche sie im Zeitpunkt der Beanspruchung von Ergänzungsleistungen verfügen kann (vgl. E. 2.3 hiervor). Dies ist mit Bezug auf die verrechneten Rentenleistungen der IV von Fr. 29‘319.55 nicht der Fall. Mithin können diese - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin - nicht als Einnahmen angerechnet werden. 3.4 Nach dem Dargelegten ist in Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Juni 2013 (AB 117) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen vom 1. Dezember 2010 bis 2. Januar 2012 - ohne Berücksichtigung der Rentenleistungen der IV im Betrag von Fr. 29‘319.55 - neu berechne. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2013, EL/13/695, Seite 7 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (vgl. Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Entsprechend der angemessenen Kostennote von B.________ vom 10. September 2013 wird die Parteientschädigung festgesetzt auf Fr. 520.55 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 13. Juni 2013 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 520.55 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers (samt eingereichten Akten) - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abt. Leistungen (samt - eingereichten Akten) - Bundesamt für Sozialversicherungen Hinweis: Im Falle einer Anfechtung dieses Entscheides sind die Akten dem Bundesgericht zuzustellen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2013, EL/13/695, Seite 8 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2013 695 — Bern Verwaltungsgericht 06.12.2013 200 2013 695 — Swissrulings