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Bern Verwaltungsgericht 14.10.2014 200 2013 653

14 ottobre 2014·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·4,138 parole·~21 min·6

Riassunto

Bundesgerichtsentscheid vom 17. Juli 2013 (Rückweisung an Vorinstanz / IV 853/12)

Testo integrale

200 13 653 IV SCJ/WSA/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 14. Oktober 2014 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Winz A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Bundesgerichtsentscheid vom 17. Juli 2013 (Rückweisung an Vorinstanz / IV 853/12)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2014, IV/13/653, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1960 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) absolvierte im Jahr 1994 eine Ausbildung zur … (Antwortbeilage [AB] 11 S. 2) und arbeitete zuletzt vollzeitlich als … für die C.________ (AB 15). Ab dem 12. Dezember 2007 attestierte ihr Hausarzt erstmals wegen Rückenproblemen eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit. In der Folge war die Versicherte ab dem 1. September 2008 30% und ab dem 1. Januar 2009 20% arbeitsunfähig geschrieben (AB 2 S. 6, AB 6 S. 3). Mit Eingangsdatum vom 3. Juni 2009 meldete sich die Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Dabei beantragte sie Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit und Arbeitsvermittlung (AB 8). Daraufhin veranlasste die IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin) verschiedene berufliche und medizinische Abklärungen. Gestützt auf die interdisziplinäre Begutachtung durch die Dres. med. D.________, Fachärztin für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin FMH, und E.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (Gutachten vom 27. Oktober 2010 [AB 38.1, 38.2 und 39.1] und Nachtrag vom 29. Oktober 2011 [AB 64]) wies die IVB das Leistungsbegehren mit Vorbescheid vom 3. Mai 2012 (AB 69) bzw. Verfügung vom 16. Juli 2012 (AB 74) ab, da kein Gesundheitsschaden mit invalidisierender Wirkung im Rechtssinne gegeben sei. B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 18. Januar 2013 (VGE IV/2012/853) ab. Auf Beschwerde hin hob das Bundesgericht (BGer) diesen Entscheid mit Urteil vom 17. Juli 2013, 8C_162/2013, auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese ein psychiatrisches Gerichtsgutachten einhole und über die Beschwerde neu entscheide. Es führte dabei aus, es fehle in den Akten eine ärztliche Auseinandersetzung mit der Frage, ob es sich bei der depressiven Proble-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2014, IV/13/653, Seite 3 matik lediglich um eine reaktive Begleiterscheinung der somatoformen Schmerzstörung handle oder um ein selbstständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden im Sinne einer psychischen Komorbidität und ob dieses Leiden gegebenenfalls als ausgewiesene Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer betrachtet werden könne. Ebenso fehle eine invalidenversicherungsrechtliche Auseinandersetzung mit den psychosozialen Faktoren. C. In der Folge brachte der Instruktionsrichter den Parteien mit prozessleitender Verfügung vom 19. September 2013 seine Absicht zur Kenntnis, bei der psychiatrischen Klinik F.________ eine ambulante psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin in Auftrag zu geben. Er gab den Parteien Gelegenheit, allfällige Einwendungen gegen die geplante Begutachtung vorzubringen. Gleichzeitig erhielten die Parteien die Möglichkeit, zum beiliegenden Fragenkatalog Stellung zu nehmen und allfällige Ergänzungsfragen zu beantragen. Die Beschwerdegegnerin reichte am 10. Oktober 2013 eine entsprechende Ergänzung des Fragenkatalogs ein. Mit Schreiben vom 11. November 2013 gab der Instruktionsrichter bei der psychiatrischen Klinik F.________ unter Beilage des Fragenkatalogs samt Ergänzungsfragen eine Begutachtung der Beschwerdeführerin in Auftrag. Nach mehrmaligen Fristverlängerungen ging das psychiatrische Gutachten am 6. Mai 2014 beim Gericht ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 7. Mai 2014 erhielten die Parteien Gelegenheit, sich zum Gutachten zu äussern. Die Beschwerdegegnerin führte in der Stellungnahme vom 28. Mai 2014 aus, das Gerichtsgutachten äussere sich nicht zu sämtlichen entscheidrelevanten Fragen, und hielt an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Die durch Fürsprecher B.________ vertretene Beschwerdeführerin beantragte in der Stellungnahme vom 24. Juni 2014 weiterhin die Gutheissung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2014, IV/13/653, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht hat sich aufgrund des Entscheides BGer 8C_162/2013 mit der vorliegenden Sache zu befassen. Damit erübrigt sich eine erneute Prüfung der Sachurteilsvoraussetzungen (vgl. im Übrigen VGE IV/2012/853, E. 1.1). 1.2 Anfechtungsobjekt bildet (nach wie vor) die Verfügung vom 16. Juli 2012 (AB 74). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung. 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG; SR 830.1]; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]). 1.4 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 [GSOG; BSG 161.1]). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2014, IV/13/653, Seite 5 nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 2.2.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 282). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 137 V 64 E. 4.1 S. 67, 136 V 279 E. 3.2.1 S. 282, 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2014, IV/13/653, Seite 6 2.2.2 Aber selbst wenn rechtlich betrachtet ein unklares Beschwerdebild vorliegt, muss fachärztlich geprüft werden, ob nicht ein anderes Störungsbild gegeben ist, das anhand klinischer und/oder anderweitiger Untersuchungen zuverlässig nachgewiesen werden kann (Urteil des BGer vom 14. Februar 2014, 8C_251/2013, E. 4.2.2 mit Hinweis). Eine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung ist nicht von vornherein auszuschliessen, deren Annahme bedingt aber, dass es sich dabei nicht bloss um die Begleiterscheinung einer Schmerzkrankheit handelt, sondern um ein selbstständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden. Fehlt es daran, ist nach der Rechtsprechung in der Regel keine invalidisierende Wirkung des Gesundheitsschadens anzunehmen (BGer 8C_162/2013 E. 3.1.2 mit Hinweisen). 2.2.3 Zur Annahme einer Invalidität braucht es in jedem Fall ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen und psychosozialen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand (SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2, Nr. 22 S. 96 E. 2.5.1; vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20) haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2014, IV/13/653, Seite 7 destens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Rentenanspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). 2.4 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.6 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2014, IV/13/653, Seite 8 dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Praxis, im Rahmen der Würdigung medizinischer Unterlagen, nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Experten ab, deren Aufgabe es gerade ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist, von unzutreffenden Sachverhaltshypothesen ausgeht (BGE 119 V 335 E. 4c S. 346) oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b aa S. 352; SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.2). 2.7 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). 3. 3.1 Der angefochtenen Verfügung vom 16. Juli 2012 (AB 74) liegt das interdisziplinäre Gutachten vom 27. Oktober 2010 (AB 38.2) zu Grunde. Darin diagnostizierten die Dres. med. D.________ und E.________ Folgendes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2014, IV/13/653, Seite 9 - anhaltende somatoforme Schmerzstörung F45.4 mit/bei Zervikozephalem und thorakalem Schmerzsyndrom, potenziell reversibel M53.0 und M54.6 Chronifiziertem lumbalen und intermittierendem lumbospodylogenem Schmerzsyndrom M54.8 - Mittelgradige depressive Episode bei rezidivierender depressiver Störung F33.1 Die Gutachterinnen hielten damals fest, aus somatischer Sicht sei eine körperlich leicht- bis höchstens mittelgradig belastende, rückenergonomisch korrekt durchführbare Tätigkeit, welche kein lang dauerndes Sitzen, kein regelmässiges Bücken und kein Hochheben von schweren (>15 Kilogramm) Lasten erfordere, vollumfänglich zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in … noch 50% arbeitsfähig. Für besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten und/oder Nachtschichten bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 29. Oktober 2011 (AB 64) präzisierte die psychiatrische Gutachterin, Dr. med. E.________, die aus psychiatrischer Sicht bestehenden Einschränkungen würden sich in jeder Tätigkeit gleichermassen auswirken. Die Antriebsstörung und psychomotorische Hemmung würden zu einer quantitativen Leistungsminderung führen, wobei eine Präsenz an einem gedachten Arbeitsplatz zu sechs Stunden pro Tag zumutbar wäre. Innerhalb dieses Präsenzzeitraumes sei im Verlauf der Belastungsspanne mit zunehmenden Leistungseinbussen zu rechnen, so dass summa summarum eine zwar länger als 4.25 Stunden pro Tag zumutbare zeitliche Belastung begründet werden könne, innerhalb welcher aber mit Leistungseinbussen zu rechnen sei, woraus eine gesamthafte Leistungsminderung von 50% resultieren dürfte. 3.2 Im Urteil vom 17. Juli 2013, 8C_162/2013, hielt das BGer fest, die Expertinnen D.________/E.________ hätten die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lediglich mit der depressiven Störung begründet. Zur Frage, ob es sich bei der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, um einen Begleitumstand des Schmerzsyndroms oder um ein selbstständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden handle, habe sich Dr. med. E.________ im psychiatrischen Teilgutachten vom 27. Oktober 2010 weder explizit noch indirekt geäussert (BGer 8C_162/2013 E. 4.2). Gleichzeitig liess es die Einschät-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2014, IV/13/653, Seite 10 zung von Dr. med. E.________ unbeanstandet, wonach sich die festgestellten Störungen von Antrieb, Kognition und Motivation im Rahmen der depressiven Erkrankung leistungsmindernd auswirkten, woraus eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten resultiere (BGer 8C_162/2013 E. 4.1). Auch die Beschwerdeführerin hielt diese Einschätzung für zutreffend, machte sie doch in ihrer Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. Januar 2013 (VGE IV/2012/853) geltend, aus dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. E.________ gehe hervor, dass nebst der somatoformen Schmerzstörung eine eigenständige, vom Schmerzgeschehen losgelöste mittelschwere Depression vorliege, welche die Arbeitsfähigkeit um 50% einschränke (BGer 8C_162/2013 E. 2). Gestützt auf das Bundesgerichtsurteil bleibt somit in erster Linie zu prüfen, ob es sich bei der depressiven Problematik der Beschwerdeführerin um eine reaktive Begleiterscheinung der somatoformen Schmerzstörung oder aber tatsächlich um ein selbstständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden handelt. 3.3 3.3.1 Im Auftrag des Verwaltungsgerichts wurde die Beschwerdeführerin am 12., 19. und 26. Februar 2014 an der psychiatrischen Klinik F.________ untersucht. Im psychiatrischen Gerichtsgutachten vom 2. Mai 2014 diagnostizierten die Dres. med. G.________, praktische Ärztin und Mitglied der FMH, und H.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Prof. Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10: F43.1) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10: F33.2). Die Gutachter führten bezüglich Diagnosestellung aus, eine PTBS könne zu einem abnorm gesteigerten subjektiven Schmerzerleben führen. Sodann könnten sowohl eine PTBS als auch eine schwere depressive Episode zu einem ausgeprägten sozialen Rückzug führen. Aus diesem Grund würden trotz entsprechender Symptomatik die somatoforme Schmerzstörung und die soziale Phobie nicht als separate, eigenständige Störungsbilder diagnostiziert (Gerichtsgutachten S. 13). Zur Diagnose PTBS ist festzuhalten, dass das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheides in der Regel nach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2014, IV/13/653, Seite 11 dem Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit seines Erlasses gegeben war (BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140). Allfällige Veränderungen nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 16. Juli 2012 (AB 74) haben deshalb unberücksichtigt zu bleiben. Im Bericht der Klinik J.________ vom 8. Dezember 2009 (AB 27 S. 2 ff.) wurde keine PTBS diagnostiziert, sondern lediglich Teilaspekte davon vor dem Hintergrund einer langjährigen Gewalterfahrung zwischen dem 16. und 30. Lebensjahr (AB 27 S. 7). Dr. med. K.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, bezeichnet diesen Hinweis der Klinik J.________ in seinem Bericht vom 20. Juli 2010 (AB 58 S. 9 f.) als Erklärungsversuch für die psychogene Genese der somatoformen Schmerzen. Auch Dr. med. E.________ konnte keine PTBS feststellen (AB 38.2 S. 4 Ziff. 5). Eine solche wurde somit erstmals im Gerichtsgutachten von Medizinern diagnostiziert, welche die Beschwerdeführerin nicht behandeln. Wie es sich damit genau verhält, braucht aufgrund der bereits zwei Jahre davor erfolgten Verfügung nicht diskutiert zu werden. 3.3.2 Weiter kamen die Gerichtsgutachter zum Schluss, die bestehenden Leiden seien nicht nur als psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität und Dauer sondern auch als eigenständig invalidisierende Gesundheitsgebrechen zu bewerten (Gerichtsgutachten S. 14 unten). Es handle sich bei der Beschwerdeführerin um eine mehrfach traumatisierte Patientin, welche zunächst trotz massiver Misshandlungen und Traumatisierungen (durch ihren damaligen Ehemann zwischen dem 16. und 30. Lebensjahr [AB 27 S. 7 und 38.2 S. 2]) weitgehend arbeitsfähig geblieben sei (Gerichtsgutachten S. 11 unten). Erst nachdem es zur körperlichen Erkrankung gekommen (mediolateraler Diskushernie L4/L5 Wurzelaffektion L5 rechts sowie multietageren Osteochondrosen [AB 18 S. 7]) und sie beim beruflichen Wiedereinstieg (nach der Durchführung eines Sakralblocks am 9. Juli 2008 [AB 18 S. 7]) erneut am Arbeitsplatz gemobbt worden sei, habe dies zur vollständigen psychischen Dekompensation und zur Chronifizierung der Beschwerden geführt (Gerichtsgutachten S. 12 oben). Mit diesen Ausführungen ist die vorliegend entscheidende Frage mit hinreichender Klarheit beantwortet: Es ist von einem selbstständigen, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelösten depressiven Leiden auszugehen. Auch kann aufgrund des dargelegten Verlaufs ohne weiteres davon ausge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2014, IV/13/653, Seite 12 gangen werden, dass diese Beurteilung bereits für die Zeit des Gutachtens von Dr. med. E.________ Gültigkeit hat. Unter diesen Umständen spielt keine Rolle, dass die Gerichtsgutachter die Fragen zu den Foerster- Kriterien nicht einlässlich beantwortet haben. Sodann ist mit den gerichtsgutachterlichen Aussagen auch der Stellenwert der psychosozialen Faktoren im Sinne der Rechtsprechung gemäss BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 (E. 2.2.3 hiervor) geklärt. Diese haben zwar zur Entstehung und Verschlimmerung der psychischen Krankheit beigetragen, die Krankheit hat sich aber mittlerweile verselbstständigt und dauert inzwischen unabhängig vom Weiterbestehen oder Wegfallen der ungünstigen psychosozialen und soziokulturellen Faktoren an. 3.4 Mit diesem Beweisergebnis steht fest, dass die von Dr. med. E.________ diagnostizierte rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, invalidisierenden Charakter hat, so dass die darauf zurückgeführte und vom BGer unbeanstandet gelassene Arbeitsunfähigkeit von 50% für die Beurteilung des Anspruchs auf eine Invalidenrente im massgebenden Zeitraum bis 16. Juli 2012 zu berücksichtigen ist. Dass im Gerichtsgutachten die aktuelle Arbeitsunfähigkeit auf 100% festgelegt wird (Gerichtsgutachten S. 14), ändert daran nichts, denn dies betrifft einen Zeitpunkt, der ausserhalb der zu beurteilenden Periode liegt. Es muss deshalb vorliegend auch nicht geprüft werden, ob sich der (insbesondere psychische) Gesundheitszustand nach dem 16. Juli 2012 verschlechtert hat und nunmehr tatsächlich eine - wie von den Gerichtsgutachtern aufgrund einer PTBS (vgl. zu dieser Diagnose aber die Ausführungen in E. 3.3.1 hiervor) attestiert - vollständige Arbeitsunfähigkeit besteht (vgl. immerhin E. 4.2 in fine hiernach). 4. 4.1 Bezüglich Invaliditätsbemessung ergibt sich schliesslich was folgt: 4.1.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2014, IV/13/653, Seite 13 Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.1.2 Die Beschwerdeführerin ist ausgebildete … (AB 11 S. 2) und ohne Gesundheitsschaden würde sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin diesen Beruf ausüben. Mit Gesundheitsschaden ist ihr die Tätigkeit als … - wie auch jede andere Tätigkeit - noch zu 50% zumutbar (AB 64). Da sie in einer ungelernten Hilfsarbeitertätigkeit weniger verdienen würde als in ihrem angestammten Beruf, erübrigt sich eine genaue Ermittlung der Vergleichseinkommen. Es ist sowohl beim Validen- als auch beim Invalideneinkommen vom angestammten Beruf als … auszugehen, so dass der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit entspricht; der Invaliditätsgrad beträgt 50%. 4.1.3 Der frühestmögliche Rentenbeginn gemäss Art. 29 IVG (E. 2.3 hiervor) liegt aufgrund der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 3. Juni 2009 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin; AB 8) im Dezember 2009. Vom 7. Juli 2009 bis 2. Oktober 2009 befand sich die Beschwerdeführerin in einer teilstationären Behandlung in der Privatklinik J.________. Gestützt auf den Bericht dieser Klinik vom 8. Dezember 2009 (AB 27 S. 2 ff.) ist ohne weiteres davon auszugehen, dass die gesundheitliche Situation, wie sie von Dr. med. E.________ beschrieben wird, in vergleichbarer Weise ab Dezember 2009 bestanden hat. Sodann ist die gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG erforderliche durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50% während des einjährigen Wartejahres unter Berücksichtigung einer ab 3. Juni 2009 attestierten Arbeitsunfähigkeit von 100% (AB 21) und einer vorher bestehenden Arbeitsfähigkeit von 70 bzw. 80% (AB 15) erfüllt. Damit hat die Beschwerdeführerin ab Dezember 2009 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. 4.2 Die Beschwerde erweist sich aufgrund des Dargelegten als begründet und ist gutzuheissen. Die Verfügung vom 16. Juli 2012 (AB 74) ist aufzuheben. Angesichts der im Gerichtsgutachten für den Zeitpunkt der Begutachtung attestierten vollen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin rechtfertigt es

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2014, IV/13/653, Seite 14 sich, die Akten an die Beschwerdegegnerin zu übermitteln zur Prüfung des Rentenanspruchs anschliessend an die im vorliegenden Verfahren beurteilte Zeit bis 16. Juli 2012. 5. Nach der Aufhebung des Entscheides dieses Gerichts vom 18. Januar 2013 durch das Bundesgericht sind die Verfahrens- und Parteikosten zunächst für das Verfahren IV/2012/853 neu und anschliessend diejenigen für das vorliegende Verfahren zu verlegen. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Nach dem Entscheid BGer 8C_162/2013 ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit der Aufhebung des kantonalen Urteils und der Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung formell obsiegt hat. Die Verfahrenskosten für das Verfahren IV/2012/853, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, sind dementsprechend von der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu tragen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.-- ist ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Im Verfahren IV/2013/653 besteht - da nach wie vor die gleiche Verfügung wie im Verfahren IV/2012/853 streitig ist - kein Anlass zur Erhebung von Verfahrenskosten. 5.3 Die obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Diese wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Kostennote vom 24. Juni 2014 macht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar von Fr. 3‘696.-- (13.2 h x Fr. 280.--), Ausla-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2014, IV/13/653, Seite 15 gen von Fr. 761.90 (Fr. 37.90 für Fotokopien, Fr. 24.-- für Porti sowie Fr. 700.-- für „Gerichtskosten, 20.09.2012“) und MWSt. von Fr. 300.65 (8% von Fr. 3‘757.90) geltend. Der im Verfahren IV/2012/853 geleistete Kostenvorschuss wird der Beschwerdeführerin bereits unter dem Titel der Verfahrenskosten zurückerstattet (E. 5.1 hiervor) und ist deshalb von der geltend gemachten Parteientschädigung in Abzug zu bringen. Da die Kostennote ansonsten zu keinen Beanstandungen Anlass gibt, hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für beide Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4‘058.55 (Honorar: Fr. 3‘696.--, Auslagen: Fr. 61.90, MWSt: Fr. 300.65) zu bezahlen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 16. Juli 2012 aufgehoben. Die Beschwerdeführerin hat ab 1. Dezember 2009 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Die Zeit nach dem 16. Juli 2012 betreffend wird die Sache an die IV-Stelle Bern übermittelt zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- für das Verfahren IV/2012/853 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Für das vorliegende Verfahren (IV/2013/653) werden keine Kosten erhoben. 4. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten für beide Verfahren, gerichtlich bestimmt auf Fr. 4‘058.55 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 5. Zu eröffnen (R):

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2014, IV/13/653, Seite 16 - Fürsprecher B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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