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Bern Verwaltungsgericht 05.08.2014 200 2013 598

5 agosto 2014·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·1,919 parole·~10 min·9

Riassunto

Klage vom 4. Juli 2013

Testo integrale

200 13 598 BV GRD/PRN/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 5. August 2014 Verwaltungsrichter Grütter, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Scheidegger, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Prunner A.________ Klägerin gegen B.________ vertreten durch Rechtskonsulent C.________ Beklagte betreffend Klage vom 4. Juli 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2014, BV/13/598, Seite 2 Sachverhalt: A. D.________ (Versicherter) war über die E.________, Pensionskasse …, bzw. über die B.________ (Übernahme der E.________ per 1. Januar 1986; B.________ bzw. Beklagte) berufsvorsorgeversichert (vgl. Klageantwort [KA] 1). Am 22. Juni 2011 starb der Versicherte (Klagebeilage [KB] 2). Die 1953 geborene (vgl. KB 3) Tochter des Versicherten, A.________ (Klägerin), ersuchte mit Schreiben vom 14. April 2012 - unter Beilage eines Berichts des Spitals F.________, vom 20. Februar 2012 (KA 6) - bei der B.________ um Ausrichtung einer Waisenrente. Am 25. September 2012 teilte ihr die G.________, Abteilung Pensionskasse, mit, sie benötige aufgrund der Reglementsbestimmung den Nachweis, dass A.________ bei Vollendung des 18. Altersjahres invalid gewesen und sie zum Zeitpunkt des Anspruchsbeginns (Tod des Vaters) noch (aus gleicher Ursache) invalid sei (KA 4). Daraufhin reichte A.________ am 23. Januar 2013 einen Bericht des Spitals F.________ vom 17. Januar 2013 (inklusive der dazugehörigen Audiogramme), eine Verfügung der Invalidenversicherung vom 28. Januar 1972 und eine Mitteilung der Invalidenversicherung vom 30. Juni 2010 zu den Akten (KA 7). Mit Schreiben vom 7. Februar 2013 teilte ihr die G.________, Abteilung Pensionskasse, mit, dass die eingereichten Unterlagen den reglementarischen Anforderungen nicht genügen und forderte sie nochmals auf, die entsprechenden Unterlagen einzureichen (KB 7). B. Mit Klage vom 4. Juli 2013 stellte A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern folgende Rechtsbegehren: 1. Die Beklagte sei zu verurteilen, mir eine volle Waisenrente in Höhe von jährlich Fr. 16‘800.-- auszurichten. Eventualiter sei eine Rente in gerichtlich zu bestimmender Höhe zuzusprechen. 2. Die Leistungen seien ab 1. Juli 2011 mit 5% Zins zu verzinsen. Unter Kostenfolge

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2014, BV/13/598, Seite 3 Zur Begründung brachte sie vor, dass aus den eingereichten medizinischen Unterlagen eine Invalidität hervorgehe, weshalb sie zum Bezug einer Waisenrente anspruchsberechtigt sei. Mit Klageantwort vom 6. November 2013 beantragte die Beklagte, vertreten durch Rechtskonsulent C.________, die Abweisung der Klage. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktionell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 4. Juli 2014 geltend gemachten Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Die Beklagte hatte im Zeitpunkt der Klageerhebung Sitz in … (siehe unter www.zefix.ch), womit das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage auch örtlich zuständig ist (Art. 73 Abs. 3 BVG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. Namentlich ist die Klage formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG). Auf die Klage ist somit einzutreten. 1.2 Streitig und zu prüfen ist, ob die Klägerin Anspruch auf eine Waisenrente hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Aufgrund des im Recht der beruflichen Vorsorge auf kantonaler Ebene vorgeschriebenen Klageverfahrens ergibt sich der Streitgegenstand

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2014, BV/13/598, Seite 4 einzig aus den Rechtsbegehren der Klage. Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Gericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 92 Abs. 3 VRPG; vgl. BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26). 2. 2.1 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Der Vater der Klägerin starb am 22. Juni 2011. Somit sind die zu jener Zeit geltenden materiellrechtlichen Bestimmungen anwendbar. 2.2 Gemäss Art. 20 BVG (in der am 1. Januar 2011 gültig gewesenen sowie in der aktuellen Fassung) haben die Kinder des Verstorbenen Anspruch auf Waisenrenten, Pflegekinder nur wenn der Verstorbene für ihren Unterhalt aufzukommen hatte. 2.3 Der Anspruch auf Hinterlassenenleistung entsteht mit dem Tode des Versicherten, frühestens jedoch mit Beendigung der vollen Lohnfortzahlung (Art. 22 Abs. 1 BVG in der am 1. Januar 2011 gültig gewesenen sowie in der aktuellen Fassung). Der Anspruch auf Leistungen für Waisen erlischt mit dem Tod des Waisen oder mit Vollendung des 18. Altersjahres. Er besteht jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahres für Kinder: a. bis zum Abschluss der Ausbildung; b. bis zur Erlangung der Erwerbsfähigkeit, sofern sie zu mindestens 70 Prozent invalid sind (Art. 22 Abs. 3 BVG in der am 1. Januar 2011 gültig gewesenen sowie in der aktuellen Fassung). 2.4 Während das Rechtsverhältnis zwischen Vorsorgeeinrichtung und versicherter Person im obligatorischen Bereich unmittelbar durch die gesetzlichen Normen, insbesondere des BVG, bestimmt ist, handelt es sich beim Vorsorgeverhältnis im überobligatorischen Bereich um einen Innomi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2014, BV/13/598, Seite 5 natvertrag (eigener Art) zwischen der Vorsorgeeinrichtung und der versicherten Person. Auf solche Verträge findet grundsätzlich das Obligationenrecht Anwendung (BGE 134 V 223 E. 3.1 S. 227; SVR 2008 BVG Nr. 11 S. 44 E. 3.1). Erbringt eine Vorsorgeeinrichtung vom BVG abweichende Leistungen, sind zwei Grundsätze zu beachten: Zum einen muss die Leistung nominal derjenigen entsprechen, die sich aus dem BVG ergeben würde. Zum anderen muss jede im BVG vorgesehene obligatorische Leistung erbracht werden. Die nach BVG geschuldeten Leistungen werden in der Praxis durch die so genannte Schattenrechnung ermittelt (BGE 133 V 575 E. 4.2 S. 577; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. November 2006, BV 65135, E. 2.1). 3. 3.1 Gestützt auf den Vergleich vom 14. August 1996 zwischen D.________ und der Beklagten betreffend Waisenrente ist erstellt (KA 2) und von den Parteien denn auch nicht bestritten, dass im vorliegenden Fall das Vorsorgereglement der ehemaligen E.________ vom 30. Mai 1974/ 26. März 1973 - und dabei insbesondere Art. 14 Abs. 2 lit. d - zur Anwendung gelangt (KA 3). Die Auslegung der entsprechenden Bestimmungen richtet sich beim vorliegend privatrechtlichen Vorsorgeträger, wo das Rechtsverhältnis zu den Versicherten im Bereich der freiwilligen Vorsorge auf dem so genannten Vorsorgevertrag beruht, nach dem Vertrauensprinzip, unter Berücksichtigung der Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregel (BGE 116 V 218 E. 2 S. 221 f.). 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. d des Reglements der E.________ sind für männliche Verbandsmitglieder Waisenrenten versichert, die beim Tode des Versicherten vom Todestag an laufen und den gemäss Art. 16 Abs. 3 anspruchsberechtigten Waisen bis zur Vollendung ihres 18. Altersjahres bzw. bis zu ihrem vorherigen Tode ausgerichtet werden. Ist das in Genuss der Waisenrente stehende Kind bei Vollendung des 18. Altersjahres vor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2014, BV/13/598, Seite 6 aussichtlich dauernd invalid, so wird die Waisenrente während der Dauer der Invalidität dem Invaliditätsgrad entsprechend weiter ausgerichtet. Im gleichen Umfang besteht ferner ein Anspruch auf Waisenrenten für invalide Waisen, die beim Tode des Versicherten das 18. Altersjahr bereits vollendet haben, jedoch bei dessen Vollendung aus derselben Ursache bereits invalid waren. Steht das rentenberechtigte Kind bei Vollendung des 18. Altersjahres noch in Ausbildung, ohne zugleich hauptamtlich tätig zu sein, wird die Waisenrente während der Dauer der Ausbildung weiterbezahlt, längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr. 3.2.2 Der Begriff der Invalidität wird in Art. 14 Abs. 1 lit. b des Reglements definiert. Danach ist eine versicherte Person invalid, wenn sie infolge Krankheit, Gebrechen oder Unfall vorübergehend oder dauernd ausserstande ist, ihren Beruf oder eine andere Erwerbstätigkeit auszuüben, die ihrer Lebensstellung, ihren Kenntnissen und Fähigkeiten angemessen ist. 3.3 Mit Blick auf den Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 lit. d des Reglements fällt auf, dass aus dieser Bestimmung nicht eindeutig ableitbar ist, ob invalide Waisen, welche beim Tode des Versicherten das 18. Altersjahr bereits vollendet haben, jedoch bei dessen Vollendung aus derselben Ursache bereits invalid waren, während der Dauer der Invalidität Anspruch auf eine Waisenrente haben bzw. ob das Reglement Waisenrenten für längst volljährige Kinder nach dem 25. Altersjahr im Sinne einer überobligatorischen Leistung vorsieht (vgl. E. 2.4 hiervor). Dies muss im vorliegenden Fall jedoch nicht abschliessend beurteilt werden, da die Klägerin - wie nachfolgend ausgeführt wird - selbst bei der Bejahung dieser Frage keinen Anspruch auf eine Waisenrente hat. Die Klägerin mit Jahrgang 1953 (vgl. KB 3) ist im Zeitpunkt des Todes des Versicherten bzw. ihres Vaters im Juni 2011 58 Jahre alt. Gestützt auf die eingereichten medizinischen Unterlagen leidet die Klägerin nachgewiesenermassen an einem erheblichen Gehörschaden, wobei ihr von der Invalidenversicherung im Jahr 1972 ein Spezialkopfhörer (Hilfsmittel) und im Jahr 2010 die Kostengutsprache für ein Hörgerät gewährt wurde (KB 7, S. 6 ff.). Ein Invaliditätsgrad bzw. eine Invalidität im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. b des Reglements (vgl. E. 3.2.2 hiervor) ist damit jedoch weder im Zeitpunkt des Todes ihres Vaters noch im Zeitpunkt bei Vollendung des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2014, BV/13/598, Seite 7 18. Altersjahres ausgewiesen. Auch dem Arztzeugnis sowie dem Schreiben des Spitals F.________ vom 20. Februar 2012 bzw. 17. Januar 2013 (vgl. dazu KA 2, Ziff. 2 des Vergleichs) ist diesbezüglich nichts zu entnehmen (KA 6; 7, S. 2). Zwar wird darin jeweils im ersten Absatz erwähnt, dass der Invaliditätsgrad bestätigt werde. Allerdings werden dann ausschliesslich Angaben über den Integritätsschaden gemacht (85% bzw. 65% und 75%). Ein Integritätsschaden ist nicht gleichzusetzen mit dem Invaliditätsgrad. So lässt eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität (vgl. Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]) nicht automatisch auf eine länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähigkeit schliessen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 20. Februar 2013, 8C_254/2012, E. 4.2.1). Auch den übrigen Akten sind keine Ausführungen zu entnehmen, welche auf einen Invaliditätsgrad bzw. auf eine Rente der Invalidenversicherung schliessen lassen. Es bleibt im Übrigen anzufügen, dass die Klägerin ausgebildete … ist (vgl. KB 6 sowie …); sie hat im Jahr 1984 ihre Ausbildung abgeschlossen und im Jahr 2006 eine Weiterbildung (…) absolviert. Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Klägerin bei Vollendung des 18. Altersjahres im Jahr 1971 nicht längere Zeit erwerbsunfähig gewesen ist. Selbst wenn die Klägerin in diesem Zeitpunkt invalid gewesen wäre, hätte sie in ihrem nunmehr erreichten 58. Altersjahr mit Blick auf ihre längst beendigte Ausbildung keinen reglementarischen Waisenrentenanspruch. 3.4 Nach dem Gesagten wurde der Anspruch auf eine Waisenrente zu Recht verneint. Damit ist die Klage abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2014, BV/13/598, Seite 8 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 109 Abs. 1 VRPG [Umkehrschluss]). Die obsiegende Beklagte hat als Sozialversicherungsträgerin ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - C.________ z.H. der Beklagten - Bundesamt für Sozialversicherungen zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2014, BV/13/598, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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