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Bern Verwaltungsgericht 14.03.2014 200 2013 596

14 marzo 2014·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,689 parole·~13 min·7

Riassunto

Verfügung vom 7. Juni 2013

Testo integrale

200 13 596 IV FUR/RUM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 14. März 2014 Verwaltungsrichterin Fuhrer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Grütter, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Rüfenacht A.________ gesetzlich vertreten durch ihre Mutter B.________, Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 7. Juni 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2014, IV/13/596, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 2004 geborene A.________ (fortan Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) kam in der 31. Schwangerschaftswoche zur Welt (Frühmangelgeburt). Wegen damit assoziierten Komplikationen gewährte die IV-Stelle Bern (fortan IVB bzw. Beschwerdegegnerin) mit Verfügungen vom 8. und 9. Dezember 2004 Kostengutsprache für medizinische Massnahmen (Dossier der IVB, act. II 7, 12, 14, 44/3). Am 20. September 2012 wurde die Versicherte von ihren Eltern bei der IVB zum Bezug von IV-Leistungen in Form medizinischer Massnahmen infolge des Geburtsgebrechens Nr. 404 angemeldet (act. II 36). Die IVB nahm die Abklärungen auf, holte medizinische Unterlagen und einen Arztbericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stellen (RAD) vom 22. Februar 2013 (act. II 46) ein. Mit Vorbescheid vom 30. April 2013 wies sie das Leistungsbegehren mit der Begründung ab, es würde momentan keine spezifische therapeutische oder medikamentöse Behandlung des Geburtsgebrechens durchgeführt (act. II 49). Dagegen erhoben die Eltern der Versicherten am 28. Mai 2013 Einwand (act. II 50). Mit Verfügung vom 7. Juni 2013 wies die IVB das Leistungsbegehren, wie angekündigt, ab (act. II 51). B. Am 3. Juli 2013 erhob die Versicherte, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, gegen die Verfügung vom 7. Juni 2013 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr Kostengutsprache für medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 404 zu gewähren. Mit Eingabe vom 4. Juli 2013 reichte Dr. med. C.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie FMH, einen Bericht zur Beschwerde ein (act. II 53/7 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2014, IV/13/596, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 10. September 2013 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Schlussbemerkungen vom 12. Dezember 2013 hält die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 7. Juni 2013 (AB 51). Streitig ist der Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 404. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2014, IV/13/596, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 1 und 2 IVG). 2.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Art. 8 Abs. 2 IVG). 2.3 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden; er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG). Mit Art. 13 Abs. 2 IVG wurde dem Bundesrat die Kompetenz erteilt, aus der Gesamtheit der Geburtsgebrechen im medizinischen Sinne jene auszuwählen, für welche medizinische Massnahmen der IV zu gewähren sind (Geburtsgebrechen im Rechtssinne des IVG; BGE 122 V 113 E. 3a cc S. 119). Der Bundesrat verfügt dabei über einen weiten normativen Ermessensspielraum (BGE 105 V 21; AHI 1999 S. 168 E. 2b). Die Geburtsgebre-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2014, IV/13/596, Seite 5 chen sind in der Liste im Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen vom 9. Dezember 1985 (GgV; SR 831.232.21) aufgeführt. Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV). 2.4 Um den Leistungsanspruch beurteilen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2014, IV/13/596, Seite 6 warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht ergibt sich aus den Akten im Wesentlichen Folgendes: 3.1.1 Im Bericht vom 21. Oktober 2009 hielt lic. phil. D.________, Psychologe FSP, als Diagnosen ein frühmangelgeborenes Mädchen, eine Gedeih Störung und aktuell eine durchschnittliche Intelligenz im untersten Normbereich sowie eine individuelle Teilleistungsschwäche (visuokonstruktiver Bereich), Verhaltensauffälligkeiten (Konzentrationsprobleme, reduzierte Ausdauer, rasche Ermüdbarkeit, emotionale Labilität, Wutausbrüche) fest. Es spreche problemlos Englisch und verstehe Italienisch gut. Hingegen könne die Beschwerdeführerin noch kein Berndeutsch sprechen. Aufgrund der beschriebenen Auffälligkeiten werde die von der Kindergärtnerin bereits vorgeschlagene Unterstützung durch die schulische Heilpädagogin als sehr sinnvoll erachtet. Es werde deshalb eine Berichtskopie an die zuständige Erziehungsberatung … geschickt. Die Nachsorgeuntersuchungen seien hiermit abgeschlossen (act. II 40/5-8). 3.1.2 Im Arztbericht vom 7. Oktober 2012 hielt die Hausärztin, Dr. med. E.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin FMH, als Diagnosen eine Entwicklungsstörung v.a. im Sprachbereich fest. Die Beschwerdeführerin benötige spezielle Förderung im Sprachbereich bzw. mehr Support im Alltag und für die Schule. Anamnestisch seien mit viereinhalb Jahren ein Sprachentwicklungsdefizit, mit fünf Jahren Teilleistungsschwächen, Verhaltensauffälligkeiten und eine Retardation im Erlernen von Berndeutsch erhoben worden. Es habe eine heilpädagogische Unterstützung im zweijährigen Kindergarten stattgefunden. Seit März 2011 werde durch die Erziehungsberatung … eine Abklärung durchgeführt (act. II 40/2-4). 3.1.3 Im Arztbericht vom 12. Februar 2013 hielt Dr. med. C.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie FMH, als Befunde Störungen des Verhaltens, des Antriebs, des Erfassens, der visuellen Wahrnehmung,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2014, IV/13/596, Seite 7 der Konzentration, der Merkfähigkeit sowie eine Intelligenz im unteren Normbereich fest. Die Beschwerdeführerin besuche seit August 2011 die Sprachheilschule ... wegen erschwerten Erwerbs der Zweit- bzw. Drittsprache. Auf Sommer 2013 sei die Integration in die Regelschule geplant. Die Beschwerdeführerin sei sozial gut integriert, es bestehe wegen grosser Ablenkbarkeit und Konzentrationsstörung ein hoher Betreuungsaufwand. Medizinisch-therapeutisch habe eine kinderpsychiatrische Behandlung von Kind und Familie stattgefunden (letzte Konsultation im Januar 2013). Eine spezifische Behandlung mit Stimulantien sei bereits thematisiert worden. Die Beschwerdeführerin sei im Rahmen einer Frühmangelgeburt zur Welt gekommen mit verschiedenen assoziierten Komplikationen. Heute stünden Konzentrationsprobleme, die erhöhte Ablenkbarkeit, Schwierigkeiten vorwiegend des visuellen Erfassens, der gesteigerte Antrieb sowie die verringerte Impulskontrolle und emotionale Dünnhäutigkeit im Vordergrund des klinischen Bildes. Gemäss ICD-10 seien die diagnostischen Kriterien für eine Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung (ADHS) erfüllt. Die psychosozialen Umgebungsbedingungen seien unauffällig. Das Elternhaus sei sehr tragfähig und förderlich, sodass differentialdiagnostisch eine Frühverwahrlosung, Misshandlung oder ungünstige Förderbedingungen ausgeschlossen werden könnten. Andere erworbene Hirnschädigungen seien nicht bekannt. Hingegen hätten stets auch Hinweise für das Vorliegen einer tiefgreifenden Entwicklungsstörung vorgelegen. Autismus spezifische Abklärungen seien mit Blick auf den Verlauf und die Fortschritte unter den bisherigen Förderbedingungen nicht vorangetrieben worden. Kumulativ seien somit die Kriterien für das Vorliegen des Geburtsgebrechens Nr. 404 erfüllt, indem eine ADHS gemäss ICD-10 vorliege und zwar durchgängig zuhause, in der Schule und auf der Zeitachse, gekoppelt mit Teilleistungsstörungen vorwiegend betreffend das visuelle Erfassen und die Merkfähigkeit sowie der gestörten Affektivität (AB 44/1 ff.). 3.1.4 Im Arztbericht vom 22. Februar 2013 bestätigte Dr. med. F.________, Fachärztin für Pädiatrie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst der IV-Stellen (RAD), das Vorliegen einer Verhaltensstörung im Sinne des Geburtsgebrechens Nr. 404 (act. II 46/2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2014, IV/13/596, Seite 8 3.2 3.2.1 Zu prüfen ist vorliegend der Anspruch auf medizinische Massnahmen für die Behandlung des Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 404 des Anhangs zur GgV, d.h. von Störungen des Verhaltens bei Kindern mit normaler Intelligenz, im Sinne krankhafter Beeinträchtigung der Affektivität oder Kontaktfähigkeit, bei Störungen des Antriebs, des Erfassens, der perzeptiven Funktionen, der Wahrnehmung, der Konzentrationsfähigkeit sowie der Merkfähigkeit. Nach der von der Rechtsprechung als gesetzmässig anerkannten Ziff. 404 des Anhangs zur GgV sind die rechtzeitig vor Vollendung des neunten Altersjahres erhobene Diagnose und der vor demselben Zeitpunkt liegende Behandlungsbeginn Anspruchsvoraussetzungen für medizinische Massnahmen gemäss der erwähnten Ziffer (BGE 122 V 113; Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 5. Juni 2012, 8C_23/2012, E. 5.1.1, vom 14. Januar 2008, 8C_300/2007, E. 2.1). 3.2.2 Die Diagnose einer ADHS bzw. von Störungen im Sinne von Ziff. 404 des Anhangs zur GgV wurde erstmals im Bericht von Dr. med. C.________ vom 12. Februar 2013, mithin … Tage vor dem neunten Geburtstag der Beschwerdeführerin am …, und damit gemäss der erwähnten Ziff. 404 rechtzeitig gestellt. Ob dieses Attest im vorliegenden Fall tatsächlich zu Recht gestellt wurde, bleibt fraglich. Denn immerhin wurde die an sich geforderte normale Intelligenz (s. E. 3.2.1 hiervor) als im untersten Bereich attestiert und rühren wesentliche Gründe für die erfolgende besondere pädagogische Unterstützung daher, dass die Beschwerdeführerin zwar durchaus gut des Englischen und passiv gut des Italienischen mächtig ist, jedoch das Berndeutsch noch nicht erlernt hat (act. II 40/8). Dieser letztere Umstand basiert jedoch offensichtlich nicht primär auf einer gesundheitlichen Störung, sondern dem sozialen Umfeld der Beschwerdeführerin (mehrsprachige Familie mit italienischsprechendem Vater und englischsprechender Mutter einerseits, deutschsprachiges schulisches Umfeld andererseits; act. II 44/1). Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben, wenn das kumulative Erfordernis der Behandlungsaufnahme vor Vollendung des neunten Altersjahr nicht erfüllt ist. 3.2.3 Im erwähnten Bericht vom 12. Februar 2013 weist Dr. med. C.________ pauschal auf eine kinderpsychiatrische Behandlung von Kind

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2014, IV/13/596, Seite 9 und Familie seit 2011 hin mit einer letzten Konsultation im Januar 2013. Abgesehen davon, dass eine medikamentöse Behandlung mit Stimulantien thematisiert worden sei, ist dem Bericht nicht zu entnehmen, welches Leiden, in welcher Form, Intensität und Regelmässigkeit behandelt worden ist (act. II 44/1-3). Auch in der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 3. April 2013 an die IVB zur Frage nach dem Inhalt und Umfang der Behandlung finden sich keine klärenden Angaben. Ergänzend wurde hier einzig festgehalten, dass ungefähr alle sechs Monate bei Dr. med. C.________ eine Konsultation stattfinde und dazwischen, falls nötig, telefoniert werde (act. II 48). Aus den übrigen ärztlichen Unterlagen, insbesondere dem Bericht der Hausärztin vom Oktober 2012, ergibt sich, dass zumindest bis zu diesem Zeitpunkt v.a. die spezifische schulische Förderung, namentlich im Zusammenhang mit den Sprachschwierigkeiten, im Zentrum der ärztlichen Beratungen gestanden hat (act. II 40/8, 40/2-3). Es bestehen keine Anzeichen, dass die Konsultationen bei Dr. med. C.________ (inkl. derjenigen vom Januar 2013; vgl. act. II 44/2 unten) medizinisch-therapeutische Vorkehren im Sinne der Definition von Art. 2 Abs. 3 GgV (vgl. E. 2.3 hiervor) beinhaltet haben. Denn im von der Verwaltung bei der Krankenkasse der Beschwerdeführerin eingeholten Leistungsauszug vom August 2013 werden die Psychiatrischen Dienste G.________ – über welche Dr. med. C.________ abrechnet (act. II 52/2) – einzig für vier Behandlungen im Zeitraum von Februar 2011 bis Mai 2011 aufgeführt (act. IIA 1). Angesichts dessen, dass die Diagnose einer ADHS bzw. von Störungen im Sinne von Ziff. 404 des Anhangs zur GgV erst im Bericht vom 12. Februar 2013 (act. II 44/1), d.h. mehr als eineinhalb Jahre später, gestellt worden ist, kann es sich bei den erwähnten Behandlungen im ersten Halbjahr 2011 nicht um spezifische Behandlungen im Sinne der erwähnten Ziffer gehandelt haben. Festzuhalten ist schliesslich, dass Dr. med. C.________ auch in ihrem letzten Bericht vom 4. Juli 2013 erneut keine konkreten Angaben zum Inhalt der „fachspezifischen Behandlung“ gemacht hat, obschon sie – wie ihrer in diesem Bericht an die Adresse der Beschwerdegegnerin aufgeführten Kritik entnommen werden kann (act. II 52/3 Ziff. 4) – um deren Bedeutung im vorliegenden Verfahren gewusst hat. 3.2.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass namentlich mit Blick auf den Zeitpunkt der Erstdiagnose einer ADHS bzw. von Störungen im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2014, IV/13/596, Seite 10 Sinne von Ziff. 404 des Anhangs zur GgV wenige Tage vor dem 9. Geburtstag deren spezifische Behandlung vor diesem Datum nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist. Damit fehlt es an einer für die Anspruchsberechtigung unverzichtbaren Voraussetzung (vgl. E. 3.2.1 hiervor), weshalb die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf medizinische Massnahmen zu Recht verneint hat. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2014, IV/13/596, Seite 11 4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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