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Bern Verwaltungsgericht 06.02.2014 200 2013 554

6 febbraio 2014·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,781 parole·~14 min·6

Riassunto

Verfügung vom 23. Mai 2013

Testo integrale

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 3. September 2014 abgewiesen (9C_195/2014). 200 13 554 IV KNB/BRM/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 6. Februar 2014 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Stirnimann, Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Braune A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 23. Mai 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2014, IV/13/554, Seite 2 Sachverhalt: A. Auf Anmeldung zum Leistungsbezug vom 23. Februar 1996 hin sprach die IV-Stelle Bern (IVB) der 1963 geborenen A.________ mit Verfügung vom 23. September 1999 eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Januar 1996 zu. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, nach vorgängiger Androhung einer reformatio in peius mit Entscheid vom 9. Januar 2001 (IV 56435) ab und verneinte den Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 36%. Das (damalige) Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hiess am 27. November 2001 die gegen diesen Entscheid gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde insofern teilweise gut, als es diesen sowie die Verfügung vom 23. September 1999 aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung an die IVB zurückwies. Gestützt auf das in der Folge eingeholte MEDAS-Gutachten vom 24. Februar 2004 verneinte die IVB den Anspruch auf eine Invalidenrente (Verfügung vom 7. April 2004, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 23. Januar 2006). Auf Beschwerde hin hob das Verwaltungsgericht des Kantons Bern den Einspracheentscheid mit Urteil vom 18. April 2007 (IV 66432) auf und wies die Angelegenheit zur Vervollständigung der medizinischen Akten an die IVB zurück. Nach weiteren Abklärungen, gegen welche die Versicherte hinsichtlich der zeitlichen Verzögerung sowie der Gutachtensstelle (Befangenheit) opponiert hatte, lehnte die IVB den Rentenanspruch gestützt auf das von der MEDAS am 29. März 2012 erstattete interdisziplinäre Gutachten mit Verfügung vom 25. Juli 2012 ab. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde, mit der deren Aufhebung und die Neubestimmung des Invaliditätsgrades nach Einholung neuer Gutachten beantragt worden war, wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 22. Januar 2013 ab. Nachdem die Versicherte, wie bisher vertreten durch Fürsprecher B.________, hiergegen am 25. Februar 2013 Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor dem Bundesgericht hatte erheben lassen, verfügte die IVB

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2014, IV/13/554, Seite 3 am 23. Mai 2013, die Versicherte habe zu Unrecht bezogene Rentenleistungen im Umfang von Fr. 116‘316.— zurückzuerstatten. B. Gegen diese Rückforderungsverfügung reichte die Versicherte, weiterhin vertreten durch B.________, am 24. Juni 2013 Beschwerde ein und beantragte deren Aufhebung. Dass die IVB die Rückerstattungsverfügung auf die Verfügung vom 25. Juli 2012 stützte, sei unzutreffend und widersprüchlich, da letztere noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Soweit das ME- DAS-Gutachten vom 29. März 2012 als die Rückerstattungspflicht auslösender Sachverhalt interpretiert werde und die IVB Leistungen fünf Jahre davor zurückfordere, wäre ferner die relative Verjährungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG nicht eingehalten. Nachdem die Verfügung vom 23. September 1999 nie rechtskräftig geworden sei, seien die Rentenzahlungen freiwillig erfolgt und könnten nicht plötzlich zurückgefordert werden. Das Korrektiv sei das Erfordernis eines Rückkommenstitels – ein solcher sei mangels der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen, formlosen Zusprechung und auch mangels Erfüllung der Voraussetzungen einer prozessualen Revision vorliegend nicht gegeben –, der Grundsatz von Treu und Glauben – wobei die Beschwerdeführerin keinen Anlass gehabt habe, das Verhalten der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Rentenauszahlung zu hinterfragen, und es gegen Treu und Glauben verstosse, wenn die geleisteten Zahlungen nunmehr zurückgefordert würden – und ansonsten die Verwirkungsfristen – diesbezüglich sei die einjährige Frist mit jeder einzelnen Zahlung in Gang gesetzt worden und spätestens seit dem Einspracheentscheid vom 23. Januar 2006 offensichtlich, dass die Beschwerdegegnerin Leistungen ausgerichtet habe, welche sie nach ihrer eigenen Auffassung gar nicht geschuldet habe. Überdies seien die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Forderungen ohnehin teilweise verwirkt, stelle doch die fristwahrende Handlung die Verfügung vom 23. Mai 2013 dar, sodass Forderungen im Zeitraum vor dem 24. Mai 2008 absolut verwirkt seien. Die IVB beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. Juli 2013 die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2014, IV/13/554, Seite 4 Der Instruktionsrichter stellte das Verfahren in der Folge bis zum Vorliegen des Entscheides des Bundesgerichtes im Verfahren 9C_161/2013 ein (vgl. prozessleitende Verfügung vom 16. September 2013). Nachdem derselbe am 11. November 2013 beim Gericht eingegangen war, wurde das Verfahren wieder aufgenommen (vgl. prozessleitende Verfügung vom 12. November 2013). Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IVB vom 23. Mai 2013 (act. IIB 191). Streitig und zu prüfen ist die Rückforderung der von der Beschwerdeführerin in der Zeit März 2007 bis März 2012 bezogenen IV-Renten-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2014, IV/13/554, Seite 5 leistungen (IV-Renten der Beschwerdeführerin und Kinderrenten) in der Höhe von insgesamt Fr. 116‘316.—. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Eine aufgrund einer formell rechtskräftigen Verfügung ausgerichtete Leistung ist in der Sozialversicherung zurückzuerstatten, wenn entweder die für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 126 V 23 E. 4b S. 23; SVR 2012 UV Nr. 28 S. 105 E. 5.1). Diese Grundsätze finden auch dann Anwendung, wenn die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen formlos verfügt worden sind (BGE 129 V 110 E. 1.1 S. 110; SVR 2012 UV Nr. 28 S. 105 E. 5.1). 2.2 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist ist nicht das erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrechtmässige Leistungsausrichtung massgebend. Abzustellen ist auf jenen Tag, an dem das Durchführungsorgan später bei der ihm gebotenen und zumutbaren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2014, IV/13/554, Seite 6 Aufmerksamkeit – etwa aufgrund eines zusätzlichen Indizes – den Fehler hätte erkennen müssen, wobei die Voraussetzungen für eine Rückforderung erfüllt zu sein haben (BGE 139 V 6 E. 4.1 S. 8; SVR 2011 EL Nr. 7 S. 22 E. 3.2.1). 3. 3.1 Ausgangspunkt für die hier streitige Rückforderungsverfügung ist der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Januar 2013, mit welchem die Beschwerde gegen die rentenablehnende Verfügung der IVB vom 25. Juli 2012 abgewiesen wurde. Diesen Entscheid hat das Bundesgericht mit Urteil 9C_161/2013 vom 29. Oktober 2013 bestätigt. Demnach steht fest, dass die Beschwerdeführerin von Anbeginn keinen Anspruch auf Rentenleistungen hatte. Auf die in der Beschwerde gegen die Verneinung des Rentenanspruchs an sich vorgetragenen Argumente ist mithin an dieser Stelle nicht weiter einzugehen bzw. es kann diesbezüglich auf die gerichtlichen Entscheide verwiesen werden. Die Verneinung des Leistungsanspruchs bedeutet gleichzeitig aber auch, dass die auf fehlender Grundlage ausgerichteten Leistungen – soweit gesetzlich zulässig – zurückzufordern sind (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Soweit die Beschwerdeführerin einwenden lässt, vor dem Erlass der Rückforderungsverfügung hätte die Rechtskraft der dieser zugrunde liegenden Leistungsverfügung bzw. betreffend die Verneinung des Leistungsanspruchs abgewartet werden müssen, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar setzt eine (allfällige) Vollstreckung einer Rückforderung die Rechtskraft der dieser zugrunde liegenden Leistungsverfügung voraus; demgegenüber muss es aber zulässig sein, zeitnah zur Leistungsverweigerung, d.h. im Zeitpunkt, in welchem Kenntnis davon erlangt wird, dass letztlich ohne Rechtstitel zu viel Leistungen ausgerichtet worden sind, die Rückforderung zu verfügen; dies zumal mit Blick auf die drohende Verwirkung des entsprechenden Anspruchs, wie sie gerade auch von der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird. Entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung (vgl. Beschwerde S. 3) kann auch nicht von einer „anerkannten“ halben Rente gesprochen werden,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2014, IV/13/554, Seite 7 nachdem ein entsprechender Anspruch nie rechtskräftig verfügt worden ist. Die sich in diesem Zusammenhang stellende Frage sowie auch diejenige des guten Glaubens bzw. des Vertrauensschutzes beim Bezug der fraglichen Leistungen kann indessen offen bleiben, da solches nicht im Rahmen der vorliegenden Rückforderung zu thematisieren ist, sondern ggf. erst später anlässlich eines allfälligen Erlassgesuches (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Ferner bedarf es angesichts der bereits mehrfach erwähnten Tatsache, dass die ursprünglich rentenzusprechende Verfügung vom 23. September 1999 – wie auch in der Beschwerde (S. 7, Art. 8) eingeräumt wird – nie rechtskräftig geworden ist, nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung für eine spätere Rückforderung der sich nachmalig als unrechtmässig erweisenden Leistungen keines Rückkommenstitels im Sinne eines Grundes für eine Wiedererwägung oder eine prozessualen Revision. Nach wiederholtem Durchlaufen des gesamten Instanzenzuges hat das Bundesgericht die rentenabweisende Verfügung vom 25. Juli 2012 bestätigt. Ebenso wenig ist, obschon es sich unzweifelhaft um eine ehemals falsche Einschätzung eines IV-spezifischen Aspekts handelt, eine Meldepflichtverletzung seitens der Versicherten erforderlich, damit eine Leistungsanpassung ex tunc vorgenommen werden kann, geht es vorliegend doch um eine erstmalige Rentenzusprache. Eine Rückabwicklung des Anspruchsverhältnisses zufolge Verletzung der Meldepflicht (Art. 31 Abs. 1 ATSG und Art. 77 IVV) hingegen ist im Kontext mit der Leistungsrevision zu sehen (Art. 85 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 88 bis Abs. 2 lit. b IVV). Entscheidend ist, dass die (angefochtene) ursprüngliche Rentenverfügung stets unter dem Vorbehalt der rechtskräftigen Bestätigung durch die IV-Stelle oder eine übergeordnete Instanz stand (vgl. Urteil 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2007 E. 6.2.2), welche indessen vorliegend nicht erfolgt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] vom 30. Januar 2009, 8C_387/2008 E. 3.2 mit Hinweisen). Ausdrücklich nicht gerügt wird das Fehlen der Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. Beschwerde Art. 5, S. 5 f.), sodass sich weitere Bemerkungen hierzu erübrigen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2014, IV/13/554, Seite 8 3.2 In der Beschwerde (Art. 6 S. 6) wird argumentiert, dass die IVB offenbar auf den Zeitpunkt der Erstattung des für die abweisende Verfügung massgebenden Gutachtens vom 29. März 2012 abstelle und Leistungen für die davor liegenden fünf Jahre zurückfordere; diesfalls wäre die relative einjährige Frist für die Rückforderung zu Unrecht ausgerichteter Leistungen nicht gewahrt, sei die entsprechende Verfügung doch erst fast 14 Monate nach dem Eingang des Gutachtens erlassen worden. Dem kann nicht gefolgt werden: Das erwähnte Gutachten war zwar die Grundlage für die nachmalige Leistungsverweigerung; bis zum Erlass der Verfügung vom 25. Juli 2012 bedurfte es indessen noch der verwaltungsinternen Prüfung, was naturgemäss einige Zeit in Anspruch nimmt. Der Beschwerdegegnerin waren nach Prüfung des Leistungsanspruchs anhand des Gutachtens vom 29. März 2012, mit Abschluss des Verwaltungsverfahrens durch die Verfügung vom 25. Juli 2012, alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände bekannt, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber der rückerstattungspflichtigen Person ergibt. Ausgehend hiervon erfolgte die Rückforderung der zu Unrecht ausgerichteten Rentenleistungen mit der hier angefochtenen Verfügung vom 23. Mai 2013 innerhalb der relativen einjährigen Verwirkungsfrist. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf den Entscheid 8C_527/2010 vom 1. November 2010, in dessen E. 3.2 das Bundesgericht (BGer) ausdrücklich erkannt hat, dass dann, wenn gegen eine Rentenaufhebung Beschwerde erhoben wird, die einjährige Frist für die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs nicht erst nach rechtskräftigem Abschluss des Rechtsmittelverfahrens, sondern bereits im Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung zu laufen beginnt. 3.3 Im Rahmen der absoluten fünfjährigen Verwirkungsfrist können ausgehend von der Verfügung vom 23. Mai 2013 Leistungen ab Juni 2008 zurückgefordert werden, wobei sich die Frist – anders als der Rechtsvertreter offenbar meint (vgl. Beschwerde S. 11, wo geltend gemacht wird, „vor dem 24. Mai 2008“ erbrachte Leistungen seien verwirkt) – jeweils auf einen ganzen Monat bezieht. Da die Rente für den Monat Mai 2008 spätestens auf Beginn dieses Monats ausgerichtet und bezogen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2014, IV/13/554, Seite 9 worden ist (vgl. Art. 19 Abs. 3 ATSG) und der Rückforderungsanspruch gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG spätestens mit dem Ablauf von fünf Jahren nach Entrichtung der einzelnen Leistung erlischt, wurde die am 23. Mai 2013 für Mai 2008 geltend gemachte Rückforderung nach Ablauf von fünf Jahren verfügt und ist deshalb absolut verwirkt. Die Rückforderung der von der Verwaltung für den vor Juni 2008 liegenden Zeitraum, d.h. von März 2007 bis und mit Mai 2008 (15 Monate), ausgerichteten Rentenbetreffnisse ist mithin verwirkt. Um den entsprechenden Betrag, nämlich IV-Rente Fr. 1‘469.— und Kinderrente Fr. 588.— für 15 Monate, ausmachend Fr. 30‘855.—, reduziert sich der Rückforderungsanspruch der Verwaltung. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Rückforderung auf Fr. 85‘461.— herabzusetzen. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. Abschliessend sei noch bemerkt, dass die ins Recht gelegte lange Verfahrensdauer, welche nicht die Versicherte zu verantworten habe (vgl. Beschwerde S. 9 unten), für die sich vorliegend stellende Frage der Rückforderung ohne Belang ist; Entsprechendes wäre allenfalls im Rahmen eines Erlassgesuches zu berücksichtigen. Immerhin wirkt sich die erst im Mai 2013 verfügte Rückforderung insofern vorteilhaft für die Beschwerdeführerin aus, als Leistungen in nicht unerheblichem Umfang, auf die kein Anspruch bestand, zufolge Eintritts der absoluten Verwirkung nicht mehr zurückgefordert werden können. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.— bis Fr. 1’000.— festzulegen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2014, IV/13/554, Seite 10 Die Beschwerdeführerin obsiegt lediglich teilweise, nämlich insofern, als der Betrag der verfügten Rückforderung von Fr. 116‘316.— um Fr. 30‘855.— auf Fr. 85‘461.— herabzusetzen ist. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.—, sind mit Blick auf diesen Ausgang im Verhältnis ¼ zu ¾ zu teilen, wobei der Beschwerdeführerin Fr. 525.— zur Bezahlung aufzuerlegen sind und die Beschwerdegegnerin im Umfang ihres Unterliegens die restlichen Fr. 175.— zu tragen hat (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der Anteil der Beschwerdeführerin wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 700.— entnommen. Der Restbetrag von Fr. 175.— wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 4.2 Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Mit Blick auf den Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Parteikosten im Umfang eines Viertels zu vergüten (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Die Kostennote von Fürsprecher B.________ vom 19. November 2013 über ein Honorar Fr. 3‘707.20 zuzüglich MwSt in Höhe von Fr. 296.60, mithin insgesamt Fr. 4'003.80, ist nicht zu beanstanden. Die der Beschwerdeführerin auszurichtende Parteientschädigung beläuft sich damit auf Fr. 1‘000.95 (Honorar Fr. 926.80 und MwSt Fr. 74.15).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2014, IV/13/554, Seite 11 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 23. Mai 2013 dahingehend abgeändert, als der zurückgeforderte Betrag auf Fr. 85‘461.— herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.— werden im Umfang von Fr. 525.— der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der restliche Kostenvorschuss von Fr. 175.— wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. Der Beschwerdegegnerin werden Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 175.— zur Bezahlung auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘000.95 (inkl. MwSt), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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