Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 11.03.2014 200 2013 543

11 marzo 2014·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,536 parole·~13 min·7

Riassunto

Einspracheentscheid vom 21. Mai 2013

Testo integrale

200 13 543 ALV SCP/SAW/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 11. März 2014 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Winiger A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse syndicom Looslistrasse 15, Postfach 382, 3027 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 21. Mai 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, ALV/13/543, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1972 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 4. April 2012 bei seiner Wohngemeinde zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 5. April 2012 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Akten der Arbeitslosenkasse syndicom [syndicom bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [act. II] 11 f.). In der Folge wies das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum … (RAV) dem Versicherten eine unbefristete Arbeitsstelle als … bei der Firma C.________ zu. Da der Versicherte diese Anstellung ablehnte, wurde er mit Verfügung vom 22. Mai 2013 vom RAV für 35 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt (Akten beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst [beco], Antwortbeilage [act. III] 24). Die dagegen erhobene Einsprache wies das beco mit Entscheid vom 9. August 2013 ab (act. III 30). Dieser Entscheid blieb unangefochten. Am 16. März 2013 bewarb sich der Versicherte auf die vom RAV zugewiesene Stelle bei der D.________ als … (act. III 5; 16) und erhielt daraufhin die Zusage für eine auf zwei Wochen befristete Anstellung. Der Stellenantritt wurde auf den 18. April 2013 festgelegt (act. II 7). Weil der Versicherte die befristete Anstellung nicht angetreten hatte, stellte die syndicom diesen mit Verfügung vom 6. Mai 2013 für 31 resp. 6.6 Tage (Kompensationszahlungen) ab dem 18. April 2013 unter Berücksichtigung des Zwischenverdienstes von Fr. 1'680.-- wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ein. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache vom 8. Mai 2013 (act. II 3) wies die syndicom mit Entscheid vom 21. Mai 2013 ab (act. II 2). B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt E.________ von der B.________, mit Eingabe vom 21. Juni 2013 Beschwerde. Er beantragt die kostenfällige Aufhebung des Einspracheent-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, ALV/13/543, Seite 3 scheides vom 21. Mai 2013 (act. II 2) sowie die Reduzierung der Einstelldauer auf maximal 10 Sanktionstage. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Juli 2013 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Nachdem der Instruktionsrichter weitere Abklärungen vorgenommen und insbesondere eine Stellungnahme der D.________ vom 12. August 2013 eingeholt hatte, bestätigten der Beschwerdeführer in der Replik vom 12. September 2013 bzw. die Beschwerdegegnerin in der Duplik vom 30. September 2013 die je gestellten Rechtsbegehren. Am 15. Oktober 2013 edierte der Instruktionsrichter zudem die fallbezogenen Akten des beco und wies die Parteien in der Verfügung vom 9. Dezember 2013 auf einen Berechnungsfehler bezüglich der Kompensationszahlungen hin. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf Schlussbemerkungen; der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, ALV/13/543, Seite 4 angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 21. Mai 2013 (act. II 2). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 31 resp. von 6.6 Tagen (Kompensationszahlungen) wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-- (6.6 Einstelltage [act. II 4] à Fr. 174.10 Taggeldansatz [vgl. prozessleitende Verfügung vom 9. Dezember 2013]). Die Beurteilung der Beschwerde fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Art. 17 Abs. 1 AVIG). 2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, ALV/13/543, Seite 5 selbstverschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). Die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses "im gegenseitigen Einverständnis" gilt aus der Sicht der Arbeitslosenversicherung als Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin, sofern diese nicht gezwungen waren, ihr Einverständnis zu geben, um z.B. einer drohenden Kündigung zuvorzukommen (ARV 1979 S. 120 E. 3; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 16. Februar 2005, C 212/04, E. 1.2.2). 2.3 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Nach Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV liegt unter anderem ein schweres Verschulden vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat. Bei Einstellungen nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV kann Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV lediglich die Regel bilden, von welcher beim Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall abgewichen werden darf. Insoweit ist das Ermessen von Verwaltung und Sozialversicherungsrichter nicht auf eine Einstellungsdauer im Rahmen eines schweren Verschuldens beschränkt, sondern lässt auch eine mildere Sanktion zu (ARV 2005 S. 216 E. 2.3.1; vgl. auch BGE 130 V 125 E. 3.4.3 f. S. 130; SVR 2006 ALV Nr. 5 S. 16 E. 2.3). 2.4 Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Die versicherte Person hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Art. 24 Abs. 1 AVIG). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst (Abs. 3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, ALV/13/543, Seite 6 Nach der Rechtsprechung hat die versicherte Person so lange Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls nach Art. 24 Abs. 1 - 3 AVIG, als sie in der fraglichen Kontrollperiode nicht eine zumutbare Arbeit im Sinne von Art. 16 AVIG aufnimmt. Nimmt die versicherte Person während der streitigen Kontrollperiode eine – insbesondere lohnmässig – zumutbare Arbeit auf, mithin eine Tätigkeit, die ihr ein Einkommen verschafft, welches zumindest dem Betrag der Arbeitslosenentschädigung entspricht, bleibt für die Annahme eines Zwischenverdienstes kein Raum. Gemäss dem als gesetzmässig anerkannten Art. 41a Abs. 1 AVIV (SVR 1999 ALV Nr. 8 S. 21 E. 2c) besteht innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ein Anspruch auf Kompensationszahlungen, wenn das Einkommen geringer ist als die der versicherten Person zustehende Arbeitslosenentschädigung (BGE 127 V 479 E. 2 S. 480; SVR 2006 ALV Nr. 24 S. 84 E. 4.3). 3. 3.1 Es ist unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass sich der Beschwerdeführer am 16. März 2013 bei der D.________ beworben hat (act. III 5), im April 2013 die Zusage für eine auf zwei Wochen befristete Anstellung erhielt und mit der Arbeitgeberin vereinbarte, die Tätigkeit am 18. April 2013 aufzunehmen (act. II 7). Demnach kam zwischen dem Beschwerdeführer und der D.________ ein Arbeitsvertrag zustande. Da die Anstellung überdies innerhalb einer Kontrollperiode vereinbart wurde, handelt es sich um ein Arbeitsverhältnis im Zwischenverdienst (vgl. E. 2.4 hiervor). Unbestritten ist im Weiteren, dass der Beschwerdeführer am 18. April 2013 nicht zur Arbeit erschienen war (act. II 5; 7). Zur Begründung führte dieser im Schreiben vom 1. Mai 2013 aus, er habe am 17. April 2013 seinen Geburtstag gefeiert und am nächsten Morgen nicht "halb lebendig" zur Arbeit gehen können (act. II 5). 3.2 Die Beschwerdegegnerin verfügte die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ab dem 18. April 2013 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). Dies ist nicht zu beanstanden, lag es doch einzig im Fehlverhalten des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, ALV/13/543, Seite 7 Beschwerdeführers, dass er das Arbeitsverhältnis im Zwischenverdienst nicht antrat. So erschien dieser weder – wie auf seinen Wunsch (act. II 7) vereinbart – am 18. April 2013 auf der Arbeitsstelle noch informierte er umgehend die Arbeitgeberin oder – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (S. 3 Art. 2) – das RAV. Denn wie er in seiner Stellungnahme vom 1. Mai 2013 ausführte, meldete er sich beim RAV erst, als er ein Schreiben von seiner RAV Beraterin erhalten hatte (act. II 5). Da die Arbeitgeberin den Beschwerdeführer am 18. April 2013 telefonisch nicht erreichen konnte (act. II 7), war es auch nicht möglich einen späteren Stellenantritt – was die Arbeitgeberin gemäss Stellungnahme vom 12. August 2013 (Ziffer 5) toleriert hätte – zu vereinbaren. Der Hinweis des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 3 Art. 2), er habe leider von der D.________ nicht die Gelegenheit erhalten, die Arbeitsstelle nach dem 18. April 2013 antreten zu können, läuft demnach ins Leere. Er hat sich denn zur Minderung des Schadens (E. 2.1 hiervor) bei der Arbeitgeberin auch nicht gemeldet. Da schliesslich der Arbeitsvertrag durch Nichtantritt der Stelle und des nachfolgend passiven Verhaltens des Beschwerdeführers sowie ohne förmliche Kündigung der Arbeitgeberin "im gegenseitigen Einverständnis" aufgelöst wurde (vgl. E. 2.2 hiervor), ist der Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV erfüllt. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgte damit rechtmässig. Die weitergehenden Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Insbesondere ist nicht – wie geltend gemacht wird (Beschwerde S. 4 Art. 3) – Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG anwendbar. Denn nach den Feststellungen hiervor geht es vorliegend um die Auflösung eines bereits bestehenden Arbeitsverhältnisses durch den Beschwerdeführer (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV) und nicht lediglich um die Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit (vgl. Einspracheverfahren bezüglich der Stelle bei der Firma C.________ [Einspracheentscheid vom 9. August 2013, act. III 30]). Die im Zeitpunkt des Nichtantritts der Stelle noch offene Frage, ob das befristete Arbeitsverhältnis allenfalls hätte weitergeführt werden können oder nicht, ändert daran nichts (vgl. dazu jedoch E. 4.3 nachfolgend).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, ALV/13/543, Seite 8 4. 4.1 Die Dauer der Einstellung ist unabhängig vom Zwischenverdienstverhältnis allein nach dem Verschulden des Betroffenen zu bemessen (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Der Umstand, dass bei der Verweigerung eines Zwischenverdienstes bzw. dem Setzen von Gründen, die einen Zwischenverdienst wegfallen lassen, der Schaden nur anteilsmässig besteht, d.h. die Differenzzahlung gemäss Art. 24 Abs. 1 und 3 AVIG so oder anders auszurichten sind, wird erst im Rahmen der Festlegung der Auswirkung der Einstelltage Rechnung getragen. Mit anderen Worten ist in einem ersten Schritt verschuldensabhängig die Anzahl der Einstelltage zu ermitteln und in einem zweiten Schritt die massliche Auswirkung dieser Einstellung zu bestimmen. 4.2 Praxisgemäss ist im hier vorliegenden Fall der Aufgabe einer zumutbaren Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen von einem schweren Verschulden (Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV) auszugehen, was mit einer Einstelldauer von 31 bis 60 Tagen zu sanktionieren ist (Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV), sofern keine entschuldbaren Gründe vorliegen (vgl. E. 2.3 hiervor). Entschuldbare Gründe oder besondere Umstände, welche das Verschulden des Beschwerdeführers leichter als schwer erscheinen lassen, bestehen vorliegend nicht (BGE 130 V 125 E. 3.5 S. 130 f.). Insbesondere kann – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (S. 5 Art. 3) – ein solcher nicht darin gesehen werden, dass der Beschwerdeführer am 18. April 2013 wegen seiner Geburtstagsfeier immer noch alkoholisiert war und deshalb ein Stellenantritt verantwortungslos gewesen wäre. Vielmehr hätte er dafür zu sorgen gehabt, dass er im Zeitpunkt des Stellenantritts arbeitsfähig gewesen wäre. Überdies ist auch in der Befristung der Stelle kein entschuldbarer Grund zu sehen, da diese dem Beschwerdeführer ohne weiteres zuzumuten und ihm ferner auch keine andere Stelle zugesichert war. Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus den Hinweisen, er habe überdurchschnittliche Arbeitsbemühungen getätigt und zahlreiche Stellenvermittlungsbüros engagiert (Beschwerde S. 3 Art. 1), nichts zu seinen Gunsten ableiten, da diese Umstände mit dem vorgenannten Fehlverhalten des Beschwerdeführers (E. 3.2 hiervor) in keinem Zusammenhang stehen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, ALV/13/543, Seite 9 Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer bereits wegen schwerem Verschulden bei Ablehnung einer amtlich zugewiesenen unbefristeten Stelle mit 35 Tagen eingestellt wurde (act. III 30) und die nun verfügten 31 Einstelltage im untersten Bereich des vorgesehenen Sanktionsrahmens liegen (Art. 45 Abs. 3 lit. c), erweist sich die Einstelldauer sogar als wohlwollend. 4.3 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin dem Umstand, dass es sich bei dem nichtangetretenen Arbeitsverhältnis um eine befristete Anstellung handelte, insoweit Rechnung getragen hat, als sie unter Berücksichtigung des verursachten Schadens bzw. des entgangenen Zwischenverdienstes von Fr. 1'680.-- (42h/w x 2 w = 84h à Fr. 20.--) die 31 Einstelltage auf 6.6 Kompensationszahlungs-Tage reduzierte (act. II 4). Der ihr dabei zu Gunsten des Beschwerdeführers unterlaufene Rechnungsfehler (vgl. Verfügung vom 9. Dezember 2013, Ziffer 1 lit. e) führte nur deshalb nicht zu einer Androhung einer Schlechterstellung, weil in diesem Zeitpunkt die Verwirkungsfolgen gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bereits eingetreten waren (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 2438 N. 864). 4.4 Nach dem Dargelegten ist die gegen den Einspracheentscheid vom 21. Mai 2013 (act. II 2) erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG nicht zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, ALV/13/543, Seite 10 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Arbeitslosenkasse syndicom - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2013 543 — Bern Verwaltungsgericht 11.03.2014 200 2013 543 — Swissrulings