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Bern Verwaltungsgericht 23.01.2014 200 2013 503

23 gennaio 2014·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,183 parole·~11 min·6

Riassunto

Verfügung vom 15. Mai 2013

Testo integrale

200 13 503 IV GRD/REL/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 23. Januar 2014 Verwaltungsrichter Grütter, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Renz A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 15. Mai 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/13/503, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1978 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) reiste im März 1996 in die Schweiz ein und meldete sich am 28. Juli 2003 unter Hinweis auf eine dialysepflichtige Niereninsuffizienz unklarer Ätiologie bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1). Nach der Durchführung von medizinischen und erwerblichen Abklärungen gewährte die IVB am 21. November 2003 (AB 8) Berufsberatung und eine Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten. Am 17. Januar 2005 verfügte sie zudem die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 60 % ab dem 1. Mai 2004 (AB 20). Diese Rentenzusprache wurde in der Folge mehrmals bestätigt (vgl. AB 25, AB 47). Anlässlich einer im Oktober 2011 eingeleiteten Revision von Amtes wegen stellte die IVB dem Versicherten nach erneuten medizinischen und erwerblichen Abklärungen mit Vorbescheid vom 30. Mai 2012 (AB 68) die Aufhebung der Invalidenrente in Aussicht und verfügte am 5. Oktober 2012 (AB 104) diesem Vorbescheid entsprechend. Im Rahmen von beruflichen Abklärungen erteilte die IVB Kostengutsprache für eine Grundabklärung als Referenzerarbeitung für die weiterführenden beruflichen Massnahmen in der BAND-Genossenschaft vom 5. November 2012 bis zum 3. Februar 2013 (AB 78). Gemäss der Zielvereinbarung vom 26. Oktober 2012 (AB 82) sollte das Arbeitspensum bis spätestens zum 1. Januar 2013 auf 100 % gesteigert werden. Nachdem die IVB den Versicherten auf seine Schadenminderungspflicht und die Folgen der Verweigerung von Eingliederungsmassnahmen aufmerksam gemacht hatte (AB 99), stellte sie ihm mit Vorbescheid vom 15. Januar 2013 (AB 98) den Abbruch der beruflichen Massnahmen aufgrund der vielen Absenzen in Aussicht. Hierauf erhob der Versicherte – vertreten durch die B.________, Rechtsanwalt C.________ – Einwand (AB 100 und AB 103) und verlangte die Ausrichtung der gesetzlichen Leis-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/13/503, Seite 3 tungen. Am 15. Mai 2013 verfügte die IVB dem Vorbescheid entsprechend und brach die beruflichen Massnahmen per 14. Januar 2013 ab (AB 104). B. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte – weiterhin vertreten durch die B.________, Rechtsanwalt D.________ – am 12. Juni 2013 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte deren Aufhebung und die weitere Gewährung der beruflichen Massnahmen nach der Massgabe der noch zu ermittelnden Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit. Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/13/503, Seite 4 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 15. Mai 2013 (AB 104), mit welcher die beruflichen Massnahmen abgebrochen wurden. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). 2.2 Gemäss Art. 7 Abs. 1 IVG muss die versicherte Person alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt der Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Es ist primär Sache des Einzelnen, sich um eine angemessene Eingliederung zu bemühen. Kann eine versicherte Person ihre erwerbliche Beeinträchtigung in zumutbarer Weise selber beheben, so besteht gar keine Invalidität, womit es an der unabdingbaren Anspruchsvoraussetzung für jegliche Leistungen der Invalidenversicherung – auch für Eingliederungsmassnahmen – fehlt. Die Selbsteingliederung als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht geht nicht nur dem Renten-,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/13/503, Seite 5 sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (BGE 113 V 22 E. 4a S. 28; AHI 2001 S. 282 E. 5a aa; RKUV 1987 U 26 S. 391). 2.3 Die versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die der Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind insbesondere Massnahmen der Frühintervention, Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, Massnahmen beruflicher Art, medizinische Behandlungen nach Art. 25 KVG und Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern (Art. 7 Abs. 2 IVG). Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG). Kommt die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG nicht nach, können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 7b Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG). 2.4 Gemäss Art. 17 IVG besteht Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Unter Umschulung ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, den vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (BGE 139 V 399 S. 403 und 404 E. 5.4 und 5.5, 130 V 488 E. 4.2 S. 489, 124 V 108 E. 2a S. 110). Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/13/503, Seite 6 Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 490, 124 V 108 E. 2b S. 110; SVR 2010 IV Nr. 24 S. 74 E. 4). 3. 3.1 Schon bevor die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. Oktober 2012 (AB 74) die Aufhebung der bisher ausgerichteten Dreiviertelsrente verfügt hat, hatte sie im Juni 2012 damit begonnen, die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers abzuklären und hat ihn deshalb zu einer Besprechung aufgeboten (AB 69). In der Folge konnte sich der Beschwerdeführer bei der Abklärungsstelle E.________ in Bern vorstellen (AB 72) und es wurde ihm durch die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für eine Grundabklärung gewährt (AB 78). 3.2 Die Beschwerdegegnerin ist in diesem Revisionsverfahren noch davon ausgegangen und hat am 5. Oktober 2012 auch verfügt, dass der Beschwerdeführer bei einem rentenausschliessenden IV-Grad von 28 % keinen Anspruch auf eine IV-Rente mehr habe (AB 74). Das Verwaltungsgericht ist im parallel laufenden Beschwerdeverfahren IV/2012/1071 gegen diese Rentenaufhebung hingegen zum Schluss gekommen, dass beim Beschwerdeführer lediglich ein IV-Grad von gerundet 2 % – bzw. wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen vorgenommen würde, ein solcher von 11 % – vorliegt (vgl. dazu das heute ergangene Urteil im parallel vor dem Verwaltungsgericht geführten IV-Verfahren des Beschwerdeführers, IV/2012/1071 E. 4.5). Eine Erwerbseinbusse in diesem Bereich reicht jedoch nicht aus, um einen Anspruch auf Umschulungsmassnahmen zu begründen (vgl. E. 2.4 vorstehend). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt ein IV-Grad in Bezug auf Eingliederungsmassnahmen erst dann als erheblich, wenn in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/13/503, Seite 7 von etwa 20 % vorliegt. Der Beschwerdeführer hat deshalb bei einem IV- Grad von 2 % bzw. 11 % diese Grenze nicht erreicht und damit keinen Anspruch auf die Gewährung von Eingliederungsmassnahmen. Zudem wurde im Urteil festgestellt, dass von einer zumutbaren Selbsteingliederung und damit von der Verwertbarkeit der verbleibenden Arbeitsfähigkeit auszugehen ist (vgl. VGE IV/2012/1071 S. 10 E. 3.5). In der Folge besteht gar kein Anspruch auf berufliche Massnahmen. 3.3 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde zudem geltend, dass die Beschwerdegegnerin seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem sie in der angefochtenen Verfügung vom 15. Mai 2013 (AB 104) auf eine inhaltliche Begründung für den Abbruch der beruflichen Massnahmen verzichtet habe (Beschwerde S. 6 f. Art. 3). 3.3.1 Die Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Diese Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181). 3.3.2 Die Rüge, dass die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 15. Mai 2013 (AB 104) auf die Einwände des Beschwerdeführers nur mit der Bemerkung „Wir halten an unserer Begründung und somit an unserem Entscheid fest.“ eingegangen ist und damit den Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt hat, ist insofern nicht stichhaltig, als die ausschlaggebenden Gründe für den Abbruch der beruflichen Massnahmen (Verletzung der Mitwirkungspflicht) dem Beschwerdeführer bereits im Rahmen des Vorbe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/13/503, Seite 8 scheids vom 15. Januar 2013 (AB 98) und insbesondere in der Aufforderung zur Schadenminderung (AB 99) vorgebracht und dargelegt wurden. Zwar ist die Begründung nicht sehr umfassend ausgefallen, dennoch hat die Beschwerdegegnerin ihre wesentlichen Überlegungen dargelegt und die Motive ihrer Verfügung waren klar. Der Beschwerdeführer konnte in der Folge die Verfügung auch sachgerecht anfechten, was sich aus der Beschwerdeschrift bzw. den darin festgehaltenen Rügen schliesslich ohne weiteres ergibt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt damit nicht vor. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen hat und die Beschwerdegegnerin diese deshalb zu Recht abgebrochen hat. Die Verfügung vom 15. Mai 2013 (AB 104) ist damit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1’000.– festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.–, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Sie werden dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/13/503, Seite 9 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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