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Bern Verwaltungsgericht 16.12.2013 200 2013 499

16 dicembre 2013·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,798 parole·~14 min·7

Riassunto

Einspracheentscheid vom 13. Mai 2013

Testo integrale

200 13 499 AHV KOJ/PES/MAA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 16. Dezember 2013 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Peter C.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 13. Mai 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2013, AHV/13/499, Seite 2 Sachverhalt: A. Die A.________ war seit November 2006 der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) angeschlossen (vgl. Beschwerdeantwort S. 2). Am … wurde über die Firma der Konkurs eröffnet und am … das Konkursverfahren mangels Aktiven wieder eingestellt. Am … wurde die Gesellschaft von Amtes wegen im Handelsregister gelöscht (Handelsregister des Kantons Bern, Firmennummer …; Antwortbeilage [AB] 1). Mit Verfügung vom 10. Januar 2013 (AB 8) forderte die AKB von dem im vorliegend massgebenden Zeitraum einzelzeichnungsberechtigt gewesenen Geschäftsführer der gelöschten A.________, C.________ (nachfolgend Beschwerdeführer), Schadenersatz in der Höhe von Fr. 10‘531.60 für in den Jahren 2009 und 2010 entgangene Sozialversicherungsbeiträge (inkl. FAK-Beiträge sowie Verwaltungskosten, Verzugszinsen, Mahngebühren und Betreibungskosten). Eine dagegen erhobene Einsprache vom 18. Januar 2013 (AB 7) wies die AKB mit Entscheid vom 13. Mai 2013 (AB 2) ab. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob C.________ am 11. Juni 2013 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Schadenersatzforderung sei aufzuheben. Mit Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2013 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2013, AHV/13/499, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die beitragspflichtige Arbeitgeberin hatte ihren Sitz im Kanton Bern, womit die örtliche Zuständigkeit gegeben ist (Art. 52 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet vorliegend der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 13. Mai 2013 (AB 2), mit der die Beschwerdegegnerin eine Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers für entgangene Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 10‘531.60 (vgl. AB 8) bestätigt hat. Soweit der Beschwerdeführer in der hiergegen erhobenen Beschwerde sinngemäss um Erlass der Forderung bzw. um eine kulante Regelung der Zahlungsmodalitäten ersucht, kann auf dieses Begehren nicht eingetreten werden, da weder der Erlass der Forderung noch die Zahlungsmodalitäten Gegenstand des angefochtenen Entscheides bilden und es diesbezüglich somit an einer Sachurteilsvoraussetzung – nämlich dem Anfechtungsgegenstand – fehlt (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). Zu überprüfen und zu beurteilen ist vorliegend nur, was Gegenstand des angefochtenen Entschei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2013, AHV/13/499, Seite 4 des ist und damit, ob die Beschwerdegegnerin eine Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers für entgangene Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 10‘531.60 (vgl. AB 8) zu Recht bestätigt hat. 1.3 Da der Streitwert unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2012 sind im Alters- und Hinterlassenenversicherungsrecht neue Vorschriften in Kraft getreten (Änderungen vom 17. Juni 2011; AS 2011 S. 4745 ff.). Die Bestimmung betreffend die Arbeitgeberhaftung (Art. 52 AHVG) wurde insofern angepasst, als wichtige Charakteristika der Haftung aus der Rechtsprechung neu in das Gesetz aufgenommen wurden; an der Grundkonzeption der Haftung wurde indessen nichts geändert (vgl. BBl 2011 S. 560 f.). Die vorliegend streitige Forderung betrifft die Beitragsjahre 2009 und 2010 (vgl. AB 8), weshalb hier das AHVG in der bis 31. Dezember 2011 gültig gewesenen Fassung anwendbar ist. 2.2 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatzanspruch durch Erlass einer Verfügung geltend (Art. 52 Abs. 1 und 2 AHVG in der bis 31. Dezember 2011 gültig gewesenen Fassung). 2.3 Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so können subsidiär die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (vgl. BGE 129 V 11, 123 V 12 E. 5b S. 15; vgl. auch Art. 52 Abs. 2 Satz 1 AHVG in der seit 1. Januar 2012 gültigen Fassung). Wer als Organ einer juristischen Person belangt werden kann, beurteilt sich nicht allein nach formellen Kriterien, sondern danach, ob die betreffende Person Organen vorbehaltene Entscheide getroffen oder die eigentliche Geschäfts-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2013, AHV/13/499, Seite 5 führung besorgt und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend beeinflusst hat (BGE 132 III 523 E. 4.5 S. 528, 114 V 213). In Art. 812 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) ist für geschäftsführende Personen einer GmbH eine dem Aktienrecht (Art. 717 Abs. 1 OR) entsprechende Sorgfaltspflicht im Gesetz verankert. Dazu gehört auch die Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der Abrechnungs- und Beitragszahlungspflicht gegenüber der Ausgleichskasse (BGE 126 V 237; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 6. Mai 2009, 9C_204/2008, E. 3.1). 2.4 Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden (Art. 52 Abs. 3 Satz 1 und 2 AHVG). 2.5 Der für eine Haftung nach Art. 52 AHVG vorausgesetzte Schaden entsteht dann, wenn der Ausgleichskasse ein ihr gesetzlich geschuldeter Betrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht. Dazu gehören die von den Arbeitgebenden geschuldeten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge, die Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen (BGE 121 III 382 E. 3b bb S. 384; SVR 2007 AHV Nr. 2 S. 6 E. 5, 1999 AHV Nr. 16 S. 45 E. 5). Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können, sei es durch Beitragsverwirkung (Art. 16 Abs. 1 AHVG), sei es durch Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (BGE 136 V 268 E. 2.6 S. 273, 134 V 257 E. 3.2 S. 263 = Pra 2009 Nr. 49). Im ersten Fall gilt der Schaden im Zeitpunkt als eingetreten, in welchem die Verwirkung eintritt. Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können, in der Regel mit der Ausstellung eines Pfändungsverlustscheins oder mit der Konkurseröffnung über den Arbeitgeber (BGE 136 V 268 E. 2.6 S. 273).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2013, AHV/13/499, Seite 6 2.6 Kenntnis des Schadens hat die Ausgleichskasse im Zeitpunkt, in welchem sie unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass es die tatsächlichen Umstände nicht mehr erlauben, die geschuldeten Beiträge einzufordern, dass sie aber wohl eine Schadenersatzpflicht zu begründen vermögen (BGE 129 V 193 E. 2.1 S. 195). Entsteht der Schaden durch Konkurs, so fällt dieser Zeitpunkt nicht notwendigerweise mit jenem zusammen, in welchem die Ausgleichskasse die Schlussabrechnung oder einen Verlustschein zugestellt erhält. Die Rechtsprechung geht vielmehr davon aus, dass der Gläubiger, welcher den Ersatz eines durch Konkurs oder durch einen Liquidationsvergleich erlittenen Schadens geltend machen will, diesen normalerweise im Zeitpunkt der Auflegung des Kollokationsplans genügend kennt. Er kann in diesem Zeitpunkt den Wert des Inventars, die Rangfolge seiner Forderung sowie die voraussichtliche Dividende kennen. Die gleichen Grundsätze gelten bei einem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung (BGE 128 V 15 E. 2a S. 17). Diese Grundsätze kommen auch bei der Durchführung des summarischen Konkursverfahrens zur Anwendung, da dessen Anordnung noch keine Kenntnis des Schadens begründet (BGE 126 V 443 E. 3b S. 445). Wird der Konkurs weder im ordentlichen noch im summarischen Verfahren durchgeführt, so ist davon auszugehen, dass die Kenntnis des – im Zeitpunkt der Konkurseröffnung entstandenen – Schadens in der Regel dann vorliegt, wenn das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt wird. Massgebend ist dabei der Zeitpunkt, in dem die Einstellung im SHAB veröffentlicht wird (BGE 129 V 193 E. 2.3 S. 196). 2.7 Der Schaden muss durch eine Missachtung von Vorschriften entstanden sein. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; SR 831.101) schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug bringt und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Ab-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2013, AHV/13/499, Seite 7 rechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG und zieht die volle Schadensdeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a S. 195). 2.8 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist. Absicht bzw. Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht (BGE 108 V 183 E. 1b S. 186). 2.9 Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen. So kann es sein, dass es einem Arbeitgeber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten. Ein solches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gemäss Art. 52 AHVG, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, dass die Unternehmung überlebt und er die Forderung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist würde befriedigen können (BGE 108 V 183 E. 1b S. 186 und 189 E. 2b S. 193; AHI 2003 S. 100 E. 3a; SVR 2011 AHV Nr. 13 S. 45 E. 6.1). 2.10 Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2013, AHV/13/499, Seite 8 adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a S. 406). Daran fehlt es, wenn auch ein pflichtgemässes Verhalten den Schaden nicht hätte verhindern können. Indessen vermag die blosse Hypothese, der Schaden wäre auch bei pflichtgemässem Verhalten eingetreten, die Adäquanz nicht zu beseitigen. Dass ein Schaden ohnehin eingetreten wäre, muss vielmehr mit Gewissheit oder doch mit hoher Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. 2.11 Die Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG ist einer Herabsetzung wegen Mitverschuldens der Verwaltung zugänglich. Voraussetzung ist, dass sich die Verwaltung einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat, was namentlich dann der Fall ist, wenn sie elementare Vorschriften der Beitragsveranlagung und des Beitragsbezugs missachtet hat. Zudem kann eine Herabsetzung nur erfolgen, wenn und soweit das pflichtwidrige Verhalten der Verwaltung für die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens adäquat kausal gewesen ist (BGE 122 V 185 E. 3c S. 189; SVR 2012 AHV Nr. 13 S. 52 E. 3.3.1 und 3.3.2). 3. 3.1 Unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass dem Beschwerdeführer als dem im vorliegend massgebenden Zeitraum alleinigen Geschäftsführer der damaligen A.________ formelle Organstellung zukam und er damit für den Schadenersatzanspruch der Beschwerdegegnerin aus Art. 52 AHVG gegenüber der damaligen Arbeitgeberin grundsätzlich subsidiär in Anspruch genommen werden kann (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.2 Ebenso unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass die damalige A.________ in den Jahren 2009 und 2010 Sozialversicherungsbeiträge (inkl. Verwaltungskosten, Mahngebühren, Betreibungskosten und Verzugszinsen) von insgesamt Fr. 10‘531.60 (Fr. 4‘017.65 + Fr. 6‘513.95) nicht bezahlt hat und der Beschwerdegegnerin dadurch ein Schaden erwachsen ist (vgl. AB 8). Da der geltend gemachte Schaden in masslicher Hinsicht vom Beschwerdeführer nicht beanstandet, geschweige denn substantiiert bestritten wird (vgl. dazu Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 31. August 2005, H 80/05, E. 2.3) und da

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2013, AHV/13/499, Seite 9 sich auch in den Akten keinerlei Anhaltspunkte finden, die Anlass geben, auf die Schadenshöhe zurückzukommen (vgl. BGE 110 V 48 E. 4.a S. 53), ist nachfolgend von einem Schaden von Fr. 10‘531.60 auszugehen. 3.3 Der Schaden ist mit der Konkurseröffnung am … entstanden (vgl. AB 1 sowie E. 2.5 hiervor). Mit der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven am … hatte die Beschwerdegegnerin Kenntnis des Schadens (vgl. AB 1 sowie E. 2.6 hiervor). Die Schadenersatzforderung von Fr. 10‘531.60 hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. Januar 2013 (AB 8) und somit innerhalb der zwei- bzw. fünfjährigen Verjährungsfrist geltend gemacht. Die Schadenersatzforderung ist somit nicht verjährt (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.4 Durch die Nichterfüllung der Beitragszahlungspflicht (Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 ff. AHVV) ist die Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 52 AHVG gegeben (vgl. E. 2.7 hiervor). 3.5 Die beitragspflichtige Arbeitgeberin war als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) konstituiert. Art. 812 Abs. 1 OR sieht für die GmbH eine dem Aktienrecht entsprechende Sorgfaltspflicht für geschäftsführende Personen einer GmbH vor (vgl. E. 2.3 hiervor). Der Beschwerdeführer war im massgebenden Zeitraum alleiniger Geschäftsführer der damaligen A.________ (vgl. E. 3.1 hiervor) und somit namentlich für die Befolgung der Gesetze verantwortlich. In Anbetracht der Tatsache, dass es sich bei der damaligen A.________ um ein relativ kleines Unternehmen mit überschaubaren Verhältnissen handelte, ist an die Sorgfaltspflicht ein strenger Massstab anzulegen (vgl. BGE 108 V 199 E. 3b S. 203). Der Beschwerdeführer hat im Wissen um seine Pflicht als Geschäftsführer, für die Befolgung der Gesetze zu sorgen, die fraglichen Beiträge nicht bezahlt und damit zumindest grobfahrlässig gehandelt. Infolgedessen trifft ihn am entstandenen Schaden ein Verschulden (vgl. E. 2.8 hiervor). 3.6 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es treffe ihn kein Verschulden, weil der Geschäftsgang die Bezahlung der Beiträge nicht erlaubt habe, kann ihm nicht gefolgt werden. Durch die Nichtbezahlung der Beiträge hat er wie dargelegt (vgl. E. 3.5 hiervor) die gesetzlichen Sorgfaltspflichten verletzt und der Kasse dadurch einen Schaden zugefügt. Dafür, dass er

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2013, AHV/13/499, Seite 10 dies im Hinblick auf eine allfällige Rettung des Unternehmens getan hätte (vgl. E. 2.9 hiervor), enthalten die Akten keine Anhaltspunkte und solches wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. 3.7 Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen der zumindest grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften (vgl. E. 3.5 hiervor) und dem eingetretenen Schaden ist sodann gegeben. Dafür, dass ein Schaden auch bei pflichtgemässem Verhalten eingetreten wäre (vgl. E. 2.10 hiervor), finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte. Eine hohe Wahrscheinlichkeit hierfür ist somit zu verneinen. 3.8 Ein Mitverschulden der Verwaltung (vgl. E. 2.11 hiervor) wird sodann nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. 4. Nach dem Dargelegten sind sämtliche Haftungsvoraussetzungen von Art. 52 AHVG erfüllt. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Mai 2013 (AB 2) ist damit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 5.2 Der Beschwerdeführer hat bei diesem Ausgang des Verfahrens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2013, AHV/13/499, Seite 11 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - C.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt Fr. 10‘531.6

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