200 13 490 IV SCP/IMD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 30. Oktober 2014 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Scheidegger, Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 8. Mai 2013
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2014, IV/2013/490, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1992 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) verunfallte am 3. August 2011 beim Baden und leidet seither an einer inkompletten sensomotorischen Tetraplegie sub C5 (Akten der Invalidenversicherung [IV], Antwortbeilage [AB] 7 S. 3). Er meldete sich im Dezember 2011 bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (AB 1). Die IVB nahm Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht vor und erteilte der Sozialversicherungsanstalt ... (nachfolgend SVA) einen Delegationsauftrag zur Abklärung der beruflichen Möglichkeiten des Versicherten (AB 45). Gestützt auf deren Bericht vom 15. Januar 2013 (AB 61) stellte die IVB dem Versicherten mit Vorbescheid vom 5. März 2013 die Abweisung eines Anspruchs auf berufliche Massnahmen mangels behinderungsbedingter Mehrkosten im Rahmen einer Ausbildung an der Universität ... in Aussicht (AB 64). Der Versicherte liess hiergegen durch seinen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt B.________, Einwand erheben (AB 77). Am 8. Mai 2013 verfügte die IVB dem Vorbescheid entsprechend (AB 79). B. Hiergegen erhob der Versicherte, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 10. Juni 2013 Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Mai 2013 sei aufzuheben. 2. Die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit der Anweisung, dem Beschwerdeführer Taggelder im Sinne der Beschwerde auszurichten. 3. Die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit der Anweisung, dem Beschwerdeführer behinderungsbedingte Mehrkosten für die erstmalige berufliche Ausbildung im Sinne der Beschwerde zu vergüten. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge -
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2014, IV/2013/490, Seite 3 Er macht im Wesentlichen geltend, ohne den erlittenen Gesundheitsschaden würde er sowohl während des notwendigen Kurses zur Vorbereitung auf die Aufnahmeprüfung der Universität ... als auch während des daran anschliessenden Studiums zu mindestens 50 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen, was nunmehr aufgrund der Behinderung nicht möglich sei. Entsprechend entstehe ihm invaliditätsbedingt ein Erwerbsausfall, was den Anspruch auf Taggelder ab Aufnahme der erstmaligen beruflichen Ausbildung begründe. Im Weiteren entstünden behinderungsbedingte Transportkosten sowie noch nicht bezifferbare Mehrkosten im Studium, dies insbesondere aufgrund einer verlängerten Studienzeit. Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2013 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Sie führt aus, vor Abschluss der ursprünglich geplanten Ausbildung entstünden keine Mehrkosten. Einer Nebenbeschäftigung könnte der Beschwerdeführer infolge des enormen Zeitaufwandes, welcher für das Studium notwendig sei, auch im Gesundheitsfall nicht nachgehen, womit kein Anspruch auf Taggelder bestehe. Der Beschwerdeführer sei mobil und könne sich mit öffentlichen Verkehrsmitteln problemlos von seiner Wohnung zur Ausbildungsstätte begeben, womit keine behinderungsbedingten Transportkosten anfielen. Mit Replik vom 4. September 2014 bekräftigt der Beschwerdeführer seine bisherigen Ausführungen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2014, IV/2013/490, Seite 4 die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 8. Mai 2013 (AB 79). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art in Form erstmaliger beruflicher Ausbildung sowie auf Taggelder der Invalidenversicherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). 2.2 Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Um-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2014, IV/2013/490, Seite 5 fange zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht (Art. 16 Abs. 1 IVG). Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Einem Versicherten entstehen aus der erstmaligen beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten, wenn seine Aufwendungen für die Ausbildung wegen der Invalidität jährlich um 400 Franken höher sind, als sie ohne Invalidität gewesen wären (Art. 5 Abs. 2 IVV). 2.3 Versicherte haben während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind (Art. 22 Abs. 1 IVG). Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung und Versicherte, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und noch nicht erwerbstätig gewesen sind, haben Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit ganz oder teilweise einbüssen (Art. 22 Abs. 1bis IVG). 3. 3.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366). Aufgrund der Akten ergibt sich für den Zeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 8. Mai 2013 (AB 79) die folgende Ausgangslage:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2014, IV/2013/490, Seite 6 Der Beschwerdeführer besitzt die schweizerische Staatsbürgerschaft und lebte ab dem Jahr 1994 in .... Dort absolvierte er die Volksschulen und erlangte er die Matura. Im Sommer 2010 reiste er wieder in die Schweiz ein mit der Absicht, ein Studium ... zu beginnen (AB 13.2 S. 4, 51 S. 2, 61 S. 2). Zwischen Oktober 2010 und Februar 2011 absolvierte er einen Deutschkurs im Rahmen eines Vorbereitungskurses auf das Hochschulstudium in ... (AB 48). Im Juni 2011 nahm der Beschwerdeführer eine Tätigkeit als Mitarbeiter in einem ... zu einem Pensum von 50 % auf (AB 47 S. 1; 61 S. 2). Nach dem Unfall vom 3. August 2011 und der anschliessenden Rehabilitation in der Rehaklinik C.________ in … plante er zunächst, ein Studium ... an der ... aufzunehmen, wozu er vorgängig eine Aufnahmeprüfung zu bestehen gehabt hätte. Auf diese Prüfung wollte er sich im Rahmen eines mehrmonatigen Kurses bei einem privaten Anbieter vorbereiten. Nachdem ihm bewusst geworden war, dass er den Anforderung eines Studiums ... aufgrund seiner motorischen Einschränkungen nicht gewachsen sein würde, entschied er sich für ein Studium ... an der Universität ... mit Beginn im Herbst 2013 (AB 61 S. 2, S. 5). Wie die ... verlangt auch die Universität ... vom Beschwerdeführer das Bestehen einer Aufnahmeprüfung. Ab dem 17. September 2012 bereitete sich der Beschwerdeführer im Rahmen eines Kurses des Anbieters "..." auf die entsprechende Prüfung vor. Der Abschluss des Kurses war für den 18. Mai 2013 vorgesehen ("Protokoll per 01.07.2013", Eintrag vom 9. Oktober 2012). 3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er wäre im Gesundheitsfall während der Kursdauer einer Nebenerwerbstätigkeit nachgegangen, womit ihm invaliditätsbedingt ein Verdienstausfall entstehe, der zum Bezug von Taggeldern berechtige. Gemäss eigener Aussage musste der Beschwerdeführer für den Kurs "Tag und Nacht" lernen und sich voll auf das Studium ausrichten ("Protokoll per 01.07.2013", Eintrag vom 9. Oktober 2012), was nicht einen behinderungsbedingten Umstand darzustellen vermag, werden ihm doch von der Kursleiterin sehr gute kognitive Fähigkeiten attestiert (AB 61 S. 3). Demnach kann für die Dauer des Vorbereitungskurses nicht mit dem hier erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer wäre daneben
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2014, IV/2013/490, Seite 7 noch einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, womit der geltend gemachte Verdienstausfall nicht ausgewiesen ist. Daran ändert nichts, dass heutzutage viele Studenten einer Nebenerwerbstätigkeit nachgehen (Replik S. 3 Art. 10), sind doch die individuellen Gegebenheiten und nicht allgemeine Lebenssachverhalte ausschlaggebend. Ausserdem kommt beim Beschwerdeführer hinzu, dass seine Deutschkenntnisse im Sinne eines differenzierten Sprach- und Wortschatzverständnisses noch nicht etabliert sind ("Protokoll per 01.07.2013", Eintrag vom 9. Oktober 2012). Die entsprechenden Defizite zu verringern – was für den erfolgreichen Abschluss eines Studiums an einer schweizerischen Hochschule unabdingbar ist – ist unabhängig der körperlichen Einschränkungen mit einem grossen Aufwand verbunden, zumal nicht davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer hätte sich diese Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen der Ausübung eines Nebenjobs aneignen können. Dies wird bestätigt durch die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er für den Kurs "Tag und Nacht" lernen müsse, was gegen die Aufnahme einer Nebenerwerbstätigkeit spricht. 3.3 Soweit der Beschwerdeführer invaliditätsbedingte Mehrkosten in Form von Transportkosten geltend macht, ist er ebenfalls nicht zu hören: Nach der Aktenlage ist er in der Stadt ... mobil und kann sich mit den öffentlichen Verkehrsmitteln selbstständig und gut bewegen (AB 61 S. 5). Inwiefern dies bei Eis und Schnee nicht zumutbar bzw. möglich sein soll, wird nicht begründet dargelegt (Beschwerde S. 7 Art. 4). Es ist in Anbetracht der konkreten Verhältnisse in der Stadt ... auch nicht überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen, dass selbst wenn an vereinzelten Wintertagen mit besonders widrigen Wetter- und Gehwegverhältnissen ein Taxitransport notwendig sein sollte, Taxikosten von mehr als Fr. 400.-- pro Jahr (vgl. E. 2.2 hiervor) entstünden. Der Beschwerdeführer hat denn auch keine entsprechenden Belege eingereicht. 3.4 Zu Recht nicht bestritten wird die verweigerte Kostengutsprache für die Kosten des Vorbereitungskurses bei der ... hinsichtlich der Aufnahmeprüfung an die Universität ..., gründet dies doch auf der Tatsache des fehlenden anerkannten Ausweises für die Immatrikulation an der Universität (vgl. § 1 Abs. 1 des Reglements über die Aufnahmeprüfung an die Univer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2014, IV/2013/490, Seite 8 sität ...; … Gesetzessammlung, Ordnungs-Nr. ….) und damit auf einem invaliditätsfremden Gesichtspunkt. 3.5 Wie es sich bezüglich der Mehrkosten im Rahmen der vorgesehenen Aufnahme des Studiums ... im Herbst 2013 insbesondere aufgrund einer allenfalls invaliditätsbedingt verlängerten Studiendauer verhält, liegt ausserhalb des Prüfungszeitraums und ist damit nicht im vorliegenden Verfahren zu klären. 3.6 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die hiergegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 4.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2014, IV/2013/490, Seite 9 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. September 2014) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.