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Bern Verwaltungsgericht 13.01.2014 200 2013 482

13 gennaio 2014·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·7,705 parole·~39 min·7

Riassunto

Einspracheentscheid vom 3. Mai 2013

Testo integrale

200 13 482 UV KOJ/REL/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 13. Januar 2014 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Renz A.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschwerdeführer gegen SUVA Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 3. Mai 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/2013/482, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1963 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) arbeitete seit dem 1. März 2006 als C.________ und war über seine Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert (Akten der SUVA [act. II] 1). Am 7. Mai 2009 wurde der Versicherte in D.________ in eine Auffahrkollision verwickelt: aufgrund einer Kolonnenbildung musste er sein Auto abbremsen, weshalb das nachfolgende Fahrzeug auf das Heck seines Autos auffuhr (act. II 8 S. 4). Der Versicherte wurde unmittelbar nach dem Unfall im Spital L.________ in D.________ behandelt (act. II 10) und es wurde – bei vorbestehenden Nackenbeschwerden (S. 1 Ziff. 5, act. II 12, act. II 19) – ein kranio-zervikales Beschleunigungstrauma zweiten Grades nach der Quebec Task Force (QTF)-Klassifikation diagnostiziert und eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert (act. II 10). Die SUVA erbrachte Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilbehandlungskosten [act. II 25 S. 3 Ziff. 5.1]). Am 25. Oktober 2010 erlitt der Versicherte einen zweiten Autounfall (Akten der SUVA [act. IIA] 2), bei welchem er mit dem Auto in einen Kreisel fuhr und beim Verlassen des Kreisels hinten rechts von einem nachfolgenden Auto angefahren wurde und er sich in der Folge einmal um die eigene Achse drehte. Er wurde hiernach in der Notfallstation des Spitals F.________ untersucht (act. IIA 13). Die SUVA erbrachte auch für diesen Unfall Versicherungsleistungen (act. IIA 4). Der Versicherte konnte in der Folge wieder eine Tätigkeit im ursprünglichen Betrieb zu 2,5 Stunden pro Tag aufnehmen (vgl. act. II 80), klagte dabei jedoch weiterhin über Schmerzen, weshalb am 1. November 2011 eine kreisärztliche Untersuchung durchgeführt wurde (act. II 99). Nach einer stationären Abklärung in der Universitätsklinik für Allgemeine Innere Medizin am G.________, H.________ (act. II 106), und einer psychiatrischen Beurteilung durch die Konsiliarpsychiaterin der SUVA (act. II 108) wurde

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/2013/482, Seite 3 der Versicherte durch Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, am 17. September 2012 psychiatrisch begutachtet (act. II 144). Dabei wurden insbesondere folgende Diagnosen gestellt: eine remittierte depressive mittelgradige Störung und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41). Hierauf verfügte die SUVA am 12. März 2013 die Einstellung der Leistungen per 17. März 2013, da die geklagten Beschwerden nicht adäquat kausal zu den Unfällen vom 7. Mai 2009 bzw. vom 25. Oktober 2010 seien (act. II 160). Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache vom 4. April 2013 (act. II 170) wurde mit Entscheid vom 3. Mai 2013 abgewiesen (act. II 173). B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte – vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ – am 5. Juni 2013 Beschwerde. Er beantragt, der Einspracheentscheid vom 3. Mai 2013 sei aufzuheben und es seien ihm weiterhin die gesetzlichen Versicherungsleistungen gemäss UVG zu erbringen. Mit ihrer Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2013 beantragt die Beschwerdegegnerin – vertreten durch ihre Rechtsabteilung – die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/2013/482, Seite 4 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 3. Mai 2013 (act. II 173). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf (weitere) Leistungen der Unfallversicherung und dabei insbesondere, ob die aktuell geklagten Beschwerden über den 17. März 2013 hinaus in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zu den Ereignissen vom 7. Mai 2009 bzw. vom 25. Oktober 2010 stehen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Der Unfall-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/2013/482, Seite 5 versicherer haftet jedoch für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser nicht nur in einem natürlichen, sondern auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zu einem versicherten Ereignis steht. 2.2 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.3 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 125 V 456 E. 5a S. 461; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 122 E. 5.2). 2.3.1 Hat eine versicherte Person mehr als einen Unfall mit Schleudertrauma der HWS oder gleichgestellter Verletzung erlitten, ist die Adäquanz für jeden Unfall gesondert zu beurteilen. Es ist jedoch nicht ausgeschlos-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/2013/482, Seite 6 sen, die wiederholte Betroffenheit desselben Körperteils bei der Adäquanzprüfung zu berücksichtigen. Letzteres ist insbesondere denkbar, wenn die Auswirkungen der verschiedenen Ereignisse auf gewisse Beschwerden und/oder auf Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit nicht voneinander abgegrenzt werden können (SVR 2009 UV Nr. 30 S. 106 E. 2.3). Der hinreichend nachgewiesenen, durch einen früheren versicherten Unfall verursachten dauerhaften Vorschädigung der HWS kann diesfalls im Rahmen der Beurteilung der einzelnen Kriterien – beispielsweise der besonderen Art der Verletzung oder des Grades der Arbeitsunfähigkeit – Rechnung getragen werden (SVR 2007 UV Nr. 1 S. 3 E. 3.3.2). 2.3.2 Bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen deckt sich die adäquate Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier praktisch keine selbstständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). 2.3.3 Bei organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden ist für die Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 115 V 133 E. 6c aa S. 140), während bei Schleudertraumen und äquivalenten Verletzungen der Halswirbelsäule sowie Schädel-Hirntraumen auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). Dabei ist wie folgt zu differenzieren: Es ist zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (SVR 1997 UV Nr. 95 S. 346 E. 2a, 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) oder ein Schädel-Hirntrauma (BGE 117 V 369 E. 4b S. 382; SVR 2001 UV Nr. 1 S. 2 E. 3) erlitten hat, wobei die Schleudertrauma-Praxis nur dann Anwendung findet, wenn sich innert der Latenzzeit von 24 bis 72 Stunden Beschwerden in der Halsregion und der Halswirbelsäule (HWS) manifestieren (SVR 2009 UV Nr. 30 S. 107 E. 5.2). Liegt keine der erwähnten Verletzungen vor, gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 für Unfälle mit psychischen Folgeschäden zur Anwendung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/2013/482, Seite 7 2.3.4 Nach der Schleudertrauma-Praxis ist analog zu den bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall geltenden Grundsätzen (BGE 115 V 133) für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.4) – zwischen banalen bzw. leichten Unfällen einerseits, schweren Unfällen anderseits und schliesslich dem dazwischen liegenden mittleren Bereich unterschieden wird. Dabei können die erlittenen Verletzungen Rückschlüsse auf die Kräfte, die sich beim Unfall entwickelt haben, gestatten (SVR 2011 UV Nr. 10 S. 37 E. 4.2.2). Während der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel bei schweren Unfällen ohne weiteres bejaht und bei leichten Unfällen verneint werden kann, lässt sich die Frage der Adäquanz bei Unfällen aus dem mittleren Bereich nicht aufgrund des Unfallgeschehens allein schlüssig beantworten. Es sind weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126). Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist. Liegt im eigentlichen mittleren Bereich keines der Einzelkriterien in besonders ausgeprägter oder auffallender Weise vor, so müssen für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs drei Kriterien erfüllt sein (SVR 2012 UV Nr. 2 S. 7 E. 3.5). Handelt es sich um einen mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen, müssen für die Bejahung der Adäquanz vier Kriterien gegeben sein (SVR 2010 UV Nr. 25 S. 102 E. 4.5). Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/2013/482, Seite 8 Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 117 V 359 E. 6 S. 366, 117 V 369 E.4c S. 384). In Präzisierung der Rechtsprechung hat das Bundesgericht den Katalog der adäquanzrelevanten Kriterien (BGE 117 V 359 E. 6a S. 367, 117 V 369 E. 4b S. 383) in BGE 134 V 109, E. 10.2 S. 127 und E. 10.3 S. 130, neu gefasst, wobei die Aufzählung der Kriterien abschliessend ist: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Im Rahmen der Schleudertrauma-Praxis wird – wie erwähnt – bei der Beurteilung der vorstehend genannten Kriterien auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, weil hier nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organisch und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 117 V 359 E. 5d aa S. 364 und E. 6a S. 367; RKUV 1999 U 341 S. 409 E. 3b, 1997 U 272 S. 174 E. 4a). Voraussetzung für die Anwendung dieser Praxis ist aber, dass die psychischen Beschwerden aus dem Unfall hervorgehen und zusammen mit den organischen Beschwerden, die ebenfalls auf das Unfallereignis zurückzuführen sind, ein komplexes Gesamtbild ergeben (SVR 2001 UV Nr. 13 S. 48 E. 3b). 3. 3.1 Unbestritten und durch die Akten belegt ist, dass der Beschwerdeführer am 7. Mai 2009 und am 25. Oktober 2010 jeweils einen Unfall im Rechtssinne erlitten hat (vgl. E. 2.1 vorstehend) und nach beiden Ereignissen unfallkausale Beschwerden aufgetreten sind. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch entsprechende Versicherungsleistungen erbracht (vgl. u.a. act. II 25 S. 3 Ziff. 5.1 und act. IIA 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/2013/482, Seite 9 Umstritten ist hingegen, ob der Beschwerdeführer – basierend auf den besagten Unfällen – über die von der Beschwerdegegnerin verfügte Leistungseinstellung per 17. März 2013 hinaus weiterhin Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung hat. Dabei ist zu prüfen, ob die anhaltend geklagten gesundheitlichen Einschränkungen in einem anspruchsbegründenden natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit den Unfällen vom 7. Mai 2009 bzw. 25. Oktober 2010 stehen, wobei die Adäquanz für jeden Unfall getrennt zu beurteilen ist (vgl. E. 2.3.1 vorstehend). Die massgeblichen medizinischen Unterlagen zeigen diesbezüglich das folgende Bild: 3.1.1 Die Fachärzte des Spitals G.________ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 27. Februar 2009 (act. II 19) chronische Zervikalgien bei einer leichten Segmentdegeneration C5/6 mit schwerer Bandscheibendegeneration C6/7, jedoch ohne Neurokompression. Nach Ausschluss einer Neurokompression sowie klinisch lokalisiertem Schmerzsyndrom im zervikothorakalen Übergang ohne Ausstrahlung in die Arme empfehle sich vorerst kein operatives Vorgehen, sondern eine Schmerztherapie zur besseren Einstellung der oralen Analgetika sowie gegebenenfalls eine Triggerpunkt- Infiltration. 3.1.2 Im Dokumentationsbogen für Erstkonsultationen nach kraniozervikalem Beschleunigungstrauma vom 3. Juli 2009 (act. II 10) hielten die Dres. med. J.________ und Dr. med. K.________ vom Spital L.________ fest, dass sofort nach dem Unfall Kopf- und Nackenschmerzen, jedoch weder Gedächtnislücken noch Bewusstlosigkeit aufgetreten seien (S. 1 Ziff. 3 und 4). Zudem beständen Ruhe- und Bewegungsschmerzen im Bereich der Halswirbelsäule (S. 2 Ziff. 6). Als vorläufige Diagnose wurde ein kraniozervikales Beschleunigungstrauma zweiten Grades nach der QTF- Klassifikation festgehalten und eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert (Ziff. 7 und 8). 3.1.3 Die Fachärzte des Spitals G.________ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 31. Juli 2009 (act. II 17) ein beidseitiges cervikothorakales Schmerzsyndrom mit/bei leichtem Discusbulging C6/7 ohne Neurokompression, altersmässig wenig gelbem Knochenmark in der HWS unklarer Ätiologie, differentialdiagnostisch möglicher tiefcervikaler Facettengelenk-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/2013/482, Seite 10 sproblematik nach fraglichem Trauma vor 10 Jahren, aktuell vor allem myofascialer Symptomatik, eine arterielle Hypertonie und unklare symmetrische Beinschmerzen nach Ruhepausen nach Anstrengung. Nach achtmaliger Triggerpunkt-Infiltration im Schulter-Nackenbereich kombiniert mit aktivierender Physiotherapie hätten sich die Nackenbeschwerden deutlich gebessert. Leider habe sich die Symptomatik wegen eines Auffahrunfalles am 7. Mai 2009 vorübergehend verschlechtert. Seither beständen auch vermehrte occipitale Kopfschmerzen und eine erstmalige Infiltration nach dem Unfall habe zu einer Schmerzverstärkung geführt. Wegen der Zunahme der Kopfschmerzen wolle der Beschwerdeführer vorerst keine weiteren Termine mehr wahrnehmen (S. 2). 3.1.4 Die Fachärzte des Spitals G.________ stellten in ihrem Bericht vom 7. Dezember 2009 (act. II 32) fest, dass degenerative Veränderungen vorbestehend seien und aktuell die Schmerzen nach einem Unfall zunähmen. Der Vergleich mit Voraufnahmen vom 12. Januar 2009 zeige deutlich degenerative Veränderungen über das normale Mass hinausgehend, jedoch ohne wesentliche Befundänderung und keine Spinalkanalstenose oder Listhesis. 3.1.5 Anlässlich der ambulanten neurologisch-neurochirurgischen Untersuchung vom 16. Februar 2010 führten Prof. Dr. med. M.________, Facharzt für Neurologie FMH, und die Assistenzärztin Dr. med. N.________ vom Spital G.________, im Bericht vom 2. März 2010 (act. II 50) aus, dass der Beschwerdeführer sich mit chronischen Kopf- und Nackenschmerzen bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen vorstelle und über subjektiv verstärkte Symptomatik seit einem Auffahrunfall im Mai 2009 klage. Degenerative Wirbelsäulenveränderungen seien radiologisch vorbekannt gewesen, es habe sich aber im Vergleich zur Bildgebung vom Januar 2009 keine Zunahme der degenerativen Veränderungen gezeigt. Eine radikuläre Symptomatik könne klinisch ausgeschlossen werden. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Schmerzen erfüllten die Kriterien für chronische Spannungskopfschmerzen; inwiefern die degenerativen Veränderungen der HWS die Schmerzen auslösten oder verstärkten, müsse offen gelassen werden. Möglicherweise seien die degenerativen Veränderungen durch das Trauma aktiviert und destabilisiert worden. Die Diagnose lautete chronische

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/2013/482, Seite 11 Kopf- und Nackenschmerzen bei ausgeprägten, degenerativen HWS- Veränderungen. Bei der Beschwerdegegnerin sei der Beschwerdeführer bezüglich der Arbeitsfähigkeit optimal betreut, aufgrund der verminderten Belastbarkeit seien kurze, jedoch eventuell tägliche Arbeitseinsätze empfohlen (S. 2). 3.1.6 Dr. med. O.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, und Dr. med. P.________ von der Notfallstation am Spital F.________ untersuchten den Beschwerdeführer nach seinem Unfall vom 25. Oktober 2010 und erstellten ein Röntgenbild. In ihrem Bericht vom 26. Oktober 2010 (act. IIA 13) hielten sie fest, dass die Beweglichkeit der HWS zwar schmerzbedingt stark eingeschränkt sei, jedoch keine Hinweise auf frische ossäre Läsionen oder auf Pneumothorax beständen. Sie diagnostizierten eine erneute HWS-Distorsion mit/bei bekanntem beidseitigem cervikothorakalen Schmerzsyndrom mit leichtem Discusbulging C6/7 ohne Neurokompression und hielten die Verdachtsdiagnose auf tiefencervikale Facettengelenksproblematik nach fraglichem Trauma vor zehn Jahren fest. Der Beschwerdeführer werde in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen. 3.1.7 Gemäss dem Bericht vom 9. August 2011 (act. IIA 43) führten Dr. med. Q.________, Fachärztin für Neurologie, und Dr. med. R.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin FMH, vom Spital G.________, ein MRI des Schädels und der HWS durch und diagnostizierten chronische Kopf- und Nackenschmerzen bei ausgeprägten, degenerativen HWS-Veränderungen (S. 2). Das Ausmass der Schmerzen könne jedoch nicht durch die bekannten degenerativen HWS-Veränderungen und den zweimaligen Auffahrunfall erklärt werden. Am ehesten liege eine funktionelle Ursache der Beschwerden vor, da das MRI neben unspezifischen Marklagerläsionen supratentoriell sowie stationären degenerativen HWS- Veränderungen ohne Affektion nervaler Strukturen unauffällig ausgefallen sei. 3.1.8 Anlässlich eines Indikationsgesprächs vor multimodaler Schmerztherapie diagnostizierte Dr. med. S.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH und Oberarzt des Ambulatoriums für H.________, Spital G.________, in seinem Bericht vom 27. Oktober 2011 (act. II 94) eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/2013/482, Seite 12 chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychologischen Anteilen (ICD-10: F45.41) und eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1). Es sei eine stationäre multimodale Schmerzbehandlung während drei bis vier Wochen auf dieser Abteilung indiziert (S. 3). 3.1.9 Der Kreisarzt Dr. med. T.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, fasste im Bericht zur kreisärztlichen Untersuchung vom 1. November 2011 (act. II 99) die vorliegenden Akten zusammen und hielt fest, dass von einer weiteren Behandlung in Anbetracht des bisherigen Verlaufs keine wesentliche Besserung zu erwarten sei (S. 9). Den angegebenen Beschwerden fehle ein organisches Substrat im Sinne einer unfallbedingten strukturellen Veränderung, so dass diese Beschwerden als organisch nicht hinreichend nachweisbar zu werten seien (S. 10). Über die psychische Symptomatik informiere der Bericht der Ärzte der Schmerzsprechstunde des Inselspitals (act. II 94) und als unfallfremd zu werten sei die geltend gemachte Schwäche an der unteren Extremität links, welche von diversen Untersuchern als am ehesten funktionell gewertet worden sei. 3.1.10 Nach einer stationären Abklärung und Behandlung vom 7. November bis zum 6. Dezember 2011 diagnostizierten Dr. med. U.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, und Dr. med. V.________ von der H.________ in ihrem Austrittsbericht vom 8. Dezember 2011 (act. II 106) eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychologischen Anteilen (ICD-10: F45.41) MMTS, eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) und eine leichte Niereninsuffizienz wahrscheinlich im Zusammenhang mit chronischer NSAR-Einnahme. Nach etwas mehr als einem Monat Arbeitspause nach dem Unfall vom Oktober 2010 habe der Beschwerdeführer ab Dezember 2010 wieder zu ca. 25 % zu arbeiten begonnen und dieses Pensum seither halten können (S. 5). Der Beschwerdeführer sehe sich in der Lage, die teilzeitige Tätigkeit wieder aufzunehmen. 3.1.11 Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte im psychiatrischen Gutachten vom 11. Oktober 2012 (act. II 144) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine remittierte de-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/2013/482, Seite 13 pressive mittelgradige Episode (ICD-10: F32.1 [S. 30 Ziff. 1]). Bezüglich der Kausalität sei davon auszugehen, dass eine unfallvorbestehende Schmerzerkrankung durch das erste und zweite Unfallereignis eine Art Verschlimmerung erfahren haben dürfte, die weiter persistiere. Die natürliche Kausalität für die festgehaltene Schmerzstörung (ICD-10: F45.41) und für die depressive Störung sei in diesem Sinne zu bejahen, wenn die mittlerweile remittierte depressive Entwicklung in einer inadäquaten Verarbeitung des Unfalles und des Schmerzgeschehens verstanden werde (S. 28). Welcher der beiden Unfälle für die heutige Symptomatik (mehr) unfallkausal sei, könne nicht gesagt werden, da die beiden Unfälle für eine genaue Differenzierung zu nahe aufeinander lägen (S. 30 Ziff. 2). In Anbetracht der Aufhellung der depressiven Befunde sei die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht von 80 % realistisch, allerdings unter der Voraussetzung, dass die tägliche Arbeit von sieben Stunden bzw. 35 Wochenstunden auf zehn Halbtage zu je dreieinhalb Stunden auf die Woche verteilt werde (S. 29). Über Mittag solle eine grössere Pause von zweieinhalb Stunden möglich sein. Zudem solle die Steigerung schrittweise über die nächsten Monate erfolgen, so dass auf Anfang 2013 oder im Frühjahr 2013 die 80 % realisiert werden könnten. Es sei von einem stabilen Zustand auszugehen, wesentliche Verbesserungen seien im Sinne des überwiegend Wahrscheinlichen nicht zu erwarten (S. 31 Ziff. 6). 3.1.12 Prof. Dr. med. W.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH und Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, und lic. phil. E.________, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, von der H.________ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 18. Dezember 2012 über die ambulante Behandlung des Beschwerdeführers (act. II 154) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) und einen Status nach mittelgradiger depressiver Episode (ICD-10: F32.1), aktuell teilremittiert (S. 2). Aktuell sei es nicht möglich, das Arbeitspensum zu erhöhen, da die Schmerzen trotz regelmässig und konsequent durchgeführten therapeutischen Übungen im Tagesverlauf stark zunähmen. Der psychische Zustand des Beschwerdeführers sei stark von seinen Schmerzen abhängig.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/2013/482, Seite 14 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 232 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Der angefochtene Einspracheentscheid stützt sich massgeblich auf den Bericht des Kreisarztes Dr. med. T.________ vom 1. November 2011 (act. II 99) und auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. I.________ vom 11. Oktober 2012 (act. II 144). Diese beiden Berichte erfüllen die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor), weshalb ihnen volle Beweiskraft zukommt (BGE 125 V 351 E. 3b/bb bzw. E. 3b/ee S. 353). Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand nachvollziehbar begründet, so dass darauf abzustellen ist. 3.3.1 Hinsichtlich des Fallabschlusses legen sowohl der psychiatrische Gutachter in seinem Gutachten vom 11. Oktober 2012 (act. II 144), wie auch der Kreisarzt in seinem Bericht vom 1. November 2011 (act. II 99) in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/2013/482, Seite 15 schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, dass von weiteren medizinischen Behandlungen keine namhafte Besserung des Gesundheitsschadens erwartet werden kann (act. II 144 S. 31 Ziff. 6 und act. II 99 S. 9). Es finden sich in den Akten keine Hinweise, welche diese Einschätzung in Zweifel zu ziehen vermöchten, denn die behandelnden Fachärzte gehen übereinstimmend von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychologischen Faktoren aus (vgl. act. II 94, act. II 106, act. II 144 und act. II 154). In Anbetracht des bisherigen Verlaufs sei von einer weiteren Behandlung keine wesentliche Verbesserung zu erwarten (act. II 99 S. 9). Es ist sodann mit dem psychiatrischen Gutachter davon auszugehen, dass an der Verbesserung der Schmerzstörung auch mit der Weiterführung der aktuellen Behandlung Zweifel bestehen (act. II 144 S. 31 Ziff. 6) und dass in psychiatrischer Hinsicht ab Anfang bzw. Frühjahr 2013 mit einer Arbeitsfähigkeit von 80 % gerechnet werden konnte (act. II 144 S. 29). Folglich ist der Zeitpunkt des Fallabschlusses per 17. März 2013 mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Rente der Unfallversicherung und eine Integritätsentschädigung nicht zu beanstanden, was vom Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auch nicht mehr beanstandet wurde (vgl. Beschwerde vom 5. Juni 2013). 3.3.2 Hinsichtlich der verbleibenden Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers geht aus dem Untersuchungsbericht des Kreisarztes vom 1. November 2011 (act. II 99) klar und schlüssig hervor, dass der Beschwerdeführer weiterhin über Schmerzen insbesondere im Nacken- und Schulter-Bereich klagt (S. 9). Den zeitlich nah am Unfallereignis erstellten und damit aussagekräftigen medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zumindest beim ersten Auffahrunfall vom 7. Mai 2009 ein kranio-zervikales Beschleunigungstrauma zweiten Grades erlitten hat (act. II 10). Darüber hinaus litt er nach diesem Unfall an Ruheschmerzen und Schmerzen bei Bewegung der HWS (act. II 10 S. 2 Ziff. 6). An Schwindel, Übelkeit und Erbrechen litt er nicht (S. 1 Ziff. 4.). Jeweils unmittelbar nach beiden Unfällen konnten die behandelnden Ärzte keine Hinweise für frische strukturelle Veränderungen der HWS feststellen: nach dem ersten Unfall vom 7. Mai 2009 führten die Fachärzte Spitals G.________ in ihrem Bericht vom 7. Dezember 2009 (act. II 32) aus, dass zwar deutliche degenerative Veränderungen beständen, jedoch im Vergleich zu den Vor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/2013/482, Seite 16 aufnahmen vom 12. Januar 2009 keine wesentliche Befundänderung vorliege. Auch die erstbehandelnden Ärzte der Notfallstation des Spitals F.________ hielten in ihrem Bericht vom 26. Oktober 2010 (act. IIA 13) fest, dass keine Hinweise auf frische ossäre Läsionen oder einen Pneumothorax beständen. Vielmehr ist bereits aus dem Bericht des Spitals G.________ vom 27. Februar 2009 (act. II 19) und damit aus der Zeit vor dem ersten Unfall vom 7. Mai 2009 ersichtlich, dass der Beschwerdeführer an den Auswirkungen der degenerativen Veränderungen an der HWS C5/6 und C6/7 litt und deshalb am Spital G.________ in Behandlung war und sich einer Therapie mit Triggerpunkt-Infiltration befand (act. II 17), welche jedoch aufgrund der Schmerzverstärkung nach dem ersten Auffahrunfall ausgesetzt wurde (S. 2). Auch wenn die Fachärzte des Spitals G.________ in ihrem Bericht vom 2. März 2010 (act. II 50) chronische Spannungskopfschmerzen diagnostizierten und dabei offenlassen mussten, ob diese durch die festgestellten degenerativen Veränderungen der HWS ausgelöst oder verstärkt würden, hielten sie jedoch eindeutig fest, dass keine Zunahme der degenerativen Veränderungen seit Januar 2009 vorliege. Immerhin hielten sie es für möglich, dass diese durch das Trauma des ersten Unfalles vom 7. Mai 2009 aktiviert und destabilisiert worden seien. Somit geht aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen klar hervor, dass keine nachweisbaren organischen Gesundheitsschäden bezüglich der geklagten Beschwerden im HWS- und Nackenbereich vorliegen, die auf die beiden hier zur Beurteilung stehenden Unfälle zurückzuführen sind. Ob diese Beschwerden in einem natürlichen Kausalzusammenhang zu den Unfällen vom 7. Mai 2009 und vom 25. Oktober 2010 stehen, soweit sie insbesondere das seit Jahren bestehende Schmerzgeschehen verstärkt haben, wie dies der psychiatrische Gutachter Dr. med. I.________ in seinem Gutachten vom 11. Oktober 2012 postulierte (act. II 144), kann vorliegend letztlich offen bleiben, da eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin jedenfalls – wie nachfolgend dargelegt wird – an der fehlenden Adäquanz des Kausalzusammenhanges scheitert (vgl. zur Zulässigkeit dieser Vorgehensweise: BGE 135 V 465 E. 5.1 S. 472). 3.4 Die für die Adäquanzprüfung relevante Frage, ob der Beschwerdeführer bei den Unfällen vom 7. Mai 2009 und vom 25. Oktober 2010 ein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/2013/482, Seite 17 Schleudertrauma erlitten hat, ist in beiden Fällen zu bejahen (act. II 10 und act. IIA 13). Das für ein Schleudertrauma typische Beschwerdebild ist bei sofortigem Auftreten von Kopf- und Nackenschmerzen (vgl. act. II 10 S. 1 und act. IIA 13) – zumindest teilweise – erstellt (vgl. E. 2.3.3 hiervor). Zur Prüfung der Adäquanz ist damit vorliegend die sogenannte Schleudertrauma-Praxis anwendbar (vgl. E. 2.3.3 vorstehend). 4. Bezüglich der Schwere der erlittenen Unfälle (vgl. E. 2.3.4 hiervor) ging die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid beim Unfallereignis vom 7. Mai 2009, wie auch bei demjenigen vom 25. Oktober 2010 von einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen aus (act. II 173 S. 8 Ziff. 5.4.3 und S. 9 Ziff. 5.4.4), was vom Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren – wie nachfolgend aufzuzeigen ist zu Recht – nicht mehr bestritten wird (Beschwerde vom 5. Juni 2013 S. 3 Art. 3). 4.1 Aus den Unterlagen der Kantonspolizei geht hervor, dass der Beschwerdeführer bei seinem Unfall vom 7. Mai 2009 auf der X.________- Strasse in Y.________ unterwegs war und anhalten musste, weil die Kolonne vor ihm zum Stillstand kam. Da die Lenkerin des nachfolgenden Autos einen nicht genügend grossen Sicherheitsabstand eingehalten hatte, fuhr sie auf das Heck des Autos des Beschwerdeführers auf (vgl. act. II 8 S. 4). Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 7. Mai 2009 als Lenker eines Personenwagens an einem gewöhnlichen Auffahrunfall ohne irgendwelche spektakuläre Begleitumstände beteiligt war. Nach der biomechanischen Kurzbeurteilung (Triage) der Abklärungsstelle Z.________ vom 10. August 2011 (act. II 91) dürfte die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (delta-v) des Fahrzeugs des Beschwerdeführers innerhalb eines Bereiches von 10-15 km/h gelegen haben (S. 3). Bei Geschwindigkeitsänderungen in diesem Rahmen ist gemäss ständiger Praxis von mittelschweren Ereignissen im Grenzbereich zu den leichten Unfällen auszugehen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 9. Januar 2008, U 615/06, E. 2.4.2 mit Hinweisen). Die Qualifizierung der Beschwerdegegnerin bezüg-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/2013/482, Seite 18 lich der Schwere des erlittenen Unfalls ist folglich richtig und von den zur Adäquanzprüfung heranzuziehenden Kriterien nach BGE 134 V 109 müssen deshalb zur Bejahung der Adäquanz vier Kriterien nachgewiesen sein, falls kein einzelnes Kriterium in besonders ausgeprägter oder auffallender Weise gegeben ist (vgl. E. 2.3.4 hiervor sowie Entscheid des BGer vom 29. Januar 2010, 8C_897/2009, E. 4.5 mit Hinweis). 4.1.1 Eine gewisse Eindrücklichkeit ist jedem mindestens mittelschweren Unfall eigen; für eine Bejahung des Kriteriums der besonderen Eindrücklichkeit reicht dies somit nicht (BGE 134 V 109 E. 10.2.1 S. 127; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 7 E. 3.5.1, 2011 UV Nr. 10 S. 37 E. 4.3.2). Anders als der Beschwerdeführer dies in der Beschwerde vom 5. Juni 2013 ausführt (vgl. S. 4 Ziff. III Art. 4) ist die Tatsache, dass er zwei Unfälle innerhalb von eineinhalb Jahren erlebte, nicht unter dem Aspekt der der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls zu prüfen, sondern bei der Prüfung des Kriteriums der besonderen Art der erlittenen Verletzung (vgl. E. 4.1.2 hiernach). Objektiv betrachtet war das Unfallereignis vom 7. Mai 2009 ein typischer Auffahrunfall und weder von dramatischen Umständen begleitet noch besonderes eindrücklich, weshalb das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls nicht als erfüllt gelten kann. 4.1.2 Mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle können die vom Beschwerdeführer beim Unfall am 7. Mai 2009 erlittenen (somatischen) Verletzungen nicht als besonders schwer oder von besonderer Art bezeichnet werden. Zudem genügt die Diagnose eines Schleudertraumas oder einer HWS- Distorsion für sich allein nicht zur Bejahung des Kriteriums der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung. Hingegen ist unter dem Gesichtspunkt des Kriteriums der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung die Tatsache zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer schon vor dem Unfall vom 7. Mai 2009 unter Beschwerden aufgrund einer degenerativen Veränderung an der HWS litt und deshalb in ärztlicher Behandlung war (vgl. act. II 19 und act. II 17). Es handelte sich dabei namentlich um eine Bandscheibendegeneration am

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/2013/482, Seite 19 zerviko-thorakalen Übergang (act. II 19). Da eine Neurokompression ausgeschlossen werden konnte, wurde keine Operation, sondern die Anpassung der oralen Analgetika und eventuell eine Triggerpunkt-Infiltration empfohlen. Ein entsprechender Therapieversuch wurde dann nach dem ersten Unfall auf Wunsch des Beschwerdeführers wieder abgebrochen (act. II 17). Der seit mehreren Jahren bestehende Bandscheibenschaden des Beschwerdeführers war jedoch nicht besonders gravierend und hatte auch keine Arbeitsunfähigkeit zur Folge (vgl. Erhebungsblatt für die Abklärung von HWS-Fällen vom 12. Juni 2009 [act. II 24 S. 3 unten]). Die sodann beim Unfall vom 7. Mai 2009 wirkenden Kräfte waren gering (vgl. act. II 91 und E. 4.1 hiervor) und die festgestellten Befunde nach dem Unfall haben sich gemäss den Fachärzten des Spitals G.________ nicht geändert (act. II 32). Die subjektiv vom Beschwerdeführer geklagte verstärkte Symptomatik konnte schliesslich auch durch die neurologischen Fachärzte im Bericht vom 2. März 2010 nicht erklärt werden (act. II 50). Auch wenn eine HWS-Distorsion bei einer bereits vorgeschädigten Wirbelsäule speziell geeignet ist, die typischen Symptome hervorzurufen und deshalb als Verletzung besonderer Art zu qualifizieren ist, ist dabei mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung in der Regel vorausgesetzt, dass die versicherte Person im Zeitpunkt des Unfalles aufgrund dieser Schädigung bereits mindestens teilweise arbeitsunfähig war (Entscheid des BGer vom 14. August 2008, 8C_759/2007, E. 5.3). Da der Beschwerdeführer bis zum ersten Unfall vom 7. Mai 2009 voll arbeitsfähig war, ist das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung nicht gegeben. 4.1.3 Nachdem die Triggerpunkt-Infiltration nach dem Unfall vom 7. Mai 2009 nicht mehr weitergeführt wurde (vgl. act. II 17), haben die medizinischen Vorkehren insbesondere in medikamentöser und multimodaler Schmerztherapie, Physiotherapie, Solbadbesuchen und Verlaufskontrollen bestanden (vgl. u.a. act. II 57 Ziff. 3). Dies genügt jedoch nicht zur Bejahung des Kriteriums einer fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung (BGE 134 V 109 E. 10.2.3 S. 128; SVR 2007 UV Nr. 25 S. 84 E. 8.3.3; Entscheid des BGer vom 16. Februar 2009, 8C_327/2008, E. 4.2). 4.1.4 Für die Adäquanzfrage wesentlich können im Weiteren in der Zeit zwischen Unfall und Fallabschluss ohne wesentlichen Unterbruch beste-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/2013/482, Seite 20 hende erhebliche Beschwerden sein. Die Erheblichkeit beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (BGE 134 V 109 E. 10.2.4 S. 128). Der Beschwerdeführer bringt zwar in seiner Beschwerde vom 5. Juni 2013 vor, dass die Schmerzen seine gesamte Lebensführung beeinträchtigten und auch zu entsprechenden psychischen Beeinträchtigungen führten (S. 4 Ziff. 5). Hingegen sind diese geltend gemachten Schmerzen nicht objektivierbar und das Schmerzbild bestand im Übrigen zum Teil auch schon vor dem Unfall vom 7. Mai 2009 (vgl. act. II 17, act. II 94 S. 1 und act. II 99 S. 4 unten). Der Beschwerdeführer legt weder für die Zeit nach dem ersten noch für diejenige nach dem zweiten Unfall substanziiert dar, wie und in welchem Mass die von ihm geltend gemachten Kopf-, Nacken- und Rückenschmerzen seinen Lebensalltag beeinträchtigen, so dass diese als erheblich gelten könnten. Damit ist das Kriterium der erheblichen Beschwerden in Bezug auf den ersten Unfall nicht erfüllt. 4.1.5 Hinweise auf eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätten, finden sich in den Akten nach dem ersten Unfall vom 7. Mai 2009 nicht und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. 4.1.6 Ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen liegen nicht vor. Es bedürfte hierfür besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben. Dass Beschwerden trotz der durchgeführten Behandlungen persistieren, genügt nicht für die Bejahung des Kriteriums (Entscheid des BGer vom 6. April 2009, 8C_1015/2008, E. 5.4.3). 4.1.7 Das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen kann vorliegend in Bezug auf den ersten Unfall vom 7. Mai 2009 als erfüllt gelten: Anstrengungen der versicherten Person können sich insbesondere in ernsthaften Arbeitsversuchen trotz allfälliger persönlicher Unannehmlichkeiten manifestieren. Dabei ist auch der persönliche Einsatz im Rahmen von medizinischen Therapiemassnahmen zu berücksichtigen. Sodann können Bemühungen um alternative, der gesundheitlichen Einschränkung besser Rechnung tragende Tätigkeiten ins Gewicht fallen. Nur wer in der Zeit bis zum Fallabschluss in erheblichem Mas-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/2013/482, Seite 21 se arbeitsunfähig ist und solche Anstrengungen auszuweisen vermag, kann das Kriterium erfüllen (BGE 134 V 109 E. 10.2.7 S. 130; SVR 2009 UV Nr. 13 S. 56 E. 7.7.1). Dem Beschwerdeführer wurde seit dem ersten Unfall vom 7. Mai 2009 bis zum Fallabschluss durchgehend mindestens eine Teilarbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. act. II 61 und act. II 158). Zudem ist in Anbetracht der Bestätigung von Prof. Dr. med. W.________, dass der Beschwerdeführer seine therapeutischen Übungen regelmässig und konsequent durchführe (vgl. act. II 154), von einem ausreichenden Einsatz des Beschwerdeführers im Rahmen seiner medizinischen Therapiemassnahmen auszugehen. Indem die angestammte Arbeitgeberin die bereits vor dem ersten Unfall ausgesprochene Kündigung zurückgezogen und dem Beschwerdeführer gar die Möglichkeit geboten hat, in ihrem Unternehmen eine Arbeitstätigkeit in einem anderen Aufgabengebiet (administrative Arbeit am PC statt Tätigkeit als C.________) auszuüben, war es dem Beschwerdeführer auch möglich, ernsthafte Arbeitsversuche durchzuführen (vgl. act. II 25 S. 2 Ziff. 3 und act. II 41). Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer Gebrauch gemacht und hat versucht, sich in einem anderen als seinem angestammten und dadurch seinen Beschwerden angepassten Tätigkeitsbereich einzuarbeiten. Damit ist dieses Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen erfüllt. Angesicht der bloss hälftigen Arbeitsunfähigkeit, welche bereits vor dem zweiten Unfall am 25. Oktober 2010 (act. II 61) wieder möglich war und die gemäss der Prognose des psychiatrischen Gutachters voraussichtlich auf den Zeitpunkt des Fallabschlusses hin wieder auf 80 % gesteigert werden könne (act. II 144 S. 31 Ziff. 6), kann das Kriterium aber nicht als in besonders ausgeprägter Weise erfüllt gelten. 4.1.8 Zusammengefasst ist in Bezug auf den ersten Unfall vom 7. Mai 2009 einzig das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen erfüllt, dieses liegt jedoch in ausgeprägter Weise vor (vgl. E. 4.1.7 vorstehend). 4.2 In Bezug auf den zweiten Unfall vom 25. Oktober 2010 geht aus den Unterlagen der Kantonspolizei Bern (act. IIA 18 S. 4 ff.) hervor, dass der Beschwerdeführer sich in einem Kreisverkehr befand und diesen durch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/2013/482, Seite 22 die zweite Ausfahrt verlassen wollte, als ein von der ersten Ausfahrt in den Kreisverkehr einbiegender Autofahrer den Vortritt des Beschwerdeführers missachtete und diesen hinten/seitlich rammte. Der Beschwerdeführer war angegurtet, der Airbag wurde nicht ausgelöst (act. IIA 8 S. 2) und es erfolgte kein Kopfanprall. Es traten beim Beschwerdeführer jedoch sofort Nacken-, Schultern- und Brustwirbelsäulenbeschwerden sowie Kopfweh und Schwindel auf (S. 3) und er wurde durch die Ambulanz aus dem Fahrzeug geborgen (act. IIA 18 S. 11). Gemäss der Biomechanischen Kurzbeurteilung (Triage) vom 10. August 2011 der Z.________ (act. IIA 37) muss beim Zusammenstoss eine Geschwindigkeitsänderung (delta-v) hauptsächlich in Querrichtung gewirkt und unterhalb oder innerhalb eines Bereiches von 10- 15 km/h gelegen haben (S. 2). Auch dieser Unfall ist deshalb rechtsprechungsgemäss als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu qualifizieren (vgl. E. 4.1 vorstehend), weshalb auch hier zur Bejahung der Adäquanz vier der massgebenden Kriterien nach BGE 134 V 109 nachgewiesen sein müssen, falls kein einzelnes Kriterium in besonders ausgeprägter oder auffallender Weise gegeben ist (vgl. E. 2.3.4 und E. 4.1 hiervor). 4.2.1 Auch beim Unfall vom 25. Oktober 2010 ist mit einem Auffahrunfall bei relativ geringer Geschwindigkeit das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls nicht erfüllt. Dieses Kriterium ist objektiv zu beurteilen und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person, welches diese durch das Erleben eines zweiten Unfalls erfährt. Auch diesem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen ist eine gewisse Eindrücklichkeit eigen, welche jedoch auch hier noch nicht für die Bejahung des Kriteriums ausreichen kann (vgl. E. 4.1.1 vorstehend). Dass der Beschwerdeführer erst eineinhalb Jahre nach dem letzten Auffahrunfall vom 7. Mai 2009 erneut in einen ähnlichen Unfall verwickelt war, ist auch hier nicht im Zusammenhang mit der Eindrücklichkeit des Unfalls oder den dramatischen Begleitumständen, sondern bei der besonderen Art der erlittenen Verletzung (vgl. E. 4.2.2 nachfolgend) zu berücksichtigen. 4.2.2 Auch in Bezug auf den zweiten Unfall vom 25. Oktober 2010 ist unter dem Aspekt der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/2013/482, Seite 23 davon auszugehen, dass die Diagnose eines HWS-Distorsions-Traumas für sich alleine zur Bejahung des Kriteriums der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung nicht ausreicht. Hingegen ist hier ebenfalls unter diesem Gesichtspunkt zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer schon am 7. Mai 2009 einen typähnlichen Unfall erlitten hat und bereits davor aufgrund einer degenerativen Veränderung an der HWS in ärztlicher Behandlung war (vgl. E. 4.1.2 vorstehend). Wie vorstehend ausgeführt, ist der seit mehreren Jahren bestehende Bandscheibenschaden des Beschwerdeführers nicht als besonders gravierend einzustufen und hatte auch keine Auswirkungen auf dessen Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 4.1.2 hiervor). Die dann beim Unfall vom 7. Mai 2009 wirkenden Kräfte waren gering (vgl. act. II 91 und E. 4.1.2 hiervor) und vermochten die medizinisch objektivierbaren Befunde nicht zu verändern (act. II 32). Der Vorzustand vor dem zweiten Unfall vom 25. Oktober 2010 kann infolgedessen auch nicht als gravierend eingestuft werden. Selbst wenn hier aufgrund der zeitlichen Nähe der beiden Auffahrunfälle zu Gunsten des Beschwerdeführers das Kriterium der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung als erfüllt angenommen würde, wäre dieses Kriterium nicht in besonders ausgeprägter Weise erfüllt. 4.2.3 Die nach dem zweiten Unfall vom 25. Oktober 2010 weitergeführten Vorkehren in Form von medikamentöser und multimodaler Schmerztherapie, Physiotherapie, Solbadbesuchen und Verlaufskontrollen reichen auch in Bezug auf diesen Unfall nicht aus, um das Kriterium einer fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung zu bejahen (vgl. E. 4.1.3 vorstehend). 4.2.4 Auch für die Zeit nach dem zweiten Unfall vom 25. Oktober 2010 legt der Beschwerdeführer nicht substanziiert dar, wie und in welchem Mass die gemachten Kopf-, Nacken- und Rückenschmerzen ihn im Lebensalltag beeinträchtigen. Sie können deshalb auch in Bezug auf diesen Unfall nicht als erheblich gelten. Das Kriterium der erheblichen Beschwerden ist deshalb auch diesbezüglich nicht erfüllt (vgl. E. 4.1.4 hiervor). 4.2.5 Hinweise auf eine ärztliche Fehlbehandlung, die die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, finden sich auch nach dem zweiten Unfall

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/2013/482, Seite 24 vom 25. Oktober 2010 in den Akten nicht und werden vom Beschwerdeführer – wie auch bezüglich des ersten Unfalls (vgl. E. 4.1.5 vorstehend) – nicht geltend gemacht. 4.2.6 Auch nach dem zweiten Unfall vom 25. Oktober 2010 liegen weder ein schwieriger Heilungsverlauf noch erhebliche Komplikationen vor. Dieses Kriterium ist auch diesbezüglich nicht erfüllt (vgl. E. 4.1.6 hiervor). 4.2.7 Im Zusammenhang mit dem zweiten Unfall vom 25. Oktober 2010 ist nach dem in Erwägung 4.1.7 Dargelegten das Kriterium der Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen ebenfalls erfüllt, da der Beschwerdeführer auch nach dem zweiten Unfall ernsthafte Arbeitsversuche in einem angepassten Tätigkeitsbereich unternommen hat (vgl. z.B. act. II 99 S. 5). In Anbetracht der Prognose des psychiatrischen Gutachters, welcher voraussichtlich auf den Zeitpunkt des Fallabschlusses hin wieder eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 80 % vorsieht (act. II 144 S. 31 Ziff. 6), kann das Kriterium auch in Bezug auf den zweiten Unfall nicht als in besonders ausgeprägter Weise erfüllt gelten. 4.2.8 Nach den vorstehenden Ausführungen ist deshalb auch bezüglich des zweiten Unfalls vom 25. Oktober 2010 einzig das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen und allenfalls zu Gunsten des Beschwerdeführers dasjenige der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen erfüllt (vgl. E. 4.2.2 und E. 4.2.7 hiervor). 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass von den sieben relevanten Kriterien in Bezug auf beide Unfälle jeweils dasjenige der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesenen Anstrengungen erfüllt ist, dies jedoch nicht in ausgeprägter Weise (E. 4.1.7 und E. 4.2.7 hiervor). Zu Gunsten des Beschwerdeführers kann bezüglich des zweiten Unfalls allenfalls auch das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung als erfüllt angenommen werden (vgl. E. 4.2.2 vorstehend). Da auch dieses Kriterium aber jedenfalls nicht in besonders ausgeprägter Weise vorliegt, genügt dies zur Bejahung der Adäquanz allfälliger noch vorhandener unfallbedingter Beschwerden bei einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen nicht (vgl. E. 2.3.4 vorstehend).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/2013/482, Seite 25 5. Fehlt es wie vorliegend beim Beschwerdeführer an der Kausalität zwischen den nach dem Fallabschluss noch bestehenden Beschwerden und den zu beurteilenden Unfällen, ist jegliche Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin und insbesondere sowohl ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Unfallversicherung als auch auf eine Integritätsentschädigung ausgeschlossen. Nach dem Dargelegten ist die mit Einspracheentscheid vom 3. Mai 2013 (act. II 173) bestätigte Leistungseinstellung per 17. März 2013 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 6. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - SUVA - Bundesamt für Gesundheit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/2013/482, Seite 26 Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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