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Bern Verwaltungsgericht 17.02.2014 200 2013 462

17 febbraio 2014·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·4,353 parole·~22 min·8

Riassunto

zwei Einspracheentscheide vom 2. und 22. Mai 2013

Testo integrale

200 13 462 UV und 200 13 463 UV (2) GRD/REL/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. Februar 2014 Verwaltungsrichter Grütter, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Scheidegger, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Renz Visana AG Weltpoststrasse 19, Postfach 253, 3000 Bern 15 Beschwerdeführerin gegen SUVA Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin in Sachen A.________ betreffend zwei Einspracheentscheide vom 2. und 22. Mai 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2014, UV/13/462, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1952 geborene A.________ (Versicherter) arbeitet seit dem 1. Januar 1989 beim B.________ als … und ist über seinen Arbeitgeber bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt SUVA (SUVA bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert (vgl. Akten der SUVA [AB] 2). Am 12. Februar 2012 glitt der Versicherte auf dem Trottoir auf einer Eisfläche aus und stürzte dabei auf die linke Körperseite. Der erstbehandelnde Arzt Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FHM, diagnostizierte eine Kontusion/Distorsion der linken Schulter (AB 1). Die SUVA gewährte für diesen Nichtberufsunfall Kostengutsprache für die ärztliche und die zahnärztliche Behandlung (AB 3 und AB 8). Eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen wurde nicht attestiert, weshalb die SUVA keine Taggeldleistungen erbrachte (AB 9). Nach dem Einholen von Verlaufsberichten und nach Rücksprache mit ihrem Kreisarzt (AB 14 und AB 15) teilte die SUVA dem Versicherten mit Schreiben vom 19. Juli 2012 (AB 17) formlos mit, dass sie den Fall per 30. Juli 2012 abschliessen werde und der Versicherte ab diesem Datum keinen Anspruch mehr auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung habe. Nachdem der Versicherte eine anfechtbare Verfügung verlangt (AB 19) und eine durch Dr. med. D.________, Facharzt für Chirurgie, erstellte ärztliche Beurteilung (AB 24) eingereicht hatte, legte die SUVA die Akten erneut ihrem Kreisarzt zur Beurteilung vor (AB 26 und AB 29) und verfügte hierauf am 6. Februar 2013 (AB 30) die Einstellung der Versicherungsleistungen per 30. Juli 2012. Dagegen erhoben sowohl der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin E.________ der F.________, als auch die Visana AG (Visana bzw. Beschwerdeführerin) – als zuständige Krankenversicherung des Versicherten – Einsprache (AB 31 bzw. AB 34 und AB 34).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2014, UV/13/462, Seite 3 Diese Einsprachen wies die SUVA – nach Rücksprache mit ihrem Kreisarzt (AB 36) – mit Einspracheentscheid vom 1. Mai 2013 (AB 38) ab und bestätigte die am 6. Februar 2013 (AB 30) verfügte Einstellung der Versicherungsleistungen per 30. Juli 2012. Am 2. bzw. 22. Mai 2013 wurden zwei separate (identische) Einspracheentscheide an verschiedene Organisationseinheiten der Visana zugestellt (AB 41 S. 16 ff. und S. 3 ff.). B. Gegen diese beiden Einspracheentscheide erhob die Visana AG am 31. Mai 2013 Beschwerde. Sie beantragt, die beiden Einspracheentscheide vom 2. bzw. 22. Mai 2013 seien aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, die gesetzlichen Leistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 12. Februar 2012 über den 30. Juli 2012 hinaus zu erbringen. Zudem sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, die von ihr im Rahmen ihrer Vorleistungspflicht erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. Mit Beschwerdeantwort vom 31. Juli 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Einspracheentscheide, mit welchen die Verfügung vom 6. Februar 2013 (AB 30) geschützt worden war. Erwägungen: 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2014, UV/13/462, Seite 4 Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 22. Mai 2013 (AB 41 S. 3 ff.). Streitig und zu prüfen ist, ob ab dem 30. Juli 2012 ein Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Unfallversicherung besteht und dabei insbesondere, ob die über diesen Zeitpunkt hinaus andauernden Beschwerden in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 12. Februar 2012 stehen, bzw. ob der Fallabschluss auf dieses Datum hin zu Recht erfolgt ist. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 31. Mai 2013 auch den Einspracheentscheid vom 2. Mai 2013 (AB 41 S. 16 ff.) anficht und dessen Aufhebung beantragt, kann darauf mangels Anfechtungsobjekt nicht eingetreten werden: Im Einspracheentscheid vom 2. Mai 2013 (AB 41 S. 16 ff.) war die Visana Services AG als Adressatin aufgeführt. Dieser Einspracheentscheid konnte der Beschwerdeführerin und Einsprecherin im Verwaltungsverfahren, der Visana AG, aber offensichtlich nicht zugestellt werden. Die Beschwerdegegnerin hat hiernach der Beschwerdeführerin einen neuen, gleichlautenden Einspracheentscheid vom 22. Mai 2013 (AB 41 S. 3 ff.) zugestellt. Es ist davon auszugehen, dass sie damit während der noch laufenden Rechtsmittelfrist auf den Entscheid vom 2. Mai 2013 (AB 41 S. 16 ff.) zumindest sinngemäss zurückgekommen ist und diesen durch denjenigen vom 22. Mai 2013 (AB 41 S. 3 ff.) – diesmal mit der richtigen Parteibezeichnung – ersetzt hat. Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung war der Einspracheentscheid vom 2. Mai 2013 (AB 41 S. 16 ff.) somit bereits aufgehoben und es liegt diesbezüglich kein gültiges Anfechtungsobjekt vor.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2014, UV/13/462, Seite 5 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). In Streitigkeiten, die weder von grundsätzlicher Bedeutung noch von grosser Tragweite sind, können sie auf dem Zirkulationsweg auch Mehrheitsbeschlüsse fassen (Art. 56 Abs. 5 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). 2.3 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2014, UV/13/462, Seite 6 ("conditio sine qua non"; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt es, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125, 123 V 43 E. 2b S. 45; SVR 2009 UV Nr. 3 S. 12 E. 8.3). 2.4 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine) erreicht ist (SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 3.2; RKUV 1994 U 206 S. 328 E. 3b). 2.5 Zu den im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG massgebenden Ursachen gehören sodann Umstände, ohne die die gesundheitliche Beeinträchtigung nicht zur gleichen Zeit eingetreten wäre. Eine schadensauslösende traumatische Einwirkung ist also selbst dann leistungsbegründend, wenn der betreffende Schaden auch ohne das versicherte Ereignis früher oder später wohl eingetreten wäre, der Unfall somit nur hinsichtlich des Zeitpunkts des Schadenseintritts "conditio sine qua non" war. Anders verhält es sich, wenn der Unfall nur Gelegenheits- oder Zufallsursache ist, welche ein gegenwärtiges Risiko, mit dessen Realisierung jederzeit zu rechnen gewesen wäre, manifest werden lässt, ohne im Rahmen des Verhältnisses von Ursache und Wirkung eigenständige Bedeutung anzunehmen (SVR 2012 UV Nr. 8 S. 29 E. 4.2.1). 2.6 Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2014, UV/13/462, Seite 7 scheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 3.2). 2.7 Bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen deckt sich die adäquate Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier praktisch keine selbstständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). 3. 3.1 Unbestritten und durch die Akten belegt ist, dass der Versicherte am 12. Februar 2012 einen Unfall im Rechtssinne erlitten hat (vgl. E. 2.1 vorstehend) und nach diesem Ereignis Beschwerden aufgetreten sind. Die Beschwerdegegnerin hat denn zunächst auch die natürliche Kausalität anerkannt und entsprechende Versicherungsleistungen erbracht (AB 3, AB 8 und AB 9). Umstritten ist hingegen, ob der Versicherte – basierend auf dem besagten Unfall – über die von der Beschwerdegegnerin verfügte Leistungseinstellung per 30. Juli 2012 (vgl. AB 30) hinaus weiterhin Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung hat. Dabei ist zu prüfen, ob die anhaltend geklagten gesundheitlichen Einschränkungen in einem anspruchsbegründenden natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 12. Februar 2012 stehen. Die massgeblichen medizinischen Unterlagen zeigen diesbezüglich das folgende Bild: 3.1.1 Dr. med. C.________ diagnostizierte in seinem Bericht vom 15. Februar 2012 (AB 1) eine Kontusion/Distorsion der linken Schulter. Beim leicht schmerzhaften AC-Gelenk sei der Impingement-Test angedeutet positiv. Ein Röntgen der linken Schulter sei unauffällig, auf dem Bild seien möglicherweise beginnende Arthrosezeichen glenohumeral mit leichter Gelenkspaltverschmälerung sichtbar.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2014, UV/13/462, Seite 8 3.1.2 Im Bericht vom 2. Mai 2012 (AB 10) hielt Dr. med. C.________ fest, dass der Versicherte nach wie vor Schmerzen im Bereich Trochanter links und der Schulter links habe, die Rippenkontusion links sei jedoch nicht mehr dolent. Die linke Schulter zeige ein positives Impingement und eine Schwäche für Elevation/Abduktion/Aussenrotation, auf dem Röntgenbild sei das Becken unauffällig. Weitere Abklärungen der linken Hüfte und der linken Schulter mit je einem MRT seien notwendig. 3.1.3 Im Bericht zum Arthro-MRT der linken Schulter vom 1. Juni 2012 (AB 13) diagnostizierte Dr. med. G.________, Facharzt für Radiologie am Spital H.________, eine subacromiale Impingementsituation bei aktivierter mässiger AC-Arthrose und lateralem acromialem downsloping sowie Ansatzverdickung des Ligamentum coracoacromiale und eine nur geringe oberflächliche (bursaseitige) Sehnenaufrauung sowohl des Infra- wie auch des Supraspinatus. Sonst zeige sich ein altersentsprechender Befund. 3.1.4 Kreisarzt Dr. med. I.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, hielt in seinen beiden Stellungnahmen vom 22. Juni (AB 14) und 3. Juli 2012 (AB 15) fest, dass eine Kontusion der linken Körperseite vorliege, wobei Hüfte, Thorax, Ellbogen und Schulter betroffen seien. Im MRT der Schulter und der Hüfte sei keine unfallbedingte strukturelle Läsion nachgewiesen, es fänden sich altersentsprechende degenerative Veränderungen. Der Status quo sine sei drei Monate nach dem Unfall erreicht. 3.1.5 Dr. med. D.________ fasste in seiner ärztlichen Beurteilung vom 2. Oktober 2012 (AB 24) zunächst die vorliegenden Akten zusammen und führte aus, dass sich beim Arthro-MRT eine Aktivierung der unfallvorbestehenden AC-Gelenksarthrose mit geringen subchondralen Ödemzonen der benachbarten Knochen als Ausdruck der Stauchung und eine reaktiv vermehrte Gelenkflüssigkeit gezeigt hätten (S. 5). Es hätten eine Ansatzverdickung des Ligamentum coracoacromiale und ein enger Subakromialraum mit Flüssigkeitsvermehrung in der Bursa subacromialis bestanden. Wie der Kreisarzt gehe auch er davon aus, dass die beschriebene Auffaserung der Supra- und Infraspinatussehne degenerativ und nicht unfallbedingt sei. Dass es mit der Direktkontusion der linken Schulter zur Aktivierung des AC- Gelenks gekommen sei, sei biomechanisch gut begründbar. Die strukturell

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2014, UV/13/462, Seite 9 mit dem MRT nachgewiesenen Unfallfolgen korrelierten eindeutig mit den Beschwerden. Die Annahme eines Status quo sine drei Monate nach dem Ereignis bzw. nach dem 30. Juli 2012 könne vor dem Hintergrund des Verlaufs nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit begründet werden (S. 6). Die aktuellen Beschwerden stünden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 12. Februar 2012. 3.1.6 Auch der Kreisarzt Dr. med. J.________ fasste in seiner ärztlichen Beurteilung vom 19. Oktober 2012 (AB 26) die vorliegenden Akten zusammen und kam hiernach in seiner Beurteilung zum Schluss, dass die Behauptung von Dr. med. D.________ (AB 24), wonach die Befunde des subchondralen Ödems, der vermehrten Gelenkflüssigkeit sowie der Ansatzverdickung des Ligamentum coracoacromiale als unfallbedingte Läsionen zu bezeichnen seien, nicht haltbar sei. Bei einem 60-jährigen Mann mit ähnlichen degenerativen Veränderungen an beiden Hüften sei es sogar wahrscheinlicher, dass solche Befunde unfallfremd seien. Die Beurteilung von Dr. med. D.________ erstaune umso mehr, als er selber an einer Ärztetagung in einem Vortrag ausgeführt hatte, dass Schulterkontusionen in der Regel keine unfallbedingten strukturellen Läsionen hinterliessen oder bei vorbestehenden Pathologien als vorübergehende aber nicht als richtungsgebende Verschlimmerung eines Vorzustandes zu werten seien. 3.1.7 Dr. med. D.________ stellte in seiner erneuten ärztlichen Beurteilung vom 17. November 2012 (AB 28) klar, dass sein Vortrag missverstanden worden sei. Beim Versicherten sei es zu einem Direktanprall der linken Schulter und damit auch zu einer axialen Stauchung des AC-Gelenkes gekommen. Dieses AC-Gelenk sei bereits arthrotisch verändert gewesen, der Versicherte habe aber bis zum Unfall nie Beschwerden von dieser Seite gehabt. Aufgrund dieser Krafteinwirkung sei es zu einer Stauchung bzw. „Kompromittierung“ des AC-Gelenks gekommen, welches reagiert habe. Im MRT vom 1. Juni 2012 seien reaktiv ausgelöste Veränderungen mit Knochenmarködemen und einem Erguss eindeutig. Sie erklärten die Schmerzen und könnten nicht vor dem Unfall vorgelegen haben, da sie prinzipiell nicht asymptomatisch seien. Die bildgebend nachgewiesenen Veränderungen seien schmerzhaft und durch axiale Krafteinwirkung verursacht wor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2014, UV/13/462, Seite 10 den. Der Versicherte habe schon unfallvorbestehend AC-Osteopyhten an den Gelenksrändern gehabt, ohne dass damit aber eine Symptomatik bestanden habe. Naturgemäss komme es bei einer massiven Stauchung zur Reaktion dieser degenerativ bedingten unfallvorbestehenden Veränderungen. Die Biomechanik des Ereignisses vom 12. Februar 2012, die bildgebenden Befunde und die Beschwerden des Versicherten korrelierten eindeutig (S. 4). Die Beschwerdegegnerin habe die initiale Symptomatik und deren Behandlung als unfallbedingt akzeptiert, den laufenden Prozess nun nach drei Monaten zu stoppen, sei nicht begründbar. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin zum jetzigen Zeitpunkt weiter leistungspflichtig für die noch laufende Behandlung sei. Hingegen sei eine Verletzung der Rotatorenmanschette beim vorliegenden Mechanismus ausgeschlossen, weshalb eine diesbezüglich geplante Operation nicht unfallbedingt sondern krankheitsbedingt wäre. 3.1.8 Kreisarzt Dr. med. J.________ nahm am 28. November 2012 zum Bericht von Dr. med. D.________ (AB 29) Stellung und führte aus, dass die Unterlagen nichts Neues enthielten und Dr. med. D.________ im Sachverhalt mit ihm übereinstimme. Die zweite Beurteilung enthalte keine Angaben, die eine Änderung seiner eigenen Beurteilung begründen würden. 3.1.9 Der Versicherungsmediziner Dr. med. K.________, Facharzt für Chirurgie und für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, fasste in seiner chirurgisch-orthopädischen Beurteilung vom 17. Juli 2013 (AB 53) die vorliegenden Akten der Beschwerdegegnerin zusammen und hielt zusammenfassend fest, dass beim Versicherten aufgrund anatomischer Besonderheiten ein subakromiales Engpasssyndrom mit einer Impingement-Symptomatik vorliege (S. 11). Unter Berücksichtigung der erhobenen Befunde und des zeitlichen Verlaufs der Beschwerdeentwicklung sei das Impingement-Syndrom weder durch den Unfall symptomatisch geworden noch sei es verschlimmert worden. Die Bursitis subacromialis/subdeltoidea sei überwiegend wahrscheinlich nicht durch das inkriminierte Unfallereignis, sondern durch die Pathologie des Subakromialraumes verursacht worden. Sowohl der Kreisarzt der Beschwerdegegnerin als auch Dr. med. D.________ seien sich einig, dass der Gesundheits-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2014, UV/13/462, Seite 11 schaden im Bereich der Sehnen der Rotatorenmanschette an das subakromiale Engpasssyndrom adressiert sei und nicht an den Unfall. Dieser Einschätzung stimme er vollumfänglich zu. Beim Versicherten beständen radiologische Zeichen einer AC- Gelenksarthrose (S. 15). Diese sei aufgrund der mitgeteilten Befunde für die vom Versicherten geklagten Beschwerden nicht verantwortlich, so dass die radiologischen Befunde unter Berücksichtigung der mitgeteilten Schmerzen und Untersuchungsbefunde nicht im Sinne einer aktivierten Arthrose zu interpretieren seien. In Zusammenschau mit der zitierten Literatur spreche die nur geringgradig ausgeprägte Ödemzone überwiegend wahrscheinlich für ein frühes Stadium der Arthrose und gegen eine Unfallkausalität. Diese Einschätzung korreliere mit den Beschwerden und den Untersuchungsbefunden und zudem verlaufe eine Arthrose schubförmig und es brauche für deren Aktivierung kein Trauma. Unfallabhängig sei eine seitliche Prellung des linken Schultergelenks, unfallunabhängig jedoch das degenerative Verschleissleiden des linken Schultergelenks mit Impingement-Symptomatik bei für ein subakromiales Engpasssyndrom prädisponierender anatomischer Normvariante und wenig symptomatischer AC-Gelenksarthrose. Strukturelle Schäden seien beim Unfall vom 12. Februar 2012 nicht entstanden, es sei kein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder eine Schadensanlage symptomatisch geworden. Am 1. Juni 2012 sei mittels MRT ausgewiesen worden, dass keine strukturellen Verletzungsfolgen vorlägen und spätestens zu diesem Zeitpunkt sei dokumentiert, dass die Folgen des Unfallereignisses folgenlos abgeheilt seien. Der Unfall habe weder zu einer vorübergehenden noch zu einer richtunggebenden Verschlimmerung des Vorzustandes geführt (S. 16). Dieser – im Beschwerdeverfahren eingereichte – ärztliche Bericht ist grundsätzlich nur soweit den zeitlich massgebenden Sachverhalt bis zum Erlass des hier angefochtenen Einspracheentscheids vom 22. Mai 2013 (AB 41 S. 3 ff.) betreffend zu berücksichtigen (vgl. BGE 131 V 9 E. 1 S. 11, 121 V 362 E. 1b S. 366, je mit Hinweisen).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2014, UV/13/462, Seite 12 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 232 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich im hier angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. Mai 2013 (AB 41 S. 3 ff.) hauptsächlich auf die verschiedenen Beurteilungen ihres Kreisarztes Dr. med. J.________ (AB 14, AB 15, AB 26 und AB 29) und im Beschwerdeverfahren auf diejenige des Versicherungsmediziners Dr. med. K.________ vom 17. Juli 2013 (AB 53) gestützt. In allen diesen Berichten gehen die beiden Fachärzte davon aus, dass die unbestrittenermassen diagnostizierte AC-Gelenksarthrose degenerativ und vorbestehend und nicht durch das Unfallereignis vom 12. Februar 2012 aktiviert worden sei. Hingegen vertreten sowohl der medizinische Experte Dr. med. D.________ in seinem Bericht vom 17. November 2012 (AB 28), wie auch der Radiologe Dr. med. G.________, welcher am 1. Juni 2012 das Arthro-MRT erstellt hat (AB 13), die Auffassung, dass die mässige AC-Arthrose durch das Unfallgeschehen aktiviert worden sei. Insbesondere die beiden ausführliche Berichte von Dr. med. D.________ vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2014, UV/13/462, Seite 13 2. Oktober (AB 24) und vom 17. November 2012 (AB 28) erfüllen die an den Beweiswert eines medizinischen Berichtes gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor). Nach der Praxis sind solche Aktengutachten nicht zu beanstanden, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind. Der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen und der Experte muss sich aufgrund vorhandener Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild machen können (RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b). Vorliegend geben die Akten ein vollständiges Bild über die medizinische Situation und die entsprechende Beurteilung von Dr. med. D.________ ist einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand des Versicherten werden nachvollziehbar begründet. Darauf ist abzustellen und die aus dem Unfallgeschehen vom 12. Februar 2012 entstandenen Beschwerden sind als unfallbedingt zu betrachten. Demgegenüber kann der Auffassung des Versicherungsmediziners Dr. med. K.________ nicht gefolgt werden, wenn dieser ausführt, dass die nach dem Fallabschluss vom 30. Juli 2012 noch vorliegenden Beschwerden unfallunabhängig und lediglich aufgrund von anatomischen Besonderheiten wie der Pathologie des Subakromialraumes („subakromiales Engpasssyndrom bei prädisponierender anatomischer Normvariante“) verursacht worden seien (vgl. AB 53 S. 15). Dagegen sprechen vorderhand auch die Feststellungen des behandelnden orthopädischen Chirurgen Dr. med. C.________, welcher bei der Erstkonsultation nach dem Unfall beginnende Arthrosezeichen glenohumeral mit leichter Gelenkspaltverschmälerung festgestellt hatte (AB 1). Aufgrund der Schilderung des Unfallgeschehens durch den Versicherten ist sodann eine lediglich seitliche Prellung nicht erstellt, wie dies Dr. med. K.________ annimmt (AB 53 S. 15). Vielmehr ist der Versicherte „voll auf die linke Köperseite gefallen“ und hat einen starken Schlag auf die linke Schulter erlitten einhergehend mit starken Schmerzen und eingeschränkten Armbewegungen, Prellungen an Ellbogen, Rippen und am Hüftgelenk (AB 2 Ziff. 6 und AB 4) sowie einem – von der Beschwerdegegnerin anerkannten (AB 8) – Zahnschaden (AB 5). Von einer seitlichen Prellung alleine auf das linke Schultergelenk kann somit entgegen den Ausführungen des Versicherungsmediziners nicht ausgegangen werden. Ebenso kann nicht von einem beträchtlichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2014, UV/13/462, Seite 14 Vorzustand gesprochen werden; vielmehr wurden die Beschwerden an der Schulter gesamthaft durch einen sehr unkontrollierten Sturz verursacht und es entwickelte sich daraus ein therapierefraktäres Impingement, wie dies Dr. med. D.________ in seinem Bericht vom 2. Oktober 2012 ausführlich darlegt (AB 24 S. 5 f.). Mit Dr. med. D.________ ist schliesslich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass im Zeitpunkt der Fallabschlusses per 30. Juli 2012 (AB 30) die unfallbedingten Ursachen des Gesundheitsschadens, das heisst der erlittenen Kontusion/Distorsion der linken Schulter, ihre kausale Bedeutung verloren haben. Gestützt auf die Einschätzungen von Dr. med. D.________ (AB 24 und AB 28) ist somit davon auszugehen, dass auch die über den 30. Juli 2012 hinaus anhaltenden Beschwerden des Versicherten in einem natürlichen Kausalzusammenhang (vgl. E. 2.3 hiervor) mit dem Unfall vom 12. Februar 2012 stehen. Dass die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin wegen Erreichens des Status quo ante bzw. sine erloschen wäre, kann aufgrund der medizinischen Akten ausgeschlossen werden. Damit ist nicht erstellt, dass die anhaltenden Beschwerden der linken Schulter ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht, womit die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin nicht entfällt (vgl. E. 2.4 vorstehend). 3.4 Da es sich beim weiterhin bestehenden subacromialen Impingement-Syndrom mit AC-Gelenksarthrose um organisch ausgewiesene Unfallfolgen handelt (vgl. Arthro-MRT vom 1. Juni 2012 [AB 13]), deckt sich die adäquate Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität (vgl. E. 2.7 vorstehend), weshalb vorliegend auch die adäquate Kausalität zu bejahen ist. 3.5 Was schliesslich die festgestellten Schäden an der Rotatorenmanschette betrifft, gehen alle Ärzte übereinstimmend davon aus, dass diese nicht unfallbedingt sondern auf das subakromiale Engpasssyndrom zurückzuführen seien (vgl. dazu AB 14, AB 15, AB 24 S. 4 und AB 53 S. 11). Eine Kausalität bezüglich entsprechender Beschwerden ist damit ebenfalls zu verneinen. 4.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2014, UV/13/462, Seite 15 Zusammenfassend ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Unfalles vom 12. Februar 2012 auch über den 30. Juli 2012 hinaus zu bejahen und die Leistungseinstellung auf diesen Zeitpunkt hin erweist sich als nicht rechtmässig. Die Beschwerde ist unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 22. Mai 2012 (AB 41 S. 3 ff.) gutzuheissen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Art. 61 lit. g ATSG schliesst die Zusprechung einer Prozessentschädigung an den Sozialversicherungsträger im kantonalen Verfahren grundsätzlich aus. Der Wendung "obsiegende Beschwerde führende Person" liegt die gesetzgeberische Absicht zu Grunde, den Sozialversicherern keinen Anspruch auf Parteientschädigung einzuräumen. Eine Ausnahme von diesem allgemeinen Prozessgrundsatz für sämtliche Sozialversicherungszweige ist für Fälle vorzusehen, in denen Versicherten mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung vorzuwerfen ist (BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb der obsiegenden Beschwerdeführerin kein Anspruch auf Parteientschädigung zukommt. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der SUVA vom 22. Mai 2013 aufgehoben, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, die gesetzlichen Leistungen für die Folgen des Ereignisses vom 12. Februar 2012 im Sinne der Erwägungen auch über den 30. Juli 2012 hinaus zu erbringen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2014, UV/13/462, Seite 16 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Visana AG (samt Bericht von Dr. med. K.________ vom 17. Juli 2013) - SUVA - Bundesamt für Gesundheit Zur Kenntnisnahme: - F.________ z.H. des Versicherten Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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