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Bern Verwaltungsgericht 07.01.2014 200 2013 353

7 gennaio 2014·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·3,608 parole·~18 min·7

Riassunto

Einspracheentscheid vom 19. März 2013

Testo integrale

200 13 353 UV MAW/COC/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 7. Januar 2014 Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiberin Collatz A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen SUVA Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 19. März 2013 (E 0085/13)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2014, UV/13/353, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1982 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war über seine Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert, als er am 28. Dezember 2010 auf einem vereisten Gehsteig ausrutschte und rückwärts auf ein Geländer fiel. Dabei erlitt er gemäss Unfallmeldung vom 6. Januar 2011 eine offene Wunde am Hinterkopf, eine Hirnerschütterung und eine gebrochene Rippe (Akten der SUVA, Antwortbeilage [AB] 1). Die SUVA übernahm bezüglich dieses Ereignisses die Heilbehandlungskosten und richtete Taggelder aus (AB 2 bis 7). Dieser Fall wurde in der Folge offenbar formlos abgeschlossen. B. Am 19. Dezember 2011 erstattete die Arbeitgeberin eine Rückfallmeldung (AB 8). Daraufhin holte die SUVA diverse medizinische Unterlagen sowie Stellungnahmen ihres Kreisarztes (AB 38 und 50) ein. Gestützt darauf bejahte sie mit Verfügung vom 17. Oktober 2012 (AB 53) ihre Leistungspflicht bezüglich der Narbenbehandlung (am Hinterkopf) sowie einer allfälligen Narbenkorrektur. Dagegen verneinte sie ihre Leistungspflicht bezüglich der Kopfschmerzen sowie den Ausstrahlungen, da diese nicht in einem überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 28. Dezember 2010 stünden. Gegen die Ablehnung der Leistungspflicht betreffend die Kopfschmerzen und die Ausstrahlungen liess der Versicherte Einsprache erheben (AB 60 und 67). Im Übrigen blieb die Verfügung unangefochten. Im weiteren Verlauf liess die SUVA den Sachverhalt durch Dr. med. C.________, Facharzt für Neurologie, von der Abteilung Versicherungsmedizin, nochmals beurteilen (Bericht vom 13. März 2013, AB 74). Gestützt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2014, UV/13/353, Seite 3 darauf hielt sie an ihrer Verfügung fest und wies die dagegen erhobene Einsprache mit Entscheid vom 19. März 2013 (AB 75) ab. C. Hiergegen liess der Versicherte am 2. Mai 2013 Beschwerde erheben und folgenden Antrag stellen: Der Einspracheentscheid vom 19. März 2013 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge Mit Beschwerdeantwort vom 26. Juli 2013 schloss die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf eine neurologische Beurteilung durch Dr. med. C.________ vom 2. Juli 2013 (AB 82) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 29. August 2013 liess der Beschwerdeführer am gestellten Antrag festhalten und eventualiter das Erstellen eines Obergutachtens beantragen. Mit Duplik vom 30. September 2013 hielt auch die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2014, UV/13/353, Seite 4 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 19. März 2013 (AB 75). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung und dabei insbesondere, ob die geklagten Kopfschmerzen und die Ausstrahlungen in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 28. Dezember 2010 stehen. 1.3 Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Vorliegend hat die SUVA eine Stellungnahme des Dr. med. C.________ vom 13. März 2013 (AB 74) eingeholt, auf welche sie sich in ihrem Einspracheentscheid vom 19. März 2013 (AB 75) massgeblich gestützt hat, ohne diese vorher dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zuzustellen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Deshalb ist vorab von Amtes wegen zu prüfen, ob mit diesem Vorgehen das rechtliche Gehör verletzt wurde. 2.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 42 Satz 1 ATSG). Es gehört

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2014, UV/13/353, Seite 5 zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass der Verfügungsadressat vor Erlass eines ihm nachteiligen Verwaltungsaktes zum Beweisergebnis Stellung nehmen kann. Das Akteneinsichtsrecht ist eng mit dem Äusserungsrecht verbunden, gleichsam dessen Vorbedingung. Die versicherte Person kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat (BGE 132 V 387 E. 3.1 S. 388, 115 V 297 E. 2e S. 302; RKUV 1992 U 152 S. 198 E. 2c). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d aa S. 437; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 75 E. 4.2). 2.3 Das Nichtzustellen der Stellungnahme des Dr. med. C.________ vom 13. März 2013 stellt gemäss der zuvor aufgeführten Rechtsprechung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Da die Beschwerde aber – wie nachfolgend dargelegt wird – ohnehin gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben ist, kann vorliegend letztlich offen bleiben, ob dieser nicht bereits deshalb aufzuheben wäre, weil er unter Verletzung des rechtlichen Gehörs erlassen worden ist (vgl. BGE 134 V 97 E. 2.9.2 S. 108). 3. 3.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2014, UV/13/353, Seite 6 Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 3.2 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). 3.2.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 3.2.2 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 125 V 456 E. 5a S. 461; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 122 E. 5.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2014, UV/13/353, Seite 7 3.3 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV; SR 832.202]). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem völlig anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c S. 296; RKUV 2003 U 487 S. 341 E. 2). Liegt ein Rückfall oder eine Spätfolge vor, so besteht eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nur dann, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Dabei kann der Unfallversicherer nicht auf der Anerkennung des Kausalzusammenhangs beim Grundfall oder einem früheren Rückfall behaftet werden (BGE 118 V 293 E. 2c S. 296; RKUV 1994 U 206 S. 327 E. 2 und S. 328 E. 3b). Vielmehr obliegt es dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge postulierten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers (Entscheid des Bundesgerichts vom 26. September 2008, 8C_102/2008, E. 2.2). 3.4 Zur Klärung der Leistungspflicht des Unfallversicherers, insbesondere der Frage der natürlichen Kausalität, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen (vgl. BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). 4. 4.1 Unbestritten und durch die Akten belegt ist, dass der Beschwerdeführer am 28. Dezember 2010 einen Unfall im Rechtssinne erlitten hat (vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2014, UV/13/353, Seite 8 E. 3.1 hiervor) und danach unfallkausale Beschwerden aufgetreten sind. Die Beschwerdegegnerin als Unfallversicherer hat denn auch entsprechende Versicherungsleistungen erbracht. Umstritten ist hingegen, ob der Beschwerdeführer bezüglich der bestehenden Kopfschmerzen mit Ausstrahlungen Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung hat. Dabei ist zu prüfen, ob die besagten Beschwerden unfallkausal sind. Die massgeblichen medizinischen Unterlagen zeigen diesbezüglich das folgende Bild: 4.2 4.2.1 Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie für Physikalische Medizin und Rehabilitation, diagnostizierte im Bericht vom 13. Juni 2012 (AB 32) eine commitio cerebri und eine Rippenfraktur mit nachfolgenden chronisch persistierendem Cervicocephalsyndrom und Spannungskopfschmerzen. Bei der Behandlungsaufnahme habe der Beschwerdeführer über einen Dauerkopfschmerz okzipital geklagt. Ein MRI im Januar 2011 habe eine intrakranielle Blutung ausgeschlossen (S. 1). Unter gezielter physiotherapeutischer Behandlung sowie einer manuellen Behandlung der Funktionsstörungen begleitet durch eine Schmerzakkupunktur sowie einer Narbenbehandlung hätten die Schmerzen, die anfangs bei 7 – 9 angegeben worden seien, bis auf 1 herabgemindert werden können (S. 2). 4.2.2 Dr. med. E.________, Facharzt für Chirurgie FMH, führte im Bericht vom 21. August 2012 (AB 48) aus, nach dem Abheilen der am 28. Dezember 2010 erlittenen Rissquetschwunde habe sich im Wundgebiet eine etwas hypertrophe und jetzt sehr schmerzhafte Narbe gebildet. Diese Narbe bereite dem Beschwerdeführer auch Kopfschmerzen. Klinisch fände sich am Hinterkopf ein deutlich verhärtetes und druckdolentes Narbengebiet. 4.2.3 Der Kreisarzt Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, führte im Aktenbericht vom 30. August 2012 (AB 50) aus, sowohl im Verlaufs-MRI des Schädels vom 16. August 2012 wie auch im gleichentags erstellten MRI der HWS hätten keine unfallbedingte strukturelle Läsionen intrakraniell oder im Bereich der HWS nachgewiesen werden können. Hingegen hätten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2014, UV/13/353, Seite 9 sich im Bereich der HWS multiple degenerative unfallfremde Veränderungen gezeigt. Die vom Hausarzt gestellte Diagnose eines zervikogenen Kopfschmerzes sei deshalb überwiegend wahrscheinlich. Die Veränderungen im Bereich des HWS seien aber rein degenerativer Natur, weshalb eine Rückfallkausalität zum Unfall vom 28. Dezember 2010 zu verneinen sei (S. 3). 4.2.4 Am 15. Oktober 2012 fand aufgrund einer bestehenden schmerzhaften posttraumatischen Narbenhypertrophie occipital eine Narbenkorrektur statt (AB 54). 4.2.5 Dr. med. G.________, Facharzt für Neurologie FMH, diagnostizierte im Bericht vom 7. November 2012 (AB 59) einen chronischen Hinterhauptschmerz, eine absolute zervikale Spinalkanalstenose sowie eine Diskushernie HWK5/6 links (S. 1). Einen Zusammenhang der Myelopathie und Diskopathie mit den Kopfschmerzen könne nicht zwangslos hergestellt werden. Dies gelte auch für einen postulierten zervikozephalen Kopfschmerz, denn der Beschwerdeführer beklage nicht primär Nackenbeschwerden, sondern lokale Hinterhauptschmerzen. Schliesslich erachtete der Facharzt eine Schmerzursache im Bereich der Narbe als plausibel, zumal die typischen Kopfschmerzen nach Infiltrationen der Narbe oder dem jetzigen Korrektureingriff jeweils vorübergehend deutlich verstärkt worden seien (S. 2). 4.2.6 Dr. med. C.________ führte im Aktenbericht vom 13. März 2013 (AB 74) aus, ein akuter posttraumatischer Kopfschmerz wäre im Kontext eines Kopfanpralls mit okzipitaler Rissquetschwunde erklärbar. Ein solcher könne aber nur dann diagnostiziert werden, wenn er in unveränderter Form mindestens über drei Monate fortbestanden habe. Dies treffe hier nicht zu. Aus dem Bericht des Hausarztes ergebe sich, dass die bestehenden Kopfschmerzen bis Ende Januar 2011 wieder abgenommen hätten und dass der Beschwerdeführer ab Ende Januar 2011 wieder voll arbeitsfähig gewesen sei. Allein eine Narbenhypertrophie könne eine relevante Kopfschmerzsymptomatik mit zunehmenden Beschwerden ab Oktober 2011 nicht erklären. Ein unfallbedingter zervikogener Kopfschmerz könne abgestützt auf die vorliegende Beschwerdeschilderung und die erhobenen Befunde sicher nicht diagnostiziert werden (S. 6). Hinweise auf einen neur-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2014, UV/13/353, Seite 10 opathischen Schmerz als allfällige Folge einer Läsion eines Okzipitalnervs lägen nicht vor (S. 7). 4.2.7 Anlässlich des Beschwerdeverfahrens nahm Dr. med. C.________ am 2. Juli 2013 zur Unfallkausalität nochmals Stellung (AB 82). Er kam zum Schluss, ein Kausalzusammenhang zwischen den bestehenden Kopfschmerzen und dem Unfall vom 28. Dezember 2010 liege nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor. Dagegen spreche der zeitliche Verlauf der Beschwerden, die dokumentierten klinischen Befunde sowie die Befunde der apparativen Zusatzuntersuchungen ohne zuverlässige Hinweise auf eine organische unfallbedingte Grundlage der Kopfschmerzen. Selbst wenn lokale Narbenbeschwerden vorlägen, würden diese keinen Rückschluss auf bestehende und unfallbedingte Kopfschmerzen erlauben. Die Narbe könne zwar druckempfindlich sein, ein chronischer Kopfschmerz sei dadurch aber nicht erklärbar (S. 3). 4.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2014, UV/13/353, Seite 11 Nach der Praxis sind Aktengutachten nicht zu beanstanden, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind. Der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen. Der Experte muss sich aufgrund vorhandener Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild machen können (RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b). 4.4 Die Beschwerdegegnerin hat sich im hier angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. März 2013 (AB 75) massgeblich auf die Berichte des Dr. med. F.________ vom 30. August 2012 (AB 50) und des Dr. med. C.________ vom 13. März 2013 (AB 74) gestützt. Diese beiden Aktenberichte erfüllen die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 4.2 hiervor) jedoch nicht vollumfänglich. Denn die Fachärzte haben in ihrer ärztlichen Beurteilung nicht schlüssig begründet, weshalb die vom Beschwerdeführer geklagten Kopfbeschwerden und die Ausstrahlungen (im Nacken) in keinem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 28. Dezember 2010 stehen. Insbesondere fehlt in den beiden Berichten eine Begründung, weshalb die Beschwerden in keinem Zusammenhang mit der Narbe am Hinterkopf steht. Dies obwohl der Beschwerdeführer bereits anlässlich des Einspracheverfahrens die Auffassung vertrat, die Kopfschmerzen seien nicht auf die Veränderungen der HWS, sondern auf die Narbe (am Hinterkopf) zurückzuführen (AB 67 S. 2). Zwar hat Dr. med. C.________ im Bericht vom 13. März 2013 (AB 74) ausgeführt, allein eine Narbenhypertrophie könne eine relevante Kopfschmerzsymptomatik nicht erklären (S. 6). Eine Begründung, wie der Facharzt auf diesen Schluss gekommen ist, fehlt jedoch vollständig. Und auch im anlässlich des Beschwerdeverfahrens erstellten Bericht vom 2. Juli 2013 (AB 82) fehlt eine Erklärung zur Aussage, dass ein chronischer Kopfschmerz nicht durch die Narbe erklärbar sei (S. 3). Darüber hinaus lagen Dr. med. C.________ für seine Beurteilung weder ein aktueller Bericht des Dr. med. E.________, der beim Beschwerdeführer am 15. Oktober 2012 die Narbenkorrektur vorgenommen hatte (AB 54), noch andere aktuelle Berichte der behandelnden Ärzte vor. In der diesbezüglichen Anfrage vom 3. Januar 2013 hat die Beschwerdegegnerin Dr. med. E.________ darauf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2014, UV/13/353, Seite 12 hingewiesen, dass sich eine Orientierung über den medizinischen Sachverhalt erübrige, wenn die Behandlung bereits abgeschlossen sei (AB 68 S. 3). Daraufhin informierte der Facharzt die Beschwerdegegnerin über den Fallabschluss per 12. November 2013. Weitergehende Ausführungen machte er nicht (AB 68 S. 2). Dies wäre jedoch bereits deshalb angezeigt gewesen, da die SUVA-internen Ärzte vorliegend ihre Berichte erstellten, ohne den Beschwerdeführer vorgängig selbst untersucht zu haben. Und schliesslich findet die Beurteilung der beiden SUVA-internen Ärzte in den übrigen medizinischen Akten auch keinen ausreichenden Rückhalt. Insbesondere erachtete der behandelnde Neurologe eine Schmerzursache im Bereich der Narbe zumindest als plausibel (AB 59 S. 2). Ob die Kopfschmerzen jedoch tatsächlich auf die Narbe am Hinterkopf zurückzuführen sind, geht letztlich auch aus dem Bericht des behandelnden Neurologen nicht hervor. 4.5 Nach dem Dargelegten ist der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Der angefochtene Einspracheentscheid ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese Berichte des Dr. med. E.________ und der weiteren behandelnden Ärzte für den Zeitraum zwischen der Operation vom 15. Oktober 2012 und dem Einspracheentscheid vom 13. März 2013 (AB 75) einhole. Anschliessend hat sie den Fall an einen mit der Sache bis anhin nicht befassten Neurologen zur medizinischen Beurteilung bzw. Begutachtung vorzulegen und über einen allfälligen Leistungsanspruch bezüglich der geklagten Kopfschmerzen und den Ausstrahlungen neu zu verfügen. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 5.2 Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikostenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechtsschutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2014, UV/13/353, Seite 13 eines allgemeingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juristinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversicherungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertretung gelten alle übrigen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rundschreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Im Falle der Vertretung durch Rechtsschutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbände wird der Stundenansatz bei einer fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 180.-- und bei einer fachlich nicht qualifizierten Vertretung auf Fr. 100.-- festgelegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer durch Rechtsanwalt H.________ der B.________ vertreten, was eine fachlich qualifizierte Vertretung im Sinne der vorstehenden Ausführungen darstellt. Vorliegend wurde die Höhe der Parteientschädigung mit Schreiben vom 7. Oktober 2013 ins Ermessen des Gerichts gelegt. Die Parteientschädigung wird deshalb unter Berücksichtigung der gesamten Umstände vom Gericht auf pauschal Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt; diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2014, UV/13/353, Seite 14 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der SUVA vom 19. März 2013 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers (samt eingereichten Akten) - SUVA (samt eingereichten Akten) - Bundesamt für Gesundheit Hinweis: Im Falle einer Anfechtung dieses Entscheides sind die Akten dem Bundesgericht zuzustellen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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