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Bern Verwaltungsgericht 22.05.2014 200 2013 347

22 maggio 2014·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·1,806 parole·~9 min·7

Riassunto

Einspracheentscheid vom 2. April 2013

Testo integrale

200 13 347 AHV KNB/SHE/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 22. Mai 2014 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiber Schnyder A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 2. April 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2014, AHV/13/347, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1946 geborene A.________ (nachfolgend Beitragspflichtiger bzw. Beschwerdeführer) ist bzw. war seit dem 1. Oktober 2002 für die Entrichtung der AHV-/IV-/EO-Beiträge bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) als Selbständigerwerbender angeschlossen (Antwortbeilage [AB] 105). Am 6. Februar 2010 meldete er sich zum Vorbezug der Altersrente an (AB 7). Mit Verfügung vom 6. Juli 2010 (AB 19) sprach ihm die AKB rückwirkend ab 1. April 2010 eine ordentliche Rente der AHV zu. B. Am 20. Oktober 2011 teilte die AKB dem Beitragspflichtigen mit, er schulde ihr noch Beiträge im Umfang von Fr. 76‘610.70. Sie sehe vor, ab Februar 2012 die ausstehenden Beiträge mit seiner AHV-Rente vollständig zu verrechnen (AB 75). Am 25. November 2011 erliess die AKB eine entsprechende Verrechnungsverfügung (AB 76). Infolge der dagegen am 5. Dezember 2011 erhobenen Einsprache (AB 78) erliess die AKB am 10. Januar 2012 eine neue Verfügung (AB 84), in welcher sie den Beitragsausstand auf Fr. 43‘696.30 reduzierte und festhielt, den geschuldeten Betrag wie folgt ab März 2012 mit der laufenden AHV-Rente zu verrechnen: 54 Monatsbetreffnisse à Fr. 800.— und ein Monatsbetreffnis à Fr. 496.30. Die dagegen am 22. Januar 2012 erhobene Einsprache (AB 86) wurde mit Entscheid vom 22. Februar 2012 (AB 98) abgewiesen. Die hiergegen am 19. März 2012 erhobene Beschwerde (AB 127) hiess das angerufene Gericht mit Urteil vom 7. August 2012 (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern [nachfolgend VGE], AHV/2012/308) insoweit teilweise gut, als die Verrechnungssumme um Fr. 1‘966.65 auf Fr. 41‘729.65 reduziert und bestimmt wurde, dass dieser Betrag mit der AHV-Rente mit 52 monatlichen Betreffnissen à Fr. 800.— und einem Monatsbetreffnis à Fr. 129.65 verrechnet werde. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (AB 135). Das Bundesgericht trat auf die dage-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2014, AHV/13/347, Seite 3 gen am 12. September 2012 erhobene Beschwerde (AB 136) mit Urteil vom 24. September 2012 (Entscheid des Bundesgerichts [BGer], 9C_755/2012) nicht ein (AB 138). C. Gestützt auf das Urteil vom 7. August 2012 (VGE AHV/2012/308; AB 135) „verfügte“ die AKB am 24. August 2012, dass der Beitragsausstand von Fr. 41‘729.65 mit der AHV-Rente des Beitragspflichtigen ab Oktober 2012 verrechnet werde (AB 139). Dagegen erhob dieser am 10. September 2012 Einsprache (AB 141). Daraufhin tätigte die AKB Abklärungen zum Existenzminimum und erliess am 27. November 2012 eine neue „Verfügung“ (AB 153) mit identischem Inhalt wie am 24. August 2012 (AB 139); einzig der Beginn der Verrechnung wurde neu auf Februar 2013 festgelegt. Die dagegen am 10. Dezember 2012 erhobene Einsprache (AB 155) wurde mit Entscheid vom 2. April 2013 abgewiesen (AB 161). D. Mit Eingabe vom 30. April 2013 erhob der Beitragspflichtige Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin stellte in der Beschwerdeantwort den Antrag, die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als sich der zur Verrechnung zu bringende AHV-Beitragsausstand auf Fr. 41‘296.15 reduziere, da nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids eine Zahlung von Fr. 433.50 erfolgt sei. Die AHV-Rente des Beschwerdeführers sei alsdann ab Februar 2013 mit 51 Monatsbetreffnissen à Fr. 800.— und einem Monatsbetreffnis à Fr. 496.15 zu verrechnen. Soweit weitergehend sei die Beschwerde abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2014, AHV/13/347, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. 1.2 Vorab ist betreffend den vorliegenden Anfechtungs- und Streitgegenstand festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht die Höhe der Verrechnungssumme sowie die monatliche Ratenfestlegung (Fr. 800.—) mit Urteil vom 7. August 2012 verbindlich und rechtskräftig festgelegt hat. Der AKB kommt diesbezüglich kein neuerlicher „Verfügungsspielraum“ zu; die entsprechende zeitliche Verschiebung der Ratenzahlung und Reduktion auf 51 Monatsbetreffnisse à Fr. 800.— sowie einer Restzahlung à Fr. 496.15 (zufolge der Bezahlung von Fr. 433.50) stellen blosse Abrechnungsfragen dar und können nicht Gegenstand einer neuerlichen gerichtlichen Überprüfung bilden. Der Verfügung vom 27. November 2012 (AB 153) bzw. dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. April 2013 (AB 161) kommt nur insoweit Verfügungsgehalt zu, als damit die Beeinträchtigung des Existenzminimums verneint wurde. Im bereits mehrfach erwähnten Urteil vom 7. August 2012 sah das Verwaltungsgericht – in Überprüfung des Einspra-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2014, AHV/13/347, Seite 5 cheentscheids vom 22. Februar 2012 – keine Beeinträchtigung des Existenzminimums, so dass sich die Verrechnung der ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge mit der AHV-Rente – monatlich Fr. 800.— – nicht beanstanden liess (E. 3.1). Anfechtungs- und Streitgegenstand kann somit vorliegend einzig bilden, ob seither allenfalls eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers eingetreten ist, welche zur Folge hat, dass die monatlich zu verrechnenden Fr. 800.— sein Existenzminimum beeinträchtigen. Unter diesen Umständen, kann auf die weiteren beschwerdeweise erhobenen Rügen (u.a. betreffend „an Arbeitgeber überwiesene Beiträge“) nicht eingetreten werden. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze eine (zweiginterne oder zweigübergreifende) Verrechnung von Leistungen und Forderungen zulassen (hier massgeblich: Art. 20 Abs. 2 AHVG), darf diese den betreibungsrechtlichen Notbedarf der versicherten Person nicht beeinträchtigen. Für die Berechnung des Notbedarfs sind die betreibungsrechtlichen Regeln anzuwenden (BGE 138 V 402 E. 4.2 S. 405, 131 V 249 E. 1.2 S. 252). 2.2 Nach der Rechtsprechung hat Art. 20 Abs. 2 AHVG zwingenden Charakter und die Ausgleichskassen sind im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nicht nur befugt, sondern auch verpflichtet, geschuldete Beiträge mit fälligen Leistungen zu verrechnen. Die Verrechnung der geschuldeten Beiträge darf aber nur insoweit erfolgen, als der Verrechnungsabzug an den monatlichen Renten das betreibungsrechtliche Existenzminimum

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2014, AHV/13/347, Seite 6 nicht beeinträchtigt. Ist die Verrechnung des vollen Betrages auf einmal nicht möglich, so sind entsprechende Teilbeträge monatlich zur Verrechnung zu bringen (BGE 115 V 341 E. 2c S. 343; ZAK 1986 S. 289 E. 3b). 3. 3.1 Im Urteil vom 7. August 2012 hat das angerufene Gericht – wie erwähnt – erkannt, dass die Beschwerdegegnerin in Bezug auf eine allfällige Tangierung des Existenzminimums des Beschwerdeführers durch die Verrechnung von monatlich Fr. 800.— ihrer Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) in genügender Weise nachgekommen ist. Die Verrechnung der ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge mit der AHV-Rente (vgl. Einspracheentscheid vom 22. Februar 2012) war daher nicht zu beanstanden, weshalb es die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet erachtete und abwies. 3.2 Im Nachfolgenden ist zu prüfen, ob seit dem Einspracheentscheid vom 22. Februar 2012 bzw. dem Urteil vom 7. August 2012 eine wesentliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers eingetreten ist, die eine Auswirkung auf sein Existenzminimum bzw. eine allfällige Beeinträchtigung dessen durch die monatliche Verrechnung von Fr. 800.— zur Folge hat. Eine solche Veränderung ist jedoch gestützt auf die vorliegenden Akten nicht ausgewiesen. Der Beschwerdeführer macht eine solche denn auch nicht geltend. Vielmehr bringt er sinngemäss die gleichen, pauschalisierten Argumente wie im Beschwerdeverfahren AHV/2012/308 an, nämlich, dass die besagte Verrechnung ihn in eine existenzgefährdende Lage bringe und seine finanzielle Situation nicht berücksichtigt worden sei. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat die Beschwerdegegnerin sehr wohl seine finanzielle Situation berücksichtigt. Ihre Berechnung des Existenzminimums (AB 156) entspricht den Richtlinien des Obergerichts des Kantons Bern über die Berechnung des Existenzminimums an die Betreibungs- und Konkursämter des Kantons Bern (Kreisschreiben Nr. B 1 vom 1. April 2010) und ist nicht zu beanstanden. Was die geltend ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2014, AHV/13/347, Seite 7 machten Schulden betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Lehre (AL- FRED BÜHLER, Betreibungs- und prozessrechtliches Existenzminimum, in AJP 2002 S. 654) bei der Berechnung des für die Einkommenspfändung massgebenden Notbedarfs bereits bestehende Schulden gegenüber Drittgläubigern unberücksichtigt bleiben müssen. Es würde sonst eine unhaltbare Privilegierung von Drittgläubigern resultieren. Auch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 12. September 2003, 7B.192/2003, E. 4) sind bestehende Schulden gegenüber Drittgläubigern nicht zum Existenzminimum zu rechnen. Somit hat die Beschwerdegegnerin in ihrer Existenzminimum-Berechnung vom 12. Dezember 2012 (AB 156) zu Recht die angegebenen Schulden nicht berücksichtigt. 3.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass seit dem Einspracheentscheid vom 22. Februar 2012 bzw. dem Urteil vom 7. August 2012 keine wesentliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers eingetreten ist, welche Auswirkungen auf sein Existenzminimum hat. Eine Beeinträchtigung des Existenzminimums durch die monatliche Verrechnung ist somit weiterhin zu verneinen. 4. Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 2. April 2013 (AB 161) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und offensichtlich abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Die von der Beschwerdegegnerin beantragte teilweise Gutheissung der Beschwerde aufgrund der erbrachten Zahlung von Fr. 433.20 rechtfertigt sich nicht, stellt dies doch eine blosse Abrechnungsfrage dar und bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. E. 1.2 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2014, AHV/13/347, Seite 8 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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