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Bern Verwaltungsgericht 14.04.2014 200 2013 298

14 aprile 2014·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·6,384 parole·~32 min·7

Riassunto

Verfügung vom 28. Februar 2013

Testo integrale

200 13 298 IV SCJ/ABE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 14. April 2014 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Abenhaim A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 28. Februar 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2014, IV/13/298, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1969 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) ist ... Staatsangehörige und wohnt seit 2012 in der Schweiz. Am 2. Juli 2012 meldete sie sich bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug einer Hilflosenentschädigung und eines Assistenzbeitrags der Invalidenversicherung (IV) an (Antwortbeilagen [AB] 1, 3, 5). Die IVB liess die Versicherte zur Bedarfsklärung eine „Selbstdeklaration“ ausfüllen (AB 8), holte einen Bericht der behandelnden Ärzte ein (AB 9) und veranlasste je einen Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung (AB 11) sowie Assistenzbeitrag (AB 12). Schliesslich ermittelte sie den Hilfebedarf mittels des standardisierten Abklärungsinstruments „FAKT“ (AB 17). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 18) sprach die IVB der Versicherten mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 27. November 2012 (AB 27/2) ab dem 1. Juni 2012 eine Hilflosenentschädigung schweren Grades zu. Betreffend Assistenzbeitrag zeigte sich die Versicherte mit dem entsprechenden Vorbescheid (AB 20) nicht einverstanden (AB 25), worauf die IVB eine Stellungnahme ihres Abklärungsdienstes einholte (AB 28), gestützt darauf die Bedarfsermittlung geringfügig anpasste (AB 30/40; Ziff. 6.2) und einen neuen Vorbescheid (AB 32) erliess. Mit Verfügung vom 28. Februar 2013 (AB 36) sprach sie der Versicherten ab dem 1. Juli 2012 bis vorläufig 1. Oktober 2013 (Revision) einen Assistenzbeitrag von monatlich durchschnittlich Fr. 6‘390.33 bzw. jährlich maximal Fr. 70‘293.67 zu. B. Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, am 15. April 2013 Beschwerde erheben. Sie beantragt die kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung soweit jene den Assistenzbeitrag auf einen jährlichen Betrag von Fr. 70‘293.67 beschränkt, und die Rück-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2014, IV/13/298, Seite 3 weisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur Erhöhung des Assistenzbeitrages. Sie beanstandet diverse Berechnungskriterien und Bedarfseinstufungen. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2013 beantragt die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die Stellungnahme ihres Abklärungsdienstes vom 11. Juni 2013 (in den Gerichtsakten) die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 6. August 2013 und Duplik vom 23. September 2013 hielten die Parteien je an ihren bisherigen Standpunkten fest. Am 25. Februar 2014 fand eine nichtöffentliche Urteilsberatung gemäss Art. 56 Abs. 5 bzw. 6 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 37 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) statt. Am 3. März 2014 gab der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin bekannt, dass und inwiefern gestützt auf eine anlässlich der Urteilsberatung vorgenommene vorläufige Beweiswürdigung weitere Abklärungen für notwendig befunden werden und der zugesprochene Assistenzbeitrag deshalb vorderhand nicht als abschliessend ausgewiesen betrachtet werden könne. Die Beschwerdeführerin erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. zum Rückzug der Beschwerde. Mit Eingabe vom 24. März 2014 hielt die Beschwerdeführerin an der Beschwerde fest. Gleichzeitig äusserte sie sich zu der im Schreiben vom 3. März 2014 aufgeworfenen, im bisherigen Verfahren noch nicht thematisierten Frage der ehelichen Unterstützungspflicht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2014, IV/13/298, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 28. Februar 2013 (AB 36). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf einen Assistenzbeitrag. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Versichert nach Massgabe des IVG sind Personen, die gemäss Art. 1a und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) obligatorisch oder freiwillig versichert sind (Art. 1b IVG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2014, IV/13/298, Seite 5 Ausländische Staatsangehörige sind – vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG – nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben (Art. 6 Abs. 2 IVG). Ansprüche aus Staatsverträgen sind vorbehalten (vgl. Art. 5 Abs. 4 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; vgl. auch Art. 80a IVG). 2.2 Gemäss Art. 20 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA; SR 0.142.112.681]) werden – von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen – die bilateralen Abkommen über die soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft mit Inkrafttreten des FZA insoweit ausgesetzt, als im FZA derselbe Sachbereich geregelt wird. 2.3 Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage von Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (vgl. Art. 15 FZA) Anhangs II "Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit" FZA i.V.m. Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1 [VO 883/2004]) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11 [VO 987/2009]) oder gleichwertige Vorschriften an. Diese Verordnungen sind für die Schweiz durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II FZA über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit per 1. April 2012 in Kraft getreten (AS 2012 2345; vgl. zum Ganzen BGE 138 V 533 E. 2.1 S. 535).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2014, IV/13/298, Seite 6 3. 3.1 Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben Versicherte, denen eine Hilflosenentschädigung der IV nach Art. 42 Abs. 1-4 IVG ausgerichtet wird, die zu Hause leben und die volljährig sind (Art. 42quater Abs. 1 lit. a-c IVG [in Kraft seit dem 1. Januar 2012]). Der Assistenzbeitrag soll eine Alternative zur institutionellen Hilfe schaffen. Die Betroffenen werden durch diese Leistung in die Lage versetzt, ihre Betreuungssituation vermehrt selbstständig und in eigener Verantwortung zu gestalten. Die Chancen, trotz einer Behinderung eigenständig zu Hause wohnen zu können, werden erhöht und es werden bessere Möglichkeiten geschaffen, sich in die Gesellschaft und allenfalls ins Berufsleben zu integrieren. Gleichzeitig werden pflegende Angehörige zeitlich entlastet (vgl. Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; BBl 2010 S. 1817 ff.], BBl 2010 S. 1865). Ein Assistenzbeitrag wird gewährt für Hilfeleistungen, die von der versicherten Person benötigt und regelmässig von einer natürlichen Person (Assistenzperson) erbracht werden, die von der versicherten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung im Rahmen eines Arbeitsvertrages angestellt wird und weder mit der versicherten Person verheiratet ist, mit ihr in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt noch in gerader Linie mit ihr verwandt ist (Art. 42quinquies lit. a und b IVG). Die versicherte Person hat nur Anspruch auf einen Assistenzbeitrag, wenn ihr Hilfebedarf zur Anstellung einer oder mehrerer Assistenzpersonen für mehr als drei Monate führt (Art. 39d der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). 3.2 In den folgenden Bereichen kann Hilfebedarf anerkannt werden (Art. 39c IVV): a. alltägliche Lebensverrichtungen; b. Haushaltsführung; c. gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung; d. Erziehung und Kinderbetreuung;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2014, IV/13/298, Seite 7 e. Ausübung einer gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit; f. berufliche Aus- und Weiterbildung; g. Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt; h. Überwachung während des Tages; i. Nachtdienst. 3.3 Gemäss Art. 42sexies Abs. 1 IVG ist Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrags die für die Hilfeleistungen benötigte Zeit. Davon abgezogen wird die Zeit, die der Hilflosenentschädigung nach den Art. 42- 42ter IVG (lit. a), den Beiträgen für Dienstleistungen Dritter anstelle eines Hilfsmittels nach Art. 21ter Abs. 2 IVG (lit. b) und dem für die Grundpflege ausgerichteten Beitrag der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an Pflegeleistungen nach Art. 25a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 ([KVG; SR 832.10] lit. c) entspricht. Bei einem Aufenthalt in stationären und teilstationären Institutionen wird der für Hilfeleistungen im Rahmen des Assistenzbeitrags anrechenbare Zeitbedarf entsprechend reduziert (Art. 42sexies Abs. 2 IVG). 3.4 Die IV-Stelle bestimmt den anerkannten monatlichen Hilfebedarf in Stunden (Art. 39e Abs. 1 IVV). Es gelten die folgenden monatlichen Höchstansätze (Art. 39e Abs. 2 IVV): a. für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Art. 39c lit. a-c IVV pro alltägliche Lebensverrichtung, die bei der Festsetzung der Hilflosenentschädigung festgehalten wurde: bei leichter Hilflosigkeit: 20 Stunden (Ziff. 1), bei mittlerer Hilflosigkeit: 30 Stunden (Ziff. 2), bei schwerer Hilflosigkeit: 40 Stunden (Ziff. 2); b. für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Art. 39c lit. d-g IVV insgesamt 60 Stunden; c. für die Überwachung nach Art. 39c lit. h IVV 120 Stunden. Die Höchstansätze werden für jeden Tag und jede Nacht, die die versicherte Person pro Woche in einer Institution verbringt, um 10% gekürzt (Art. 39e Abs. 4 IVV).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2014, IV/13/298, Seite 8 4. 4.1 Dass die Beschwerdeführerin unter den Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens fällt und dementsprechend eine auf die Staatsangehörigkeit abstellende Ungleichbehandlung (vgl. Art. 6 Abs. 2 IVG) unzulässig ist (Art. 2 FZA) resp. ihre in ... zurückgelegten Versicherungsund Wohnzeiten für die Anspruchsbegründung zu berücksichtigen sind, ist zu Recht unstreitig (vgl. Art. 45 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 VO 883/2004). Ebenso unbestritten ist ihr grundsätzlicher Bedarf an Hilfeleistungen. Bezüglich des Hilfebedarfs ist den Akten Folgendes zu entnehmen: 4.1.1 In der Selbstdeklaration vom 9. Juli 2012 (AB 8) gab die Beschwerdeführerin an, mit ihrem Ehepartner in einer Privatwohnung zu leben. Sie habe seit Geburt eine spastische Tetraparese sowie andere Krankheiten wie PBC (primäre biliäre [Leber-]Zirrhose), Pankreatitis usw. Sie sei vollständig auf Hilfe angewiesen. Die alltäglichen Lebensverrichtungen (An- /Auskleiden; Aufstehen/Absitzen/Abliegen; Fortbewegung in der Wohnung; Körperpflege; Notdurft) könne sie – mit Ausnahme von Essen und Trinken, wo sie eine kleine Eigenleistung erbringen könne (Stufe 3) – nicht selbstständig erledigen bzw. benötige umfassende und direkte Hilfe oder ständige Anleitung und Überwachung (Stufe 4). Sie verbringe die meiste Zeit im Bett; sie esse im Bett und verrichte dort ihre Notdurft. Sie müsse gelagert und umgelagert werden. Die Tätigkeiten im Haushalt (Administration; Ernährung; Wohnungspflege; Einkauf/Besorgungen; Wäsche/Kleiderpflege) könne sie ebenfalls nicht selbstständig ausführen (Stufe 4). Sie benötige Hilfe, um Schleim auszuhusten. In der Nacht müsse sie überwacht werden. Arzt- und Therapiebesuche seien nur mit Assistenz möglich. Auch gesellschaftliche Aktivitäten und die Freizeitgestaltung seien nur mit umfassender direkter Hilfe möglich (Stufe 4); einzig im Bereich Kommunikation/gesellschaftliche Kontakte könne sie eine kleine Eigenleistung erbringen, benötige aber viel Hilfe (Stufe 3). In Begleitung ihrer Assistenz besuche sie den …-Lehrgang „…“ an der …-Schule … . Zur Verrichtung der Notdurft, zum Abhusten des Bronchialschleims und zur (Um-)Lagerung müsse sie tagsüber dauernd überwacht werden und benötige in der Nacht Assistenz. Sie könne höchstens 15 Minuten alleine sein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2014, IV/13/298, Seite 9 4.1.2 Im Bericht des Spitals C.________ vom 19. Juli 2012 (AB 9) wurden im Wesentlichen folgende Diagnosen aufgeführt: Spastische Tetraparese mit Athetose bei infantiler Encephalopathie, Verdacht auf primäre biliäre Zirrhose, Blasenentleerungsstörungen im Rahmen der spastischen Tetraparese, schwere Skoliose mit Status nach Spondylodese 1985. Die Patientin sei zwischen 2008 und 2011 wiederholt im Spital C.________ hospitalisiert gewesen. Im Bereich der unteren Extremitäten sei sie komplett, in Bereich der oberen Extremitäten partiell mit deutlicher Funktionseinschränkung gelähmt. Sie benötige zweimal pro Woche Physiotherapie mit passiver Bewegung der Extremitäten. Im Sitzen könne sie mit dem Löffel eingeschränkt selbstständig essen. Sie könne sehr langsam und sehr schwer leserlich schreiben. Sie könne normal lesen und verstehen; geistig sei sie komplett orientiert und kooperativ. In beiden Armen bestehe eine deutliche Kraftminderung. Ferner sei die Koordination deutlich eingeschränkt. Sie könne täglich ca. 6 Stunden im Rollstuhl sitzen. Aktuell absolviere sie eine Ausbildung als …; anschliessend wolle sie 4 bis 10 Stunden pro Woche in diesem Beruf arbeiten. Bei einer eventuellen beruflichen Tätigkeit müsse immer ein Assistent anwesend sein. Kurze Distanzen könne sie selbstständig im Elektrorollstuhl überwinden. 4.1.3 Im Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 3. Oktober 2012 (AB 11/2) wurde dargelegt, die Spitex übernehme jedes zweite Wochenende die Pflege. Zudem komme die Spitex am Freitag zum Duschen; es kämen jeweils zwei Spitex-Personen, wobei die Assistenzperson ebenfalls mithelfe. Im Jahr 2008 habe sich der Gesundheitszustand verschlechtert (u.a. Gallensteinoperation, Blasenentzündungen, Leberschaden, Bauchspeicheldrüsenentzündung, Lungeninfekte, Thrombose). Im Moment ergebe sich eine gute Phase; die akuten Phasen hätten sich entspannt. Die Beschwerdeführerin gehe 1 bis 2 Mal pro Woche an die …-Schule; meistens am Nachmittag ca. 4 Stunden. Tagsüber bedürfe sie einer dauernden Pflege. Hingegen benötige sie keine dauernde Überwachung. Sie könne 15 Min. alleine gelassen werden; dann habe sie das Telefon in der Nähe. In sämtlichen alltäglichen Lebensverrichtungen sei die Beschwerdeführerin auf Hilfe angewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2014, IV/13/298, Seite 10 4.1.4 Im „Rapport“ vom 6. April 2013 (Beschwerdebeilage [BB] 6) führte die Assistenzperson der Beschwerdeführerin unter anderem aus, die eingesetzten 35 Minuten für das An- und Ausziehen der Alltagskleider sei eindeutig nicht genug. Aufgrund der Anatomie der Beschwerdeführerin und ihrer wegen der Spastizität eingeschränkten Bewegungsfähigkeit daure dies 53-55 Minuten. Alle Handlungsabläufe seien sehr langsam auszuführen. Für den Unterricht an der …-Schule brauche die Beschwerdeführerin – neben der pflegerischen und medizinischen Assistenz – ständige Begleitung und Unterstützung in der Handhabung der … . Auch zu Hause gehe es im Lern- und Studierprozess nicht eine Minute ohne Assistenz. 4.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). 4.2.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.2.2 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Überein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2014, IV/13/298, Seite 11 stimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht. Diese Rechtsprechung ist auf Abklärungsberichte für Ansprüche aus Hilflosigkeit analog anwendbar. Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Leistung ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich (BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63). 4.3 Die Beschwerdegegnerin stützte sich beim Erlass der Verfügung vom 28. Februar 2013 (AB 36) massgeblich auf den „FAKT“-Bogen (AB 17 bzw. AB 30), der seinerseits auf dem Abklärungsbericht vom 3. Oktober 2012 (AB 11/2) bzw. auf der Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 10. Dezember 2012 (AB 28/2) beruht. Der Abklärungsbericht erfüllt grundsätzlich die Anforderungen an die Beweiskraft eines solchen Berichts (E. 4.2 hiervor); wie nachfolgend dargelegt wird, sind die entsprechenden Erhebungen und damit auch die darauf basierenden Schlussfolgerungen im FAKT-Bogen nicht hinreichend. 4.3.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, dass Spitex-Leistungen im Umfang von 14.33 Stunden pro Monat vom errechneten Hilfebedarf abgezogen wurden (Beschwerde, Ziff. III. 5.). Dieser (Grundpflege-)Aufwand beruht auf der Spitex-Rechnung für den Monat August 2012 (AB 13/2). In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Spitex-Einsatz sei seit Anfang 2012 sukzessive reduziert worden. Aus den eingereichten Abrechnungen (BB 3) geht hervor, dass der Aufwand für die Grundpflege ab November 2012 gesunken, jedoch starken Schwankungen unterlegen ist (10 Stunden [November 2012]; 7.83 Stunden [Dezember 2012]; 12.07 Stunden [Januar 2013]; 4.33 Stunden [Februar 2013]). Die Spitex bestätigte im Schreiben vom 25. Juli 2013 (BB 7), dass „im letzten Halbjahr 8-9 Stunden Grundpflege […] und Behandlungspflege […] pro Monat geleistet“ worden seien. Diese erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung verfasste Stellungnahme ist insofern zu berücksichtigen, als sie für die für die hier zur Diskussion stehende Zeit aussagekräftig ist resp. Rückschlüsse auf den Sachverhalt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2014, IV/13/298, Seite 12 bis zum 28. Februar 2013 (AB 36) zulässt (vgl. BGE 99 V 98 E. 4 S. 102). Vorweg ist zu beachten, dass sich die 8-9 Stunden sowohl auf die Grundals auch auf die Behandlungspflege beziehen (vgl. BB 7), bei der Berechnung des Assistenzbeitrages jedoch lediglich die Zeit, die der Grundpflege entspricht, von der für die Hilfeleistungen benötigte Zeit abzuziehen ist (Art. 42sexies Abs. 1 lit. c IVG). Ob die Reduktion des Spitex-Einsatzes auf einen geringeren Bedarf der Beschwerdeführerin an Pflegeleistungen zurückzuführen ist, oder ob die entsprechenden Leistungen nunmehr die Assistenzperson übernimmt, ist unklar, aber auch nicht weiter relevant. Denn ob die versicherte Person die Grundpflege über die obligatorische Krankenpflege- oder über die Invalidenversicherung abrechnet, steht ihr frei (vgl. BBl 2010 S. 1870); die diesbezügliche Koordination zwischen den beiden Versicherungen (Verhinderung einer Doppelvergütung) wird durch den Zeitabzug gemäss Art. 42sexies Abs. 1 lit. c IVG gewährleistet. Abgesehen vom Umstand, dass das eingesetzte Zeitbudget von 14.33 Stunden nicht ausgeschöpft wurde, ist ohnehin fraglich, ob der Monat August 2012 eine geeignete Basis für die Erhebung des Spitex-Aufwands darstellt. Denn gemäss Aussage des Ehemannes der Beschwerdeführerin anlässlich des Hausbesuchs der Abklärungsfachperson seien sie im August 2012 zwei Wochen in den Ferien gewesen (AB 11/2), womit der genannte Monat wohl von vornherein nicht repräsentativ für reguläre Verhältnisse sein dürfte. Zu bemerken ist schliesslich Folgendes: Wird der Assistenzbeitrag – wie hier – pro futuro zugesprochen, können nachträgliche, erhebliche und dauerhafte (Bedarfs-)Änderungen einen Revisionsgrund darstellen (Art. 17 Abs. 2 ATSG). Von einem solchen ist hier – zumindest bis Februar 2013 (BB 3) – jedoch nicht auszugehen, hat der im FAKT-Bogen (AB 30/48) eingesetzte Grundpflegeaufwand von monatlich 14.33 Stunden von Beginn weg nicht dem effektiven durchschnittlichen Aufwand entsprochen. Diese Position ist folglich zu korrigieren. Die Beschwerdegegnerin wird den durchschnittlichen Aufwand für die Grundpflege von Juli 2012 bis September 2013 (Revision; vgl. AB 36) zu ermitteln und das Ergebnis für die Neuberechnung des Assistenzbeitrages im entsprechenden Zeitraum zu berücksichtigen haben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2014, IV/13/298, Seite 13 4.3.2 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, der jährliche Assistenzbeitrag habe dem Zwölffachen und nicht dem Elffachen des monatlichen Beitrags zu entsprechen (Beschwerde, Ziff. III. 6). Gemäss Art. 39g Abs. 2 IVV beträgt der Assistenzbeitrag pro Jahr grundsätzlich das Zwölffache des Assistenzbeitrags pro Monat (lit. a). Wenn aber die versicherte Person mit der Person, mit der sie verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt oder in gerader Linie verwandt ist, im selben Haushalt lebt und jene Person volljährig ist und selber keine Hilflosenentschädigung bezieht, beträgt der Assistenzbeitrag pro Jahr das Elffache des Assistenzbeitrags pro Monat (Art. 39g Abs. 2 lit. b IVV). Bezieht die Assistenzperson ihre Ferien, ist es zumutbar, dass der Ehegatte (oder eine andere dieser Personengruppe zugeordnete Person), sofern er volljährig und nicht selbst hilflos ist, die dann anfallende Hilfe leistet. Denn von diesen Personen darf ein gewisses Mass an Unterstützung erwartet werden (vgl. Art. 159 und 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Deshalb wird für den maximalen jährlichen Assistenzbeitrag in diesen Fällen der monatliche Beitrag mit dem Faktor 11 multipliziert (vgl. Erläuterungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] zu Art. 39g IVV; abrufbar unter www.bsv.admin.ch). Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, aufgrund der besonderen Situation sei es gerechtfertigt, den monatlichen Assistenzbeitrag mit dem Faktor 12 zu multiplizieren, obwohl sie grundsätzlich mit ihrem Ehemann im gleichen Haushalt wohne. Denn der Ehemann leide selber an den Folgen einer … und könne ihr wegen erheblichen körperlichen Beeinträchtigungen nur in höchst bescheidenem Ausmass behilflich sein. Zudem arbeite er auswärts und komme nur über das Wochenende nach Hause; er habe auswärts ein Zimmer gemietet. Der Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin wies in der Stellungnahme vom 11. Juni 2013 (in den Gerichtsakten) indessen zu Recht darauf hin, dass die Unterstützungsleistung vom Ehemann nicht notwendigerweise unter der Woche erbracht werden muss, sondern auch auf die Wochenenden und die gemeinsamen Ferien beschränkt sein kann. Hinzu kommt, dass der Bedarf an Hilfe an den Wochenenden und während der Ferien

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2014, IV/13/298, Seite 14 eher geringer sein dürfte, fallen doch beispielsweise die Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Ausbildungslehrgang und administrative Besorgungen weg. Sodann bezieht sich die in diesem Zusammenhang geforderte Unterstützungspflicht nicht nur auf Hilfeleistungen, die körperliche Kraft oder feinmotorische Fähigkeiten (vgl. Beschwerde, Ziff. III. 6. a) voraussetzen. Vielmehr gewährleistet die Anwesenheit des Ehemannes an den Wochenenden und in den Ferien auch, dass bei einem Notfall rasch Hilfe organisiert werden kann. Auch die Zubereitung von Mahlzeiten oder andere Teilbereiche der alltäglichen Lebensverrichtungen können durch den Ehemann vorgenommen werden. Der zur Diskussion stehenden Verordnungsbestimmung (Art. 39g Abs. 2 lit. b IVV), die ohne weiteres gesetzmässig ist, kann im vorliegenden Fall die Anwendung nicht versagt werden. Daran ändern weder die in der Beschwerde geltend gemachten angeblichen besonderen Verhältnisse etwas noch der Umstand, dass dieser Bestimmung ein gewisser Schematismus innewohnt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist unbestrittenermassen nicht Bezüger einer Hilflosenentschädigung, womit die Ermittlung des jährlichen Beitrags anhand des elffachen monatlichen Beitrages nicht zu beanstanden ist. 4.3.3 Was den geltend gemachten Zusatzaufwand im Bereich An- und Auskleiden (Beschwerde, Ziff. III. 7. a) anbelangt, ist zunächst festzustellen, dass die formelle Voraussetzung gemäss FAKT hierfür, d.h. Stufe 3 oder 4 im Total dieses Teilbereichs, vorliegend erfüllt ist (AB 30/9). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Zusatzaufwand anerkannt, weil im Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 3. Oktober 2012 festgehalten wurde, die Beschwerdeführerin habe während dem An- und Ausziehen keine Spasmen; Spasmen habe sie nach dem Duschen, während der Menstruation und bei Wärme-/Kälteveränderungen (AB 11/5). Demgegenüber ist im „Rapport“ der Assistenzperson vom 6. April 2013 (BB 6) – der ebenfalls insoweit zu berücksichtigen ist, als er Rückschlüsse auf den Sachverhalt bis zum 28. Februar 2013 (AB 36) zulässt (vgl. BGE 99 V 98 E. 4 S. 102) – die Rede von „permanent vorhandener hoher Spastizität“. Aufgrund der Tatsache, dass der Assistent ein mit der Beschwerdeführerin gleich geschaltetes und eigenes Interesse hat, dessen Bericht dementsprechend wie eine Parteiaussage zu würdigen ist, kommt dem „Rapport“ der Assistenzperson beweisrechtlich zwar ein kleineres Gewicht zu als dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2014, IV/13/298, Seite 15 Abklärungsbericht Hilfosenentschädigung. Die diesbezüglichen Ausführungen des Assistenten werden jedoch unterstützt durch die Angaben der behandelnden Ärzte des Spitals C.________, wonach die Beschwerdeführerin „klar Spasmen ganztags“ habe (BB 8). Eine umfassende und einlässlich begründete medizinische Beurteilung liegt hingegen nicht vor. Damit liegen widersprüchliche Angaben über Häufigkeit und Intensität der Spasmen vor. Die Berufung auf die sogenannten „Aussagen der ersten Stunde“ (Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 10. Juni 2013, S. 5 [in den Gerichtsakten]), geht hier insoweit fehl, als auch die behandelnden Ärzte die Annahme bestreiten. Um die Frage nach einem allfälligen Zusatzaufwand schlüssig beantworten zu können, ist eine fachärztliche Stellungnahme hierzu unerlässlich. Nach der entsprechenden Abklärung wird die Beschwerdegegnerin neu über diesen Punkt zu befinden haben. 4.3.4 Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin die Einstufung bei der Aus- und Weiterbildung im Teilbereich Tätigkeiten (AB 30/39, Ziff. 6.1). Sie macht geltend, beispielsweise beim … könne sie den … nur in bescheidenem Radius führen und müsse dabei meistens unterstützt werden. Der Assistent müsse u.a. auch die Utensilien bereithalten und die … reinigen; er sei permanent mit Handreichungen im Einsatz. Deshalb sei hier – statt von Stufe 2 – von Stufe 3 auszugehen (vgl. Beschwerde, Ziff. III. 7. b). Die in der Beschwerde dargestellten Verhältnisse entsprechen den Ausführungen der Assistenzperson. Im Rapport (BB 6) wird eine zeitlich und inhaltlich umfassende Hilfeleistung und Unterstützung im Zusammenhang mit dem Studium beschrieben. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Bericht des Assistenten beweisrechtlich von beschränktem Wert ist (vgl. E. 4.3.3 hiervor). Anderweitig sind die entsprechenden Angaben nicht belegt. Insbesondere fehlt eine ausführliche fachärztliche Beurteilung in Bezug auf die Ressourcen und Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Weiterbildung resp. ihren … Tätigkeiten. Ob die Einteilung in Stufe 2 (wesentliche Eigenleistung der versicherten Person möglich) den tatsächlichen Umständen vorliegend genügend Rechnung trägt, oder ob antragsgemäss von Stufe 3 (bescheidene Eigenleistung der versicherten Person möglich) auszugehen ist (zum Stufensystem: vgl. Rz. 4009 ff. des Kreisschreibens des BSV über den Assistenzbeitrag [KSAB; in der ab 1. Januar 2012 gültig gewesenen Fassung], abrufbar unter

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2014, IV/13/298, Seite 16 www.bsv.admin.ch), kann aufgrund der vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden. Die Beschwerdegegnerin hat somit auch zu den sich hier stellenden Fragen weitere Abklärungen zu treffen. Insbesondere hat sie eine ärztliche Einschätzung zu veranlassen, allenfalls drängen sich auch Erhebungen bei der Schule (Kursleiter, etc.) auf. 4.3.5 Die Beschwerdeführerin rügt zudem den im Zusammenhang mit der Aus- und Weiterbildung im Teilbereich Mobilität anerkannten Zeitaufwand von 10 Minuten (AB 30/40, Ziff. 6.3). Sie macht geltend, der Weg zur Ausbildungsstätte beanspruche eine Begleitung von 1 ½ Stunden für den Hinweg und 1 ½ Stunden für den Rückweg (Beschwerde, Ziff. III. 8). Ob die für die jeweiligen Teilbereiche hinterlegten unveränderbaren Zeitaufwände (Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 10. Juni 2013, S. 6 [in den Gerichtsakten]) gesetzmässig sind, kann vorliegend offen bleiben. Massgebend ist der vom Verordnungsgeber vorgesehene Höchstansatz für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Art. 39c lit. d-g IVV (Aus- und Weiterbildung, Erwerbstätigkeit, gemeinnütziges Engagement, Kinderbetreuung) von insgesamt 60 Stunden pro Monat (3‘600 Minuten pro Monat bzw. 120 Minuten pro Tag [Art. 39e Abs. 2 lit. b IVV; E. 3.4]), der vorliegend nicht ausgeschöpft ist. Aufgrund der doch erheblichen Diskrepanz zwischen dem eingesetzten und dem geltend gemachten Aufwand für den Weg vom Wohn- zum Ausbildungsort ist zunächst der effektiv benötigte Aufwand abzuklären. Ausserdem hat die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen zum Pensum der Lehrganges zu treffen. Das angenommene 50%-ige Pensum (AB 30/40) ist nicht nachvollziehbar, ist dem Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung doch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 1 bis 2 Mal pro Woche zur Schule gehe, meistens am Nachmittag ca. 4 Stunden. Im September 2012 sei sie wegen der Prüfungen vermehrt hingegangen (AB 11/3). Die Schulbesuche fanden damit unbestrittenermassen nicht täglich statt, genaue Angaben fehlen jedoch. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb auch dies abzuklären und anschliessend zu beurteilen, ob im vorliegenden Fall zufolge besonderer Umstände vom Schematismus des FAKT-Bogens abzuweichen ist. 4.3.6 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, dass betreffend die Überwachung zwar ein Hilfebedarf der Stufe 1 anerkannt, in der Folge jedoch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2014, IV/13/298, Seite 17 kein Zeitaufwand berücksichtigt wurde (vgl. AB 30/43). Im Verlaufe des letzten Jahres habe sie mehrmals erbrechen müssen; dabei bestehe ohne Drittintervention eine Erstickungsgefahr, womit die Überwachungsbedürftigkeit gegeben sei (Beschwerde, Ziff. III. 10). Im Abklärungsbericht Hilflosigkeit vom 3. Oktober 2012 wurde ein Bedarf an dauernder persönlicher Überwachung mit der Begründung verneint, die Beschwerdeführerin könne bis zu 15 Minuten alleine gelassen werden; dann habe sie das Telefon griffbereit (vgl. AB 11/4). Darauf ist jedoch nicht abzustellen, da sich die Beschwerdeführerin gegen die entsprechende Einschätzung nicht hatte zur Wehr setzen können: Weil ihr eine Hilflosenentschädigung schweren Grades zugesprochen wurde (AB 27/2), bestand für die Beschwerdeführerin weder Anlass noch – mangels Beschwer – die Möglichkeit, einzelne Bemessungselemente der Hilflosenentschädigung anzufechten. Abgesehen davon sind die Voraussetzungen an die dauernde persönliche Überwachung im Bereich der Hilflosenentschädigung nicht deckungsgleich mit denjenigen im Bereich des Assistenzbeitrags (vgl. Rz. 8035 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH; in der ab 1. Januar 2012 gültig gewesenen Fassung] und Rz. 4063 ff. KSAB). Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdegegnerin sodann, wenn sie ausführt, es hätte von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eine differenziertere Beschreibung der Situation erwartet werden können, wenn jene tatsächlich so lebensbedrohlich sei, wie sie nunmehr geschildert werde (Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 10. Juni 2013, S. 7 [in den Gerichtsakten]). Denn zum einen hat die Beschwerdeführerin im entsprechenden Einwand diesen Punkt explizit gerügt (AB 25/2, Ziff. 6) und zum anderen hat sich die Überwachungsbedürftigkeit (erst) im Laufe des Jahres 2012 akzentuiert (vgl. Beschwerde, S. 7). Anlässlich der Abklärung vor Ort hat die Beschwerdeführerin zwar angegeben, im Liegen zu essen (AB 11/3). Dass das Erbrechen mit der im Liegen eingenommenen Nahrung zusammenhängt – wie der Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin annimmt (Stellungnahme vom 10. Juni 2013) – ist eine Hypothese. Im Abklärungsbericht wurde das Erbrechen denn auch vielmehr mit dem Aushusten des Schleims und mit den Blasen- und Nie-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2014, IV/13/298, Seite 18 renbeckenentzündungen in Verbindung gebracht (AB 11/3). Abgesehen davon finden sich in den Akten widersprüchliche Angaben betreffend die Einnahme der Mahlzeiten. Während im Abklärungsbericht vom 3. Oktober 2012 rapportiert wurde, die Beschwerdeführerin esse „im Liegen“ (AB 11/3), hat sie in der Selbstdeklaration angegeben, sie esse „im Bett“ (AB 8/5; vgl. auch AB 11/5). Im Bericht des Spitals C.________ ist schliesslich die Rede vom Essen „im Sitzen“ (AB 9/2). Ob der Hinweis auf die Schadenminderungspflicht (Höherstellen des Kopfteils während der Nahrungsaufnahme [Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 10. Juni 2013; in den Gerichtsakten]) in diesem Punkt angebracht ist, ist damit zumindest fraglich. Sollte den Komplikationen jedoch mit einem Medizinalbett besser begegnet werden können, was die Beschwerdegegnerin abzuklären hat, wäre es der Beschwerdeführerin durchaus zumutbar, ein solches zu benutzen, um den Bedarf an Assistenz so gering wie möglich zu halten. Dass sie kein Spitalbett (mehr) möchte (AB 11/5, Ziff. 6.2), ändert an dieser Zumutbarkeit nichts. Während gemäss Rz. 4063-4065 KSAB bereits die (blosse) Anwesenheit einer Drittperson unter den Begriff der dauernden persönlichen Überwachung zu fallen scheint, ist gemäss Rz. 4067 KSAB erforderlich, dass die Überwachung nicht nur eine reine Präsenz beinhaltet, sondern mit aktiven Handlungen verbunden ist. Gemäss letztgenannter Randziffer des Kreisschreibens wird denn auch nur der Zeitbedarf für diese aktiven Handlungen entschädigt. Ob darin ein Widerspruch liegt, kann vorliegend offen bleiben. Aufgrund der Akten lässt sich nach dem Dargelegten nicht schlüssig beurteilen, ob eine ständige Überwachung erforderlich ist. Insbesondere sind das Ausmass der rezidivierenden Aspirationen (BB 8, S. 2) und die Häufigkeit resp. die Umstände des rezidivierenden Erbrechens unklar (vgl. auch BB 5). Die Beschwerdegegnerin wird deshalb auch zu diesen Punkten eine fachärztliche Stellungnahme einzuholen und gestützt darauf gegebenenfalls einen entsprechenden Zeitbedarf zu berücksichtigen haben. 4.3.7 Wie im gerichtlichen Schreiben vom 3. März 2014 dargelegt, stellt sich die Frage, inwieweit den Ehemann der Beschwerdeführerin aufgrund der eherechtlichen Beistands- und Unterstützungspflicht (vgl. auch E. 4.3.2 hiervor) eine eigene bzw. allenfalls gar eine erweiterte Schadenminde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2014, IV/13/298, Seite 19 rungspflicht trifft. Ganz allgemein ist er – soweit zumutbar – verpflichtet, das Seine, sei es als Sach- oder Geldleistung, beizutragen; die Beschwerdeführerin ihrerseits ist verpflichtet, die Unterstützung ihres Ehemannes auch anzunehmen. Entsprechende Hilfe- und Unterstützungsleistungen seitens des Ehemannes sind hier insbesondere im Bereich des Haushalts (vgl. dazu sogleich) sowie bei der Überwachung der Beschwerdeführerin (E. 4.3.6 hiervor) resp. der nächtlichen Bereitschaft in Betracht zu ziehen. Denn trotz der Anstellung von Assistenzpersonen haben die Familienangehörigen der Betroffenen nach wie vor einen beträchtlichen Anteil an den erforderlichen Hilfeleistungen zu erbringen (vgl. BBl 2010 S. 1868). Die Beschwerdeführerin legte dar, ihr Ehemann sei nicht in der Lage, Hilfeleistungen zu erbringen, weil er selber an einer … bzw. an deren Folgen leide (Beschwerde, Ziff. III. 6. a; Eingabe vom 24. März 2014). Ausserdem arbeite er seit Januar 2013 in ... und habe dort ein Zimmer gemietet, wo er während der Woche übernachte. Nach ... kehre er (mit wenigen Ausnahmen bei dringlichen Angelegenheiten) nur über das Wochenende zurück. Unklar ist indessen, aus welchen Gründen der Ehemann der Beschwerdeführerin in ... – und nicht in der Nähe des Wohnortes – arbeitet. Ob er dies aus Gründen des Arbeitsmarktes tut oder ob er, allenfalls aufgrund seiner gesundheitlichen Situation, auf einen speziellen Arbeitsplatz angewiesen ist, erhellt nicht aus den Akten. Die im Schreiben vom 24. März 2014 vorgebrachte Begründung („Weil [er] keine Stelle in ... finden konnte“) wurde nicht belegt, was etwa durch das Einreichen von Bewerbungs- und Absageschreiben hätte erfolgen können. Ebenfalls nicht belegt ist die Behauptung, es sei ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar, jeden Tag vom Wohn- zum Arbeitsort zu pendeln. Auch hierzu hat die Beschwerdegegnerin Abklärungen zu treffen. Je nach Ergebnis stellt sich dann die Frage, ob es dem Ehemann der Beschwerdeführerin zumutbar wäre, innert einer gewissen Anpassungsfrist eine Arbeitsstelle im Umkreis von ... zu suchen. Auch umgekehrt ist zu prüfen, ob es der sich mehrheitlich zu Hause aufhaltenden Beschwerdeführerin zumutbar wäre, im Sinne eines gemeinsamen ehelichen Domizils am Arbeitsort ihres Ehemannes zu leben, damit er ihr auch unter der Woche gewisse ihm mögliche Hilfeleistungen erbringen könnte. Auch die aktuelle Situation auf dem Arbeitsmarkt in der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2014, IV/13/298, Seite 20 Branche, in dem der Ehemann der Beschwerdeführerin tätig ist, ist einer näheren Prüfung zu unterziehen. Abzuklären ist schliesslich, welche gesundheitlichen Einschränkungen beim Ehemann der Beschwerdeführerin genau vorliegen und ob bzw. inwiefern er (allenfalls) für Tätigkeiten im Haushalt eingeschränkt ist, wobei nochmals darauf hinzuweisen ist, dass die eheliche Beistandspflicht sich nicht in Sachleistungen erschöpft. Die Beschwerdeführerin weist in der Eingabe vom 24. März 2014 an sich zu Recht darauf hin, dass der behinderungsbedingte Hilfebedarf bei Anwesenheit eines Erwachsenen (hier des Ehemannes) gemäss Rz. 4030 KSAB (lediglich) um einen Drittel reduziert wird (vgl. FAKT-Bogen Ziff. 2.2.3, 2.3.3, 2.4.4 und 2.5.3). Bereits an dieser Stelle ist indessen festzuhalten, dass Verwaltungsweisungen für das Gericht nicht verbindlich sind; ob die entsprechenden (schematischen) Vorgaben eine dem Einzelfall angepasste Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (vgl. BGE 139 V 122 E. 3.3.4 S. 125), kann erst beurteilt werden, nachdem die erforderlichen Abklärungen getroffen worden sind. 4.3.8 Andere Aspekte in der Berechnung werden von der Beschwerdeführerin weder als fehlerhaft gerügt noch besteht derzeit Anlass, die übrigen Positionen – u.a. die hinzugezogenen Stundenansätze (Art. 39f IVV) – einer näheren Prüfung von Amtes wegen zu unterziehen. 4.4 Nach dem Gesagten ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf der Basis der vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilbar; vielmehr sind weitere Abklärungen erforderlich. Somit ist die angefochtene Verfügung vom 28. Februar 2013 (AB 36) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Akten sind an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die entsprechenden Abklärungen durchführe. Anschliessend wird sie eine neue Verfügung zu erlassen haben. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2014, IV/13/298, Seite 21 Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Mit Kostennote vom 1. Oktober 2013 hat Fürsprecher B.____ ein Honorar von Fr. 1‘657.50 (12.75 Stunden à Fr. 130.--) sowie Auslagen von Fr. 72.-und die Mehrwertsteuer von 8% auf Fr. 1‘729.50 (Fr. 138.35) geltend gemacht, was nicht zu beanstanden ist. Unter Berücksichtigung des zusätzlichen Aufwandes betreffend die Eingabe vom 24. März 2014, welcher mit weiteren zwei Stunden abgegolten wird, ist von einem Honorar von Fr. 1‘917.50 (14.75 Stunden à Fr. 130.--) auszugehen. Bei Auslagen von Fr. 72.-- und Mehrwertsteuer von 8% auf Fr. 1‘989.50 (Fr. 159.15) wird der Parteikostenersatz auf total Fr. 2‘148.65 festgesetzt. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 28. Februar 2013 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2014, IV/13/298, Seite 22 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2‘148.65 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin (samt eingereichten Akten) - IV-Stelle Bern (samt Kopie der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 1. Oktober 2013, des Schreibens des Instruktionsrichters vom 3. März 2014 sowie der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 24. März 2014 und den eingereichten Akten) - Bundesamt für Sozialversicherungen Hinweis: Im Falle einer Anfechtung dieses Entscheides sind die Akten dem Bundesgericht zuzustellen. Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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