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Bern Verwaltungsgericht 08.04.2014 200 2013 155

8 aprile 2014·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·5,978 parole·~30 min·7

Riassunto

Verfügung vom 24. Januar 2013

Testo integrale

200 13 155 IV FUR/REL/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 8. April 2014 Verwaltungsrichterin Fuhrer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Matti, Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Renz A.________ vertreten durch Fürsprecherin B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 24. Januar 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/155, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1961 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 16. Oktober 2000 unter Hinweis auf einen im Juni 1999 erlittenen Unfall und den seither bestehenden chronischen, belastungsabhängigen Knieschmerzen bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1). Die IVB nahm in der Folge Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht vor und verneinte mit Verfügung vom 28. August 2002 den Anspruch auf eine Rente bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 15 % (act. II 31). Mit Gesuch vom 20. Dezember 2003 (act. II 35) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Schmerzerkrankung im Knie, der Schulter und im Kopfbereich erneut bei der IVB an und reichte neue Arztberichte zu den Akten. Nach neuerlichen Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht und einer polydisziplinären Begutachtung durch die MEDAS (act. II 51) verneinte die IVB mit Verfügung vom 31. Januar 2007 den Anspruch auf eine Invalidenrente (IV) bei einem gleichbleibenden IV-Grad von 15 % (act. II 57). Sie liess den Versicherten jedoch in der Abklärungsstelle X.________ beruflich abklären und richtete hierfür Taggelder aus (act. II 68 und act. II 70). Mit Verfügung vom 28. Januar 2008 wurde die Arbeitsvermittlung abgeschlossen (act. II 75). B. Am 23. Mai 2011 (act. II 80) meldete sich der Versicherte erneut bei der IVB zum Leistungsbezug an. Am 8. Februar 2012 wurde er im Rahmen einer medizinischen Abklärung durch eine Psychiaterin (act. II 98) und einen Orthopäden (act. II 97) des Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV- Stellen Bern/Freiburg/Solothurn untersucht. Die entsprechenden Berichte datieren vom 10. (act. II 101) und vom 27. Februar 2012 (act. II 106, act. II 107). Aufgrund von Widersprüchlichkeiten in den früheren medizinischen Akten hatte die IVB ausserdem eine Beweissicherung vor Ort (BvO) mittels Observierung des Versicherten und Videoaufzeichnungen an ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/155, Seite 3 schiedenen Tagen in der Zeit vom 20. Dezember 2011 bis zum 9. Februar 2012 veranlasst (act. II 108). Nachdem sie von den Ergebnissen Kenntnis genommen hatte, legte die IVB diese der Internistin und der Psychiaterin des RAD zur Stellungnahme vor (Akten der IVB [act. IIA] 110 und act. IIA 111) und stellte gestützt auf deren Berichte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 28. November 2012 (act. IIA 114) die Abweisung des Rentenbegehrens bei einem IV-Grad von 5 % in Aussicht. Am 24. Januar 2013 verfügte die IVB dem Vorbescheid entsprechend und verneinte einen Anspruch auf eine IV-Rente (act. IIA 121). C. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte – vertreten durch Fürsprecherin B.________ – am 25. Februar 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Vornahme von ergänzenden Abklärungen über die Erwerbsfähigkeit an die Vorinstanz. Mit Beschwerdeantwort vom 11. April 2013 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Am 3. und 28. Mai sowie am 26. November 2013 liess der Beschwerdeführer weitere (medizinische) Unterlagen zu den Akten reichen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/155, Seite 4 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 24. Januar 2013 (act. IIA 121), mit welcher der Anspruch auf eine IV-Rente bei einem IV- Grad von 5 % verneint und das Leistungsbegehren abgewiesen wurde. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine IV- Rente und dabei insbesondere die Vollständigkeit der medizinischen Abklärungen. Nicht streitig ist hingegen, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 23. Mai 2011 (act. II 80) eingetreten ist und nach weiteren Abklärungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers entschieden hat. Die Behandlung der Eintretensfrage ist somit vom Gericht nicht zu überprüfen (vgl. BGE 109 V 108 E. 2b S. 114 f.). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/155, Seite 5 oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.5 2.5.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen IV- Grades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/155, Seite 6 nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). 2.5.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.5.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3. Es gilt vorliegend zu prüfen, ob zwischen der rentenabweisenden Verfügung vom 31. Januar 2007 (act. II 57) und der hier angefochtenen Verfügung vom 24. Januar 2013 (act. IIA 121) eine wesentliche Änderung in medizinischer bzw. erwerblicher Hinsicht eingetreten ist, die geeignet ist, den IV-Grad und damit einen allfälligen Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.5.2 hiervor). 3.1 In medizinischer Hinsicht stützte sich die Verfügung vom 31. Januar 2007 (act. II 57) hauptsächlich auf das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 26. Oktober 2006 (act. II 51) und die dazugehörenden Zu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/155, Seite 7 satzgutachten (psychiatrisch [S. 18 ff.], orthopädisch [S. 22 ff.] und internistisch [S. 30 ff.]). In diesem Gutachten diagnostizierten die Fachärzte einen chronischen cervicocephalen Kopfschmerz und einen chronischen Kniegelenkschmerz bei Varusgonarthrose und Zustand nach zweimaliger arthroskopischer Kniegelenksoperation rechts als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 13 Ziff. 4.1). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei anamnestisch eine depressive Störung, gegenwärtig jedoch keine relevante psychische Störung und eine leichte Hypovitaminose B12 (Ziff. 4.2). Dem Beschwerdeführer seien leichte und mittelschwere körperliche Tätigkeiten einfacher geistiger Natur und mit geringer Verantwortung, überwiegend im Sitzen oder mit der Möglichkeit eines Wechselrhythmus zu acht Stunden täglich und mehr zumutbar, sofern körperliche Zwangshaltungen (Knien, Hocken) vermieden würden (S. 15 Ziff. 3, Ziff. 4 und Ziff. 11). Die seit April 2004 bestehende Arbeitsunfähigkeit von 30 % konnte nicht mehr bestätigt werden (Ziff. 6). 3.2 Zur Beurteilung der Frage, ob sich im massgeblichen Zeitraum seit der rentenabweisenden Verfügung vom 31. Januar 2007 (act. II 57) bis zur hier angefochtenen Verfügung vom 24. Januar 2013 (act. IIA 121) eine Änderung der medizinischen Situation ergeben hat, ist den medizinischen Akten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: 3.2.1 Der behandelnde Arzt, Dr. med. C.________, Facharzt für Rheumatologie FMH und Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, hielt in seinem Bericht vom 14. Juni 2011 (act. II 86) unter „Neue Probleme/Diagnosen seit Juli 2005“ eine rezidivierende Lumboischialgie rechtsbetont, eine progrediente posttraumatische Varusgonarthrose rechts, eine koronare Herzkrankheit, eine heliobacter-positive Gastritis im April 2011 und unter „Bisher bekannte Diagnosen“ ein chronifiziertes cervicocephales Schmerzsyndrom links, eine rezidivierende mittelgradige depressive Episode sowie eine Anpassungsstörung mit emotionalen Störungen und Störungen des Sozialverhaltens gemischt fest. Im Dezember 2010 habe der Beschwerdeführer einen akuten Herzinfarkt durchgemacht (S. 2). Durch die zunehmende Polymorbidität – in den letzten Jahren namentlich durch Auftreten eines intermittierend schweren, chronisch rezidivierenden lumboischialgieformen Schmerzsyndroms sowie der neu diagnostizierten korona-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/155, Seite 8 ren Herzkrankheit mit Herzinfarkt – sei er seit mindestens Anfang 2010 nicht mehr arbeitsfähig und damit auch nicht vermittelbar. 3.2.2 Der behandelnde Psychologe, Dr. phil. D.________, diagnostizierte im Bericht vom 19. September 2011 (act. II 94) eine dysthyme Störung, eine Schmerzstörung in Verbindung mit sowohl psychischen Faktoren wie einem medizinischen Faktor, eine Anpassungsstörung, Schlafstörungen mit Albträumen, eine kognitive Störung, Sprachstörung bei Dekulturalisation, extreme Lärmempfindlichkeit und eine leicht bis mittelschwere paranoide Verarbeitung der Lebenssituation (S. 1 Ziff. 1.1). Der Beschwerdeführer sei seit mehr als 8 Jahren zu 100 % arbeitsunfähig (S. 4 Ziff. 1.6) und jeder Versuch zur Arbeitsaufnahme sei bislang aufgrund der mangelnden Fähigkeit sich zu integrieren misslungen (S. 5 Ziff. 1.7). Es beständen massive Einschränkungen am Bewegungsapparat, Kopf-, Knie- und Bauchschmerzen, in geistiger Hinsicht Sprachprobleme, Konzentrationsprobleme, Aufmerksamkeitsprobleme und psychisch eine chronifizierte depressive Symptomatik, Regressionstendenzen und Angstsymptomatik. Eine Rente sei zu empfehlen, da jegliche berufliche Massnahmen zum Scheitern verurteilt seien, da sich der Beschwerdeführer nie weitergebildet habe und auch leichte körperliche Tätigkeiten kaum auf realistische Weise vorstellbar seien (S. 6 Ziff. 1.11). 3.2.3 Dr. med. E.________, Facharzt für Kardiologie FMH und Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 31. Januar 2012 (act. II 99) hauptsächlich eine koronare 1-Gefässerkrankung, kardiovaskuläre Risikofaktoren, eine Obstipationstendenz, chronische Kopf- und Rückenbeschwerden sowie einen Status nach drei Knieoperationen. Es bestehe bei koronarer 1-Gefässerkrankung und nach akutem lateralem ST-Hebungsinfarkt weiterhin ein erfreulicher Verlauf (S. 2). Es lägen keine Hinweise auf eine Progression der koronaren Herzkrankheit vor. 3.2.4 Im Untersuchungsbericht des RAD-Orthopäden Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 10. Februar 2012 (act. II 101) diagnostizierte dieser mit (momentaner) Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine beginnende posttraumatische Varusgonarthrose rechts und ohne Auswir-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/155, Seite 9 kung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronifiziertes cervicocephales Schmerzsyndrom aktuell rechts sowie ein intermittierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom (S. 5). Bezüglich der beginnenden posttraumatischen Varusgonarthrose hielt der RAD-Arzt fest, dass sich diese durch medizinische Massnahmen behandeln lasse, was dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht zugemutet werden könne. Zusammengefasst ergäben sich im Bereich des Bewegungsapparates aktuell nur Einschränkungen von Seiten des rechten Kniegelenks bei objektiv ausgewiesener beginnender Gonarthrose (S. 4). Im Bereich der HWS und LWS liessen sich keine der beklagten Schmerzen entsprechende Befunde objektivieren, es ergäben sich aber erhebliche Inkonsistenzen bezüglich gezeigter und möglicher Bewegungsamplitude. Nach dem Gesagten ergebe sich, dass der Beschwerdeführer deutlich besser körperlich belastbar sei, als er dies anlässlich der Untersuchung durch den RAD-Arzt am 8. Februar 2012 demonstriert habe (S. 6). Nur 12 Tage nach dem Herzinfarkt sei er in der Lage gewesen, in der Fahrrad-Ergonometrie eine Leistung von knapp 70 % des Sollwertes zu erbringen. Entsprechend seien dem Beschwerdeführer sämtliche leichten und mittelschweren Tätigkeiten ohne repetitives Treppengehen, ohne Arbeiten im Knien/in der Hocke oder gebückt, resp. ohne Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, in einem ganztägigen Pensum ohne Leistungsminderung zumutbar. 3.2.5 Im Untersuchungsbericht vom 27. Februar 2012 (act. II 107) führte die RAD-Ärztin med. pract. G.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, die psychiatrische Diagnose einer Dysthymia (ICD- 10: F34.1) und als Differentialdiagnose Aggravation auf (S. 7). Der Beschwerdeführer beschreibe und verhalte sich so, dass das Bild eines stark eingeschränkten, schmerzgeplagten Mannes entstehe, der nur unsicher gehen könne, sich am liebsten in den Wald zurückziehe und nur wenige Kontakte ausserhalb der Familie habe. Die vom behandelnden Psychologen diagnostizierte Anpassungsstörung und die Schlafstörung könnten nicht diagnostiziert werden, da sie in der Diagnose der Dysthymie bereits enthalten seien. Diese Diagnose beruhe auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und sei nicht objektiviert worden (S. 8). Bezüglich der Schmerzen habe bisher aus somatischer Sicht keine Ursache objektiviert werden können. Die Leistungsfähigkeit sei aufgrund der Dysthymie höchs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/155, Seite 10 tens geringgradig (10 % - 20 % qualitative Leistungseinbusse aufgrund allfälliger Konzentrationsstörungen) eingeschränkt, dabei würden psychosoziale Faktoren eine Rolle spielen. Ein Pensum von 100 % sei aus psychiatrischer Sicht zumutbar. Die Motivation zur Wiederaufnahme einer Tätigkeit fehle und eine konsequente medikamentöse Therapie könne die Symptome der Dysthymie möglicherweise verbessern, so dass innerhalb von ca. ein bis drei Monaten auch keine qualitative Leistungseinbusse mehr vorliegen sollte. 3.2.6 In ihrem Bericht vom 27. Februar 2012 (act. II 106) fasste die RAD-Internistin med. pract. H.________ die vorliegenden medizinischen Unterlagen und die Berichte der beiden RAD-Ärzte (act. II 101 und act. II 107) zusammen und hielt als Diagnosen mit (momentaner) Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine beginnende posttraumatische Varusgonarthrose rechts und eine Dysthymia (ICD-10: F34.1) mit der Differentialdiagnose einer Aggravation fest (S. 6 f.). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie ein chronifiziertes cervicocephales Schmerzsyndrom aktuell rechts (anamnestisch links), ein intermittierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom, eine koronare Herzkrankheit sowie eine heliobacter-positive Gastritis am 16. April 2011 (S. 7). Zusammengefasst sei aus orthopädischer, internistisch/allgemeinmedizinischer und psychiatrischer Sicht ein ganztägiges Pensum mit einer maximalen Leistungseinschränkung von 10 % - 20 % in sämtlichen leichten und mittelschweren Tätigkeiten ohne repetitives Treppengehen, ohne Arbeiten im Knien/in der Hocke oder gebückt, respektive ohne Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, zumutbar (S. 8). 3.2.7 In ihrer Stellungnahme vom 16. August 2012 nach der Durchsicht der Unterlagen der BvO (act. IIA 110) hielt die RAD-Psychiaterin med. pract. G.________ fest, dass das (objektive) Bild den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Untersuchung deutlich widerspreche (S. 2). Es müsse zumindest von einer Aggravation ausgegangen werden. Mit hoher Wahrscheinlichkeit versuche er jedoch, durch Vortäuschen von Symptomen und Einschränkungen Versicherungsleistungen zu erhalten. Darauf deute sein hinkender Gang während der Untersuchung, das mühsame Aufstehen und die schmerzverzerrte Mimik hin. Der Dreitagebart sei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/155, Seite 11 am Tag nach der Untersuchung wieder rasiert gewesen, was auf die Demonstration einer gewissen Selbstvernachlässigung hindeuten könne. Diverse Angaben während der Untersuchung (z.B. dass er nicht mehr Auto fahre und nicht mehr unter Leute gehe, dass er sich nicht konzentrieren könne) widersprächen den Beobachtungen eindeutig. Aufgrund dieser Beobachtungen könne keine psychiatrische Diagnose gestellt werden und aus psychiatrischer Sicht sei das Zumutbarkeitsprofil nicht eingeschränkt. 3.2.8 Im RAD-Bericht vom 29. Oktober 2012 (act. IIA 111) führt med. pract. H.________ nach Sichtung der Unterlagen der BvO (act. II 108) aus, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Untersuchung bei Dr. med. F.________ vom 8. Februar 2012 (act. II 101) angegeben habe, nicht länger gehen zu können, und dass er sich sehr langsam und unter „groteskem“ Hinken zur Entlastung des rechten Beines gezeigt habe (S. 3). Im Gegensatz dazu und zu den subjektiven Angaben im Rahmen der orthopädischen Untersuchung habe sich der Beschwerdeführer bei der Observierung körperlich unbeeinträchtigt präsentiert. Sein Gang sei flüssig und sicher gewesen, selbst bei höherem Schritttempo und winterlichen Strassenverhältnissen. Er bewege sich völlig frei und wirke aufgrund seiner Mimik und Gestik ausgeglichen, jedenfalls unbeeinträchtigt von Schmerzen. Das Zumutbarkeitsprofil müsse angepasst werden, da keine relevante psychiatrische Erkrankung vorliege. Da auch aus orthopädischer Sicht für angepasste Tätigkeiten keine Einschränkungen formuliert worden seien (act. II 101), gelte für alle adaptierten Arbeiten volle Zumutbarkeit ohne Leistungseinschränkung. 3.2.9 In seinem nach Erlass der angefochtenen Verfügung erstellten Bericht vom 23. Februar 2013 (Beschwerdebeilage [act. I] 6) hielt der Psychologe Dr. phil. D.________ fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich sei, seine Schmerzproblematik zu überwinden. Es sei eine derart starke Konditionierung zur Schmerzpersönlichkeit entstanden, dass sich emotionale und kognitive Seiten derart vermischt hätten, dass keine „zumutbare Willensanstrengung“ mehr etwas an der Situation ändern würde. Auf die Frage nach der Arbeitsfähigkeit führte der Psychologe aus, dass sich der Beschwerdeführer kaum auf eine Aufgabe einlassen könne

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/155, Seite 12 und es ihm an kognitiven, sozialen und motorischen Kompetenzen fehle, über die er früher verfügt habe. 3.2.10 Im anlässlich des vorliegenden Beschwerdeverfahrens am 26. November 2013 eingereichten Bericht von Dr. med. C.________ vom 10. Juni 2013 (Beschwerdebeilage [act. IA] 5) aktualisierte dieser die Diagnoseliste und führte nun folgende Diagnosen an: ein Morbus Paget linke Beckenhälfte, rezidivierende bilaterale, eher rechtsbetonte Lumboischialgien, ein chronisches cervicocephales Schmerzsyndrom links ohne eindeutige Ursache, eine progrediente posttraumatische Varusgonarthrose rechts, eine mässige Varusgonarthrose links, eine koronare Herzkrankheit, einen Status nach heliobacter-positiver Gastritis, rezidivierende linksseitige Oberbauchund Rippenbogenbeschwerden unklarer Ätiologie, psychische Komorbidität (S. 2). Bei der neu diagnostizierten Morbus Paget der linken Beckenhälfte handle es sich um eine entzündliche, gutartige Knochenerkrankung, die meistens sehr gut auf die medikamentöse Behandlung anspreche. Zusammenfassend habe sich der Gesundheitszustand durch neue Ereignisse und Krankheiten verschlechtert und aufgrund der behandlungsbedürftigen Polymorbidität sei der Beschwerdeführer auf dem freien Arbeitsmarkt nicht mehr arbeitsfähig und könne auch nicht vermittelt werden (S. 2). Aus medizinischer Sicht sei er unter Berücksichtigung aller körperlichen und psychischen Störungen und Einschränkungen zu 100 % arbeitsunfähig. Diese beiden – im Beschwerdeverfahren eingereichten – Berichte sind, soweit den zeitlich massgebenden Sachverhalt bis zum Erlass der Verfügung vom 24. Januar 2013 (act. IIA 121) beschlagend, grundsätzlich zu berücksichtigen (vgl. BGE 131 V 9 E. 1 S. 11, 121 V 362 E. 1b S. 366, je mit Hinweisen). 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/155, Seite 13 ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 232 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4 In beweisrechtlicher Hinsicht ist vorab zu prüfen, ob die im Rahmen der BvO erlangten Beweismittel (schriftlicher Bericht der Beobachtungen [act. II 108] sowie Videoaufzeichnungen in Form von zwei DVDs) im vorliegenden Verfahren verwendet werden können. 3.4.1 Der Sozialversicherungsträger kann gestützt auf Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 28 Abs. 2 ATSG eine Überwachung versicherter Personen auch selber anordnen, soweit sich diese auf Tatsachen beschränkt, welche sich im öffentlichen Raum verwirklichen und von jedermann wahrgenommen werden können. Beweiswert kann den Aufzeichnungen und Berichten der Privatdetektive indessen nur insoweit zukommen, als sie Tätigkeiten und Handlungen aufzeigen, welche die versicherte Person ohne Einflussnahme der observierenden Personen ausgeübt hat (BGE 135 I 169 E. 4.3 S. 171 und E. 5.7 S. 175). Wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, die Zweifel an der behaupteten Arbeitsunfähigkeit wecken (objektive Gebotenheit der Observation), die Observation nur während einer verhältnismässig kurzen, begrenzten Zeit stattfindet, und einzig Verrichtungen des Alltags ohne engen Bezug zur Privatsphäre gefilmt werden, ist auch eine Observation im öffentlich einsehbaren, privaten Raum zulässig (BGE 137 I 327 E. 5.6 S. 334).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/155, Seite 14 Anhaltspunkte für die objektive Gebotenheit der Observation können beispielsweise gegeben sein bei widersprüchlichem Verhalten der versicherten Person, oder wenn Zweifel an der Redlichkeit derselben bestehen (eventuell durch Angaben und Betrachtungen Dritter), bei Inkonsistenzen anlässlich der medizinischen Untersuchung, Aggravation, Simulation oder Selbstschädigung u.Ä. Diese Elemente können einzeln oder in Kombination zureichende Hinweise liefern, die zur objektiven Gebotenheit der Observation führen (BGE 137 I 327 E. 5.4.2.1 S. 332; SVR 2012 IV Nr. 31 S. 125 E. 3.2). 3.4.2 Vorliegend betreffen die in Frage stehenden, im Rahmen der BvO erstellten Videoaufnahmen sowie der darauf basierende schriftliche Bericht über den Beschwerdeführer einzig Tatsachen, die sich an öffentlich einsehbaren Orten verwirklicht haben. Es handelt sich daher unbestrittenermassen um Observationen im öffentlichen Raum. Die objektive Gebotenheit der Observation ist ebenfalls gegeben. Es bestanden Zweifel an der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit und bereits im Rahmen des Gutachtens vom 26. Oktober 2006 (act. II 51) hatten die MEDAS-Gutachter darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer sich in unbeobachteten Momenten mit ganz diskreter Schonentlastung rechts gezeigt habe, hingegen im Untersuchungsraum eine deutliche Schonhaltung demonstriert habe (act. II 51 S. 11). Zudem habe er anlässlich der Untersuchung zum psychiatrischen Teilgutachten vom 5. September 2006 (act. II 51 S. 18 ff.) ausgeführt, dass er in den letzten Ferien sein vom Krieg zerstörtes Haus repariert und wieder in Stand gesetzt habe (S. 19). Damit war ein Anfangsverdacht ohne weiteres gegeben und das Prinzip der Verhältnismässigkeit ist nicht verletzt. Die Observation erweist sich demnach als rechtmässig und deren Ergebnisse können im vorliegenden Verfahren verwertet werden (vgl. E. 3.4.1 hiervor). Von Seiten des Beschwerdeführers wurden denn auch zu Recht keine Einwendungen gegen die Rechtmässigkeit der BvO erhoben (vgl. Beschwerde vom 25. Februar 2013 S. 5 Art. 5). 3.5 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der hier angefochtenen Verfügung vom 24. Januar 2013 (act. IIA 121) massgeblich auf die Beurteilung der RAD-Ärzte vom 10. (act. II 101) und 27. Februar 2012 (act. II 106,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/155, Seite 15 act. II 107) bzw. auf deren Ergänzungen nach Einsicht in die Unterlagen der BvO (act. IIA 110 und act. IIA 111) gestützt. Diese Berichte der beiden RAD-Ärzte erfüllen in ihrer Gesamtheit die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.3 hiervor) und zeichnen ein schlüssiges und überzeugendes Bild des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und dessen Arbeitsfähigkeit. Sowohl Dr. med. F.________ (act. II 101) wie auch med. pract. G.________ (act. II 107) haben den Beschwerdeführer selber untersucht und gestützt darauf und auf die umfassenden medizinischen Akten und die Unterlagen sowie Videobilder der BvO (act. II 108) einleuchtend und nachvollziehbar begründet, dass der Beschwerdeführer zwar zahlreiche Beschwerden und ein grosser Leidensdruck geltend macht, dass aber in organischer Hinsicht einzig eine beginnende posttraumatische Varusgonarthrose festgestellt werden konnte (act. II 101 S. 5 und act. II 106 S. 7). Diese lasse sich jedoch durch medizinische Massnahmen behandeln. In somatischer Hinsicht wurde deshalb eine angepasste Tätigkeit in einem ganztägigen Pensum ohne Leistungseinschränkungen als zumutbar erachtet, sofern es sich dabei um eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne repetitives Treppengehen, ohne Arbeiten im Knien/in der Hocke oder gebückt, respektive nicht um eine Tätigkeit auf Leiter und Gerüsten handle. Damit in Übereinstimmung steht auch der Bericht des Kardiologen Dr. med. E.________ vom 31. Januar 2012 (act. II 99), wonach der Beschwerdeführer einen weiterhin erfreulichen Verlauf nach seinem akuten ST-Hebungsinfarkt zeige und keine Progression der koronaren Herzkrankheit vorliege. Der Kardiologe attestierte zudem keine Arbeitsunfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht wurde zwar die Diagnose einer Dysthymie gestellt, jedoch sei gestützt darauf die Leistungsfähigkeit nur geringgradig aufgrund allfälliger Konzentrationsstörungen eingeschränkt (act. II 107 S. 8): ein 100 %iges Pensum sei aus psychiatrischer Sicht zumutbar, wobei eine 10 % - 20 % Leistungsminderung zu berücksichtigen sei. In ihrem Bericht vom 27. Februar 2012 (act. II 106) fasste med. pract. H.________ schliesslich die Ausführungen der beiden RAD-Ärzte zusammen und hielt in einer Gesamtbetrachtung fest, dass dem Beschwerdeführer sämtliche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/155, Seite 16 leichten und mittelschweren Tätigkeiten ohne repetitives Treppengehen, ohne Arbeiten im Knien/in der Hocke oder gebückt, respektive ohne Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten in einem ganztägigen Pensum mit einer maximalen Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 10 % - 20 % zumutbar sei (S. 8). 3.6 Nachdem die Fachärzte des RAD Einsicht in den Bericht zur BvO vom 27. Februar 2012 (act. II 108) genommen hatten, sahen sich sowohl die Internistin aus somatischer Sicht, wie auch die Psychiaterin in psychischer Hinsicht veranlasst, ihre medizinische Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers anzupassen: Während der Beschwerdeführer noch anlässlich der Untersuchungen beim RAD vom 8. Februar 2012 insbesondere bei der psychiatrischen Untersuchung (act. II 107 S. 7 „Zusammenfassung“) angab, seit ca. einem Jahr nicht mehr selbst Auto zu fahren und sich von seinen Kindern chauffieren zu lassen, geht nun aus der Dokumentation und den Videoaufnahmen zur BvO eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer an acht der neun Tage, an welchen er überwacht wurde, selbst am Steuer von verschiedenen Personenwagen sass und dabei auch längere Strecken, wie zum Beispiele jene von … nach … am 23. Dezember 2011 (act. II 108 S. 10), zurücklegte. Zudem konnte das vom Beschwerdeführer anlässlich der RAD-Untersuchung gezeichnete Bild eines zurückgezogenen, sich meist zu Hause aufhaltenden Mannes nicht festgestellt werden, wirkte der Beschwerdeführer – wenn er sich unbeobachtet fühlte – aktiv, ausgeglichen, zufrieden und nahm aktiv am Leben teil und pflegte Kontakt zu verschiedenen Personen. Auch zeigen die Filmsequenzen an verschiedenen Tagen deutlich, dass es dem Beschwerdeführer möglich ist, normal zu gehen und sich dabei mit flüssigen und sicheren Schritten und ohne sichtbares Hinken vorwärts zu bewegen. Die Gestik und Mimik des Beschwerdeführers lassen keine Rückschlüsse auf allfällige Schmerzen zu und es ist ihm auch möglich, längere Strecken zurückzulegen (z.B. Beweissicherung vom 27. Dezember 2011, 12.00 Uhr, „Anmerkung: Bis zu diesem Zeitpunkt hat die Zielperson eine Fussstrecke von mind. 2 km zurückgelegt“ [act. II 108 S. 13]). In offensichtlichem Widerspruch dazu präsentierte sich der Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung vom 8. Februar 2012: schon beim Verlassen des Autos vor dem Gebäude der Beschwerdegegnerin konnte der Verfasser der BvO feststel-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/155, Seite 17 len, dass sich der Beschwerdeführer – zum Teil stark – hinkend zeigte (S. 17 f.), während er zuvor beim Einsteigen ins Auto an seinem Domizil noch völlig normal gehen konnte, als er etwas in der Wohnung vergessen zu haben scheint. Während den Untersuchungen beim RAD vom 8. Februar 2012 hat der Beschwerdeführer schliesslich ein übermässig schmerzhaft erscheinendes Bild gezeigt, indem er oft „ohne ersichtlichen Anlass das Gesicht schmerzhaft verzogen“ hat (act. II 101 S. 3) bzw. ein auffälliges Gangbild zeigte, indem er sich mehrmals an der Wand abstützte und ein demonstratives Entlasten des rechten Knies zeigte, und während der Gespräche mindestens alle fünf Minuten mit schmerzverzerrtem Gesicht zusammenzuckte (act. II 107 S. 6). Auch ist auf den Videobildern der BvO ersichtlich, das es dem Beschwerdeführer durchaus möglich war, Einkäufe zu tragen (zum Teil auch schwere, wie Waschmittel [vgl. act. II 108 S. 12, 11.54 Uhr]), womit eine von ihm behauptete Kraftlosigkeit der Arme (vgl. act. II 101 S. 3 oben) nicht festgestellt werden konnte. Insgesamt zeichnen die Ergebnisse und Bilder der BvO eine Diskrepanz zum gezeigten Erscheinungsbild des Beschwerdeführers in den Untersuchungen des RAD vom 8. Februar 2012 bzw. zu seinen dort gemachten subjektiven Angaben (act. II 101 und act. II 107). Gestützt darauf und auf ihre Erhebungen hat insbesondere die RAD-Psychiaterin ihre medizinische Einschätzung und festgelegte Zumutbarkeit aktualisiert und überzeugend und nachvollziehbar dargelegt, dass aufgrund der Beobachtungen keine psychiatrische Diagnose gestellt werden könne. Die ohnehin nur geringen Einschränkungen im Zumutbarkeitsprofil (10 % - 20 %ige Leistungseinschränkung bei vollzeitlichem Pensum) konnte med. pract. G.________ aus psychiatrischer Sicht nicht bestätigen und hielt deshalb ein Zumutbarkeitsprofil fest, das aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt sei. Damit zeichnen die RAD-Ärzte in ihren Berichten vom 10. (act. II 101) und 27. Februar 2012 (act. II 106 und act. II 107) in Verbindung mit den Unterlagen zur BvO (act. II 108) und den hierauf angepassten Einschätzungen vom 16. August (act. IIA 110) und vom 29. Oktober 2012 (act. IIA 111) ein insgesamt überzeugendes und nachvollziehbares Gesamtbild zum Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, wonach ihm in einer angepassten Tätigkeit (leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeit ohne repetitives Treppengehen, ohne Arbeiten im Knien/in der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/155, Seite 18 Hocke oder gebückt, respektive ohne Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten) in einem Vollzeitpensum zumutbar seien. Darauf ist abzustellen. 3.7 Angesichts der dokumentierten Beobachtungen der BvO (act. II 108) sind die RAD-Ärzte in ihrer nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Auswertung (act. IIA 111) zum Schluss gekommen, dass die vom behandelnden Arzt Dr. med. C.________ in seinem Bericht vom 14. Juni 2011 (act. II 86) und ebenfalls durch den behandelnden Psychologen Dr. phil. D.________ am 19. September 2011 (act. II 94) und am 23. Februar 2013 (act. I 6) attestierte volle Arbeitsunfähigkeit im Widerspruch zum tatsächlichen funktionellen Leistungsvermögen des Beschwerdeführers steht: indem den Videobildern entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer sehr wohl weite Strecken ohne Probleme und ohne Hinken gehen kann, Einkauftaschen zu tragen vermag und mit diversen Personen ungezwungen und völlig unauffällig Kontakte knüpft bzw. sich unterhält und damit ein durchaus normales soziales Verhalten an den Tag legt (vgl. E. 3.6 hiervor), hat er selbst den Beweis erbracht, dass er im Alltag nicht derart eingeschränkt ist, dass ihm überhaupt keine Arbeitstätigkeit zugemutet werden könnte. Auch der während des Beschwerdeverfahrens eingereichte Bericht von Dr. med. C.________ vom 23. November 2013 (act. IA 5) ändert daran nichts: Zum einen wurde die Diagnose des Morbus Paget der linken Beckenhälfte erst nach Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 24. Januar 2013 (act. IIA 121) gestellt und betrifft somit einen Sachverhalt, welcher hier nicht zu berücksichtigen ist (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366). Zum anderen führt der Orthopäde sodann aus, dass diese gutartige entzündliche Knochenerkrankung meist gut auf medikamentöse Behandlung anspreche, weshalb auch diese neue Diagnose keine rentenrelevante Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit haben kann. Dr. med. C.________ hält denn auch nicht explizit mit Bezug auf diese neue Diagnose eine Arbeitsunfähigkeit fest, sondern attestiert im Rahmen der „behandlungsbedürftigen Polymorbidität“, und damit im gleichen Kontext wie bereits im Bericht vom 14. Juni 2011 (act. II 86), eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit. 3.8 Schliesslich sind von weiteren Beweismassnahmen und insbesondere von der Erstellung eines gerichtlichen Gutachtens – wie es der Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/155, Seite 19 schwerdeführer beantragt (Beschwerde vom 3. Mai 2013 S. 2) – keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162). Es ist damit auf die Einschätzung der RAD-Ärzte (act. IIA 110 und act. IIA 111 i.V.m. act. II 101, act. II 106 und act. II 107) abzustellen. Mit diesen ist weiterhin von einer vollen Arbeitsfähigkeit ohne Leistungseinschränkung in einer körperlich leichten bis mittelschweren Verweistätigkeit ohne repetitives Treppengehen, ohne Arbeiten im Knien/in der Hocke oder gebückt, respektive ohne Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten auszugehen. Damit haben sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seit der rentenabweisenden Verfügung vom 31. Januar 2007 (act. II 57) in keiner Weise in rentenrelevantem Mass verändert, wenn dort ebenfalls eine angepasste, leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeit einfacher geistiger Natur und mit geringer Verantwortung, überwiegend im Sitzen oder wechselbelastend und ohne Zwangshaltung Knien/Hocken zu täglich acht Stunden oder mehr als zumutbar erachtet worden ist (vgl. act. II 51 S. 15). 4. Nach dem Gesagten ist erstellt, dass im Vergleichszeitraum seit der letzten rentenabweisenden Verfügung vom 31. Januar 2007 (act. II 57) bis zur hier angefochtenen Verfügung vom 24. Januar 2013 (act. IIA 121) keine dauerhafte Veränderung im Gesundheitszustand bzw. der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers eingetreten ist, welche geeignet ist, den IV-Grad und damit einen allfälligen Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine erwerbliche Veränderung seit der Verfügung vom 31. Januar 2007 (act. II 57) wird weder dargetan noch ergeben sich aufgrund der Akten Anhaltspunkte für das Vorliegen einer solchen. Damit ist das Vorliegen eines Revisions- resp. Neuanmeldungsgrundes zu verneinen und die Durchführung eines Einkommensvergleichs erübrigt sich. Die angefochtene Verfügung vom 24. Januar 2013 (act. IIA 121) ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und deshalb abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/155, Seite 20 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1’000.– festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.–, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Sie werden dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Fürsprecherin B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern (samt Eingaben des Beschwerdeführers ab 3. Mai 2013) - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/155, Seite 21 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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