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Bern Verwaltungsgericht 20.06.2014 200 2013 14

20 giugno 2014·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·5,913 parole·~30 min·7

Riassunto

Klage vom 10. Januar 2013

Testo integrale

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 18. Dezember 2014 abgewiesen (9C_603/2014). 200 13 14 BV SCP/ABE/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 20. Juni 2014 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Grütter, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Abenhaim A.________ vertreten durch Advokaten B.________ und X.________ Klägerin gegen Vorsorgestiftung VSAO Kollerweg 32, Postfach 389, 3000 Bern 6 vertreten durch Rechtsanwalt C.________ Beklagte betreffend Klage vom 10. Januar 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2014, BV/13/14, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1949 geborene, … Staatsangehörige Dr. med. D.________ sel., geb. Z.________, war von August bis Oktober 2001 bei der Klinik E.________ als … angestellt. Er war bei der der Vorsorgestiftung VSAO (VSAO bzw. Beklagte) berufsvorsorgeversichert (Antwortbeilage [act. II] 2, S. 8; act. II 5 f.). Per 1. November 2001 (Dienstaustritt) übertrug die VSAO die Freizügigkeitsleistung auf ein bei ihr geführtes Freizügigkeitskonto (act. II 2, S. 9). Am x. Januar 2003 schloss Dr. med. D.________ sel., geb. Z.________, in … die Ehe mit der 1962 geborenen, … Staatsangehörigen A.________, vormals Y.________ (Klagebeilage [act. I und IA] act. I 5; act. II 11). Am xx. Januar 2003 meldete sich Dr. med. D.________ sel., geb. Z.________, bei der Einwohnergemeinde ab (act. II 13). Gleichentags stellte er bei der VSAO ein Gesuch um Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung infolge Wegzugs ins Ausland (act. II 12). Ebenfalls am xx. Januar 2003 wurde ihm von der VSAO ein Check über Fr. 81‘251.35 ausgestellt (act. II 18); die Auszahlung erfolgte am xx. Januar 2003 (act. II 19 f.). Dr. med. D.________ sel., geb. Z.________, verstarb am x. Februar 2003 in … (act. I 1). Jahre später machte A.________ gegenüber der VSAO Hinterbliebenenansprüche geltend; jene verneinte ihre Leistungspflicht mit Schreiben vom 5. September 2011 (act. II 23 ff.). B. Am 10. Januar 2013 erhob A.________ (Klägerin), vertreten durch die Advokaten B.________ und X.________, Klage gegen die VSAO mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin rückwirkend ab 1. März 2003 eine Ehegattenrente zuzüglich Zins zu 5% seit Klageeinreichung zu bezahlen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2014, BV/13/14, Seite 3 2. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 110‘000.-- (am x. Februar 2003 vorhandenes Freizügigkeitskapital ihres verstorbenen Ehemannes) zuzüglich Zins zu 5% seit Klageeinreichung zu bezahlen. 3. Unter o/e Kostenfolge. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, der verstorbene Ehemann der Klägerin habe bei Anstellungsunterbrüchen immer eine Stellenunterbruchsversicherung bei der Beklagten abgeschlossen. Auch nach dem Dienstaustritt Ende Oktober 2001 habe er die Risikoversicherung im Rahmen einer Stellenunterbruchsversicherung weiterführen wollen; damit stehe der Klägerin eine Ehegattenrente zu. Zur Begründung des Eventualantrags wird ausgeführt, die Auszahlung der Freizügigkeitsleistung sei rechtswidrig gewesen, weil die Klägerin nicht um Zustimmung ersucht worden sei (S. 6). Indem die Beklagte trotz des „offenkundigen Bestehens einer Ehe“ auf die Unterschrift der Klägerin verzichtet habe, habe sie ihre Sorgfaltspflicht grob verletzt und sei deshalb schadenersatzpflichtig (S. 9). Mit Klageantwort vom 25. März 2013 beantragt die Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, die kostenfällige Abweisung der Klage. Zum einen bestreitet die Beklagte, dass das Vorsorgeverhältnis zwischen ihr und Dr. med. D.________ sel., geb. Z.________, im Zeitpunkt des Todes noch bestanden hat; insbesondere sei keine Unterbruchsversicherung abgeschlossen worden (S. 4 f.). Zum anderen wird geltend gemacht, die Klägerin habe das Freizügigkeitsguthaben ihres verstorbenen Ehemannes mit dessen Einverständnis im Januar 2003 „einkassiert“; der Check sei durch Dr. med. D.________ sel., geb. Z.________, an die Klägerin übertragen worden (S. 9). Sodann seien weder die Beklagte noch die schweizerischen Behörden über die (Wieder-)Verheiratung am x. Januar 2003 in Kenntnis gesetzt worden (S. 6); vielmehr habe der Ehemann die Beklagte über den Zivilstand getäuscht (S. 14). Aufforderungsgemäss nahm die Klägerin in der Replik vom 4. Juli 2013 Stellung zur Klageantwort. Zudem stellt sie diverse Beweisanträge: die Beklagte sei zu verpflichten, Unterlagen einzureichen und Parameter ihres elektronischen Verwaltungssystems zu erläutern. In materieller Hinsicht wird bestritten, dass die Klägerin den Check für sich selbst oder zuhanden ihres Ehemannes „einkassiert“ habe; das Geld sei ihrem Ehemann ausgehändigt worden (S. 14 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2014, BV/13/14, Seite 4 Am 21. November 2013 ersuchte der Instruktionsrichter die Klinik E.________ um Zustellung von Unterlagen und Beantwortung von Fragen. Gleichentags orientierte er die Parteien über die Beweiserhebung. Zudem gab der Instruktionsrichter ihnen vorläufige Überlegungen zur Sach- und Rechtslage bekannt und forderte sie auf, weitere Unterlagen einzureichen sowie Auskünfte zu erteilen. Soweit den Beweisanträgen der Klägerin damit nicht entsprochen wurde, wies der Instruktionsrichter jene ab (prozessleitende Verfügung vom 21. November 2013). Am 3. Dezember 2013 reichte die Beklagte die verlangten Unterlagen ein (act. II 39 ff.) und beantwortete die gestellten Fragen. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2013 ersuchte der Instruktionsrichter das Bundesamt für Migration (BFM) um Auskünfte betreffend den Aufenthaltsstatus und den registrierten Zivilstand des Dr. med. D.________ sel., geb. Z.________. Dem kam das BFM am 12. Dezember 2013 nach. Aufforderungsgemäss (vgl. prozessleitende Verfügung vom 10. Dezember 2013) reichte die Beklagte am 19. Dezember 2013 diverse „Vergleichsdokumente“ ein (act. II 41 ff.). Am 23. Januar 2014 stellte die Klinik E.________ das Personaldossier von Dr. med. D.________ sel., geb. Z.________, zu (in den Gerichtsakten). Von der gewährten Gelegenheit zu Schlussbemerkungen machten beide Parteien Gebrauch. Die Beklagte beantragt mit Eingabe vom 28. Januar 2014 nach wie vor die Klageabweisung; ausserdem seien allfällige Gerichtskosten der Klägerin aufzuerlegen und jene sei zu verurteilen, der Beklagten die Anwaltskosten zu ersetzen. Die Klägerin erneuerte am 13. März 2014 die gestellten Beweisanträge. Am 14. März 2014 wurden die Schlussbemerkungen wechselseitig ausgetauscht; gleichzeitig verfügte der Instruktionsrichter, dass kein weiteres Beweisverfahren durchgeführt werde. Am 25. März 2014 ging dem Gericht ein Schreiben der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern betreffend ein Strafverfahren gegen den Rechtsvertreter der Beklagten wegen Ehrverletzung zum Nachteil der Klägerin zu. Glei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2014, BV/13/14, Seite 5 chentags liess der Instruktionsrichter dem Staatsanwalt Auszugskopien aus dem Gerichtsdossier zukommen. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktionell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 10. Januar 2013 geltend gemachten Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 [GSOG; BSG 161.1]). Die Beklagte hat Sitz in Bern, womit das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage auch örtlich zuständig ist (Art. 73 Abs. 3 BVG). Auf die formgerechte (Art. 32 VRPG) Klage ist somit einzutreten. 1.2 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten auf Ausrichtung einer Witwenrente seit März 2003 zuzüglich Zins und eventualiter der Anspruch auf (nochmalige) Auszahlung des Freizügigkeitskapitals ihres verstorbenen Ehemannes. 1.3 Aufgrund des im Recht der beruflichen Vorsorge auf kantonaler Ebene vorgeschriebenen Klageverfahrens ergibt sich der Streitgegenstand einzig aus den Rechtsbegehren der Klage. Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Gericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime nicht an die Begehren der Parteien gebunden (BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26; vgl. Art. 92 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2014, BV/13/14, Seite 6 2. 2.1 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Die Klägerin gründet ihre Ansprüche im Wesentlichen auf Sachverhalte, die sich in den Jahren 2001 (Arbeitsverhältnis Klinik E.________) und 2003 (Auszahlung Austrittsleistung; Hinschied Ehemann) zugetragen haben. Somit sind die zu jenen Zeiten geltenden materiellrechtlichen Bestimmungen anwendbar. 2.2 Ein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen besteht u.a., wenn der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes versichert war (Art. 18 lit. a BVG [in der seit 1. Januar 2003 gültigen Fassung]). 2.2.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 BVG (in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung) hat die Witwe Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie beim Tod des Ehegatten für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen muss (lit. a) oder das 45. Altersjahr zurückgelegt hat und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat (lit. b). Nach Abs. 2 dieser Bestimmung hat die Witwe Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe von drei Jahresrenten, wenn sie keine dieser Voraussetzungen erfüllt. 2.2.2 Ziff. 5.3.2.1 des Reglements der Beklagten (in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2001 gültig gewesenen und – aufgrund des zuletzt im Jahr 2001 bestandenen Arbeitsverhältnisses – vorliegend anwendbaren Fassung [act. II 40; vgl. act. II 7, Ziff. 9.3 sowie prozessleitende Verfügung vom 21. November 2013, Ziff. 5. b]) lautet wie folgt: Ehegattenrenten vor Erreichen des Rücktrittsalters Stirbt eine verheiratete versicherte Person, so hat der überlebende Ehegatte, unabhängig von Alter, Ehedauer und Zahl der Kinder, Anspruch auf eine Rente ab dem Monatsersten nach dem Todestag, frühestens jedoch nach Beendigung der Lohnfortzahlung der versicherten Person. Die Rente wird ausbezahlt bis zum Ende des Monats, in dessen Verlauf der überlebende Ehegatte stirbt oder wieder heiratet. Die Höhe der Rente beträgt maximal 40 % des versicherten Lohnes. Der überlebende Ehegatte verliert den Rentenanspruch, falls er sich wieder verheiratet. In diesem Fall erhält er eine einmalige Abfindung in der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2014, BV/13/14, Seite 7 Höhe von drei Jahresrenten. Mit der Auszahlung der Abfindung erlöschen sämtliche Ansprüche gegenüber der Stiftung. 2.3 Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), haben Anspruch auf eine Austrittsleistung (Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993 [FZG; SR 831.42]; vgl. Ziff. 5.5 des Reglements [act. II 40]). 2.3.1 Gemäss Art. 5 Abs. 1 FZG (in der vom 1. Juni 2002 bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung) können Versicherte die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn sie die Schweiz endgültig verlassen (lit. a), eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen (lit. b) oder die Austrittsleistung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt (lit. c). Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist die Barauszahlung an verheiratete Anspruchsberechtigte nur zulässig, wenn der Ehegatte schriftlich zustimmt. Kann die Zustimmung nicht eingeholt werden oder wird sie ohne triftigen Grund verweigert, so kann das Gericht angerufen werden (Abs. 3). 2.3.2 Ziff. 5.5.3 des Reglements der Beklagten (act. II 40) statuiert – mit weitestgehend identischem Wortlaut wie Art. 5 Abs. 1 und 2 FZG (in der vom 1. Juni 2002 bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung; vgl. E. 2.3.1 hiervor) – die gleichen Barauszahlungsvoraussetzungen wie die gesetzlich vorgesehenen. 3. Ein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen (Ehegattenrente) setzt voraus, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin im Zeitpunkt seines Todes (x. Februar 2003 [act. I 1]) bei der Beklagten versichert war (E. 2.2 hiervor). Damit ist vorab zu prüfen, ob im massgebenden Zeitpunkt ein Versicherungsverhältnis vorlag. Unbestritten ist, dass Dr. med. D.________ sel., geb. Z.________, am x. Februar 2003 in der Schweiz in keinem Arbeitsverhältnis stand. Weiter ist unbestritten, dass er bis 31. Oktober 2001 (Dienstaustritt Klinik

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2014, BV/13/14, Seite 8 E.________ [act. II 6]) – bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert war resp. dass für die Risiken Tod und Invalidität bis Ende November 2001 Versicherungsdeckung bestand (Art. 10 Abs. 3 BVG). Hingegen bestehen unterschiedliche Auffassungen darüber, ob im Anschluss an den Austritt aus der Klinik E.________ eine sog. Stellenunterbruchsversicherung abgeschlossen worden ist. Während die Klägerin zumindest eine entsprechende Antragstellung geltend macht, bestreitet die Beklagte, dass Dr. med. D.________ sel., geb. Z.________, einen Antrag gestellt hatte resp. dass ein Versicherungsvertrag abgeschlossen worden war. 3.1 Die Stellenunterbruchsversicherung bezweckt die Risikoversicherung für bei der Beklagten versicherte Personen, die für eine beschränkte Zeit die Aufnahmebedingungen nicht mehr (vollständig) erfüllen (vgl. Ziff. 6.1 des Reglements [act. II 40]). Dem (undatierten) „Merkblatt Unterbruchsversicherung“ (act. II 8) ist u.a. Folgendes zu entnehmen: Zweck Die Unterbruchsversicherung bezweckt die Risikoversicherung für die bei der Stiftung versicherten Personen unter 50 Jahren, welche für eine beschränkte Zeit die Aufnahmebedingungen bei der Stiftung nicht mehr oder nicht mehr vollständig erfüllen. Der Abschluss dieser Versicherung ist freiwillig. Beginn und Dauer der Versicherung Die Unterbruchsversicherung beginnt einen Tag nach Arbeitsvertragsende und kann für längstens zwei Jahre abgeschlossen werden. Aufnahmeanträge, eingereicht zwei Monate oder später nach Arbeitsvertragsende, werden nicht mehr behandelt. Eine rückwirkende Aufnahme ist ausgeschlossen. […] 3.2 Da die Klägerin aus dem Abschluss einer Stellenunterbruchsversicherung Rechte ableitet, ist sie hierfür beweisbelastet (vgl. BGE 121 V 204 E. 6a S. 208). Den Beweis will sie mit dem angeblich für ihren Ehegatten „typischen Häkchen“ (Klage, S. 10) auf der Dienstaustrittsmeldung vom 4. Januar 2002 (act. II 6) erbringen. Auf diesem Austrittsformular ist auf den von den Parteien eingereichten Exemplaren links neben dem Ankreuzfeld bei Ziffer 3 („Die Risikoversicherung wird im Rahmen einer Stellenunterbruchsversicherung auf eigene Rechnung weitergeführt. Das entsprechen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2014, BV/13/14, Seite 9 de Formular wird Ihnen zugestellt“) ein handschriftliches Zeichen „SS“ angebracht (act. I 13; act. II 6, 39). Die Klägerin macht unter Verweis auf die von ihr eingereichten „Schriftproben“ (act. I 17) geltend, das fragliche Zeichen sei ein für ihren verstorbenen Ehemann typisch gewesenes Häkchen mit der Bedeutung „Soll Sein“ (Replik, S. 8). Demgegenüber führte die Beklagte aus, der entsprechende Randvermerk stamme nicht von Dr. med. D.________ sel., geb. Z.________, sondern sei das interne Kürzel einer ihrer Sachbearbeiterinnen (Klageantwort, S. 5). Auf Aufforderung hin (prozessleitende Verfügung vom 21. November 2013) gab die Beklagte sodann bekannt, das Kürzel „SS“ sei der damals für die Unterbruchsversicherungen zuständig gewesenen Sachbearbeiterin F.________ zugeordnet gewesen (Eingabe vom 3. Dezember 2013). 3.2.1 Nachdem der Instruktionsrichter erwogen hatte, dass es ohne weiteres möglich sein sollte, den von der Beklagten geltend gemachten Sachverhalt („SS“ als interner Weiterleitungsvermerk) mit „Vergleichsdokumenten“ zu untermauern (prozessleitende Verfügung vom 10. Dezember 2013), reichte die Beklagte am 19. Dezember 2013 diverse Dienstaustrittsmeldungen (jeweils im Original) betreffend andere Versicherte ins Recht (act. II 41 ff.). Auch jene Austrittsformulare enthalten allesamt exakt denselben Randvermerk „SS“. Keines dieser Vergleichsdokumente befand sich jedoch je im Herrschaftsbereich des Dr. med. D.________ sel., geb. Z.________; vielmehr gingen die fraglichen Austrittsformulare jeweils vom Arbeitgeber (Spital o.ä.) der versicherten Personen an die Beklagte. Damit ist belegt, dass der umstrittene Randvermerk „SS“ nicht von Dr. med. D.________ sel., geb. Z.________, stammt. Erstellt ist zudem, dass dieser Randvermerk – entsprechend der Sachverhaltsdarstellung der Beklagten – zur Weiterleitung der Dienstaustrittsmeldung an die für diese Stellenunterbruchsversicherung zuständig gewesene Sachbearbeiterin der Beklagten diente. Denn auf dem Exemplar der Dienstaustrittsmeldung vom 4. Januar 2002, welches sich im von der Klinik E.________ zugestellten Personaldossier von Dr. med. D.________ sel., geb. Z.________, befindet (in den Gerichtsakten), ist (noch) kein solcher Vermerk „SS“ angebracht. Die Behauptung der Klägerin, beim Vermerk „SS“ handle es sich um ein für ihren verstorbenen Ehemann typisch gewesenes Häkchen bzw. er habe

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2014, BV/13/14, Seite 10 damit eine Willensäusserung zum Abschluss einer Unterbruchsversicherung bekundet, ist damit widerlegt. 3.2.2 Lediglich der Vollständigkeit halber ist nachfolgend aufzuzeigen, dass das von der Klägerin erfundene Beweiskonstrukt auch aus anderen Gründen nicht verfängt: Die ins Recht gelegten „Schriftproben“ (act. I 17) ihres verstorbenen Ehemannes resp. die geltend gemachten typografischen Merkmale im Schriftbild („ein S mit Strich drüber + drunter“ [act. I 17, 2. Seite]) vermögen nicht zu belegen, dass die Buchstabenfolge „SS“ von Dr. med. D.________ sel., geb. Z.________, gewohnheitsmässig an Stelle eines Häkchens oder Ankreuzzeichens verwendet worden sein soll. Denn die Unterlagen enthalten kein einziges Anschauungsbeispiel für die Verwendung des Zeichens „SS“ als Häkchen. Abgesehen davon geht aus den edierten Akten der Klinik E.________ hervor, dass Dr. med. D.________ sel., geb. Z.________, den Buchstaben „S“ – entgegen den Ausführungen der Klägerin – ohne sogenannte Serifen (Ausläufe, Abschlussstriche) verwendet hatte (vgl. z.B. … [Personalbogen Klinik E.________; in den Gerichtsakten]). Dass Dr. med. D.________ sel., geb. Z.________, Prämien für eine Unterbruchsversicherung bezahlt oder eine entsprechende Police erhalten hätte, ist nicht aktenkundig. Entsprechendes vermag die Klägerin auch nicht mit dem hier erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) darzulegen. Insbesondere ihre Ausführungen in der Eingabe vom 4. Juli 2013, wonach „denkbar“ sei, dass die Prämien vom Kapitalertrag bezahlt resp. damit verrechnet worden seien (S. 7), erfüllen die beweisrechtlichen Anforderungen nicht. Vielmehr geht aus den Klagebeilagen hervor, dass ab dem 31. Oktober 2001 (Austritt Klinik E.________) keine (Risiko-)Beiträge mehr geleistet worden waren (act. I 4). Ausserdem erhielt Dr. med. D.________ sel., geb. Z.________, per 1. November 2001 einen neuen Versicherungsausweis, woraus klar ersichtlich ist, dass die Freizügigkeitsleistung nach dem Dienstaustritt auf einem Freizügigkeitskonto parkiert wurde (act. II 2, S. 9). Schliesslich setzt eine Barauszahlung des Freizügigkeitskapitals das Ausscheiden aus der Beklagten voraus (Ziff. 5.5 Reglement [act. II 40]; vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2014, BV/13/14, Seite 11 auch act. II 22, Ziff. 6.4). Mit der Auszahlung im Januar 2003 (act. II 19) hätte somit im Todeszeitpunkt (x. Februar 2003) – selbst bei Annahme einer zuvor abgeschlossenen Risikoversicherung – kein Versicherungsschutz mehr bestanden. Die weiteren Vorbringen der Klägerin ändern daran nichts. Insbesondere kann aus dem technischen Ausweis vom 7. Januar 2002 (act. II 10, S. 2 [„Mutationsart: 73 Austritt Transfer“]) nicht geschlossen werden, es sei nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (31. Oktober 2001) ein Eintritt in die Unterbruchsversicherung erfolgt (Replik, S. 2). Nicht stichhaltig sind ferner die von ihr geäusserten Vermutungen betreffend eine nachträgliche Abänderung von Dokumenten durch die Beklagte (Replik, S. 2 f.). Auch was die Klägerin im Rahmen der Schlussbemerkungen vorträgt, ist unbehelflich. Denn selbst wenn die – im Klageverfahren unbewiesen gebliebene (vgl. Schlussbemerkungen der Beklagten, S. 3) – Behauptung betreffend den Abschluss einer Unterbruchsversicherung im Jahr 1996 (vgl. act. IA 1) zuträfe, wäre eine solche mit dem erneuten Eintritt in ein aktives Versicherungsverhältnis (vgl. act. II 2) dahingefallen. Insoweit war auch ihrem Beweisantrag (Schlussbemerkungen vom 13. März 2013, Ziff. 1) nicht weiter nachzukommen. Sie geht überdies auch fehl in der Annahme, es müsse ein möglicher Versicherungsabschluss mit Sicherheit ausgeschlossen werden können, trägt doch sie die Folgen der Beweislosigkeit (vgl. E. 3.2 hiervor; BGE 138 V 218 E. 6 S. 222). 3.2.3 Nach dem Dargelegten ist nicht erstellt, dass Dr. med. D.________ sel., geb. Z.________, im Zeitpunkt seines Todes (x. Februar 2003) bei der Beklagten (risiko-)versichert war. Die Hauptvoraussetzung für eine Ausrichtung einer Witwenrente (vgl. Ziff. 5.3.2 des Reglements [act. II 40]) ist damit nicht erfüllt. Unter diesen Umständen braucht nicht näher geprüft zu werden, wie es sich mit dem (undatierten) „Merkblatt Unterbruchsversicherung“ (act. II 8) verhält, das im Vergleich zur massgebenden Bestimmung des hier anwendbaren Reglements (act. II 40) zusätzliche (formelle und materielle) Voraussetzungen für den Abschluss einer Stellenunterbruchsversicherung stipuliert, die im vorliegenden Fall (ebenfalls) nicht erfüllt gewesen wären

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2014, BV/13/14, Seite 12 (Einreichung des Aufnahmeantrages spätestens 2 Monate nach Arbeitsvertragesende [vgl. aber act. II 13]; Alter unter 50 Jahren [vgl. aber act. I 6]). 3.3 Mangels erstellter Versicherteneigenschaft von Dr. med. D.________ sel., geb. Z.________, am x. Februar 2003 hat die Klägerin keinen Anspruch auf Rentenleistungen durch die Beklagte. Ihr Hauptbegehren ist abzuweisen. 4. Zu prüfen bleibt das Eventualbegehren auf nochmalige Auszahlung des Freizügigkeitskapitals des verstorbenen Ehemannes der Klägerin. 4.1 Dass die schriftliche Zustimmung des Ehegatten ein Formerfordernis für die Barauszahlung der Austrittsleistung an verheiratete Versicherte darstellt, ist zu Recht unstreitig (vgl. E. 2.3.1 f. hiervor). Ebenso unbestritten ist, dass auch die Barauszahlung von einem Freizügigkeitskonto der schriftlichen Zustimmung des Ehegatten bedarf (Art. 14 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters- Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 3. Oktober 1994 [FZV; SR 831.425] i.V.m. Art. 5 FZG). Ferner steht fest, dass hier – im Vorfeld der Checkausstellung durch die Beklagte (act. II 18) – keine schriftliche Zustimmung der Klägerin vorlag. Dissens besteht hinsichtlich der Frage, ob die während der Ehe erfolgte Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung des Dr. med. D.________ sel., geb. Z.________, rechtmässig war. 4.2 Die Folgen einer unrechtmässig geleisteten Barauszahlung sind im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Nach der Rechtsprechung kann die Vorsorgeeinrichtung im Falle von Art. 5 Abs. 2 FZG der trotz Fehlens einer Zustimmung mit befreiender Wirkung leisten, sofern sie nachweist, dass sie kein Verschulden trägt; andernfalls riskiert sie, dem geschädigten Ehegatten ein zweites Mal leisten zu müssen (BGE 133 V 205 E. 4.3 S. 209, 130 V 103 E. 3.2 S. 108; vgl. THOMAS GEISER/CHRISTOPH SENTI in SCHNEI- DER/GEISER/GÄCHTER [Hrsg.], Handkommentar zum BVG und FZG, 2010, Art. 5 FZG N. 56 ff.; ALAIN SIEGFRIED/SUAT SERT, Das Erfordernis der Zustimmung zur Auszahlung von Vorsorgeleistungen aus der beruflichen Vor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2014, BV/13/14, Seite 13 sorge und der Säule 3a, HAVE 2008, S. 16 f.; Mitteilungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die berufliche Vorsorge Nr. 74 vom 30. April 2004, Ziff. 441). 4.3 Die Beklagte macht geltend, sie habe vom Bestehen der Ehe zwischen Dr. med. D.________ sel., geb. Z.________, und der Klägerin keine Kenntnis gehabt. Vielmehr sei sie von ihrem ehemaligen Versicherungsnehmer bewusst über den Zivilstand getäuscht worden. Deshalb sei die Nichteinholung einer Zustimmung der Klägerin zur Barauszahlung nicht in Verletzung einer Sorgfaltspflicht erfolgt. 4.3.1 Dr. med. D.________ sel., geb. Z.________, war bei der Einwohnerkontrolle seiner letzten Wohngemeinde (Wohnsitz vom 1. Oktober 2001 bis xx. Januar 2003 [act. II 13]) und somit auch im zentralen Ausländerregister, welches hinsichtlich der Änderung der Personalien gestützt auf die Meldungen der Kantone und Gemeinden geführt worden war (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. l der Verordnung über das Zentrale Ausländerregister [ZAR- Verordnung; in Kraft gewesen bis 29. Mai 2006; AS 1994 2860], vgl. prozessleitende Verfügung vom 20. Dezember 2013, Ziff. 1 lit. d]) resp. neu im zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) mit Scheidungsdatum vom xx.xx.1997 als „geschieden“ registriert (Schreiben des BFM vom 12. Dezember 2013 [in den Gerichtsakten]; act. II 14]). Folglich hat als erstellt zu gelten, dass er die schweizerischen Behörden über die Wiederverheiratung am x. Januar 2003 im Ausland (act. I 5) nicht orientiert hatte. Im Verwaltungssystem der Beklagten war er noch als „verheiratet“ erfasst (Klageantwort S. 6). Dies ist ohne weiteres nachvollziehbar. Dr. med. D.________ sel., geb. Z.________, war erstmals im Jahr 1992 bei der Beklagten vorsorgeversichert (act. I 4). Mit Wirkung ab dem xx.xx.1996 ist er bei ihr mit „verheiratet“ erfasst (Klageantwort, S. 6). Nach den Unterbrüchen in den Jahren 1996-1999 wurde im Zusammenhang mit der erneuten Aufnahme bei der Beklagten im Jahr 1999 (act. I 4) vom damaligen Arbeitgeber zwar angegeben, Dr. med. D.________ sel., geb. Z.________, sei (inzwischen) geschieden (act. II 9). Im System der Beklagten figurierte er – offenbar aufgrund einer versehentlich unterlassenen Mutation (vgl. Klageantwort, S. 6) – jedoch weiterhin als „verheiratet“ (vgl. act. II 10). Dr. med. D.________ sel., geb. Z.________, hätte diesen Fehler bemerken

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2014, BV/13/14, Seite 14 müssen. Nachdem die technischen Ausweise jeweils den falschen Zivilstand (verheiratet) enthielten (act. II 10), hätte er bei der Beklagten vorstellig werden resp. die Korrektur des falschen Zivilstandes verlangen müssen. Spätestens als Dr. med. D.________ sel., geb. Z.________, im Zusammenhang mit dem Gesuch um Barauszahlung eine Bescheinigung der Wohnsitzgemeinde (act. II 13) mit dem falsch vermerkten Zivilstand (geschieden) einholte, hätte er diese Ungereimtheit klären müssen. Indem er jedoch weder die schweizerischen Behörden noch die Beklagte auf die erneute Eheschliessung am x. Januar 2003 aufmerksam machte, in früheren Jahren keine Korrektur des unkorrekt vermerkten Zivilstandes (act. II 10) verlangte und schliesslich der Beklagten eine amtliche Bescheinigung mit offensichtlich falschen Angaben einreichte (act. II 13), kann nicht in guten Treuen behauptet werden, er sei seinen Informationspflichten nachgekommen. Auch die Sachverhaltsdarstellung der Klägerin, dass ihr verstorbener Ehemann auf dem Barauszahlungsgesuch (act. II 12) den Vermerk „verh.“ angebracht habe (Klage, S. 4, 9; Replik, S. 10), hat nicht die überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich: Dr. med. D.________ sel., geb. Z.________, hätte sich in Widersprüche verstrickt, wenn er (am xx. Januar 2003 [act. II 12]) geltend gemacht hätte, er sei verheiratet, und gleichzeitig (ebenfalls am xx. Januar 2003 [act. II 13]) mit der Bescheinigung der Einwohnerkontrolle den Zivilstand „geschieden“ nachwies. Plausibler ist, dass der Vermerk „verh.“ von einem Mitarbeiter der Beklagten angebracht worden war (vgl. Klageantwort, S. 8), war ihr ehemaliger Versicherungsnehmer im Verwaltungssystem doch – wie erwähnt – nach wie vor mit „verheiratet“ registriert. Die Klägerin vermochte damit ihre Behauptung, die Beklagte sei über die am x. Januar 2003 in … geschlossene Heirat in Kenntnis gesetzt worden, nicht zu belegen. Auch die Folgen dieser Beweislosigkeit hat sie zu tragen (vgl. E. 3.2.2 hiervor). 4.3.2 Wenn beim Barauszahlungsgrund der Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht ausreicht, dass die Vorsorgeeinrichtung sich bei der AHV-Ausgleichskasse erkundigt, ob der Vorsorgenehmer (tatsächlich) als Selbstständigerwerbender registriert ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2014, BV/13/14, Seite 15 (BGE 130 V 103 E. 3.2 S. 108), muss dies analog betreffend den Zivilstand gelten: Der Beklagten wurde eine amtliche Bescheinigung der Einwohnerkontrolle mit der Angabe „geschieden“ vorgelegt. Von der Korrektheit dieser behördlichen Angaben durfte sie ohne weiteres ausgehen und folglich sowohl auf weitere Abklärungen zum Zivilstand als auch auf die Einholung einer Zustimmung zur Barauszahlung der Klägerin – von deren Existenz die Beklagte nichts wissen konnte – verzichten. Dass sich Dr. med. D.________ sel., geb. Z.________, wieder verheiratet hatte, konnte sie unter diesen Umständen nicht wissen oder annehmen. Verdachtsmomente im Sinne der Rechtsprechung, welche weitere Abklärungen nahe gelegt hätten (vgl. THOMAS GEISER/CHRISTOPH SENTI a.a.O., Art. 5 FZG Nr. 66 f.) lagen hier nicht vor. Mithin kann der Beklagten keine Verletzung der Sorgfaltspflicht vorgeworfen werden. 4.4 Die Barauszahlung erfolgte durch eine Checkeinlösung. Der von der Beklagten am xx. Januar 2003 ausgestellte Check über Fr. 81‘251.35 (act. II 18) wurde am xx. Januar 2003 eingelöst („bezahlt“ [act. II 19a, Rückseite des Checks]). Die Belastung auf dem Konto der Beklagten bei der Bank G.________ erfolgte am xx. Januar 2003 (act. II 19). Gemäss Auskunft der Bank G.________ sei der Check von der Bank H.________ eingereicht und „dementsprechend auch bei denen auf ein Konto gutgeschrieben oder bar ausbezahlt“ worden. Der Check sei von Dr. med. D.________ sel., geb. Z.________, an A.________ „weitergegeben“ worden, weshalb davon auszugehen sei, dass sie das Geld für den Check bekommen habe (act. II 19a). Auf der Rückseite des fraglichen Checks ist folgender Vermerk angebracht: Für mich an die Order von Frau Y.________ sig. Z.________ Weiter enthält der Check (Rückseite) folgende Angaben: Order: Bank H.________ sig. Y.________ 4.4.1 Die Klägerin macht geltend, das Geld sei nicht ihr, sondern ihrem Ehemann ausbezahlt worden. Die Auszahlung durch die Bank H.________

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2014, BV/13/14, Seite 16 sei – ohne das Vorhandensein des Gegenwertes der Bank G.________ (Bezogene) – möglich gewesen, weil die Klägerin den Check mit einem Blankoindossament unterzeichnet habe. Dies habe erlaubt, den Check über das auf sie lautende Konto bei der Bank H.________ zu verbuchen, welches lediglich als Verrechnungskonto gedient habe. Der Geldbetrag sei weder auf ihr Konto überwiesen noch an sie bar ausbezahlt worden (Replik, S. 14). In der schriftlichen „Zeugenaussage“ vom 28. Juni 2013 (act. IA 3) bestätigte Herr I.________, Mitarbeiter der Bank H.________ – ein ehemaliger Arbeitskollege der Klägerin – dass er den Check über das auf die Klägerin lautende Konto verbucht habe. Den Barwert habe aber ihr Ehemann erhalten. 4.4.2 Die Klägerin geht fehl, wenn sie sich sinngemäss auf den Standpunkt stellt, beim Check habe es sich um ein Inhaberpapier gehandelt (Replik, S. 14 [„Inhabercheck“]). Der fragliche Check war zweifelsohne ein Ordrepapier: Die Beklagte hat den Check zahlbar „an Z.________“ gestellt; dass sie keinen ausdrücklichen Vermerk „an Ordre“ angebracht hat, schadet nicht (vgl. Art. 1105 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]). Mit der expliziten Angabe des Nehmers lag jedenfalls kein Inhaberpapier vor (Art. 1105 Abs. 3 OR). Der Klägerin kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, Dr. med. D.________ sel., geb. Z.________, habe mit seiner Unterschrift auf der Rückseite des Checks (lediglich) den Erhalt des Betrages quittiert (Replik, S. 14). Vielmehr hat er mit seiner Unterschrift die Übergabe des Ordrepapiers an die Klägerin („Für mich an die Order von Frau Y.________“ [act. II 19a]) vollzogen. Die Indossamentenkette ist – entgegen der Ansicht in der Replik (S. 15) – denn auch ohne weiteres klar und vollständig. 4.4.3 Via das Indossament erhielt die Klägerin die Berechtigung am Check. Darüber hinaus wurde der Betrag von Fr. 81‘251.35 unbestrittenermassen auf ihrem (Verrechnungs-)Konto gutgeschrieben; damit konnte sie darüber verfügen. Indem sie den Check auf der Rückseite signierte, hielt sie ihn nachweislich in den Händen. Als … (Replik, S. 16) musste sie bei der gebotenen Sorgfalt aufgrund der Nennung der Bezogenen („Vorsorgestiftung VSAO“) um die Herkunft des Geldes und den Auszahlungsgrund

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2014, BV/13/14, Seite 17 wissen (zum Ganzen vgl. bereits prozessleitende Verfügung vom 21. November 2013, Ziff. 1 lit. n ff.). Es wäre ihr offen gestanden, durch Rückübertragung des Checks ihre Zustimmung zur Barauszahlung zu verweigern. Wie die Beklagte zu Recht vorbringt, ist im Umstand, dass sie eine Auszahlung zuliess, ein Einverständnis zu erblicken (Schlussbemerkungen vom 28. Januar 2014, S. 8). Die Frage, weshalb sowohl die Klägerin als auch ihr Ehemann im Rahmen der Indossierung mit ihren jeweiligen früheren Familiennamen firmierten (vgl. Schlussbemerkungen der Beklagten, S. 8) kann offen bleiben. Dass sich die Klägerin nicht mehr erinnern kann, ihren Ehemann über die Bedeutung des Checks befragt oder die Vorderseite des Checks eingesehen zu haben (Replik, S. 21) ist nicht entscheidend, überzeugt jedoch – insbesondere aufgrund ihrer früheren Tätigkeit bei einer Bank – nicht. 4.5 Nach dem Dargelegten ist erstellt, dass die Klägerin im Rahmen der Indossierung und Auszahlung des Checks die volle wirtschaftliche Berechtigung am Freizügigkeitsguthaben ihres Ehemannes erhalten hatte. Im Lichte dieser Erkenntnisse erfolgte die Klageerhebung in der rechtsmissbräuchlichen Absicht, das Freizügigkeitsguthaben des Dr. med. D.________ sel., geb. Z.________, nochmals ausbezahlt zu erhalten. Dies führt zur direkten Abweisung der Klage, auch im Sinne des Eventualbegehrens. 5. 5.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG soll das Verfahren vor dem kantonalen Gericht in der Regel kostenlos sein. Allerdings gilt auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage als allgemeiner Grundsatz des Bundessozialversicherungsrechts, dass diese Kostenfreiheit im Falle mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung eingeschränkt werden kann (BGE 124 V 285 E. 3a S. 287). 5.1.1 Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung kann vorliegen, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann auch etwa angenommen werden,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2014, BV/13/14, Seite 18 wenn eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (z.B. Mitwirkungspflicht) verletzt oder wenn sie noch vor der Rekursbehörde an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält (BGE 124 V 285 E. 4b S. 288, 112 V 333 E. 5a S. 334; SVR 2007 IV Nr. 19 S. 69 E. 2.2). 5.1.2 Die Klägerin hat dem Gericht – ihr nachweislich bekannte – Umstände im Zusammenhang mit der Barauszahlung (Indossierung des Checks, Zurverfügungstellung ihres Bankkontos) verschwiegen. In der Klage (S. 5) wurde gar ausgeführt „Die Klägerin war über die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung ihres Ehemannes nicht informiert“. Erst nachdem die Beklagte den Check samt Indossamentenkette eingereicht hatte (act. II 19a), räumte sie ein, darauf ein „Blankoindossament unterzeichnet“ zu haben (Replik, S. 14). Ausserdem hielt die anwaltlich vertretene Klägerin an ihrer Sachverhaltsdarstellung betreffend die Unterbruchsversicherung ausdrücklich fest (Schlussbemerkungen vom 13. März 2014, Ziff. 1), obwohl die Beweiserhebung ergeben hatte, dass der Vermerk „SS“ auf der Dienstaustrittsmeldung (act. II 6, 39) nicht von ihrem verstorbenen Ehemann stammt (vgl. prozessleitende Verfügungen vom 20. Dezember 2013 und 28. Januar 2014). Wie dargelegt, erweist sich die Klageerhebung als mutwillig bzw. gar als rechtsmissbräuchlich, weshalb die Klägerin kostenpflichtig ist. Da sie vor der Urteilsfällung darauf hingewiesen worden war, dass sich die Klage als rechtsmissbräuchlich erweist, wenn die Beweislage nicht entkräftet wird (prozessleitende Verfügung vom 28. März 2013), was ihr in der Folge nicht gelang (vgl. Verfügungen vom 20. Dezember 2013 [Ziff. 1 lit. c] und vom 28. Januar 2014 [Ziff. 1]), sind ihr die gesamten Verfahrenskosten, festgesetzt auf Fr. 3'000.--, aufzuerlegen (d.h. nicht nur diejenigen, die auch dann angefallen wären, wenn die Klage nach einem entsprechenden Hinweis des Instruktionsrichters zurückgezogen worden wäre). 5.2 Das BVG regelt nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; heute Bundesgericht) hat festgestellt, dass der Grundsatz, wonach obsiegende Sozialversicherungsträger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der versicherten Person haben, auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge gilt (BGE 126 V

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2014, BV/13/14, Seite 19 143 E. 4b S. 150). Im kantonalen Verfahren obsiegende Sozialversicherer, die anwaltlich oder sonst wie qualifiziert vertreten sind, haben jedoch Anspruch auf Parteientschädigung, wenn die Prozessführung der Gegenpartei als mutwillig oder leichtsinnig zu bezeichnen ist. Aufgrund der rechtsmissbräuchlichen und damit mutwilligen Klageerhebung hat die Klägerin die obsiegende, anwaltlich vertretene Beklagte zu entschädigen. Mit Kostennote vom 28. Januar 2014 macht Rechtsanwalt C.________ ein Honorar von Fr. 7‘553.10 (inkl. Auslagen und MWSt.) geltend. Dies erscheint zwar an der oberen Grenze des noch Angemessenen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände – namentlich auch mit Blick auf die mehr als dreimal so hohe Kostennoten der zwei Rechtsvertreter der Klägerin (Fr. 25‘201.80 [Fr. 21‘406.70 + Fr. 3‘795.10]) sowie angesichts des von klägerischer Seite trotz Kenntnis der Ergebnisse der Beweiserhebung (vgl. prozessleitende Verfügungen vom 21. November, 10. und 20. Dezember 2013, 28. Januar und 14. März 2014) generierten unnötigen Zusatzaufwands und Festhaltens an der Klage – besteht indessen kein Anlass zur Kürzung. Folglich ist die Parteientschädigung auf ein Honorar von Fr. 6‘860.-- (24.5 Stunden à Fr. 280.--), Auslagen von Fr. 133.60 und Mehrwertsteuer von Fr. 559.50 (8% auf Fr. 6‘993.60), total Fr. 7‘553.10, festzusetzen. 6. 6.1 Die Behörden und Angestellten des Kantons und der Gemeinden sind zur Mitteilung an die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn ihnen in ihrer amtlichen Tätigkeit konkrete Verdachtsgründe für ein von Amtes wegen zu verfolgendes Verbrechen bekannt werden (Art. 302 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0] i.V.m. Art. 48 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung vom 11. Juni 2009 [EG ZSJ; BSG 271.1]). 6.2 Das Verhalten der Klägerin ist möglicherweise strafrechtlich relevant. Sie verschwieg dem Gericht (ihr nachweislich bekannte) Umstände wie die Check-Indossierung (act. II 19a) und die Auszahlungsabwick-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2014, BV/13/14, Seite 20 lung über ihr eigenes Bankkonto. Ferner ist nicht auszuschliessen, dass Behauptungen wie diejenige betreffend das Häkchen „SS“ im Rahmen eines Lügenkonstrukts erfolgten. Die allenfalls in Frage kommende Straftat (Betrug; Art. 146 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) wird mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht, weshalb der Sachverhalt durch Zustellung des Urteils der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Bern-Mittelland, von Amtes wegen und unabhängig vom hängigen Strafverfahren gegen den Rechtsvertreter der Beklagten wegen Ehrverletzung zum Nachteil der Klägerin zur Kenntnis zu bringen ist (vgl. bereits prozessleitende Verfügung vom 28. März 2013). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Klägerin werden Verfahrenskosten von Fr. 3’000.-- zur Bezahlung auferlegt. 3. Die Klägerin hat der Beklagten die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 7‘553.10 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Advokaten B.________ und X.________ z.H. der Klägerin - Rechtsanwalt C.________ z.H. der Beklagten (samt Kopie des Schreibens der Klägerin vom 14. März 2014) - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 - Staatsanwaltschaft des Kantons Bern (R) - Staatsanwaltschaft des Kantons Bern (R)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2014, BV/13/14, Seite 21 Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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