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Bern Verwaltungsgericht 18.03.2014 200 2013 1127

18 marzo 2014·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·1,851 parole·~9 min·7

Riassunto

Einspracheentscheid vom 13. November 2013

Testo integrale

200 13 1127 AHV STC/REL/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 18. März 2014 Verwaltungsrichterin Stirnimann Gerichtsschreiberin Renz A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes Brunnmattstrasse 45, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 13. November 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2014, AHV/13/1127, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1948 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) hat am 1. Juni 2012 das Rentenalter von 64 Jahren erreicht und ist deshalb seit dem 1. Juli 2012 rentenberechtigt. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2013 (Dossier der Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes [AK 105 bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 2) sprach die AK 105 der Versicherten für die Monate Juli bis Dezember 2012 eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 1'733.– und für die Zeit ab Januar 2013 eine solche von monatlich Fr. 1‘748.– zu. Dabei berücksichtigte sie ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 40‘716.– und eine anrechenbare Beitragsdauer von 43 Jahren (anwendbare Rentenskala: 44). Gegen die Verfügung vom 14. Oktober 2013 (AB 2) erhob die Versicherte – vertreten durch Fürsprecher und Notar B.________ – am 12. November 2013 Einsprache (AB 3) und beantrage die Ausrichtung einer vollen AHV- Rente von Fr. 2‘340.–, da sie lückenlos während 43 Jahren AHV-Beitrage einbezahlt habe, noch verheiratet sei und deshalb vom hohen Einkommen ihres Ehemannes profitieren sollte. Mit Einspracheentscheid vom 13. November 2013 (AB 4) hielt die AK 105 an ihrer Verfügung vom 14. Oktober 2013 (AB 2) fest. B. Dagegen erhob die Versicherte – weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt und Notar B.________ – am 16. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Sie beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 14. Oktober 2013 (AB 2) bzw. des Einspracheentscheids vom 13. November 2013 (AB 4) und die Ausrichtung einer vollen AHV-Rente (Vollrente) von Fr. 2‘340.–.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2014, AHV/13/1127, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2013 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der auf der Verfügung vom 14. Oktober 2013 (AB 2) basierende Einspracheentscheid vom 13. November 2013 (AB 4). Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2013 angekündigt, dass sie nach Durchführung des Splittings und der Neuberechnung der Rente aufgrund der Rechtskraft der Scheidung die Rente per 1. Januar 2014 neu verfügen werde. Streitig und zu prüfen ist demnach nur die Höhe der AHV-Rente für die Zeit von Juli 2012 bis Dezember 2013 und dabei insbesondere, welches Einkommen für deren Berechnung heranzuziehen ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2014, AHV/13/1127, Seite 4 1.3 Bei einer beantragten AHV-Vollrente in der Höhe von Fr. 2‘340.und der verfügten Rente von Fr. 1‘733.– (Juli bis Dezember 2012) bzw. Fr. 1‘748 (Januar bis Dezember 2013) beläuft sich der Streitwert des vorliegenden Verfahrens auf Fr. 10‘746.– (Fr. 607.– x 6 + Fr. 592.– x 12). Er liegt damit unter Fr. 20'000.–, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). 2.2 Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Als Beitragsjahre gelten gemäss Abs. 2 Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b) und für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (lit. c). Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG; BGE 121 V 71 E. 1 S. 74). 2.3 Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Innerhalb der anwendbaren Rentenskala (Art. 52 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2014, AHV/13/1127, Seite 5 31. Oktober 1947 [AHVV; SR 831.101]) bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Weil die Beiträge während einer langen Beitragskarriere zum Nominalbetrag bezahlt worden sind, wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex aufgewertet (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Das durchschnittliche Jahreseinkommen wird alsdann ermittelt, indem die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt werden (Art. 30 Abs. 2 AHVG). 2.4 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet (das sogenannte Beitragssplitting). Die Einkommensteilung hat zur Folge, dass während der Ehezeit sämtliche Beiträge aus Erwerbs- und Nichterwerbstätigkeit den während der Ehezeit versicherten Ehegatten je hälftig angerechnet werden (Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG). Bei der Einkommensteilung wird das Kalenderjahr der Eheschliessung sowie das Kalenderjahr der Auflösung der Ehe ausgeklammert (Art. 50b Abs. 3 AHVV). Die Einkommensteilung wird gemäss Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind (lit. a), wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat (lit. b) oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (lit. c). Wurde die Ehe nicht aufgelöst, erfolgt das Beitragssplitting erst dann, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind (sog. zweite Versicherungsfall [Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a AHVG]). Verheiratete Personen haben je einen individuellen Altersrentenanspruch. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie – wie dies aus den Beilagen zur Verfügung vom 14. Oktober 2013 (AB 2) ersichtlich ist – während 43 Jahren lückenlos ihre AHV-Beiträge bezahlt habe. Die von der Beschwerdegegnerin zur Berechnung der AHV-Rente herangezogene Rentenskala 44 bestreitet die Beschwerdeführerin ausdrücklich nicht. Hingegen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2014, AHV/13/1127, Seite 6 ist das zur Berechnung herangezogene Einkommen und damit das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen von Fr. 40‘716.– (vgl. AB 2 und AB 4 S. 1 und S. 15) bestritten. Die Beschwerdeführerin beantragt die Berechnung dieses massgeblichen Jahreseinkommens auf der Grundlage von jeweils der Hälfte ihres Erwerbseinkommens und desjenigen ihres Ehemannes, welcher immer noch erwerbstätig sei und als … ein hohes Einkommen erziele. In der Beschwerde vom 16. Dezember 2013 führt die Beschwerdeführerin zudem aus, dass sie seit dem 30. September 1998 von ihrem Ehemann getrennt lebe (vgl. Trennungsvereinbarung vom 1. bzw. 8. Januar 1999 [AB 6]) und ihre Ehe am 10. Dezember 2013 rechtskräftig geschieden worden sei (vgl. Scheidungsurteil vom 10. Dezember 2013 [AB 7]). 3.2 Nach Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG werden sämtliche Beiträge aus Erwerbs- und Nichterwerbstätigkeit, welche die Ehegatten während der Ehedauer geleistet haben, den versicherten Ehegatten je hälftig angerechnet. Dieses Beitragssplitting kann jedoch nur dann vorgenommen werden, wenn eine der in diesem Absatz aufgeführten Situationen eintritt bzw. eingetreten ist (vgl. E. 2.4 vorstehend). 3.2.1 Vorliegend war die Beschwerdeführerin bereits im Juli 2012 rentenberechtigt, ihr um ein Jahr jüngerer Ehegatte wird das Rentenalter jedoch erst im September 2014 erreichen (vgl. Familienausweis vom 5. Mai 2010 [AB 5 S. 3]) und sich gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 16. Dezember 2013 (S. 3 Ziff. III Art. 2) in diesem Zeitpunkt ordentlich pensionieren lassen. Damit waren im Berechnungszeitpunkt der Höhe der AHV-Rente und im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids vom 13. November 2013 (AB 4) noch nicht beide Ehegatten rentenberechtigt und der sogenannte zweite Versicherungsfall noch nicht eingetreten. Ein Beitragssplitting auf der Grundlage von Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a AHVG ist deshalb nicht möglich. 3.2.2 Da beide Ehegatten noch am Leben sind, kommt auch ein Beitragssplitting nach Art. 29quinquies Abs. 3 lit. b AHVG nicht in Frage. 3.2.3 Schliesslich war die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Rentenberechnung im Oktober 2013 (AB 2) bzw. im Zeitpunkt des angefochtenen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2014, AHV/13/1127, Seite 7 Einspracheentscheids vom 13. November 2013 (AB 4) noch nicht geschieden. Auch wenn die beiden Ehegatten bereits seit Beginn des Jahres 1999 getrennt waren (vgl. Trennungsvereinbarung vom 1. bzw. 8. Februar 1999 [AB 6]), wurde die Scheidung erst am 10. Dezember 2013 vollzogen und an diesem Tag rechtskräftig (vgl. Scheidungsentscheid des Regionalgerichts … vom 10. Dezember 2013 [AB 7]). Die Beschwerdegegnerin hat damit auch zu Recht auch kein Beitragssplitting in Anwendung von Art. 29quinquies Abs. 3 lit. c AHVG vorgenommen. 3.2.4 Zusammenfassend liegt keine der zu einem Beitragssplitting berechtigenden Situationen gemäss Art. 29quinquies Abs. 3 lit. b AHVG vor und die Beschwerdegegnerin hat damit zu Recht kein solches vorgenommen. 3.3 Weiter finden sich in den Akten keine Hinweise, dass die Berechnung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens der Beschwerdegegnerin auf der Grundlage des von ihr erzielten Erwerbseinkommens in den letzten 43 Jahren (inkl. Erziehungsgutschriften [AB 4 S. 3 ff.]) fehlerhaft wäre. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Rentenberechnung ist damit als korrekt zu qualifizieren. 4. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin die Berechnung der Höhe der AHV-Rente korrekt vorgenommen und der die Verfügung vom 14. Oktober 2013 (AB 2) bestätigende Einspracheentscheid vom 13. November 2013 (AB 4) erweist sich als rechtens. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2014, AHV/13/1127, Seite 8 Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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