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Bern Verwaltungsgericht 11.06.2014 200 2013 1125

11 giugno 2014·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,701 parole·~14 min·8

Riassunto

Einspracheentscheid vom 13. November 2013

Testo integrale

200 13 1125 EL FUR/ZID/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 11. Juni 2014 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 13. November 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juni 2014, EL/13/1125, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1957 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezog von Oktober 1997 bis Januar 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 62% eine halbe Rente der Invalidenversicherung (IV; Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend: AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 55 ff. und 69) und ab März 2000 zusätzlich Ergänzungsleistungen (EL; AB 85 und 94). Nach der (rückwirkenden) Zusprechung einer ganzen IV-Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 69% ab Februar 2002 (AB 100) verneinte die AKB ab diesem Datum einen (weiteren) Anspruch auf Ergänzungsleistungen infolge eines Einnahmenüberschusses (AB 122, 138 und 144) und erliess die Rückforderung des Zuvielbezuges, soweit nicht eine Verrechnung mit Nachzahlungen von Invaliditätsleistungen der beruflichen Vorsorge erfolgte (AB 128). B. Im Dezember 2007 meldete sich der Versicherte bei der AKB erneut zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (AB 1), dies wegen dem Wegfall der Zusatzrente für die Ehegattin ab 1. Januar 2008 (vgl. AB 148). Gestützt auf die in der Folge vorgenommenen Abklärungen verfügte die AKB über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2008 (AB 167, 174 ff., 199 und 204). Mit Schreiben vom 22. Oktober 2012 nahm die AKB Abklärungen zu den Verdienstmöglichkeiten der Ehefrau des Versicherten vor (AB 201 f.). Gestützt darauf teilte die AKB dem Versicherten mit Schreiben vom 20. November 2012 mit, in einem halben Jahr werde die Aufrechnung eines zumutbaren Erwerbseinkommens der Ehefrau erneut geprüft und die unternommenen Bemühungen zur Verbesserung der Chancen auf dem Arbeitsmarkt (Massnahmen zur Verbesserung des Gesundheitszustandes, Therapien, Deutschkurse, etc.) sowie die Arbeitsbemühungen seien alsdann zu belegen (AB 203). Auf entsprechende Belegeinforderung hin (AB 213) teilte die Ehefrau des Versicherten am 6. Juli 2013 mit, ihr gehe es gesundheitlich nicht gut und sie habe keine Deutschkurse besucht, da

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juni 2014, EL/13/1125, Seite 3 sie Analphabetin sei (AB 216). Mangels dokumentierter Bemühungen zur Verbesserung der Chancen auf dem Arbeitsmarkt und Arbeitsbemühungen erachtete die AKB eine ausserhäusliche Teilerwerbstätigkeit der Ehefrau des Versicherten in der Grössenordnung von Fr. 24‘000.-- als zumutbar; entsprechend verneinte sie mit Verfügung vom 17. September 2013 einen (weiteren) Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. April 2014 infolge eines Einnahmenüberschusses (AB 218). Eine hiergegen vom Sohn des Versicherten erhobene Einsprache (AB 221) wies die AKB mit Einspracheentscheid vom 13. November 2013 (AB 222) ab. C. Hiergegen erhob der Versicherte am 16. Dezember 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die Festlegung der Ergänzungsleistungen ohne oder unter maximaler Berücksichtigung eines Verzichtseinkommens seiner Ehefrau von Fr. 12‘000.--. Zur Begründung brachte er vor, seiner Ehefrau sei es aufgrund ihres Gesundheitszustandes, ihres Alters, ihrer langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, ihrer fehlenden Ausbildung und ihrer mangelnden Deutschkenntnisse nicht zumutbar, ein Einkommen von Fr. 24‘000.-- zu erzielen. Am 8. Januar 2014 reichte die den Beschwerdeführer und dessen Ehefrau beratende B.________ einen Arztbericht vom 30. September 2011 (Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage [BB] 1) sowie die IV- Anmeldung der Ehefrau vom 5. Januar 2014 (BB 2) ein. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Nach Einreichung weiterer Arztberichte (BB 7 f.) teilte die nunmehr bevollmächtigte (BB 5) B.________ mit Eingabe vom 25. März 2014 mit, die aktuelle medizinische Intervention habe keine neuen Ergebnisse ergeben. Am 25. April 2014 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Schlussbemerkungen ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juni 2014, EL/13/1125, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der AKB vom 13. November 2013 (AB 222). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. April 2014 und in diesem Zusammenhang die Frage, ob der Betrag von 24‘000.-- als Verzichtseinkommen in Form eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau anzurechnen ist. Es besteht kein Anlass, die übrigen (unbestrittenen) Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Ein Entscheid über Ergänzungsleistungen kann in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten (BGE 128 V 39 E. 3 S. 41). Der Beschwerdeführer beanstandet einzig die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens seiner Ehefrau in der Höhe von Fr. 24‘000.--. In der letzten EL-zusprechenden Verfügung vom 24. Oktober 2012 (AB 199) ist noch kein solches Verzichtseinkommen angerechnet worden, weshalb ein jährlicher Ausgabenüberschuss von Fr. 12‘825.-- bzw. eine Ergänzungsleistung in dieser Höhe resultierte (vgl. AB 200). Würde

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juni 2014, EL/13/1125, Seite 5 die Berechnung ab 1. April 2014 (vgl. AB 217) entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers vorgenommen, würden anrechenbare Einnahmen von Fr. 40‘692.-- resultieren, was verglichen mit den unbestrittenen Ausgaben von Fr. 53‘635.-- einen jährlichen Ausgabenüberschuss von Fr. 12‘943.-- ergeben würde. Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Einkünfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). 2.3 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juni 2014, EL/13/1125, Seite 6 oder Vermögen der Gedanke an eine Ergänzungsleistung tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). 2.4 Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 121 V 204 E. 4a S. 205; SVR 2011 EL Nr. 4 S. 12 E. 3.1). 2.5 Unter dem Titel des Verzichtseinkommens ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten einer Ergänzungsleistungen beantragenden versicherten Person anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern er auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet (BGE 134 V 61 E. 4.1 mit Hinweis; AHI 2001 S. 133 E. 1b). Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehepartners nichts (BGE 115 V 90 E. 1). Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 134 V 53 E. 4.1 S. 61, 117 V 287 E. 3a ff. S. 290, 115 V 88 E. 1 S. 90; AHI 2001 S. 133 E. 1b; SVR 2007 EL Nr. 1 S. 2 E. 3). Bemüht sich der Ehegatte trotz Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 2. Juli 2012, 9C_326/2012, E. 2.2). Auch ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 14a f. der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 (ELV; SR 831.301) kann eine (in grundsätzlicher oder masslicher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit nur angenommen werden, wenn sie mit überwie-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juni 2014, EL/13/1125, Seite 7 gender Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) feststeht. Bei der Feststellung des Sachverhalts hat der Leistungsansprecher trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 bzw. Art. 61 lit. c ATSG) mitzuwirken (Entscheid des BGer vom 2. Juli 2012, 9C_326/2012, E. 2.2). 3. 3.1 Soweit der Beschwerdeführer Verdienstmöglichkeiten seiner Ehefrau mit dem Hinweis auf deren Gesundheit und die zwischenzeitlich erfolgte IV-Anmeldung in Abrede stellt, gilt es was folgt festzuhalten: 3.1.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die IV-Anmeldung (5. Januar 2014; BB 3/6) erst im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (Beschwerdeerhebung am 18. Dezember 2013) erfolgte. Bis zum Entscheid der IV basiert die Anmeldung lediglich auf der subjektiven Überzeugung der versicherten Person, arbeitsunfähig zu sein, und es bestehen (noch) keine rechtlich verbindlichen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit. Die zunächst bloss subjektive Überzeugung der eigenen Arbeitsunfähigkeit kann bei der Frage, ob hinsichtlich des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen ein Verzichtseinkommen angerechnet wird oder nicht, nicht massgebend sein. Stattdessen wird die Erwerbsfähigkeit zunächst vermutet und nur in begründeten Ausnahmefällen verneint (vgl. E. 2.5 hiervor). Eine IV- Anmeldung belegt deshalb noch nicht, dass es der Ehefrau nicht möglich wäre, aus gesundheitlichen Gründen einer Arbeit nachzugehen. 3.1.2 Ebenso wenig sind die aktenkundigen Arztberichte geeignet, vorliegend die Vermutung der Erwerbsfähigkeit ausnahmsweise umzustossen. Wie die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid (AB 222/1) zu Recht ausführt, werden zwar Diagnosen gestellt, deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aber in keiner Weise erörtert. So ist nicht bekannt, ob und inwiefern sich die verschiedenen Diagnosen (teilweise bis ins Jahr 2003 zurückreichend; vgl. AB 215) auf die Arbeitsfähigkeit der Ehefrau auswirken. Seit längerer Zeit scheint die Ehefrau unter einem lumbo-sakroglutealen Schmerzsyndrom mit ischiofemoralgischer Ausstrahlung links zu leiden (BB 1, 7 und 8). Während der untersuchende Rheumatologe in Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juni 2014, EL/13/1125, Seite 8 zug auf diese Schmerzen im Bericht vom 30. September 2011 (BB 1) festhält, diese seien im April 2011 ohne besondere Vorkommnisse aufgetreten, macht die Ehefrau nunmehr in der IV-Anmeldung geltend, diese bestünden bereits seit ca. zehn Jahren (BB 3/5 Ziff. 6.3). Aktuell leide die Ehefrau zudem an einer Lumboischialgie links mit Dysästhesie und Kraftminderung (BB 8). Bildgebend konnte einzig eine kleine, intraforaminale Diskushernie L5/S1 links mit Verlagerung des Nervs L5 links festgestellt werden (BB 8). Offensichtlich misst der konsiliarisch untersuchende Neurochirurge den von der Ehefrau geäusserten Schmerzen geringere Bedeutung zu als diese selber, spricht er doch in seinem Untersuchungsbericht vom 31. Januar 2014 (BB 7) von Schonhinken, offenbar schmerzhaften Bewegungen, suggestiven Schmerzäusserungen, mangelnder Kooperation und einer wirklich kleinen Diskushernie. Aus den Arztberichten geht somit in keiner Weise hervor, dass die Ehefrau für eine angepasste Tätigkeit eingeschränkt wäre. Sie unterlässt denn auch die Einreichung einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, obwohl dies spätestens ab 20. November 2012 (vgl. AB 203) angezeigt gewesen wäre. 3.1.3 Trotz der geklagten Schmerzen will die Ehefrau eigenen Ausführungen in der Einsprache zufolge in der Lage sein, dem Beschwerdeführer beim Aufstehen, Duschen und Ankleiden zu helfen und den Haushalt zu besorgen (AB 221), sieht sich aber gleichzeitig ausserstande, einer Arbeit nachzugehen. Das ist nicht nachvollziehbar. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer weniger aus somatischen, sondern vorwiegend aus psychiatrischen Gründen (vgl. AB 7, 37 ff.) eine IV-Rente bezieht. 3.2 Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist zwar seit 20.. in der Schweiz wohnhaft (vgl. AB 88 f.), anscheinend aber wenig bis gar nicht integriert, spricht kaum Deutsch, verfügt über keine Schulbildung und ist nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, sondern hat sich ausschliesslich dem Haushalt und der Kinderbetreuung gewidmet (vgl. AB 201). Die Kinderbetreuung ist zwischenzeitlich weggefallen und es darf vom Beschwerdeführer und dem noch bei den Eltern wohnenden (jüngsten) Sohn (Jahrgang 19..) erwartet werden, dass sie sich an der Haushaltführung beteiligen (vgl. auch E. 3.1.3 hiervor). Ihre fehlende Schweizer Staatsangehörigkeit steht der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit nicht entgegen. Gleiches

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juni 2014, EL/13/1125, Seite 9 gilt für ihr Alter von mittlerweile 54 Jahren. Dabei ist zudem zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin von der Ehefrau des Beschwerdeführers bereits seit November 2012 die Schadenminderung verlangt (AB 203). Im Rahmen dessen ist die Ehefrau auch aufgefordert worden, einen Deutschkurs zu besuchen. Selbst als Analphabetin hätte sie so zumindest die verbale Kommunikation dahingehend verbessern können, dass eine Verständigung mit ihr in deutscher Sprache möglich gewesen wäre. Unter den gegebenen Umständen erscheint der Eintritt ins Berufsleben nicht ausgeschlossen. Es bestehen denn auch keine Anzeichen dafür, dass auf dem Arbeitsmarkt keine passenden Stellen – mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten – vorhanden wären. Trotz Aufforderung der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 20. November 2012 (AB 203) und vom 19. Juli 2013 (AB 213) hat der Beschwerdeführer keine Unterlagen, welche Arbeitsbemühungen seiner Ehefrau belegen würden, eingereicht. Deshalb kann vorliegend eine fehlende Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden (vgl. E. 2.5 hiervor). Mit der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens von lediglich Fr. 24'000.-- im Vergleich zu einem Durchschnittseinkommen gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) von Fr. 54'229.-- (Monatlicher Bruttolohn von Fr. 4'225.-- gestützt auf LSE 2010, Tabelle TA1, Niveau 4 [einfache und repetitive Tätigkeiten], Frauen, Total, aufgerechnet auf ein Jahr bei einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden [Die Volkswirtschaft, Heft 12-2013, S. 90, Tabelle B9.2, Total] und aufindexiert auf das Jahr 2013 [Bundesamt für Statistik {BFS}, Nominallohnindex 2011-2013, Tabelle T1.10, Total, 2010/2013]; Fr. 4'225.-- x 12 / 40 x 41.7 / 100 x 102.6) hat die Beschwerdegegnerin die persönlichen Umstände der Ehefrau (kaum Deutschkenntnisse, fortgeschrittenes Alter, keine Schulbildung und Berufserfahrung) angemessen berücksichtigt. Nach dem Dargelegten und entgegen der in der Einsprache vertretenen Ansicht (AB 221/2) erscheint es für die Ehefrau durchaus möglich, dieses hypothetische Einkommen in einem Teilzeitpensum von weniger als 80% zu erzielen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juni 2014, EL/13/1125, Seite 10 3.3 Unter den gegebenen Umständen ergibt sich mit hinreichender Klarheit, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers die Aufnahme einer Teilzeiterwerbstätigkeit zumutbar ist. 3.4 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. April 2014 zu Recht verneint. Der Einspracheentscheid vom 13. November 2013 (AB 222) ist nicht zu beanstanden, die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers (samt Schlussbemerkungen der Beschwerdegegnerin vom 25. April 2014) - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juni 2014, EL/13/1125, Seite 11 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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