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Bern Verwaltungsgericht 03.02.2014 200 2013 1104

3 febbraio 2014·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,017 parole·~10 min·7

Riassunto

Einspracheentscheid vom 29. November 2013

Testo integrale

200 13 1104 ALV KOJ/GET/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 3. Februar 2014 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Germann A.________ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse Unia Kompetenzzentrum D-CH West, Monbijoustrasse 61, Postfach 1174, 3000 Bern 23 Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 29. November 2013 (95971055)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2014, ALV/13/1104, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1982 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 2. Juli 2013 zur Arbeitsvermittlung an und stellte gleichentags wie auch am 4. September 2013 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Akten der Arbeitslosenkasse Unia [nachfolgend ALK Unia bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II] S. 136; 132; 106). Mit Verfügung vom 29. Oktober 2013 (act. II S. 53) lehnte die ALK Unia den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 2. Juli 2013 ab, da in der massgeblichen Rahmenfrist vom 2. Juli 2011 bis 1. Juli 2013 weder die Beitragszeit erfüllt sei noch ein Befreiungsgrund vorliege. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II S. 43) wies die ALK Unia mit Einspracheentscheid vom 29. November 2013 (act. II S. 17) ab. B. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 7. Dezember 2013 Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 29. November 2013 bzw. die Ausrichtung von Arbeitslosentaggeldern. In der Begründung macht er im Wesentlichen geltend, bei der Beitragszeit sei auch das vom 1. Februar bis 31. August 2011 dauernde Arbeitsverhältnis bei der B.________ zu berücksichtigen. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2014 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde und bringt hauptsächlich vor, hinsichtlich des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Arbeitsverhältnisses sei ein Lohnfluss nicht überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen, weshalb es bei der Beitragszeit nicht angerechnet werden könne.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2014, ALV/13/1104, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit a. der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der die Verfügung vom 29. Oktober 2013 (act. II S. 53) bestätigende Einspracheentscheid vom 29. November 2013 (act. II S. 17). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 2. Juli 2013 zu Recht verneint hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2014, ALV/13/1104, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 7 Abs. 2 lit. a AVIG), wenn sie unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG; Art. 13 und 14 AVIG). 2.2 2.2.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3). 2.2.2 Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Was eine beitragspflichtige Beschäftigung ist, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG. Danach ist für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig, wer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10) versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist (BGE 122 V 249 E. 2b S. 251). Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Mindestbeitragsdauer. Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kann nicht der Sinn einer selbstständigen Anspruchsvoraussetzung zukommen, wohl aber jener eines be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2014, ALV/13/1104, Seite 5 deutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung (BGE 131 V 444 E. 3.3 S. 453; ARV 2008 S. 150 E. 5). 2.2.3 Gemäss Art. 11 AVIV zählt als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist (Abs. 1); Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten (Abs. 2); die Beitragszeit von Teilzeitbeschäftigten wird nach den gleichen Regeln ermittelt wie bei Arbeitnehmern mit Vollzeitbeschäftigung (Abs. 4 Satz 1); übt die versicherte Person gleichzeitig mehrere Teilzeitbeschäftigungen aus, so wird die Beitragszeit nur einmal gezählt (Abs. 4 Satz 2). Für die Ermittlung der Beitragsdauer sind die Kalendertage massgebend und nicht etwa die Tage, an welchen der Leistungsansprecher tatsächlich einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachging. Die Beschäftigungstage, wozu auch solche zählen, an denen die versicherte Person unter Umständen nur kurz, z.B. eine Stunde, gearbeitet hat, müssen deshalb mit dem Faktor 1,4 in Kalendertage umgerechnet werden (BGE 122 V 249 E. 2c S. 251). Für die Bestimmung des Beitragsmonats kommt es auf die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses an. Dies bedeutet, dass jeder Kalendermonat innerhalb eines Arbeitsverhältnisses, in dem Arbeit geleistet wird, als (ein) Beitragsmonat gilt, während jene Kalendermonate ausser Betracht fallen, in denen der Arbeitnehmer an gar keinem Tag gearbeitet hat (BGE 122 V 249 E. 3c S. 252; ARV 2011 S. 159 E. 3.2, 2000 S. 86 E. 2b). 2.3 Von der Erfüllung der Beitragszeit ist gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG u.a. befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung (lit. a) oder infolge Krankheit, Unfall oder Mutterschaft (lit. b) nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte. Ebenfalls befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern; indes-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2014, ALV/13/1104, Seite 6 sen darf das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegen (Art. 14 Abs. 2 AVIG). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin hat als massgebende Rahmenfrist für die Erfüllung der Beitragszeit die Zeit vom 2. Juli 2011 bis 1. Juli 2013 festgesetzt, was auch vom Beschwerdeführer – zu Recht (vgl. E. 2.2.1 vorne) – nicht beanstandet wird. Ferner hat die Beschwerdegegnerin eine Beitragszeit von insgesamt 10.56 Monaten ermittelt (act. II S. 17), wobei sie das vom Beschwerdeführer zusätzlich geltend gemachte Arbeitsverhältnis bei der B.________, welches gemäss seinen Angaben vom 1. Februar bis 31. August 2011 gedauert hat, nicht berücksichtigte und demzufolge die zwölfmonatige Beitragszeit als nicht erfüllt beurteilte. 3.2 Zunächst ist festzustellen, dass mit Blick auf die vorliegend massgebliche Rahmenfrist (vgl. E. 3.1 hiervor) das geltend gemachte Arbeitsverhältnis bei der B.________ lediglich ab dem 2. Juli 2011 berücksichtigt werden könnte bzw. die Zeit vom 1. Februar bis 1. Juli 2011 zum Vornherein ausser Acht zu lassen wäre. Was sodann den Nachweis einer beitragspflichtigen Beschäftigung betrifft, so ergibt sich aus den Akten sowie den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde, dass es sich bei der B.________ um das (mittlerweile im Handelsregister gelöschte [act. II S. 28]) Unternehmen seines in der Zwischenzeit verstorbenen Vaters handelte, in welchem der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben als … tätig gewesen sei, wobei ein mündlicher Vertrag bestanden habe. Zwar bedarf es – auch unter dem hier interessierenden Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit – für die Begründung eines Arbeitsverhältnisses (von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen) nicht zwingend einer schriftlichen Vereinbarung (vgl. Art. 320 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]). Dennoch muss die behauptete Tätigkeit genügend überprüfbar sein (vgl. E. 2.2.2 vorne), welche Voraussetzung vorliegend nicht erfüllt ist, woran die vom Beschwerdeführer eingereichten Lohnabrechnungen (act. II S. 46 – 52) nichts ändern: Zum einen vermögen diese nicht unterzeichneten und somit eine reine Par-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2014, ALV/13/1104, Seite 7 teibehauptung darstellenden Dokumente mangels entsprechender Bankoder Postbelege einen tatsächlichen Lohnfluss nicht hinreichend zu beweisen, zumal die B.________ auch im individuellen Konto des Beschwerdeführers (act. II S. 25) nicht aufgeführt wird und demzufolge offenkundig auch keine Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet wurden. Zum andern fällt auf, dass das behauptete Arbeitsverhältnis im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 2. Juli 2013 (act. II S. 134) nicht erwähnt wird. Im Antrag vom 4. September 2013 (act. II S. 108) wird es dann zwar aufgeführt, jedoch nur mit einer Dauer bis Ende Juni 2011, womit es – nach dem bereits Gesagten – in der hier massgebenden und am 2. Juli 2011 beginnenden Rahmenfrist keine zusätzliche Beitragszeit zu generieren vermöchte. Nachdem sodann auch weder eine Arbeitgeberbescheinigung vorliegt noch gemäss Bestätigung des Konkursamts C.________ Unterlagen des Unternehmens vorlägen, welche die Anstellung belegen würden (act. II S. 22), erweist sich das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Arbeitsverhältnis bei der B.________ nicht als überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen, weshalb es die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Ermittlung der Beitragszeit zu Recht unberücksichtigt liess. 3.3 Hinsichtlich der von der Beschwerdegegnerin ermittelten anrechenbaren Beitragszeit von 10.56 Monaten kann grundsätzlich auf die Darstellung im angefochtenen Einspracheentscheid (act. II S. 17) verwiesen werden (vgl. E. 2.2.3). Demnach kann auch offen bleiben, ob das gemäss (nicht unterzeichneter) Arbeitgeberbescheinigung vom 10. Oktober 2013 der … vom 21. November 2011 bis 31. Januar 2012 dauernde Arbeitsverhältnis (act. II S. 69) effektiv bis Ende der ersten Februarwoche 2012 gedauert hat, wie dies aus der Lohnabrechnung vom 28. Februar 2012 geschlossen werden könnte (vgl. act. II S. 74). Denn selbst, wenn die entsprechenden drei Werktage, ausmachend 4.2 Kalendertage (3 x 1.4 [vgl. E. 2.2.3 vorne]), zur bereits angerechneten Beitragszeit von 10.56 Monaten hinzugezählt würden, resultierten bei diesfalls zusätzlichen 0.14 Monaten lediglich insgesamt 10.7 Beitragsmonate, womit die Voraussetzung einer mindestens zwölfmonatigen beitragspflichtigen Beschäftigung ebenso wenig erfüllt wäre.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2014, ALV/13/1104, Seite 8 3.4 Schliesslich sind keine Gründe für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit (vgl. E. 2.3 vorne) ersichtlich; dergleichen wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht. Somit hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 2. Juli 2013 mangels Erfüllung der Beitragszeit und mangels eines Befreiungsgrundes zu Recht verneint. Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2014, ALV/13/1104, Seite 9 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Arbeitslosenkasse Unia - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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