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Bern Verwaltungsgericht 14.01.2014 200 2013 11

14 gennaio 2014·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·4,660 parole·~23 min·7

Riassunto

Verfügung vom 20. November 2012

Testo integrale

200 13 11 IV SCJ/COC/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 14. Januar 2014 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Dr. Schwegler, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Collatz A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 20. November 2012

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2014, IV/2013/11, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1954 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war seit Juli 2002 bei der F.________ als … angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert. Am 9. Februar 2004 stürzte er während der Arbeit von einer Leiter (Akten der Invalidenversicherung [IV; act. II] 6 S. 33). Dabei zog er sich eine Schädelkontusion sowie eine Kontusion der linken Hüfte zu (act. II 6 S. 25). Die SUVA richtete diesbezüglich ihre Versicherungsleistungen aus (vgl. u.a. act. II 32 S. 10 ff.). Ferner sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 13. August 2012 (Akten der IV [act. IIA] 79) eine Rente ab dem 1. Juli 2012 bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 30% sowie eine Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 16'020.-- zu. B. Am 4. April 2005 hatte sich der Versicherte unter Hinweis auf den am 9. Februar 2004 erlittenen Unfall bei der IV zum Leistungsbezug angemeldet (act. II 3). Daraufhin führte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) medizinische und erwerbliche Erhebungen durch. Dabei liess sie den Versicherten insbesondere durch die Fachärzte des C.________ (MEDAS) interdisziplinär begutachten (Gutachten vom 20. Dezember 2011; act. II 59.1). Die IVB sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 9. Mai 2012 (act. IIA 71) bei einem ermittelten IV-Grad von 44% ab dem 1. Februar 2005 eine Viertelsrente zu. Eine hiergegen erhobene Beschwerde (act. IIA 74) zog der Versicherte zurück (act. IIA 77 S. 4), woraufhin das Beschwerdeverfahren mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. August 2012, IV/2012/579 (act. IIA 77), als erledigt vom Protokoll abgeschrieben wurde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2014, IV/2013/11, Seite 3 C. Im weiteren Verlauf stellte die IVB dem Versicherten mit Vorbescheid vom 13. resp. 19. September 2012 (act. IIA 80 und 82) die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 9. Mai 2012 (act. IIA 71) und die Aufhebung der bisherigen Viertelsrente auf den ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung in Aussicht. Als Begründung führte sie insbesondere an, dass bei der ursprünglichen Verfügung die Berechnung des Invalideneinkommens offensichtlich unrichtig gewesen sei und dass bei korrekter Berechnung der IV-Grad auf 38% hätte festgelegt werden müssen. Somit bestehe kein Anspruch auf eine IV-Rente. Hiergegen erhob der Versicherte am 23. Oktober 2012 Einwand (act. IIA 83). Mit Verfügung vom 20. November 2012 (act. IIA 85) hielt die IVB an ihrem Vorbescheid fest und hob die bisher ausgerichtete Rente per Ende Dezember 2012 (act. IIA 86) auf. D. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 7. Januar 2013 Beschwerde und beantragte die kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Weiterausrichtung der bisherigen Viertelsrente. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2013 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. In der Folge gab der Instruktionsrichter den Parteien mit prozessleitender Verfügung vom 20. Juni 2013 Gelegenheit, zur Frage Stellung zu nehmen, ob nicht allenfalls die Berechnung des Valideneinkommens in der Verfügung vom 9. Mai 2012 offensichtlich unrichtig gewesen sei. Daraufhin gingen am 11. Juli 2013 eine entsprechende Stellungnahme der Beschwerdegegnerin und am 20. August 2013 eine solche des Beschwerdeführers beim Gericht ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2014, IV/2013/11, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 20. November 2012 (act. IIA 85). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine IV-Rente und dabei insbesondere die Zulässigkeit der Aufhebung der mit Verfügung vom 9. Mai 2012 (act. IIA 71) erfolgten Zusprache einer Viertelsrente für die Zukunft. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2014, IV/2013/11, Seite 5 2. 2.1 Am 1. Januar 2008 ist die 5. IV-Revision in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11). Bei der Prüfung eines Anspruchs auf eine Rente der IV, der allenfalls schon vor dem Inkrafttreten der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 entstanden ist, ist gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln der Rentenanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 aufgrund der bisherigen (nachfolgend aArt.) und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen. Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 28. August 2008, 8C_373/2008, E. 2.1). Neu normiert wurde demgegenüber der Zeitpunkt des Rentenbeginns. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG bzw. aArt. 7 ATSG). 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (bzw. aArt. 28 Abs. 1 IVG) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2014, IV/2013/11, Seite 6 medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2014, IV/2013/11, Seite 7 2.5 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Nach der Rechtsprechung kann die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen nur in Betracht kommen, wenn es sich um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung handelt (ZAK 1988 S. 555 E. 2b). Eine gesetzwidrige Leistungszusprechung gilt regelmässig als zweifellos unrichtig (BGE 126 V 399 E. 2b bb S. 401; ARV 2002 S. 181 E. 1a). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar (BGE 138 V 324 E. 3.3 S. 328; SVR 2012 IV Nr. 18 S. 82 E. 3.2). Zurückhaltung bei der Annahme zweifelloser Unrichtigkeit ist stets dann geboten, wenn der Wiedererwägungsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzungen oder Beweiswürdigungen und damit auf Elementen beruht, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen. Eine vor dem Hintergrund der seinerzeitigen Rechtspraxis vertretbare Beurteilung der (invaliditätsmässigen) Anspruchsvoraussetzungen kann nicht zweifellos unrichtig sein (Entscheid des BGer vom 28. Juli 2011, 8C_962/2010, E. 3.1). Hingegen ist das Erfordernis in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 138 V 324 E. 3.3 S. 328). 3. Da die Wiedererwägung der nachträglichen Korrektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhaltsfeststellung dient (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17, 115 V 308 E. 4a cc S. 314), ist bei der Prüfung, ob die rentenzusprechende Verfügung vom 9. Mai 2012 (act. IIA 71) zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG (vgl. E. 2.4 hiervor) war, einzig auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Verfügungserlasses abzustellen (vgl. BGE 138 V 147 E. 2.1 S. 149).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2014, IV/2013/11, Seite 8 3.1 Aus medizinischer Sicht stützte sich die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 9. Mai 2012 (act. IIA 71) massgeblich auf das MEDAS- Gutachten vom 20. Dezember 2011 (act. II 59.1). In diesem wurden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine periphere vestibuläre Funktionsstörung links (ICD-10 H81.3) und ein Tinnitus auris (ICD-10 H93.1) diagnostiziert. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden insbesondere eine chronische Zervikozephalgie ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10 M53.0) sowie eine Symptomausweitung (ICD-10 F54) angeführt (S. 20 f. Ziff. 5). Aus psychiatrischer Sicht wurde keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt (S. 11 Ziff. 4.1.5). Auch aus orthopädischer Sicht wurde in jeder körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit unter Wechselbelastung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert (S. 16 Ziff. 4.2.5). Aus otoneurologischer Sicht wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer leide unter rezidivierenden Schwindelbeschwerden im Sinne von Dreh- und Schwankschwindelbeschwerden. Zudem bestünden auch ein Druckgefühl sowie ein Brummen im Kopf (S. 17 f. Ziff. 4.3.1.2). Schliesslich wurden aus otoneurologischer Sicht qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit festgestellt, weshalb sturzgefährdende Tätigkeiten sowie Tätigkeiten mit Eigen- oder Fremdgefährdung und folglich auch die angestammte Tätigkeit als … nicht mehr geeignet seien. Da die intermittierenden Schwindelbeschwerden unter erhöhter körperlicher Belastung aufträten, müsse von einer zusätzlichen Einschränkung der Leistungsfähigkeit ausgegangen werden, welche eine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20% bedinge (S. 19 Ziff. 4.3.5). Aus interdisziplinärer Sicht kamen die Gutachter zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in einer körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Arbeiten auf Gerüsten und an gefährlichen Maschinen zu 80% arbeits- und leistungsfähig; dies in einem ganztägigen Pensum mit etwas vermehrten Pausen. In der angestammten Tätigkeit als … bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gelte seit dem Unfall im 2004 (S. 22 Ziff. 6.2 f.). 3.2 Vorliegend wird von den Parteien zu Recht nicht geltend gemacht, dass die Verfügung vom 9. Mai 2012 (act. IIA 71), mit welcher dem Beschwerdeführer ab Februar 2005 eine Viertelsrente zugesprochen wurde,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2014, IV/2013/11, Seite 9 auf einer zweifellos unrichtigen medizinischen Beurteilung beruhte. Denn das MEDAS-Gutachten vom 20. Dezember 2011 (act. II 59.1), auf welches sich die Beschwerdegegnerin in der besagten Verfügung stützte, erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen (vgl. E. 2.3 hiervor). Die Gutachter legen in nachvollziehbarer Weise dar, dass der Beschwerdeführer in einer körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Arbeiten auf Gerüsten und an gefährlichen Maschinen in einem ganztägigen Arbeitspensum zu 80% arbeits- und leistungsfähig ist. Gründe, welche diese Einschätzung als zweifellos unrichtig erscheinen lassen würden, sind nicht ersichtlich und werden im Übrigen von den Parteien auch nicht vorgebracht. Daran vermag nichts zu ändern, dass die von den Gutachtern postulierte Einschränkung im Wesentlichen auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers beruht, bei körperlicher Anstrengung würden die Schwindelbeschwerden zunehmen (act. 59.1 S. 19 Ziff. 4.3.5), weshalb gewisse Zweifel hinsichtlich der Annahme einer quantitativen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 20 % bestehen. Offensichtliche Unrichtigkeit liegt aber diesbezüglich nicht vor. Aus medizinischer Sicht ist das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG folglich zu verneinen. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die rentenzusprechende Verfügung vom 9. Mai 2012 (act. IIA 71) aus erwerblicher Sicht zweifellos unrichtig war. 4. 4.1 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325, 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2014, IV/2013/11, Seite 10 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 110 E. 4.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2010 IV Nr. 52 S. 162 E. 4.3.1). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1). 4.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222, 128 V 174). In der rentenzusprechenden Verfügung vom 9. Mai 2012 (act. IIA 71) wurde der Rentenbeginn auf Februar 2005 festgesetzt. Dies ist mit Blick auf den Eintritt der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit im Februar 2004 (vgl. act. II 59.1 S. 22 Ziff. 6.2 f.) und der einjährigen Wartefrist gemäss aArt. 29

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2014, IV/2013/11, Seite 11 Abs. 1 lit. b IVG (seit 1. Januar 2008: Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) nicht zu beanstanden. 4.2.1 Zwischen den Parteien ist die Berechnung des Invalideneinkommens in der rentenzusprechenden Verfügung vom 9. Mai 2012 streitig. Dabei ist zu Recht nicht bestritten, dass dieses gestützt auf die Tabellenlöhne (TA1, Total, Anforderungsniveau 4) zu ermitteln ist. Bestritten ist hingegen der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene und nicht weiter begründete behinderungsbedingte Abzug von 10% (act. IIA 71 S. 6). In der vorliegend angefochtenen Wiedererwägungsverfügung wird neu dargelegt, der besagte behinderungsbedingte Abzug sei vorgenommen worden, weil sich die Behinderung aus damaliger Sicht nur leicht ausgewirkt habe und das Tätigkeitsspektrum klar eingeschränkt gewesen sei. Da für einen solchen Abzug gemäss Rechtsprechung jedoch keine Gründe vorhanden seien, stelle dies eine qualifizierte rechtsfehlerhafte Ermessensbetätigung und somit eine zweifellose Unrichtigkeit dar. Bei einem ohne diesen Abzug ermittelten IV-Grad von 38% bestehe kein Anspruch auf eine IV-Rente, weshalb die rentenzusprechende Verfügung wiedererwägungsweise aufzuheben sei (act. IIA 85). Die Frage, ob und wenn ja, in welcher Höhe ein behinderungsbedingter Abzug zu erfolgen hat, beruht auf Schätzungen und Beweiswürdigungen und damit auf Elementen, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen (vgl. E. 4.1.2 hiervor). Bei der Annahme zweifelloser Unrichtigkeit ist deshalb Zurückhaltung geboten (vgl. E. 2.4 hiervor). Der Beschwerdegegnerin ist insoweit beizupflichten, als vorliegend kein Teilzeitabzug zu gewähren ist, da der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht ein ganztägiges Pensum – bei einer 80%-igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit – ausüben kann (vgl. E. 3.2 hiervor). Weiter führt auch das Alter des 1954 geborenen Beschwerdeführers zu keinem Abzug, zumal Hilfsarbeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden. Schliesslich rechtfertigt ebenfalls der Umstand, dass dem Beschwerdeführer nur noch leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit zumutbar sind, keinen Abzug vom Tabellenlohn. 4.2.2 Zu prüfen bleibt die Zulässigkeit eines Abzugs, weil der Beschwerdeführer keine Arbeiten auf Gerüsten und gefährlichen Maschinen mehr

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2014, IV/2013/11, Seite 12 ausüben kann (vgl. E. 3.2 hiervor) und somit die Anzahl und das Spektrum der offen stehenden Stellen eingeschränkt sind. Diesbezüglich macht die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend, dass im Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) genügend Stellen vorhanden sind, welche dem Beschwerdeführer trotz seiner Einschränkung noch zugemutet werden können (Beschwerdeantwort S. 3 oben). Deshalb wäre bei freier gerichtlicher Überprüfung der von der Beschwerdegegnerin vorgenommen Abzug von 10% wohl zu korrigieren gewesen. Hingegen besteht unter dem beschränkten Blickwinkel der Wiedererwägung kein hinreichender Anlass, die damalige Einschätzung der Beschwerdegegnerin, wonach das Tätigkeitsspektrum des Beschwerdeführers behinderungsbedingt eingeschränkt sei, was zu einem Abzug von 10% führe (vgl. act. IIA 85 S. 3), als zweifellos unrichtig zu bezeichnen. Es ist nicht nur ein einziger Schluss – derjenige auf Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar. Eine qualifizierte rechtsfehlerhafte Ermessensbetätigung liegt folglich – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin – nicht vor. Vielmehr kommt das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, den ursprünglich gewährten behinderungsbedingten Abzug abzuändern, praktisch einer nachträglichen Neubeurteilung kraft besserer Erkenntnis gleich, was nicht der Rechtsinn von Art. 53 Abs. 2 ATSG ist (Entscheid des BGer vom 19. September 2012, 9C_429/2012, E. 3.5). 4.3 Die Beschwerdegegnerin hat in der rentenzusprechenden Verfügung vom 9. Mai 2012 den Einkommensvergleich gestützt auf die Werte des Jahres 2010 durchgeführt. Dies erweist sich als unrichtig. Vielmehr hätte die Beschwerdegegnerin den Einkommensvergleich aufgrund der Verhältnisse im Zeitpunkt des Rentenbeginns im Jahre 2005 vornehmen müssen. Alsdann wäre zu prüfen gewesen, ob allfällige rentenwirksame Veränderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass eingetreten sind (vgl. E. 4.2 hievor). Wie nachstehend zu zeigen ist, führt indessen die in zeitlicher Hinsicht fehlerhafte Durchführung des Einkommensvergleichs nicht zu einer zweifellosen Unrichtigkeit der Rentenzusprechung. 4.3.1 Korrekterweise hätte die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen auf der Basis der LSE 2004 (TA1, Total, Anforderungsniveau 4)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2014, IV/2013/11, Seite 13 ermitteln müssen. Dies hätte auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 4-2013, S. 90, Tabelle B9.2, Total) und auf das massgebende Jahr 2005 aufgerechnet sowie unter Berücksichtigung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 80% und des behinderungsbedingten Abzuges von 10%, ein Invalideneinkommen von Fr. 41'689.75 ergeben (Fr. 4'588.-- : 40 x 41.7 x 12 : 113.3 x 114.3 [vgl. Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex, Periode 1993 bis 2010, Tabelle T1.93, Total Männer] x 0.8 x 0.9). Es ist nicht ersichtlich, dass das Invalideneinkommen – abgesehen an die Anpassung an die Lohnentwicklung – bis zum Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom 9. Mai 2012 zusätzliche Änderungen erfahren hätte. 4.3.2 Weiter ist im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen zu prüfen, ob allenfalls die Berechnung des Valideneinkommens in der Verfügung vom 9. Mai 2012 offensichtlich unrichtig war (vgl. die prozessleitende Verfügung vom 20. Juni 2013). Diesbezüglich ist vorerst einmal massgebend, was der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Rentenbeginns (Februar 2005; vgl. E. 4.2 hiervor) als Gesunder verdient hätte. Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer Berechnung auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, die F.________, im Fragebogen Arbeitgeber vom 3. Juni 2005 (act. II 9) und bezifferte das Valideneinkommen per 2005 auf Fr. 72‘878.--. Ob dies korrekt war, kann vorliegend offengelassen werden, da es sich – wie nachfolgend dargelegt wird – nicht als zweifellos unrichtig erweist. Zwar wurde dem Beschwerdeführer seine Stelle am 27. September 2004 angeblich aus wirtschaftlichen Gründen (Umstrukturierung) gekündet (act. II 9 S. 4). Da diese Kündigung jedoch in einer Zeit erfolgte, als der Beschwerdeführer aufgrund seines Unfalls vom Februar 2004 arbeitsunfähig war und deshalb auch Taggelder der SUVA bezogen hat (vgl. u.a. act. II 6 S. 14), war es von der Beschwerdegegnerin nicht zweifellos unrichtig anzunehmen, dass diese Kündigung entgegen der Behauptung der Arbeitgeberin nicht nur aus wirtschaftlichen, sondern auch aus gesundheitlichen Gründen erfolgt ist. Folglich war es – zumindest zum Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns – auch nicht zweifellos unrichtig, dass die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer als Ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2014, IV/2013/11, Seite 14 sunder weiterhin bei der F.________ tätig wäre und folglich das Valideneinkommen gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin ermittelt hat. 4.3.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 72'878.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 41'689.75 resultiert somit im Zeitpunkt des Rentenbeginns eine Einkommenseinbusse von Fr. 31'188.25, was einen IV-Grad von gerundet 43% (zur Rundung: BGE 130 V 121 S. 123 E. 3.2 und 3.3) ergibt. Somit hätte auch die Durchführung eines in zeitlicher Hinsicht korrekten Einkommensvergleichs zur Zusprache einer Viertelsrente ab Februar 2005 geführt. 4.4 Zu keiner zweifellosen Unrichtigkeit der Zusprechung einer Viertelsrente führt weiter der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss Angaben seiner ehemaligen Arbeitgeberin gegenüber der SUVA im Jahr 2006 lediglich noch Fr. 5'000.-- im Monat verdient hätte und dass dieser zuvor überbezahlt gewesen sei (act. II 23 S. 11 f.). Dies hätte zwar Anlass zu einer Prüfung und allfälligen Anpassung des Valideneinkommens für die Zeit ab 2006 geben können. Dass die Beschwerdegegnerin diese Überprüfung nicht vorgenommen hat, lässt sich zumindest vertreten, zumal die Angaben der Arbeitgeberin über die angebliche Kürzung des Valideneinkommens ab 2006 nicht substantiiert begründet sind. Somit kann nicht als zweifellos unrichtig betrachtet werden, dass die Beschwerdegegnerin für das Valideneinkommen auch ab 2006 auf die Angaben der Arbeitgeberin im Fragebogen Arbeitgeber vom 3. Juni 2005 abgestellt hat. Eine zweifellose Unrichtigkeit der Zusprechung einer Viertelsrente kann auch nicht mit dem Umstand begründet werden, dass über die F.________ am … 2008 der Konkurs eröffnet worden ist (vgl. die entsprechenden Angaben der F.________ in Liquidation unter: www.zefix.ch). Denn auch dies hätte zwar Anlass zu einer Überprüfung des Valideneinkommens geben können, da ab dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung möglicherweise auf die Tabellenlöhne abzustellen gewesen wäre. Eine Konkurseröffnung bedeutet jedoch noch nicht, dass ein Unternehmen absolut keine Geschäftstätigkeiten mehr vornimmt. Vielmehr kann im Rahmen der Liquidation noch weitergearbeitet werden (vgl. Art. 237 Abs. 3 Ziff. 2 und Art. 238 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2014, IV/2013/11, Seite 15 [SchKG; SR 281.1]). In diesem Sinne kann die Belegschaft oder ein Teil davon weiter beschäftigt sein. Wie es sich damit im vorliegenden Fall verhalten hat, hat die Beschwerdegegnerin nicht abgeklärt, weshalb auch in dieser Hinsicht nicht von zweifelloser Unrichtigkeit ausgegangen werden kann. Keine Rolle spielt, ob die Beschwerdegegnerin von der Konkurseröffnung überhaupt gewusst hat oder nicht, denn aufgrund der Publizitätswirkung des Handelsregisters (BGE 122 V 270 E. 5b aa S. 275) muss sie sich die Kenntnis der Konkurseröffnung entgegenhalten lassen. Aus diesem Grunde kann die ihr allenfalls erst nach dem Zeitpunkt der Verfügung vom 9. Mai 2012 bekannt gewordene Konkurseröffnung auch nicht zu einer prozessualen Revision dieser Verfügung von Amtes wegen (Art. 53 Abs. 1 ATSG) führen, da die nachträglich Kenntnis dieses Umstandes nicht als neu im Sinne dieser Bestimmung gelten kann. 4.5 Nach dem Dargelegten ist auch aus erwerblicher Sicht das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG zu verneinen. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 20. November 2012 aufzuheben. 4.6 Ob der Umstand, dass die F.________ seit … 2013 aufgrund des als geschlossen erklärten Konkursverfahrens nunmehr von Amtes wegen gelöscht ist, einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG darstellt, weil ab diesem Zeitpunkt für das Valideneinkommen das Abstellen auf das bei dieser Firma erzielte Einkommen definitiv nicht mehr zulässig ist, kann vorliegend offen bleiben, da die Löschung nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 20. November 2012 eingetreten ist, und zudem für eine Revision der Rente letztlich auch medizinische Abklärungen hinsichtlich des aktuellen gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers notwendig wären. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2014, IV/2013/11, Seite 16 Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der durch Rechtsanwältin B.________ vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (vgl. Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). In der Kostennote vom 19. Februar 2013 hat B.________ eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'604.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) geltend gemacht. Angesichts der Tatsache, dass der Vertreterin nach Erstellen dieser Kostennote weiterer Aufwand angefallen ist (vgl. Stellungnahme vom 19. August 2013), rechtfertigt sich eine Erhöhung der beantragten Parteientschädigung. Angemessen erscheint eine Entschädigung inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer von pauschal Fr. 3'000.--. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2014, IV/2013/11, Seite 17 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 20. November 2012 aufgehoben. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf pauschal Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers (samt eingereichten Akten) - IV-Stelle Bern (samt eingereichten Akten) - Bundesamt für Sozialversicherungen Hinweis: Im Falle einer Anfechtung dieses Entscheides sind die Akten dem Bundesgericht zuzustellen. Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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