200 13 1063 IV KOJ/ZID/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 11. März 2014 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ vertreten durch lic.iur. B.________, Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 24. November 2013
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, IV/13/1063, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1977 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Beschwerdeführer) reiste 1998 in die Schweiz ein und arbeitete insbesondere als ... bzw. .... Am 9. April 2005 meldete er sich unter Verweis auf Beschwerden im rechten Bein nach Poliomyelitis im Kindesalter bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen (AB 4 ff.) wies die IVB das Leistungsbegehren sowohl betreffend Hilfsmittel (Beinorthese) am 31. August 2005 (AB 7) als auch betreffend Rente am 7. Oktober 2005 (AB 11) ab; diese Verfügungen blieben unangefochten. Auf die Neuanmeldungen vom 27. Februar 2006 (betreffend Rente; AB 12), 30. Oktober 2007 (betreffend Umschulung und Hilfsmittel) und 14. November 2008 (betreffend Arbeitsvermittlung; AB 26) trat die IVB mit unangefochten gebliebenen Verfügungen vom 27. April 2006 (AB 15), 3. März 2008 (AB 22) und 24. Februar 2009 (AB 28) nicht ein. Mit Unterstützung des Sozialdienstes der Stadt … meldete sich der Versicherte im Juli 2011 erneut bei der IV zum Leistungsbezug an (AB 29). Nach Kenntnis der Verfügung vom 7. Oktober 2005 (AB 11) zog der Sozialdienst der Stadt ... diese Anmeldung am 30. August 2011 zurück (AB 36). Dem entgegen hielt der Versicherte mit Schreiben vom 6. September 2011 (AB 38) ausdrücklich daran fest und erhob unter Hinweis auf eine Verschlechterung seiner Beschwerden in den letzten zwei Jahren Einwände gegen den Vorbescheid vom 30. August 2011 (AB 35). Nach einem erneuten Vorbescheid vom 5. Dezember 2011 (AB 39) trat die IVB mit Verfügung vom 31. Januar 2012 auf das erneute Leistungsbegehren wiederum nicht ein (AB 40); auch diese Verfügung blieb unangefochten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, IV/13/1063, Seite 3 B. Mit Revisionsgesuch vom 29. August 2013 beanspruchte der Versicherte, vertreten durch lic.iur. B.________, unter Verweis auf neue Arztberichte IV- Leistungen und beantragte eine Rente von mindestens 50% (AB 44). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (AB 45) und der Geltendmachung von Einwänden (AB 46) trat die IVB mit Verfügung vom 24. Oktober 2013 (AB 48) auf das Leistungsbegehren nicht ein. C. Hiergegen erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch lic.iur. B.________, am 25. November 2013 Beschwerde und beantragte, ihm sei unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung eine volle (richtig: ganze), mindestens jedoch eine halbe Rente auszurichten. Gleichzeitig ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege im engeren Sinne (beschränkt auf die unentgeltliche Prozessführung). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 14. Januar 2014 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (kostenloses Verfahren) gut. Aufforderungsgemäss reichte lic.iur. B.________ am 21. Januar 2014 seine Kostennote ein. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, IV/13/1063, Seite 4 den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 24. Oktober 2013 (AB 48). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf das Revisionsgesuch bzw. die Neuanmeldung vom 29. August 2013 (AB 44) zu Recht nicht eingetreten ist und in diesem Zusammenhang ob seit Erlass der Verfügung vom 7. Oktober 2005 (AB 11) eine für den Anspruch erhebliche Änderung des Sachverhalts glaubhaft gemacht ist. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, IV/13/1063, Seite 5 (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]; bis 31. Dezember 2011 Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Dies gilt auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351) sowie analog, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 22 E. 3b S. 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). 2.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). 2.3 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung (oder dem Revisionsgesuch) die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Unter Glaubhaftmachen ist kein Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines "vollen Beweises" die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass der behauptete Sachverhalt eingetreten ist. Vielmehr genügt es, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, IV/13/1063, Seite 6 Sachverhaltsdarstellung nicht erstellen lassen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftmachen weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss – im Gegensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der behaupteten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (SVR 2003 IV Nr. 25 S. 77 E. 2.2). 2.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.5 Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372; SVR 2009 IV Nr. 57 S. 178 E. 3.2.1). Auch eine neue Verwaltungs- oder Gerichtspraxis rechtfertigt grundsätzlich keine Revision des laufenden Rentenanspruchs zum Nachteil des Versicherten (BGE 135 V 201 E. 6.4 S. 210, 115 V 308 E. 4a bb S. 313). 3. Zur Beurteilung der Eintretensfrage bezüglich des Revisionsgesuchs vom 29. August 2013 (AB 44) ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der letzten rentenablehnenden Verfügung vom 7. Oktober 2005 (AB 11) mit demjenigen im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 24. Oktober 2013 (AB 48) zu vergleichen (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.1 Bei der ursprünglichen Leistungsverweigerung im Jahr 2005 (AB 11) ergaben die ärztlichen Abklärungen – trotz in der Vergangenheit aufgetretenen Schmerzen im Bereich des rechten Beckenkammes nach dem Gehen von einigen hundert Metern (vgl. Spital E.________ vom 23. Oktober 2000; AB 5/9) sowie persistierendem Schmerz über dem me-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, IV/13/1063, Seite 7 dialen proximalen Tibiakopf (vgl. Spital E.________ vom 23. Dezember 2002; AB 5/6) – keine Einschränkung für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als ... bzw. ... (ärztlicher Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes [RAD] vom 15. September 2005; AB 10); eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit wurde weder attestiert noch ausgewiesen (Fragebogen Arbeitgeber vom 16. August 2005; AB 6/2 Ziff. 21). 3.2 Den im Rahmen des Revisionsgesuchs (AB 44) eingereichten medizinischen Unterlagen ist im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: 3.2.1 Gemäss Auskunft von Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 25. Januar 2013 gegenüber dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sei von einem stationären Zustand auszugehen, wobei bei einer längeren Gehstrecke von ca. 20 - 30 Minuten Schmerzen in der unteren Lendenwirbelsäule wegen chronischer Fehlbelastung auftreten würden (AB 44/5). Er verweist sodann auf Untersuchungsberichte der Klinik F.________ vom 14. November 2011 (AB 44/7 f.) und der Klinik G.________ vom 4. Oktober 2011 (AB 44/9), gemäss welchen dem Beschwerdeführer damals aus neurologischer Sicht eine erheblich reduzierte Arbeitsfähigkeit für stehende, nicht jedoch für rein sitzende Tätigkeiten (AB 44/8 Mitte) und aus orthopädischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 30 - 50 % als Tellerwäscher (AB 44/9 unten) attestiert worden ist. 3.2.2 Der den Beschwerdeführer aktuell behandelnde Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, bescheinigte im Schreiben vom 20. September 2013 an dessen Rechtsvertreter eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf als … von schätzungsweise 70%, weil nach langem Tragen der Orthese Schmerzen und gelegentlich Hämatome auftreten würden (AB 46/7). 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, IV/13/1063, Seite 8 ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4 Der Beschwerdeführer trägt die fragliche Orthese seit 1999 (AB 5/8). Schon zu Beginn – und damit vor der ersten Anmeldung zum Leistungsbezug im Jahr 2005 (AB 1) – kam es nach dem eben Ausgeführten (vgl. E. 3.1 hiervor) zu Druckstellen, welche zunächst verbessert werden konnten (AB 5/8), sodass sich die lokalen Schmerzen deutlich zurückbildeten (AB 5/9). Im Oktober 2000 beklagte der Beschwerdeführer sich darüber, dass er nach dem Gehen von einigen hundert Metern Schmerzen im Bereich des rechten Beckenkammes (ohne Ausstrahlung) verspüre, nicht aber in Ruhestellung (AB 5/9). Ende 2002 wurden diese Schmerzen als persistierend angesehen, wobei sie durch Anlage eines Waschlappens im Rahmen des Erträglichen gehalten werden konnten und die Orthese bezüglich der Druckstelle noch ausgebessert werden sollte (AB 5/6). Trotz dieser Schmerzen war keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit zu verzeichnen (AB 6/2 Ziff. 21); die Kündigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses per 30. Mai 2005 ging zudem vom Beschwerdeführer aus in der Absicht, eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen (AB 6/1 Ziff. 1 ff.; vgl. auch AB 26), und war somit nicht gesundheitlich indiziert. Nach der letzten Konsultation in der Klinik G.________ im Jahr 2002 (AB 5/6) suchte er diese erst wieder im November 2011 "zur Beurteilung des rechten Beines" vor einer erneuten "IV-Begutachtung" auf. Dabei wurden bezüglich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, IV/13/1063, Seite 9 Orthesenversorgung am rechten Bein keine Probleme festgestellt; trotzdem – und ohne weitere Begründung – wurde eine Arbeitsfähigkeit von bloss 30 - 50% als realistisch angesehen (AB 44/9). Auf Zuweisung hin attestierten auch die Klinik F.________ aus neurologischer Sicht eine erheblich reduzierte Arbeitsfähigkeit für stehende, nicht aber sitzende Tätigkeiten (AB 44/8). Die entsprechenden Beschwerden gingen somit mit der Versorgung durch die Orthese einher; trotzdem unterzog sich der Beschwerdeführer von Ende 2002 bis Ende 2011 kaum einer spezifischen Behandlung (vgl. AB 44/5 Ziff. 8), obschon weitere Ausbesserungen der Orthese bezüglich Druckstellen (vgl. AB 5/6 unten) wie auch eine Anpassung (vorwiegend sitzend) seiner Tätigkeit als Hilfsarbeiter (vgl. AB 44/8 Mitte) möglich gewesen wären. In Übereinstimmung mit den Feststellungen von Dr. med. D.________ und Dr. med. C.________ ist damit von einem stationären Zustand (AB 44/5 Ziff. 9) bzw. von keiner wesentlichen Verschlechterung der Situation oder Zunahme der Beschwerden (gemäss Konsultationen vom 10. Februar 2012 und 4. März 2013; AB 46/7 Mitte) auszugehen. Eine seitherige Verschlechterung der Situation erwähnt Dr. med. D.________ nicht; vielmehr führt er ganz allgemein aus, dass der Beschwerdeführer gemäss Krankengeschichte bis zu 30% als … arbeite und wegen der Orthese am Abend Schmerzen und gelegentlich ein Hämatom habe (AB 46/7). Bei der von ihm attestierten Arbeitsunfähigkeit handelt es sich demnach um eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes; eine solche ist indessen revisionsrechtlich unbeachtlich (vgl. E. 2.5 hiervor). 3.5 Einen anderen Gesundheitsschaden macht der Beschwerdeführer nicht geltend und solches ist auch nicht ersichtlich. Soweit bei ihm eine familiär bedingte Hypertonie besteht, schränkt diese die Leistungsfähigkeit nicht ein (AB 44/12). 3.6 Der Beschwerdeführer hat demnach keinen Umstand glaubhaft gemacht, der Auswirkungen auf den Rentenanspruch haben könnte. Die Beschwerdegegnerin ist zu Recht auf das Revisionsgesuch (AB 44) nicht eingetreten. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, IV/13/1063, Seite 10 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Vorliegend werden die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, dem unterliegenden Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Bezug auf die Verfahrenskosten gemäss Verfügung vom 14. Januar 2014 ist der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272), d.h. sobald er innert zehn Jahren nach Abschluss des Verfahrens zur Nachzahlung in der Lage ist – von der Pflicht zur Zahlung der Verfahrenskosten zu befreien. 4.2 Infolge Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Einen Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung hat der Beschwerdeführer nicht gestellt. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, IV/13/1063, Seite 11 4. Zu eröffnen (R): - lic.iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.