Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 12.11.2014 200 2013 1055

12 novembre 2014·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·3,231 parole·~16 min·2

Riassunto

Verfügung vom 29. Oktober 2013

Testo integrale

200 13 1055 IV publiziert in BVR 2015 S. 355 GRD/GET/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 12. November 2014 Verwaltungsrichter Schwegler, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Grütter, Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichter Rolli, Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 29. Oktober 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2014, IV/13/1055, Seite 2 Sachverhalt: A. Die … geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) leidet an Multipler Sklerose mit im Verlauf zunehmender Einschränkung der Seh- und Gehfähigkeit (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II], Vorakten 8). Seit 1. Januar 1998 bezieht sie bei einem Invaliditätsgrad von 100% eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV; act. II Vorakten 8; 3), welche in den Jahren 2000 und 2012 revisionsweise bestätigt wurde (act. II 4; 77). Mit Wirkung ab 1. August 2004 wurde ihr zudem eine in den Jahren 2007 sowie 2012 revisionsweise bestätigte Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades zugesprochen (act. II 20; 55; 78). Ferner leistete die IVB Kostengutsprache für diverse Hilfsmittel (vgl. act. II 37; 42; 46; 59; 64; 80) sowie bauliche Anpassungen im Wohnbereich (act. II 71). B. Nach einer weiteren Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes mit vollständiger Erblindung und starker Gehstörung (act. II 76) liess die Versicherte am 6. März 2013 um eine Erhöhung der Hilflosenentschädigung ersuchen (act. II 84). Ferner beantragte sie am 18. Juni 2013 die Ausrichtung eines Assistenzbeitrags (act. II 90). Per 20. Juni 2013 trat sie in das C.________ ein (act. II 108 S. 7). In der Folge holte die IVB einen Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung (act. II 94) sowie eine Selbstdeklaration der Versicherten betreffend die behinderungsbedingten Einschränkungen (act. II 96) ein. Mit Vorbescheid vom 29. Juli 2013 (act. II 97) stellte die IVB der Versicherten ab Mai 2013 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades in Aussicht, wobei sie deren Ansatz mit der Begründung, die Versicherte lebe in einem Heim, um drei Viertel kürzte. Mit derselben Begründung verneinte die IVB sodann mit Vorbescheid vom 6. August 2013 (act. II 98) einen Anspruch auf Ausrichtung eines Assistenzbeitrages. Gegen beide

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2014, IV/13/1055, Seite 3 Vorbescheide liess die Versicherte Einwand erheben (act. II 99; 101), woraufhin die IVB den zwischen der Versicherten und dem C.________ abgeschlossenen „Pensionsvertrag“ (act. II 108) sowie eine Stellungnahme ihres Abklärungsdienstes einholte (act. II 109). Mit Verfügung vom 29. Oktober (betreffend Assistenzbeitrag [act. II 111]) bzw. vom 28. November 2013 (betreffend Hilflosenentschädigung [act. II 112]) entschied die IVB wie in den Vorbescheiden in Aussicht gestellt, wobei der Entscheid betreffend Hilflosenentschädigung unangefochten in Rechtskraft erwuchs. C. Gegen die Verfügung vom 29. Oktober 2013 liess die Versicherte, vertreten durch die B.________, mit Eingabe vom 27. November 2013 Beschwerde erheben und die Ausrichtung eines „ganzen Ansatzes der Hilflosenentschädigung“ sowie eines Assistenzbeitrages beantragen. In der Begründung lässt sie im Wesentlichen vorbringen, die Wohnung der Beschwerdeführerin befinde sich nicht im Pflegeheim. Vielmehr gehe es um ein „Wohnen mit Dienstleistungen“. Daneben betreibe das C.________ auch 32 Zimmer, die auf der Pflegeheimliste des Kantons Bern aufgeführt seien. Die Pflege und Betreuung sei nicht im Appartement-Preis der Beschwerdeführerin inbegriffen; vielmehr müsse sie diese Leistungen „einkaufen“, wenn sie notwendig seien. Es sei somit von einer Situation analog zu einer Wohngemeinschaft ohne Heimstatus gemäss Ziff. 8005.3 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) auszugehen. Mit Beschwerdeantwort vom 18. März 2014 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Sie macht hauptsächlich geltend, der Ansatz der Hilflosenentschädigung bilde nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, da mit der angefochtenen Verfügung vom 29. Oktober 2013 lediglich über den Anspruch auf Assistenzbeitrag befunden worden sei. Gemäss Randziffer 2006 des Kreisschreibens über den Assistenzbeitrag (KSAB) werde für die Feststellung, ob eine versicherte Person im Heim oder zu Hause wohne, für volljährige versicherte Personen auf den entsprechenden Entscheid über die Höhe der Hilflosenentschädigung abge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2014, IV/13/1055, Seite 4 stützt. In der unangefochten gebliebenen Verfügung vom 29. (richtig: 28.) November 2013 sei der Beschwerdeführerin eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades (viertel Ansatz) – entsprechend einem Heimstatus – zugesprochen worden. Dementsprechend sei der Anspruch auf einen Assistenzbeitrag zu Recht verneint worden. D. Am 14. Oktober 2014 fand eine nichtöffentliche Urteilsberatung gemäss Art. 56 Abs. 5 bzw. 6 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 37 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) statt. Am 28. Oktober 2014 fand zu der sich im vorliegenden Verfahren stellenden grundsätzlichen Rechtsfrage (vgl. E. 3.3 hinten) eine erweiterte Abteilungskonferenz der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte statt (Art. 54 Abs. 4 GSOG i.V.m. Art. 22 des Organisationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 [OrR VG; BSG 162.621]). Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2014, IV/13/1055, Seite 5 Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 29. Oktober 2013 (act. II 111). Streitig ist der Anspruch auf Ausrichtung eines Assistenzbeitrages. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 27. November 2013 die Höhe der Hilflosenentschädigung beanstandet, so ist darauf nicht einzutreten, nachdem die Beschwerdegegnerin hierüber mit separater und in der Folge unangefochten gebliebener Verfügung vom 28. November 2013 (act. II 112) befunden hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Da jedoch eine Streitigkeit von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist, urteilt das Gericht in Fünferbesetzung (Art. 57 Abs. 6 i.V.m. Art. 56 Abs. 2 lit. a GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben Versicherte, denen eine Hilflosenentschädigung der IV nach Art. 42 Abs. 1 - 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20) ausgerichtet wird, die zu Hause leben und die volljährig sind (Art. 42quater Abs. 1 lit. a - c IVG). Die genannten Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket], BBl 2010 1900). In Abweichung von Art. 24 ATSG entsteht der Anspruch auf einen Assis-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2014, IV/13/1055, Seite 6 tenzbeitrag frühestens im Zeitpunkt der Geltendmachung dieses Anspruchs (Art. 42septies Abs. 1 IVG). 2.2 Mit dem Assistenzbeitrag soll die selbstbestimmte und eigenverantwortliche Lebensführung in einer Privatwohnung bzw. „zu Hause“ unterstützt respektive die Voraussetzungen verbessert werden, trotz einer Behinderung zu Hause wohnen zu können und pflegende Angehörige zu entlasten (BBl 2010 1820; 1865; BGE 140 V 113 E. 4 S. 114 f.; Ziff. 2005 KSAB). Bei einem Aufenthalt im Heim kann kein Assistenzbeitrag gewährt werden (vgl. BBl 2010 1900). 3. 3.1 Da der Anspruch auf Ausrichtung eines Assistenzbeitrages dem Gesagten zufolge u.a voraussetzt, dass die versicherte Person „zu Hause“ (Art. 42quater Abs. 1 lit. b IVG) und nicht in einem „Heim“ lebt (vgl. E. 2.2 vorne), ist zunächst zu prüfen, wie die von der Beschwerdeführerin mit Eintritt ins C.________ gewählte Wohnform rechtlich zu qualifizieren ist. 3.2 3.2.1 Mit Bezug auf die Frage, wie der Heimbegriff gemäss IVG auszulegen sei, hat die erweiterte Abteilungskonferenz der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts am 26. November 2013 hinsichtlich der lebenspraktischen Begleitung beschlossen, eine einheitliche Definition des Begriffs „Heim“ könne für den Bereich der Invalidenversicherung durch die in Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen vom 6. Oktober 2006 (IFEG; SR 831.26) vorgesehene kantonale Anerkennung einer Institution als Heim sichergestellt werden, womit bei der Anwendung von Art. 42 Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 38 Abs. 1 IVV der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) analog zu den Regelungen in der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie im Ergänzungsleistungsrecht allein von einem formellen Heimbegriff auszugehen sei. Soweit in Rz. 8005 ff. KSIH für die Frage des Heimbegrif-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2014, IV/13/1055, Seite 7 fes auf materielle Kriterien abgestellt werde, sei dieses gesetzeswidrig. Hieran ändere auch die Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) zum Assistenzbeitrag gemäss Art. 42quater Abs. 1 lit. b IVG, welche betreffend Heim auf das KSIH verweise (BBl 2010 1900 f.), nichts (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dezember 2013, VGE IV/2013/316 E. 3.3.3 f.). 3.2.2 Mit dem per 1. Januar 2015 in Kraft tretenden Art. 35ter IVV hebt der Bundesrat die bisher auf Stufe Kreisschreiben geregelte Bestimmung zur Heimdefinition im Sinne der Invalidenversicherung auf Stufe Verordnung an (Änderung vom 19. September 2014 [AS 2014 3178 f.]). Art. 35ter IVV lautet wie folgt: „1 Als Heim im Sinne des Gesetzes gelten kollektive Wohnformen, die der Betreuung oder Pflege der versicherten Person dienen, sofern die versicherte Person: a. für den Betrieb der kollektiven Wohnform nicht die Verantwortung trägt; b. nicht frei entscheiden kann, welche Hilfeleistung sie in welcher Art, wann oder von wem erhält; oder c. eine pauschale Entschädigung für Pflege- oder Betreuungsleistungen entrichten muss. 2 Institutionen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG), die nach Artikel 4 IFEG von einem oder mehreren Kantonen anerkannt sind, gelten als Heime. 3 Wohngruppen, die von einem Heim nach Absatz 1 betrieben werden und von diesem Hilfeleistungen beziehen, sind Heimen gleichgestellt. 4 Nicht als Heim gelten insbesondere kollektive Wohnformen, in denen die versicherte Person: a. ihre benötigten Leistungen bezüglich Pflege und Betreuung selbst bestimmen und einkaufen kann; b. eigenverantwortlich und selbstbestimmt leben kann; und c. die Wohnverhältnisse selbst wählen und gestalten kann. 5 Institutionen, die der Heilbehandlung dienen, gelten nicht als Heim.“ Mit der in Art. 35ter IVV getroffenen Regelung statuiert der Bundesrat nebst dem formellen (vgl. Abs. 2) auch den materiellen Heimbegriff (Abs. 1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2014, IV/13/1055, Seite 8 und 3), wie er dem Gesagten zufolge bereits Rz. 8005 ff. KSIH zugrunde lag bzw. liegt. 3.3 3.3.1 Eine Änderung der Rechtsprechung setzt wichtige Gründe voraus. Sie lässt sich mit der Rechtssicherheit grundsätzlich nur vereinbaren, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis der Ratio legis, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht. Nach der Rechtsprechung ist eine bisherige Praxis u.a. zu ändern, wenn sie als unrichtig erkannt wird (BGE 133 V 37 E. 5.3.3 S. 39). 3.3.2 In den letzten Jahren haben neue Formen der Heimbetreuung an Bedeutung gewonnen, indem heimähnliche Strukturen teilweise an die Stelle der klassischen Heime getreten sind. Aufgrund dieser Entwicklungen entstehen immer mehr unterschiedliche Wohnformen, bei denen von Fall zu Fall geprüft werden muss, ob es sich um ein Heim handelt oder nicht (vgl. Erläuterungen des Bundesrates zur Änderung der IVV vom 19. September 2014 [Art. 35ter]). Indem der Assistenzbeitrag gerade eine Alternative zur institutionellen Hilfe schaffen will – wobei die Betroffenen dadurch in die Lage versetzt werden, ihre Betreuungssituation vermehrt selbständig und in eigener Verantwortung zu gestalten (BBl 2010 1865) – trägt zur Beurteilung, ob eine Person „zu Hause“ lebt, ein rein formeller Heimbegriff der Diversität der Wohnformen nicht (mehr) hinreichend Rechnung. Im Lichte der mit der Hilflosenentschädigung und insbesondere dem Assistenzbeitrag bezweckten selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensweise invalider Personen ist vielmehr ausschlaggebend, ob eine versicherte Person zu Hause – mithin unabhängig von institutionsgebundenen und damit (ganz oder teilweise) fremdbestimmten (Hilfe)-Leistungen verschiedener Art – lebt und nicht, ob eine Institution formell respektive kraft eines kantonalen Hoheitsaktes als Heim anerkannt ist. Das (ausschliessliche) Abstellen auf die kantonale Anerkennung einer Institution als Heim würde im Übrigen die Gefahr einer schweizweit uneinheitlichen Praxis hinsichtlich der Handhabung dessen, was rechtlich als Heimaufenthalt gilt, mit sich bringen. Der mit VGE IV/2013/316 als massgeblich erkannte Heimbegriff (vgl. E. 3.2.1 vorne) ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2014, IV/13/1055, Seite 9 deshalb auch mit Blick auf die normenhierarchische Aufwertung des materiellen Heimbegriffs mittels einer bundesrätlichen Verordnung dahingehend zu präzisieren bzw. zu ergänzen, als nebst den nach Art. 3 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 4 IFEG anerkannten Institutionen im Einzelfall jeweils nach Massgabe der in Art. 35ter IVV genannten Kriterien zu beurteilen ist, ob die gewählte Wohnform einem Aufenthalt im Heim im Rechtssinne entspricht (Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte vom 28. Oktober 2014). Dies stimmt letztlich auch mit der Intention des Gesetzgebers überein, der das „zu Hause“ wohnen eng verknüpft mit dem Begriff der Privatwohnung sehen wollte (BBl 2010 1900; vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 17. Oktober 2014, 9C_648/2013 [zur Publikation vorgesehen], E. 3.5.2). Schliesslich garantiert das Abstellen auf Rz. 8005 KSIH ff. bzw. Art. 35ter IVV eine bundesweit einheitliche Anwendung des Heimbegriffs. Soweit in VGE IV/2013/316 etwas anderes gesagt wurde, kann daran nicht festgehalten werden. 3.3.3 Schliesslich ist von einem im gesamten Bereich der Invalidenversicherung einheitlichen (materiellen) Heimbegriff auszugehen. Daran ändert nichts, dass sich Art. 35ter IVV in systematischer Hinsicht unter den die Hilflosenentschädigung betreffenden Regelungen befindet, setzt doch ein Anspruch auf Ausrichtung eines Assistenzbeitrages notwendig einen solchen auf Hilflosenentschädigung voraus (Art. 42quater Abs. 1 lit. a IVG) und sind die zugrundeliegenden Gesetzesbestimmungen im Wortlaut der Voraussetzung des „zu Hause leben“ identisch. 3.3.4 Zusammenfassend lebt im Sinne von Art. 42 Abs. 3 und 42quater Abs. 1 lit. b IVG „zu Hause“, wer sich – nach Massgabe von Rz. 8005 ff. KSIH bzw. des ab 1. Januar 2015 geltenden Art. 35ter IVV – nicht in einem Heim aufhält. 3.4 Damit ist unter materiellen Gesichtspunkten zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin mit dem Eintritt ins C.________ gewählte Wohnform einem Aufenthalt im Heim entspricht. Eine Vorwirkung neuen Rechts liegt dabei nicht vor, da die in Art. 35ter IVV getroffene Normierung inhaltlich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2014, IV/13/1055, Seite 10 weitgehend der im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 29. Oktober 2013 (und auch heute) geltenden Regelung auf Weisungsebene (Rz. 8005 ff. KSIH) entspricht (vgl. auch Erläuterungen des Bundesrates zu Art. 35ter IVV). 3.5 Der zwischen der Beschwerdeführerin und dem C.________ am 30. Mai 2013 abgeschlossene „Pensionsvertrag“ (act. II 108) sieht bei einem monatlich zu entrichtenden „Pensionspreis“ von Fr. 5‘625.-- (Ziff. 3.1, S. 6) diverse Leistungen wie die Nutzung eines 2½-Zimmer-Appartements, die tägliche Verpflegung, Betreuung und Veranstaltungen sowie die Reinigung und Infrastrukturversorgung vor (Ziff. 1, S. 4). Zusätzliche Leistungen wie namentlich solche der (hausinternen) Spitex (Ziff. 6.1, S. 8) oder medizinische und therapeutische Behandlungen muss die Beschwerdeführerin separat bezahlen (Ziff. 2.3, S. 6). Dienstleistungen können nur dann von Dritten in Anspruch genommen werden, wenn sie von der Gesellschaft nicht angeboten werden (Ziff. 2.3, S. 6); namentlich dürfen externe Dienstleister Spitexleistungen aller Art nur mit der vorgängigen und ausdrücklichen Genehmigung der Direktion der Gesellschaft erbringen (Ziff. 6.1, S. 9). 3.5.1 Zunächst präjudiziert entgegen der Beschwerdegegnerin die mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 28. November 2013 (act. II 112) erfolgte und mit dem Heimaufenthalt begründete Herabsetzung der Hilflosenentschädigung (Art. 42ter Abs. 2 IVG) die Frage, ob ein Anspruch auf Ausrichtung eines Assistenzbeitrages besteht, nicht. Vielmehr prüft das Gericht im Rahmen von Art. 61 lit. c ATSG sowie getreu dem Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen, wonach das Gericht verpflichtet ist, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden ansieht, und ihm auch die Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 122 V 34 E. 2b S. 36; ARV 2005 S. 223 E. 2.1), ob die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 42quater Abs. 1 IVG erfüllt sind. 3.5.2 Ferner trifft es zwar zu, dass sich die Wohnung der Beschwerdeführerin – wie sie in der Beschwerde vorbringt – nicht im Pflegeheim des C.________ befindet (vgl. act. II 114 S. 28). Dies ist indes im Lichte des materiellen Heimbegriffs (vgl. E. 3.3 vorne) nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2014, IV/13/1055, Seite 11 massgebend. Entscheidend ist mit der Beschwerdegegnerin vielmehr, dass die im „Pensionsvertrag“ dokumentierten Wohn- und Betreuungsverhältnisse insgesamt nicht auf ein Leben „zu Hause“, sondern vielmehr auf einen Heimstatus schliessen lassen. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin auch gewisse Leistungen einkaufen muss, ist doch eine Struktur vorgegeben und besteht gesamthaft eine Abhängigkeit dahingehend, dass das C.________ wesentliche Entscheidungen bei alltäglichen Lebensverrichtungen für die Beschwerdeführerin übernimmt (vgl. act. II 108 S. 4), für welche sie in der eigenen Wohnung selber verantwortlich wäre. Ferner ist auch darauf hinzuweisen, dass die Spitexleistungen durch das Personal des C.________ erbracht werden bzw. externe Dienstleistungen der vorgängigen Genehmigung der Gesellschaft bedürfen. Die Beschwerdeführerin kann somit die entsprechenden Leistungen zwar selbständig einkaufen, die Leistungserbringer jedoch nicht frei bestimmen. Mithin wird ein für Heime typisches Spektrum an Leistungen erbracht, die in der eigenen Wohnung oder in einer eigentlichen Wohngemeinschaft nicht gewährleistet sind. Die Beschwerdeführerin kann demnach nicht (uneingeschränkt) frei darüber entscheiden, welche Hilfeleistung in welcher Art, wann oder von wem sie erhält, womit zumindest eine der drei (alternativ zu erfüllenden) tatbestandsmässigen Voraussetzungen des Heimbegriffs erfüllt ist (vgl. Rz. 8005.2 KSIH; Art. 35ter Abs. 1 lit. b IVV). Umgekehrt sind die (kumulativ zu erfüllenden) Voraussetzungen gemäss Rz. 8005.3 KSIH bzw. Abs. 4 von Art. 35ter IVV nicht gegeben. Namentlich fehlt es dem Dargelegten zufolge am Tatbestand eines eigenverantwortlichen und selbstbestimmten Lebens nach lit. b der nämlichen Bestimmung. 3.5.3 Da die Voraussetzungen gemäss Art. 42quater Abs. 1 lit. a - c IVG kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. E. 2.1 vorne) und die Beschwerdeführerin seit dem für den potentiellen Anspruchsbeginn massgeblichen Zeitpunkt (vgl. E. 2.1 vorne) nicht „zu Hause“ im Sinne von Art. 42quater Abs. 1 lit. b IVG (vgl. E. 3.3.4 vorne) lebt, besteht somit kein Anspruch auf Ausrichtung einer Assistenzentschädigung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2014, IV/13/1055, Seite 12 3.6 Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung vom 29. Oktober 2013 als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 4.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2014, IV/13/1055, Seite 13 4. Zu eröffnen (R): - B.________ H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2013 1055 — Bern Verwaltungsgericht 12.11.2014 200 2013 1055 — Swissrulings