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Bern Verwaltungsgericht 04.05.2015 200 2013 1027

4 maggio 2015·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,715 parole·~14 min·2

Riassunto

Verfügung vom 21. Oktober 2013

Testo integrale

200 13 1027 IV FUR/GET/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 4. Mai 2015 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Germann Bernische Pensionskasse Direktion, Schläflistrasse 17, 3000 Bern 25 vertreten durch Rechtsanwalt A.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin B.________ Beigeladener betreffend Verfügung vom 21. Oktober 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2015, IV/13/1027, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1950 geborene B.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beigeladener) meldete sich im November 2006 unter Hinweis auf diverse Beschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug einer Invalidenrente an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II], 1 S. 1 ff.). Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 20. August 2007 (act. II 14) verneinte die IVB einen Anspruch auf Leistungen der IV. Im September 2011 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV zum Leistungsbezug an (act. II 16). Die IVB klärte den erwerblichen und medizinischen Sachverhalt ab; insbesondere veranlasste sie bei Dr. med. C.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), eine Untersuchung (Untersuchungsbericht vom 22. April 2013 [act. II 57]). Mit Vorbescheid vom 29. Mai 2013 (act. II 59) stellte die IVB dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 100% die Ausrichtung einer ganzen Rente ab dem 1. März 2012 in Aussicht und hielt „unter Abklärungsergebnis“ weiter fest, die einjährige Wartezeit habe im „Jahr 2008“ begonnen und sei per 1. Januar 2009 abgelaufen. Dagegen erhob die Bernische Pensionskasse (nachfolgend BPK bzw. Beschwerdeführerin) Einwand und machte geltend, nach Aktenlage sei der Beginn einer mindestens 20%igen Arbeitsunfähigkeit erst ab Januar 2010 dokumentiert (act. II 63 S. 1). Nachdem die IVB bei Dr. med. C.________ (RAD) eine Stellungnahme (act. II 68) eingeholt hatte, verfügte sie am 21. Oktober 2013 (act. II 73) wie im Vorbescheid in Aussicht gestellt, wobei sie am Ablauf des Wartejahres per 1. Januar 2009 festhielt (S. 7). B. Dagegen liess die BPK, vertreten durch Rechtsanwalt A.________, mit Eingabe vom 20. November 2013 Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2015, IV/13/1027, Seite 3 Die Verfügung vom 21. Oktober 2013 betreffend B.________ (…) sei aufzuheben und es sei der Beginn der Wartezeit auf einen nach dem 31. Januar 2009 liegenden Zeitpunkt festzusetzen. Eventualiter Die Verfügung vom 21. Oktober 2013 betreffend B.________ (…) sei aufzuheben und die Sache sei an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung zurückzuweisen. unter Kosten- und Entschädigungsfolge In formeller Hinsicht lässt die Beschwerdeführerin geltend machen, sollte die Feststellung, wonach die Wartefrist am 1. Januar 2008 begonnen habe, im Sinne von Art. 23 BVG als für sie verbindlich angesehen werden, so würde sie gegebenenfalls leistungspflichtig und sei daher durch die angefochtene Verfügung beschwert. Es sei jedoch offensichtlich, dass für die IV-Stelle die Festlegung des Beginns der Wartefrist infolge angeblich verspäteter Anmeldung keine Rolle spiele, weshalb keine Bindungswirkung für die Beschwerdeführerin bestehe. Im Hinblick auf die diesbezüglich „heterogene Rechtsprechung“ werde aber dennoch vorsorglich Beschwerde erhoben (S. 2, Ziff. 3). In materieller Hinsicht lässt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen, es fehlten echtzeitliche Dokumente aus den Jahren 2008 bis 2010, welche den geltend gemachten Beginn der Arbeitsunfähigkeit belegten. Es dürfte jedoch den Tatsachen entsprechen, den Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf das Jahr 2010 zu veranschlagen. Da die Rentenanmeldung „Mitte 2011“ erfolgt sei, könne die Rente von Gesetzes wegen nicht vor März 2012 beginnen; für die IVB sei es „weitgehend belanglos, wann die Wartefrist“ begonnen habe (S. 5, Ziff. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Dezember 2013 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Aufgrund der Unterlagen sei überwiegend wahrscheinlich, dass der Beginn der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG am 23. Oktober 2008 eingetreten sei; folglich sei der Ablauf des Wartejahres fälschlicherweise auf den 1. Januar 2009 festgesetzt worden. Im Ergebnis erweise sich die angefochtene Verfügung jedoch als richtig; insbesondere habe die Wartezeit entgegen der Beschwerdeführerin nicht erst im Jahr 2009 zu laufen begonnen. Im Januar 2014 liess das beco Berner Wirtschaft die mit prozessleitender Verfügung der Instruktionsrichterin vom 6. Januar 2014 anbegehrten, den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2015, IV/13/1027, Seite 4 Versicherten betreffenden Akten der Arbeitslosenversicherung (ALV) zukommen. Mit prozessleitender Verfügung vom 20. Januar 2015 lud die Instruktionsrichterin den Versicherten zum Verfahren bei und gab den Parteien Gelegenheit, innert Frist Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit Eingabe vom 3. Februar 2015 lässt die Beschwerdeführerin an den mit Beschwerde vom 20. November 2013 gestellten Rechtsbegehren festhalten. Die Akten der ALV änderten am vorgebrachten Sachverhalt nichts. Mit Schreiben vom 4. Februar 2015 nahm der Beigeladene Stellung, wobei er im Wesentlichen auf die Akten der Beschwerdegegnerin verweist. Mit Stellungnahme vom 16. Februar 2015 hielt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen an ihren Ausführungen in der Beschwerdeantwort vom 23. Dezember 2013 fest. Ergänzend macht sie geltend, dass das Dispositiv der angefochtenen Verfügung sich darauf beschränke, eine ganze Rente zuzusprechen, wohingegen der Beginn der Wartefrist nicht verbindlich festgelegt werde. Damit sei zumindest fraglich, ob überhaupt eine Bindungswirkung gegenüber der Beschwerdeführerin bestehe. Erwägungen: 1. 1.1 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 21. Oktober 2013 (act. II 73), mit welcher die Beschwerdegegnerin dem Beigeladenen ab dem 1. März 2012 eine ganze Invalidenrente zugesprochen hat. Diese Verfügung ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichts-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2015, IV/13/1027, Seite 5 behörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Ferner sind auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten. 1.2 Zu prüfen ist jedoch, ob die Beschwerdeführerin zur Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. Oktober 2013 legitimiert ist. 1.2.1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 ATSG). Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person (Art. 49 Abs. 4 ATSG). 1.2.2 Der Begriff des schutzwürdigen Interesses (vgl. E. 1.2.1 vorne) für das kantonale Verfahren ist materiellrechtlich gleich auszulegen wie derjenige nach Art. 89 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren (BGE 138 V 292 E. 3 S. 294). Dem Erfordernis des schutzwürdigen Interesses kommt dann eine ganz besondere Bedeutung zu, wenn nicht der Verfügungsadressat im materiellen Sinn, sondern ein Dritter (Drittbeschwerdeführer) den Entscheid anficht (BGE 127 V 80 E. 3a aa S. 82). Hier haben die Legitimationsanforderungen die Funktion, die Popularbeschwerde auszuschliessen, weshalb bei der Bejahung der Beschwerdelegitimation von Drittbeschwerdeführern Zurückhaltung geboten ist (SVR 2000 IV Nr. 14 S. 42 E. 2b). Erforderlich ist ein spezifisches Rechtsschutzinteresse, welches nur bejaht wird, wenn der Dritte ein unmittelbares und konkretes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat oder eine spezifische, besonders nahe Beziehung zur Streitsache für sich in Anspruch nehmen kann (BGE 133 V 188 E. 4.3.3 S. 192).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2015, IV/13/1027, Seite 6 1.2.3 Ein Entscheid der IV-Stelle wird für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge verbindlich, sofern die Vorsorgeeinrichtung durch Eröffnung der entsprechenden Verfügung in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde und soweit die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend war. Diese Bindungswirkung findet ihre positivrechtliche Grundlage in den Art. 23, 24 Abs. 1 und 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG; SR 831.40), welche an die Regelung des IVG anknüpfen oder diese übernehmen. Die Orientierung an der Invalidenversicherung bezieht sich insbesondere auf die sachbezüglichen Voraussetzungen des Rentenanspruchs, die Rentenhöhe und den Rentenbeginn (BGE 133 V 67 E. 4.3.2 S. 69). Sind die Feststellungen und Beurteilungen im IV-Verfahren für die Festlegung des Rentenanspruchs durch die Invalidenversicherung nicht entscheidend, haben die Organe der beruflichen Vorsorge die Anspruchsvoraussetzungen ihrerseits frei zu prüfen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 25. Juli 2008, 9C_414/2007, E. 2.3). Nach der Rechtsprechung vermag eine Verfügung der Invalidenversicherung namentlich dann keine Bindungswirkung für die Vorsorgeeinrichtungen zu entfalten, wenn der Beginn der Wartefrist gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG (in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) wegen der vorgängigen Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nicht exakt festgelegt werden musste oder wenn die Invalidenrente auf Grund einer verspäteten Anmeldung im Sinne des bis 31. Dezember 2007 in Kraft gewesenen Art. 48 Abs. 2 IVG ausgerichtet wird, da auch diesfalls kein Anlass für die IV-Stelle besteht, den Beginn der Arbeitsunfähigkeit genau zu ermitteln (vgl. Entscheid des BGer vom 13. Januar 2009, 8C_539/2008, E. 2.3). 1.2.4 Schliesslich wird nach der Praxis zu Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG das Rechtsschutzinteresse verneint, wenn sich die Beschwerde nur gegen die Begründung der angefochtenen Verfügung richtet, ohne dass eine Änderung des Dispositivs verlangt wird (BGE 115 V 416 E. 3b aa S. 417; SVR 2009 BVG Nr. 27 S. 98 E. 2.2). Somit ist grundsätzlich das Dispositiv, nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2015, IV/13/1027, Seite 7 aber die Begründung eines Entscheids anfechtbar (vgl. auch BGer 8C_539/2008, E. 2.2). 1.3 Nach Art. 23 lit. a BVG (in der seit 1. Januar 2005 in Kraft stehenden und vorliegend massgebenden Fassung) haben Personen Anspruch auf Invalidenleistungen, welche im Sinne der IV zu mindestens 40% invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, welche mindestens 20% zu betragen hat (SVR 2014 BVG Nr. 36 S. 135 E. 1.1), gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität (BGE 136 V 65 E. 3.1 S. 68). 1.4 1.4.1 Der Beigeladene war seit 1979 als … bei D.________ tätig (ALV- Akten, [act. IIIB], S. 78 f.; 99) und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bis zu dessen Auflösung am 31. Dezember 2008 bzw. – unter Berücksichtigung der Nachdeckungsgsfrist – bis am 31. Januar 2009 bei der Beschwerdeführerin berufsvorsorgeversichert (Art. 10 Abs. 2 lit. b und Art. 10 Abs. 3 BVG; Akten der Beschwerdeführerin, [act. I], Beilage 5; Beschwerde, S. 3, Ziff. 1). In der angefochtenen Verfügung vom 21. Oktober 2013 (act. II 73 S. 6 f.) hielt die Beschwerdegegnerin unter „Abklärungsergebnis“ u.a. fest, die einjährige Wartezeit habe im Jahr 2008 begonnen und sei per 1. Januar 2009 abgelaufen, was bedeutete, dass noch während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses bei der Beschwerdeführerin eine ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hätte, was gegebenenfalls (unter Vorbehalt im Übrigen erfüllter Leistungsvoraussetzungen [Art. 23 BVG]) einen Anspruch auf Invalidenleistungen zu begründen vermöchte (vgl. 1.3 vorne). Die Beschwerdeführerin lässt die Festsetzung des Beginns der Wartefrist beanstanden und beantragen, denselben auf einen Zeitpunkt nach dem 31. Januar 2009 festzusetzen. 1.4.2 Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 20. August 2007 (act. II 14) erstmals einen Anspruch auf Leistungen der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2015, IV/13/1027, Seite 8 Invalidenversicherung verneint hatte, meldete sich der Beigeladene mit am 12. September 2011 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenem Leistungsgesuch erneut zum Leistungsbezug an (act. II 16). Mit Verfügung vom 21. Oktober 2013 (act. II 73) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beigeladenen ab 1. März 2012 eine ganze Invalidenrente zu. Zwar hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin ins Vorbescheidverfahren (Art. 73ter der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) einbezogen (act. II 59 S. 4) und ihr die Verfügung formgültig eröffnet (vgl. E. 1.2.3 vorne). Indessen hatte sie den seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden und vorliegend massgeblichen Art. 29 Abs. 1 IVG zu beachten, welcher – soweit hier von Interesse – vorsieht, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. Mit Blick auf die im September 2011 erfolgte Wiederanmeldung war der frühest mögliche Rentenbeginn somit am 1. März 2012 (vgl. Art. 29 Abs. 3 IVG), weshalb der von der Beschwerdegegnerin weiter getroffenen Feststellung, die Wartezeit habe im Jahr 2008 (act. II 73 S. 6) bzw. am 23. Oktober 2008 begonnen (vgl. Beschwerdeantwort vom 23. Dezember 2013), auch im Lichte von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG weder in masslicher noch zeitlicher Hinsicht konstitutiver Charakter bei der Festlegung des Rentenanspruchs zukommt, wäre doch für die Beachtung der einjährigen Wartezeit einzig der Sachverhalt ab Oktober 2010 bedeutsam gewesen. Hieran ändert auch nichts, dass die Beschwerdegegnerin – nach entsprechendem Einwand der Beschwerdeführerin (act. II 63 S. 1 f.) – mit Bezug auf den Beginn der Wartezeit weitere Abklärungen tätigte und eine Stellungnahme des RAD einholte (vgl. act. II 68), sind doch in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes nur solche Abklärungen zu treffen, welche entscheidwesentlich sind, was vorliegend dem Gesagten zufolge gerade nicht zutrifft (vgl. Entscheid des BGer vom 30. Mai 2014, 9C_12/2014, E. 2.3; ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 409, Rz. 4). Nichts anderes folgt, wenn berücksichtigt würde, dass sich der Beschwerdeführer nicht zum Bezug einer Rente, sondern insbesondere für die Gewährung beruflicher Massnahmen angemeldet hatte (act. II 16 S. 6), hat doch auch diesfalls für

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2015, IV/13/1027, Seite 9 die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 10 Abs. 1 IVG kein Anlass bestanden, mit Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit in den Jahren 2008 und 2009 Feststellungen in tatsächlicher (und rechtlicher) Hinsicht zu treffen. Schliesslich weist die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 16. Februar 2015 zu Recht darauf hin, dass der Beginn der Wartezeit zwar unter „Abklärungsergebnis“ erwähnt wird, indes keinen Eingang ins Dispositiv gefunden hat, weshalb darüber in der angefochtenen Verfügung auch nicht rechtsverbindlich befunden wurde. Vielmehr beschränkt sich das Dispositiv auf die Festsetzung des Rentenanspruchs ab dem 1. März 2012 (vgl. auch E. 1.2.4 vorne). 1.4.3 Damit wird durch die von der Beschwerdegegnerin erfolgte, unter den gegebenen Umständen rein deklaratorische Festlegung des Wartejahres – analog zu der in E. 1.2.3 hiervor aufgeführten Kasuistik – mit Bezug auf den berufsvorsorgerechtlichen Leistungsanspruch nichts präjudiziert, weshalb insoweit keine Bindungswirkung hinsichtlich der angefochtenen Verfügung vom 21. Oktober 2013 (act. II 73) besteht, die Beschwerdeführerin damit kein unmittelbares und konkretes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. E. 1.2.2 vorne) und folglich eine entsprechende Rechtsmittelbefugnis entfällt. Vielmehr wird es bei diesem Ergebnis Sache der Beschwerdeführerin sein, zu prüfen, ob und wenn ja ab wann der Beigeladene Anspruch auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge hat (vgl. E. 1.2.3 vorne). 1.5 Zusammenfassend ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung nicht beschwert, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 2. Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter bzw. die Einzelrichterin zuständig (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2015, IV/13/1027, Seite 10 3. 3.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – kostenpflichtig. Vorliegend bildet nicht die Bewilligung oder Verweigerung einer IV-Leistung im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis IVG Gegenstand des Beschwerdeverfahrens; zudem kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, weshalb unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird. Der bereits geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.-- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. 3.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2015, IV/13/1027, Seite 11 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt A.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - B.________ - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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