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Bern Verwaltungsgericht 25.03.2014 200 2012 446

25 marzo 2014·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,665 parole·~13 min·7

Riassunto

Verfügung vom 26. März 2012

Testo integrale

200 12 446 IV SCP/BRM/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 25. März 2014 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Braune A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 26. März 2012

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. März 2014, IV/12/446, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1975 geborene A.________ meldete sich wegen einer seit August 2000 bestehenden Anorexie/Bulimie am 29. Januar 2002 zum Bezug von Leistungen in Form einer Rente bei der IV-Stelle Bern (IVB) an (Akten der IVB [act. II] 1 S. 1 – 7). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sprach die IVB der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 57% mit Wirkung ab 1. Dezember 2002 eine halbe Rente zu (act. II 20). Während einer in der Folge gewährten beruflichen Massnahme (act. II 25, 28) wurde die Rente sistiert und ein Taggeld ausgerichtet (act. II 31). Nach Abbruch dieser beruflichen Massnahme (act. II 44) wurde die halbe Rente wiederum ab 1. Oktober 2003 ausgerichtet (act. II 45, 50). Im Rahmen einer im Jahre 2004 durchgeführten Revision ermittelte die IVB einen Invaliditätsgrad von 89%, sodass der Versicherten ab 1. August 2004 eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde (act. II 67). Im Zuge einer weiteren im Jahre 2007 eingeleiteten Revision von Amtes wegen gewährte die IVB der Versicherten Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten (act. II 94); ab 25. März 2008 absolvierte diese eine drei-monatige Grundabklärung in der Abklärungsstelle C.________ (act. II 109, 113), gefolgt von einem gleich langen Arbeitstraining in derselben Institution (act. 118). B. Auf Vermittlung der IVB konnte die Versicherte am 1. Oktober 2008 ein Praktikum im Alters- und Pflegeheim D.________, Haus für … Menschen, mit einem Pensum von 50% antreten (act. II 130, 131), wo sie wegen des positiven Verlaufs anschliessend ab 1. Januar 2009 eine Festanstellung zu einem Pensum von 60% und einem Lohn von Fr. 2‘347.25 (x 12) erhielt (act. II 137, 138).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. März 2014, IV/12/446, Seite 3 Aufgrund dessen setzte die IVB die bisherige ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von nunmehr 60% – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 139) – mit Verfügung vom 13. März 2009 auf eine Dreiviertelsrente herab (act. II 142). In einer weiteren Verfügung vom 7. Juli 2009 sprach die IVB der Versicherten noch bis Ende April 2009 eine ganze Invalidenrente zu (Invaliditätsgrad 100%) und reduzierte diese ab 1. Mai 2009 auf eine Dreiviertelsrente (act. II 144). Anlässlich einer nächsten, im November 2010 eingeleiteten Revision traf die IVB erwerbliche (act. II 150) sowie medizinische (act. II 147 S. 2 – 6 und 157) Abklärungen und liess den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur medizinischen Situation Stellung nehmen (act. II 158). Gestützt darauf stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 1. Juni 2011 die Aufhebung der Rente in Aussicht (Invaliditätsgrad 20%; act. II 161). Diesen Vorbescheid annullierte die IVB unter teilweiser Berücksichtigung der am 25. Juli 2011 dagegen erhobenen Einwände (act. II 166) mit Schreiben vom 10. August 2011 (act. II 170). Nachdem der IVB im Dezember 2011 bekannt geworden war, dass die Versicherte ab 1. Januar 2012 ihr Arbeitspensum auf 80% erhöhen und damit einen höheren Verdienst erzielen werde (act. II 171), erliess sie am 9. Februar 2012 einen neuerlichen Vorbescheid, mit dem sie die Aufhebung der laufenden Dreiviertelsrente ankündigte (act. II 173). Am 26. März 2012 verfügte sie im Sinne des Vorbescheides; zu dem am 9. März 2012 erhobenen Einwand nahm sie in der Verfügung Stellung (act. II 176). C. In der hiergegen am 4. Mai 2012 erhobenen Beschwerde lässt die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beantragen, die Verfügung vom 26. März 2012 sei aufzuheben, eventualiter sei der Invaliditätsgrad auf mindestens 40% festzusetzen. Gerügt wird eine nicht korrekte Anwendung bundesrechtlicher Übergangsvorschriften sowie, dass sich entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin der Sachverhalt nicht in der erhofften Art und Weise entwickelt habe, könne doch die der Beschwerdeführerhin attestierte Leistungsfähigkeit von 80% nicht über ei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. März 2014, IV/12/446, Seite 4 nen längeren Zeitraum hinweg erbracht werden. Die Beschwerdeführerin bedürfe aktuell wieder intensiverer fachärztlicher Betreuung und es sei zu befürchten, dass das Arbeitspensum wieder reduziert werden müsse. Sollte keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes angenommen werden, müsse die angefochtene Verfügung dennoch geändert werden; nachdem der Beschwerdeführerin im Juni 2011 mitgeteilt worden sei, ihr sei eine tägliche Arbeitsleistung von 8 Stunden an fünf Tagen pro Woche mit einer Einbusse von 20% zumutbar, sei der Invaliditätsgrad falsch berechnet worden, indem Art. 31 IVG in der ab Januar 2012 geltenden Fassung auf einen Sachverhalt angewendet worden sei, der sich im Jahre 2011 verwirklicht habe. Vom angeblich neu erzielbaren Verdienst dürften nur zwei Drittel des Fr. 1‘500.— übersteigenden Betrages berücksichtigt werden. Am 8. Juni 2012 wurde eine Bestätigung des Hausarztes der Beschwerdeführerin vom 10. Mai 2012 nachgereicht, wonach das aktuelle Pensum als zu hoch eingeschätzt wurde; optimal und zur Vermeidung psychischer Dekompensationen sei ein Arbeitspensum von 60% (Beschwerdebeilage [act. I] 2). In ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2012 beantragt die IVB die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingaben vom 27. Juni 2012, 3. Juni 2013 und 8. Oktober 2013 reichte der Rechtsvertreter eine Stellungnahme der Klinik E.________ vom 18. Juni 2012, einen Verlaufsbericht der Praxis für Psychiatrie und Psychotherapie vom 28. Mai 2013 sowie einen Arbeitsvertrag betreffend die Anstellung der Beschwerdeführerin bei der F.________ ab 2. September 2013 zu 80% nach (act. I 2 – 5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. März 2014, IV/12/446, Seite 5 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) ) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 26. März 2012 (act. II 176), mit welcher die IVB die bisher laufende Dreiviertelsrente per Ende April 2012 aufgehoben hat. Beantragt werden die Aufhebung dieser Verfügung und eventualiter die Festsetzung des Invaliditätsgrades auf mindestens 40%. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. März 2014, IV/12/446, Seite 6 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. März 2014, IV/12/446, Seite 7 standes erheblich verändert haben; zudem kann auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund darstellen (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; AHI 1997 S. 288 E. 2b). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369, SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsabklärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114). 3. 3.1 Vorliegend ist durch einen Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der (auf einer umfassenden materiellen Leistungsprüfung basierenden) Verfügung vom 7. Juli 2009 (act. II 144) und desjenigen im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 26. März 2012 (act. II 176) zu prüfen, ob in den für den Leistungsanspruch relevanten Tatsachen eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Mit der genannten Verfügung vom 7. Juli 2009 hatte die IVB die bisherige ganze Rente zufolge Antritts einer Festanstellung im … des Alters- und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. März 2014, IV/12/446, Seite 8 Pflegeheims D.________, Haus für … Menschen, per 1. Januar 2009 bei einem Beschäftigungsgrad von 60% – unter Beachtung von Art. 31 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2011 gültig gewesenen Fassung – auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt. Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung wurde die seinerzeit zugesprochene Dreiviertelsrente aufgehoben. Revisionsgrund bildete dabei – wiederum – eine Veränderung der erwerblichen Situation, nämlich die Erhöhung des Beschäftigungsgrades von 60% auf 80% per 1. Januar 2012. Mit der Neubeurteilung des Leistungsanspruchs hat die IVB dem auf den genannten Zeitpunkt hin eingetretenen Revisionsgrund Rechnung getragen, dies unter Anwendung der im Verfügungszeitpunkt geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Es erübrigt sich mithin eine weitere Diskussion betreffend die übergangsrechtliche Anwendbarkeit des per 1. Januar 2012 aufgehobenen Absatzes 2 zu Art. 31 IVG. Von einer Verletzung des Verbots der Rückwirkung kann unter den gegebenen Umständen entgegen den beschwerdeführerischen Vorbringen von vornherein keine Rede sein. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen erweisen sich als offensichtlich unbegründet. Der Vollständigkeit halber sei immerhin bemerkt, dass selbst wenn die IVB im Jahre 2011 unter Anwendung von Art. 31 IVG in der bis Ende 2011 gütig gewesenen Fassung verfügt hätte, im Jahre 2012 angesichts der veränderten Einkommensverhältnisse eine weitere Revision zwingend vorzunehmen gewesen wäre, die letztlich zum gleichen Ergebnis geführt hätte, wie sie sich aus der vorliegend angefochtenen Verfügung ergibt. Mit dem in der Beschwerde geltend gemachten Vorgehen wäre die Beschwerdeführerin im Übrigen schlechter gestellt (Herabsetzung auf eine Viertelsrente bereits im Jahre 2011 und Aufhebung der Rente per Ende April 2012), als dies mit der hier fraglichen Revisionsverfügung der Fall ist (Ausrichtung der Dreiviertelsrente bis Ende April 2012). 3.2 Im Zeitpunkt des Erlasses der vorliegend angefochtenen Verfügung ging die Beschwerdegegnerin zudem zu Recht davon aus, die Erhöhung des Beschäftigungsgrades erfolge im Sinne eines weiteren Schrittes zur Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit und werde aufgrund der stabilisierten gesundheitlichen Verhältnisse auch voraussichtlich längere Zeit andauern. Dies zumal die Beschwerdeführerin während drei Jahren offen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. März 2014, IV/12/446, Seite 9 bar ohne Probleme zu 60% beim gleichen Arbeitsgeber erwerbstätig gewesen ist. Diese Betrachtungsweise wird denn auch durch die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 9. März 2012 zum Vorbescheid bestätigt, in welcher ausdrücklich festgehalten wurde, dass die im Vorbescheid festgestellte Verbesserung des Gesundheitszustandes korrekt sei und die Versicherte bei stabiler Gesundheit zukünftig ein Einkommen von ca. Fr. 41‘000.— pro Jahr werde erzielen können (act. II 174). Insoweit erfolgte die Aufhebung der Rente auch in Nachachtung von Art. 88a Abs. 1 IVV. Anhaltspunkte, die zu einer vertieften Prüfung der Frage, ob auch hinsichtlich des Gesundheitszustandes von einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse auszugehen war, bestanden demnach im Verfügungszeitpunkt (massgebender Sachverhalt) nicht. Nach der Aktenlage hat die Beschwerdeführerin das per 1. Januar 2012 vereinbarte Arbeitspensum auch tatsächlich geleistet. Eine solche Veränderung in den erwerblichen Verhältnisse genügt zur Durchführung einer Rentenrevision. Der auf dieser Grundlage von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Einkommensvergleich gibt nur zu der Bemerkung Anlass, dass die IVB vom als Invalideneinkommen dienenden Lohn zu Unrecht Fr. 1‘500.— abgezogen hat (act. II 176 S. 2), da dieser Betrag allein eine Revisionsschwelle darstellt (BVR 2013, 579 ff.). Weiter ist auch der Zeitpunkt der Renteneinstellung nicht zu beanstanden. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, die gegen sie erhobene Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und dementsprechend abzuweisen. 3.3 Während des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin verschiedene ärztliche Atteste und Einschätzungen des Leistungsvermögens sowie einen Arbeitsvertrag betreffend eine Anstellung in der F.________ ab dem 2. September 2013 eingereicht. Diese Unterlagen liegen in zeitlicher Hinsicht ausserhalb des durch das vorliegend massgebende Anfechtungsobjekt bestimmten Streitgegenstandes (BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140; vgl. auch prozessleitende Verfügung vom 30. Dezember 2013). Sie erlauben auch keine Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens bestehende Situation (SVR 2008 IV Nr. 8 S. 25 E. 3.4). Da diese Beweismittel indessen hinsichtlich einer allenfalls nach Ende März 2012 eingetretenen Verschlechterung des Gesundheits-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. März 2014, IV/12/446, Seite 10 zustandes revisionsrechtlich durchaus beachtlich sein könnten, werden diese zusammen mit den Akten an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet zwecks weiterer Prüfung im Sinne eines Neuanmeldungsverfahrens. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.— bis Fr. 1’000.— festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.—, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 4.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) besteht bei diesem Ausgang des Verfahrens kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel werden zur Klärung der Verhältnisse nach Ende März 2012 an die IVB weitergeleitet. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.— werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. März 2014, IV/12/446, Seite 11 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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