Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 24.08.2015 200 2012 206

24 agosto 2015·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·1,309 parole·~7 min·1

Riassunto

Teilung der Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge nach Ehescheidung

Testo integrale

200 12 206 BV GRD/RUM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 24. August 2015 Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiber Rüfenacht A.________ B.________ C.________ alle vertreten durch Fürsprecherin und Notarin D.________ und E.________ Sammelstiftung für berufliche Vorsorge Pensionskasse des Bundes PUBLICA Eigerstrasse 57, Postfach 3000 Bern 23 betreffend Teilung der Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge nach Ehescheidung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, BV/12/206, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  Mit Urteil vom 24. Juni 2010 des Regionalgerichts F.________ (in den Zivilakten) wurde die Ehe von A.________ und G.________ sel. geschieden. In Ziff. 6 des Urteildispositivs wurde festgestellt, dass die Parteien gestützt auf Art. 122 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) je Anspruch auf die Hälfte der für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten haben. Mit Schreiben vom 20. Februar 2012 (in den Gerichtsakten) bestätigte der Gerichtspräsident des Regionalgerichts F.________, das Ehescheidungsurteil vom 24. Juni 2010 sei in Rechtskraft erwachsen, und überwies dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, die Ehescheidungsakten zur Durchführung der Teilung der während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen.  Mit prozessleitender Verfügung vom 16. Mai 2012 wurde das Verfahren auf Teilung der Austrittsleistungen eröffnet. Nachdem die Pensionskasse der H.________ mit Schreiben vom 30. Mai 2012 die Berechnung der Austrittsleistung von G.________ sel. bekannt gegeben und die Durchführbarkeit der Teilung bestätigt hatte, hielt sie mit Schreiben vom 15. Juni 2012 fest, G.________ sei am 1. Juni 2012 verstorben, weshalb sein Alterskapital nicht mehr aufgeteilt werden könne. Mit Schreiben vom 18. Juni teilte die Pensionskasse des Bundes PUBLICA die Berechnung der Austrittsleistung von A.________ mit und bestätigte die Durchführbarkeit der Teilung.  In der Folge wurde das Verfahren zufolge Todesfalls von G.________ bis zur Klärung der Rechtsnachfolge sistiert.  Mit Eingabe vom 27. Januar 2015 reichte die Rechtsvertreterin von A.________, Fürsprecherin und Notarin D.________, einen Erbenschein zu den Akten, wonach als einzige gesetzliche Erbinnen des Verstorbenen die Töchter B.________ und C.________ anerkannt seien, und beantragte die Wiederaufnahme des Verfahrens.  In der prozessleitenden Verfügung vom 7. Juli 2015 hielt der Instruktionsrichter namentlich fest, die Erbinnen von G.________ sel.,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, BV/12/206, Seite 3 B.________ und C.________, führten das vorliegende Verfahren weiter und würden von Fürsprecherin und Notarin D.________ vertreten. Ist bei einem Ehegatten bis zu dem für die Teilung massgeblichen Zeitpunkt, d.h. der Rechtskraft des Scheidungsurteils im Scheidungspunkt, berufsvorsorgerechtlich ein Vorsorgefall eingetreten, dann ist die Teilung der Austrittsleistung unmöglich (BGE 132 V 236 E. 2.3, 134 V 384 E. 1.2; DR. IVO SCHWEGLER, Vorsorgeausgleich bei Scheidung aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht, in Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins, Band 146, 2010, Heft 2). Im vorliegenden Fall sei der Vorsorgefall, d.h. der Tod von G.________, erst lange Zeit nach der Rechtskraft des Scheidungsurteils eingetreten, weshalb nach Auffassung des Instruktionsrichters und entgegen der Auffassung der Pensionskasse der H.________ trotz des Todesfalls G.________ die Teilbarkeit der Austrittsleistung weiterhin gegeben sei. Es sei ein Gesamtbetrag von Fr. 228‘039.-- (Fr. 211‘053.-- + Fr. 16‘986.--) zu teilen und A.________ habe Anspruch auf die Hälfte abzüglich ihre eigene Austrittsleistung, d.h. auf Fr. 97‘033.--. Es sei vorgesehen, die Pensionskasse der H.________ anzuweisen, Fr. 4‘745.30.-- (richtig: Fr. 97‘033.-- ) unter entsprechender Verzinsung seit 24. Juni 2010 auf ein von A.________ zu bezeichnendes Konto (Vorsorgeeinrichtung oder Freizügigkeitskonto bzw. -police) zu überweisen. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs erhielten alle Parteien, insbesondere auch die Pensionskasse der H.________, Gelegenheit, sich bis 17. August 2015 zum vorgesehenen Urteil zu äussern.  Mit Eingabe vom 22. Juli 2015 wies die Rechtsvertreterin von A.________ und den Erbinnen von G.________ sel. auf den in Ziff. 7 der prozessleitenden Verfügung 7. Juli 2015 falsch übernommenen Teilungsbetrag (Fr. 4‘745.30 statt richtigerweise Fr. 97‘033.--) hin, äusserte sich weiter jedoch nicht gegen die vorgesehene Teilung und gab das Vorsorgekonto von A.________ bekannt.  Mit prozessleitender Verfügung vom 23. Juli 2015 korrigierte bzw. ergänzte der Instruktionsrichter Ziff. 7 der Verfügung vom 7. Juli 2015 in dem Sinne, dass vorgesehen sei, die Pensionskasse der H.________ anzuweisen, Fr. 97‘033.-- unter entsprechender Verzinsung seit 24. Ju-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, BV/12/206, Seite 4 ni 2010 auf das Konto der PUBLICA, Eigerstrasse 57, 3000 Bern, IBAN CH…, mit dem Vermerk: SV-Nr. …, zu Gunsten von A.________ zu überweisen. Die Pensionskasse der H.________ erhalte Gelegenheit, sich bis 17. August 2015 zum vorgesehen Urteil zu äussern und allenfalls zu erklären, dass sie mit dem vorgesehenen Urteil einverstanden sei.  Mit Eingabe vom 29. Juli 2015 erklärte die E.________ Sammelstiftung für berufliche Vorsorge, die Pensionskasse der H.________ befinde sich in Liquidation. Der Arbeitgeber H.________ habe sich per 1. Januar 2015 der E.________ Sammelstiftung für berufliche Vorsorge angeschlossen. Durch diese Übernahme sei sie für die Durchführung des Scheidungsurteils zuständig. Bezugnehmend auf die prozessleitende Verfügung vom 23. Juli 2015 werde mitgeteilt, dass die E.________ Sammelstiftung für berufliche Vorsorge mit der vorgenannten Verfügung einverstanden sei und per Valuta 20. August 2015 die Fr. 97‘033.- - (zuzüglich Verzinsung seit 24. Juni 2010 mit BVG Mindestzins) ab dem Vorsorgekonto von Herrn G.________ sel. auf das Konto der PU- BLICA, Eigerstrasse 57, 3000 Bern, IBAN CH …, mit dem Vermerk: SV- Nr. …, zu Gunsten von A.________ übertragen werde.  Unter diesen Umständen ist im Sinne eines Parteiwechsels die E.________ Sammelstiftung für berufliche Vorsorge, welche als Rechtsnachfolgerin der Pensionskasse der H.________ mit Eingabe vom 29. Juli 2015 der Überweisung des Teilungsbetrags in der Höhe von Fr. 97‘033.-- zuzüglich Zins seit 24. Juni 2010 auf das Vorsorgekonto von A.________ ausdrücklich zugestimmt hat, im Verfahren aufzunehmen.  Mit der übereinstimmenden Zustimmung von A.________ und den Erbinnen von G.________ sel. einerseits sowie der E.________ Sammelstiftung für berufliche Vorsorge andererseits zu der vom Instruktionsrichter in den prozessleitenden Verfügungen vom 7. und 23. Juli 2015 vorgesehenen Teilung liegt ein gemeinsamer Antrag der Parteien vor, welchem in Anbetracht der Sach- und Rechtslage zu entsprechen ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, BV/12/206, Seite 5  Damit ist die E.________ Sammelstiftung für berufliche Vorsorge anzuweisen, von der Austrittsleistung von G.________, geb. am TT.MM.1951, verstorben am 1. Juni 2012, einen Betrag von Fr. 97‘033.- - auf das Vorsorgekonto der PUBLICA, Eigerstrasse 57, 3000 Bern, IBAN CH..., Vermerk: SV-Nr. …, zugunsten von A.________, geb. TT.MM.1958, zu überweisen. Das Guthaben ist ab dem 24. Juni 2010 bis zum Auszahlungszeitpunkt nach Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 (BVV2, SR 831.441.1) bzw. nach dem allenfalls reglementarisch vorgesehenen höheren Zinssatz zu verzinsen.  Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG; SR 831.40) nicht erhoben. Praxisgemäss werden auch keine Parteientschädigungen zugesprochen.  Für dieses Verfahren ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 4 des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die E.________ Sammelstiftung für berufliche Vorsorge wird im Sinne eines Parteiwechsels anstelle der Pensionskasse der H.________ im Verfahren aufgenommen. 2. Die E.________ Sammelstiftung für berufliche Vorsorge wird angewiesen, von der Austrittsleistung von G.________, geb. am TT.MM.1951, verstorben am 1. Juni 2012, einen Betrag von Fr. 97‘033.-- auf das Vorsorgekonto der PUBLICA, Eigerstrasse 57, 3000 Bern, IBAN CH…, Vermerk: SV-Nr. …, zugunsten von A.________, geb. TT.MM.1958, zu überweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, BV/12/206, Seite 6 3. Das Guthaben gemäss Ziff. 2 ist ab dem 24. Juni 2010 bis zum Auszahlungszeitpunkt nach Art. 12 BVV2 bzw. nach dem allenfalls reglementarisch vorgesehenen höheren Zinssatz zu verzinsen. 4. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R): - Fürsprecherin und Notarin D.________ z.H. von A.________ - Fürsprecherin und Notarin D.________ z.H. der Erbinnen von G.________ sel. - E.________ Sammelstiftung für berufliche Vorsorge, Basel - Pensionskasse des Bundes PUBLICA - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 - Regionalgericht F.________ (samt eingereichten Akten) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2012 206 — Bern Verwaltungsgericht 24.08.2015 200 2012 206 — Swissrulings