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Bern Verwaltungsgericht 08.06.2015 200 2012 1190

8 giugno 2015·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·796 parole·~4 min·1

Riassunto

Einspracheentscheid vom 8. November 2012

Testo integrale

200 12 1190 UV KNB/SCC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 8. Juni 2015 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch Fürsprecher lic.iur. B.________ Beschwerdeführer gegen SUVA Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 8. November 2012

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2015, UV/12/1190, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  Am 12. Dezember 2012 erhob A.________, vertreten durch Fürsprecher lic. iur. B.________, gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 8. November 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Er beantragte vorab, der Einspracheentscheid vom 8. November 2012 sei aufzuheben und die Sache sei zu weiteren medizinischen Abklärungen und zum neuen Entscheid an die SUVA zurückzuweisen.  Nachdem der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer im Rahmen des bisher nicht gewährten rechtlichen Gehörs mit prozessleitender Verfügung vom 2. Oktober 2014 Gelegenheit zur Stellungnahme bezüglich des Berichts „SUVA-Versicherungsmedizin“ vom 19. März 2013 gegeben hatte, äusserte sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. November 2014 und reichte am 17. Dezember 2014 sowie am 7. März 2015 weitere medizinische Berichte ein.  Mit prozessleitender Verfügung vom 23. März 2015 wurde zufolge des Rückzugs des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege das Verfahren diesbezüglich als erledigt abgeschrieben.  In der Stellungnahme vom 20. Mai 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin, es sei die Beschwerde vom 12. Dezember 2012 insofern gutzuheissen, als der Einspracheentscheid vom 8. November 2012 aufzuheben und die Sache zur weiteren Bearbeitung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei. Eine interne Beurteilung der neuen medizinischen Sachlage, insbesondere auch zur Klärung der strittigen Frage, ob die damalige Leistungseinstellung gerechtfertigt gewesen sei, habe ergeben, dass die Voraussetzungen für einen Fallabschluss im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG nicht gegeben gewesen seien.  Der Antrag des Beschwerdeführers zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren (medizinischen) Abklärungen und zu neuem Entscheid stimmt mit dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf Aufhebung des Einspracheentscheids und Rückweisung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2015, UV/12/1190, Seite 3 Sache zur weiteren Bearbeitung an die Beschwerdegegnerin überein. Demnach liegt ein übereinstimmender Antrag der Parteien vor, welchem in Anbetracht der Sach- und Rechtslage ohne weiteres zu entsprechen ist.  In Gutheissung der Beschwerde ist der Einspracheentscheid der SUVA vom 8. November 2012 aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.  Es werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG; SR 830.1]).  Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Praxisgemäss ist dem Gericht bei der Festsetzung der Parteientschädigung ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen. Im Rahmen seines Ermessens hat das Gericht für die Bestimmung der Höhe des Anwaltshonorars die Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache, den Umfang der Arbeitsleistung und den Zeitaufwand des Anwalts zu berücksichtigen (BGE 114 V 83 E. 4b S. 87). Als Grundsatz gilt, dass die Parteientschädigung nur den objektiv erforderlichen Vertretungsaufwand umfassen soll (SVR 2006 BVG Nr. 26 S. 105 E. 11.3.1). Auch darf beachtet werden, dass der Sozialversicherungsprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, wodurch in vielen Fällen die Arbeit des Anwalts erleichtert wird (BGE 114 V 83 E. 4b S. 87). Im Lichte dieser Grundsätze erscheint die mit Kostennote vom 17. Dezember 2014 geltend gemachte Parteientschädigung von Fr. 5‘163.55 (inkl. Auslagen und MWSt.), basierend auf einem Aufwand von 18,65 Stunden, als zu hoch. Es handelte sich nicht um eine komplexe Fragestellung und neben der Beschwerde wurden (nebst dem Einreichen von Arztberichten) bloss noch eine zweiseitige Stellungnahme (vom 25. November 2014) sowie eine Kurz- Stellungnahme (vom 17. Dezember 2014) eingereicht. Der Parteikostenersatz ist deshalb, unter Berücksichtigung des im Vergleich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2015, UV/12/1190, Seite 4 zu ähnlich gelagerten Fällen gebotenen Aufwandes, auf pauschal Fr. 4‘500.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) festzusetzen.  Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 4 des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der SUVA vom 8. November 2012 aufgehoben und die Sache wird zur Vornahme weiterer Abklärungen und Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 4‘500.-- (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher lic.iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers (samt Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 20. Mai 2015) - SUVA - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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