Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 08.10.2013 200 2012 1187

8 ottobre 2013·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·5,674 parole·~28 min·7

Riassunto

Einspracheentscheid vom 8. November 2012

Testo integrale

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 16.04.2014 teilweise gutgeheissen (8C_798/2013). 200 12 1187 UV KOJ/SCC/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 8. Oktober 2013 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Scheidegger, Verwaltungsrichterin Stirnimann Gerichtsschreiberin Schertenleib A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen Visana Versicherungen AG Weltpoststrasse 19, Postfach 253, 3000 Bern 15 Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 8. November 2012

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2013, UV/12/1187, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1971 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) arbeitete seit Juni 2006 für die C.________ und war dadurch bei der Visana Versicherungen AG (Visana bzw. Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Dossier der Visana, Antwortbeilage [AB] 2). Am 26. August 2006 stürzte er auf der Treppe in der Bahnhofunterführung in D.________ (AB 2, 13). Dabei erlitt er ein schweres Schädelhirn-Trauma mit shearing injury und multiplen Gesichtsschädelfrakturen rechts (AB 22). Nach einer Erstbehandlung im Spital E.________ (AB 13) erfolgte vom 26. September bis 3. November 2006 eine stationäre Behandlung im Spital Z.______ Bern (AB 22). Die Visana erbrachte die Versicherungsleistungen. Ab dem 8. Januar 2007 erfolgte ein Arbeitsversuch des Versicherten in seiner angestammten Tätigkeit (Präsenzzeit von 60 %, Arbeitsleistung von unter 50 % [vgl. AB 24, 28]), ab dem 16. Juli 2007 wurde die Präsenzzeit auf 80 % erhöht mit einer Arbeitsleistung von 60 bis 63 % (AB 32). Am 4. Februar 2008 erfolgte eine Untersuchung in der ambulanten Behandlung im Spital Z.______ (Bericht vom 7. Februar 2008 [AB 34]). B. Im Januar 2008 erfolgte die Meldung zur Früherfassung bei der IV-Stelle Bern (IVB; Akten der IVB, IV-act. 1) und im März 2008 meldete sich der Versicherte an. Nach Abklärungen stellte die IVB mit Vorbescheid vom 26. August 2008 ab dem 1. August 2007 eine Viertelsrente in Aussicht (IVact. 30). Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch die B.________, am 23. September 2008 Einwände (IV-act. 42). Nachdem dem Versicherten per 31. Oktober 2008 die angestammte Arbeitsstelle gekündigt worden war (IV-act. 37), gewährte die IVB Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (IV-act. 44). Vom 9. März bis 5. Juni 2009 erfolgte eine Abklärung im Zentrum für berufliche Abklärung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2013, UV/12/1187, Seite 3 W._______ (Bericht vom 5. Juni 2009 [IV-act. 63]). Danach veranlasste die IVB vom 15. Juni bis 17. Juli 2009 eine Abklärung im V.______ zur Beurteilung der Belastbarkeit für eine Umschulung zum …… (Bericht vom 10. Juli 2009 [IV-act. 67]). Weiter erfolgte eine neuropsychologische Abklärung im X._______ (Bericht vom 31. Juli 2009 [IV-act. 71]). Vom 1. August 2009 bis 30. Juli 2011 absolvierte der Versicherte eine Lehre als …… im V.______ (IV-act. 100, 101; Lehrzeugnis vom 5. Juli 2011 [IV-act. 116]), dabei arbeitete er 6 Stunden pro Tag, was einem Pensum von 74 % entsprach (IV-act. 100 S. 2). Seit dem 12. September 2011 ist der Versicherte als …… für die F.________ tätig (IV-act. 103, 104, 112; Arbeitsvertrag nach Einarbeitung [IV-act. 125]). Mit Verfügung vom 7. Dezember 2011 sprach die IVB dem Versicherten – nach erfolgtem Vorbescheidverfahren (IV-act. 111) – bei einem Invaliditätsgrad von 54 % ab dem 1. August 2007 eine halbe IV-Rente zu (IV-act. 121). Im Rahmen einer Revision im Februar 2012 (IV-act. 129) stellte die IVB – gestützt auf das von der Visana eingeholte interdisziplinäre H.-Gutachten vom 29. Juni 2012 (IV-act. 144.3) – mit Vorbescheid vom 25. Oktober 2012, bei einem Invaliditätsgrad von 37 %, die Einstellung der IV-Rente in Aussicht (IV-act. 147). Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch B.________, Einwände (IV-act. 149). Nach einer Stellungnahme von Dr. med. G.________, Fachärztin für Neurologie FMH, vom 7. Februar 2013 (IV-act. 155) stellte die IVB mit neuem Vorbescheid vom 27. Februar 2013, bei einem Invaliditätsgrad von 72 %, ab dem 1. Januar 2012 die Zusprechung einer ganzen IV-Rente in Aussicht (IV-act. 160). C. Nachdem die Visana eine interdisziplinäre Begutachtung durch die H.________ veranlasst hatte (H.-Bern; H.-Gutachten vom 29. Juni 2012 [AB 71]), sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 27. Juli 2012 eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 25 % zu (AB 77). Mit Verfügung vom 25. September 2012 stellte sie die Heilungskosten per 13. Juni 2012 ein (Ziff. 1). Weiter lehnte sie nach Prüfung der Voraussetzungen in Bezug auf den Unfall vom 26. August 2006 den An-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2013, UV/12/1187, Seite 4 spruch des Versicherten auf eine UV-Rente ab (Ziff. 2). Sie gewährte dem Versicherten zur beruflichen Neuorientierung vom 14. Juni 2012 bis zum 28. Februar 2013 ein Übergangstaggeld aufgrund eines Taggeldansatzes von Fr. 36.15 (Ziff. 3; AB 87). Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch B.________, Einsprache (AB 89). Mit Einspracheentscheid vom 8. November 2012 wies die Visana die Einsprache ab (AB 93). D. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2012 hat der Versicherte, vertreten durch B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde erhoben. Er beantragt, der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 8. November 2012 sei aufzuheben. Es sei dem Beschwerdeführer eine UV-Rente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 65 % zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 26. März 2013 beantragt die Visana, die Beschwerde vom 12. Dezember 2012 sei mangels Passivlegitimation der Beschwerdegegnerin abzuweisen, eventualiter sei die Beschwerde vom 12. Dezember 2012 vollumfänglich abzuweisen. Mit prozessleitender Verfügung vom 28. März 2013 stellte der Instruktionsrichter fest, dass als Beschwerdegegnerin am vorliegenden Verfahren die Visana Versicherungen AG beteiligt sei. Weiter wurden die IV-Akten eingeholt. Mit Replik vom 18. Juli 2013 und mit Duplik vom 12. August 2013 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2013, UV/12/1187, Seite 5 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Die Beschwerdegegnerin beantragt, es sei die Beschwerde mangels Passivlegitimation abzuweisen. Zur Begründung bringt sie vor (Beschwerdeantwort S. 9), die Beschwerde sei gegen die Visana Services AG erhoben worden, Trägerin der Unfallversicherung nach UVG sei jedoch die Visana Versicherungen AG. Die Beschwerde wird nicht gegen die Visana Services AG bzw. Visana Versicherungen AG erhoben, vielmehr erfolgt sie gegen den Einspracheentscheid vom 8. November 2012, welcher von der Visana Versicherungen AG als zuständige Unfallversicherung erlassen wurde; diese ist automatisch – d.h. unabhängig von den Angaben im Rubrum der Beschwerdeeingabe – Beschwerdegegnerin (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 12. September 2006, I 786/05, E. 2.2; vgl. auch Art. 12 Abs. 3 VRPG). Die unzutreffende Parteibezeichnung führt somit weder zu einem Prozessurteil noch zur Abweisung der Beschwerde. Damit ist das Hauptbegehren der Beschwerdegegnerin unbegründet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2013, UV/12/1187, Seite 6 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 8. November 2012 (AB 93). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der obligatorischen Unfallversicherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Unfalls oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10% invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). 2.2.1 Der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung stimmt mit demjenigen in der obligatorischen Unfallversicherung und in der Militärversicherung grundsätzlich überein, weshalb die Schätzung der Invalidität, auch wenn sie für jeden Versicherungszweig grundsätzlich selbstständig vorzunehmen ist, mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden im Regelfall zum selben Ergebnis führen muss (BGE 129 V 222 E. 4.2 S. 223, 127 V 129 E. 4d S. 135). Die Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs entbindet die verschiedenen Sozialversicherungsträger nicht davon, die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbstständig vorzunehmen. Keinesfalls dürfen sie sich ohne weitere eigene Prüfung mit der blossen Übernahme des von einem anderen Versicherer festgelegten Invaliditätsgrades begnügen (BGE 133 V 549 E. 6.1 S. 553).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2013, UV/12/1187, Seite 7 2.2.2 Die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung entfaltet gegenüber dem Unfallversicherer keine Bindungswirkung. Der Unfallversicherer ist mangels "Berührtseins" im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG nicht zur Einsprache gegen die Verfügung oder zur Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle über den Rentenanspruch als solchen oder den Invaliditätsgrad berechtigt (BGE 131 V 362 E. 2.2 S. 366). 2.3 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 3. 3.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 26. August 2006 einen Unfall erlitten hat. Nicht umstritten ist zudem die daraus resultierende grundsätzliche Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin. Streitig ist jedoch im Rahmen der Prüfung eines Rentenanspruchs die nach dem Unfall bzw. im Zeitpunkt des Fallabschlusses verbliebene Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers. 3.2 3.2.1 Im Austrittsbericht vom 1. November 2006 diagnostizierten die Ärzte der Abteilung für neuropsychologische Rehabilitation des Z.______ ein Schädelhirn-Trauma nach Treppensturz am 26. August 2006 mit/bei shearing injury und multiplen Gesichtsschädelfrakturen rechts. Im Vordergrund habe eine beeinträchtigte Handkraftkraft mit gestörter Feinmotorik und Koordination sowie einer konsekutiv beeinträchtigten Graphomotorik bestan-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2013, UV/12/1187, Seite 8 den. Das Gleichgewicht sei bei nur leichter Kraftminderung der unteren Extremität deutlich beeinträchtigt gewesen. Gleichzeitig habe sich eine stark reduzierte Ausdauerleistung gezeigt; es sei in der neuropsychologischen Testung eine verminderte Ideenproduktion sowie eine grenzwertig verminderte Aufmerksamkeit aufgefallen. Durch die intensive Therapie sei eine deutliche Besserung der rechtsseitigen Handkraft, Koordination und Feinmotorik erreicht worden. Die Mobilität sei inzwischen sicher, das Gleichgewicht habe sich normalisiert, obwohl eine Extremitätenataxie persistiere. Die neurologischen Testungen zeigten zwischenzeitlich mit Ausnahme einer grenzwertig reduzierten selektiven Aufmerksamkeit normale Befunde (AB 22). 3.2.2 Im Bericht vom 29. April 2007 diagnostizierte der Hausarzt Dr. med. I.________, Allgemeine Medizin FMH, ein Schädelhirn-Trauma mit persistierender neurologischer Leistungsminderung. Er legte dar, dass der Beschwerdeführer seit dem 8. Januar 2007 einen Arbeitsversuch mit einer Präsenzzeit zu 60 % und einer Arbeitsleistung leicht unter 50 % vornehme. Es bestünden Probleme mit der Konzentration und der Aufrechterhaltung der Arbeitsqualität über längere Zeit (AB 28). Am 5. Juli 2007 hielt der Hausarzt fest, der bisherige Arbeitsversuch von 50 % werde ab 16. Juli 2007 auf eine Arbeitsleistung von 60 % erhöht, was einer Arbeitszeit von 80 % entspreche (AB 29). Im Bericht vom 22. September 2007 legte er dar, dass der Arbeitsversuch mit einer Präsenz am Arbeitsplatz von 80 % habe fortgesetzt werden können. Die Leistung betrage 60 bis 63 %. Eine Steigerung der Leistungsfähigkeit erscheine nunmehr schwierig, zeigten sich doch in der aktuellen Belastung bereits Insuffizienzerscheinungen und eine über die Arbeitszeit hinausgehende Ermüdung (AB 32 S. 2). 3.2.3 Im Bericht vom 7. Februar 2008 erwähnten die Ärzte der ambulanten Neurorehabilitation des Z.______ ein Schädelhirn-Trauma am 26. August 2006 mit/bei multiplen diffusen, nicht hämorrhagischen axonalen Verletzungen der Grosshirnhemisphäre beidseits, im Corpus callosum, im Übergang Thalamus / dorsaler Schenkel Capsula interna links und im Splenium des Corpus callosum rechts, regredientem motorischen Hemisyndrom rechts, leichten bis mittelschweren Hirnfunktionsstörungen (Aufmerksamkeit, kognitive Verlangsamung, Exekutivfunktionsstörungen) und deut-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2013, UV/12/1187, Seite 9 lich reduzierter Belastbarkeit. Die Ärzte gingen davon aus, dass im angestammten Beruf von einer Arbeitsunfähigkeit von 40 bis 50 % auszugehen sei. Im angepassten Rahmen (wenig Stress, nicht zu viel Arbeit an lauten Maschinen, Arbeitstempo weitgehend selber einteilen, Wechsel zwischen anspruchsvoller und einfacher Tätigkeit) könne der Beschwerdeführer bei einer zeitlichen Präsenz von 80 % eine Arbeitsleistung von 50 bis 60 % erbringen (AB 34 S. 3). 3.2.4 Im Bericht zuhanden der IVB vom 19. April 2008 stellte der Hausarzt Dr. med. I.________ fest, es bestünden aktuell ein diskretes motorisches Hemisyndrom armbetont rechts und leichte bis mittelschwere Hirnfunktionsstörungen (Aufmerksamkeit, kognitive Verlangsamung, Exekutivfunktionsstörungen, deutlich reduzierte Belastbarkeit). Er legte weiter dar, die kognitive Verlangsamung und die beeinträchtigten Exekutivfunktionsstörungen führten zu einem deutlich verlangsamten Arbeitstempo. Durch vorbildliche betriebliche Anpassungen habe mit einer Präsenzzeit von 80 % eine Arbeitsleistung von 60 % erreicht werden können. Bei jeder anderen Tätigkeit müsste mit einer verminderten Arbeitsleistung gerechnet werden (IV-act. 18). 3.2.5 Im Bericht vom 31. Juli 2008 gingen die Neuropsychologen des X.______ von einer neuropsychologischen Störung mit einer leichten Störung der Daueraufmerksamkeit und einem etwas instabilen Aufmerksamkeitsvermögen sowie einer verminderten mentalen Belastbarkeit aus. Die mentale Leistungsfähigkeit habe sich in den letzten Jahren weiter erholt. Es finde sich noch eine Einschränkung der Daueraufmerksamkeit und ein instabiles Aufmerksamkeitsvermögen sowie eine deutlich reduzierte mentale Belastbarkeit (IV-act. 71 S. 6). 3.2.6 Im interdisziplinären (neurologischen, neuropsychologischen und psychiatrischen) H.-Gutachten vom 29. Juni 2012 stellten die Experten die folgenden Diagnosen: Status nach schwerem Schädelhirn-Trauma am 26. August 2006 mit/bei S06.9 MR-tomographisch nachweisbaren Hirnverletzungen im Sinne von shearing injuries G81.9 residuellen neurologischen Defiziten (diskretes motorisches Hemisyndrom rechts, ohne Parese, jedoch mit leichter Bewegungsverlangsamung und erhöhtem Muskeltonus, leichte Frontalhirnzeichen)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2013, UV/12/1187, Seite 10 F06.7 weiterhin nachweisbaren leichten neuropsychologischen Einschränkungen mit im Vordergrund stehender Fatigue-Symptomatik Es liege ein ausschliesslich organisches Beschwerdebild vor, welches auf die beim Unfall vom 26. August 2006 erlittenen Hirnverletzungen zurückgehe. Auch die reduzierte zeitliche Belastbarkeit, die für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit nach wie vor im Vordergrund stehe, sei Ausdruck der traumatisch bedingten Hirnläsionen. Eine im engeren Sinne psychogene Störung liege nicht vor. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit legten die Gutachter dar, nach dem Unfall vom 26. August 2006 sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig gewesen; am 8. Januar 2007 habe er die Arbeit zu 50 % wieder aufgenommen. Im April 2007 habe er die Arbeitszeit auf 60 % und im Juli auf eine zeitliche Präsenz von 80 %, bei einer Leistung von 60 %, steigern können. Es ziehe sich wie ein roter Faden durch die gesamten Akten, dass er mit dieser Leistung am Limit gewesen sei. Die Leistungsminderung sei mit den verbleibenden neurologischen und neuropsychologischen Beeinträchtigungen begründet worden, die infolge des Schädelhirn-Traumas aufgetreten seien und persistierten. Zur Arbeitsfähigkeit nach seiner Umschulung zum …… hielten die Gutachter fest, der Beschwerdeführer arbeite mit einem Pensum von 6 Stunden pro Tag; auch die Umschulung sei mit einem Pensum von 6 Stunden pro Tag erfolgt. Diese Belastbarkeit sei medizinisch begründet und nachvollziehbar. Einschränkungen in der zeitlichen Belastbarkeit stellten typische Folgen eines schweren Schädelhirn-Traumas mit weiterhin nachweisbaren Hirnschäden, leichten neurologischen Defiziten und leichten neuropsychologischen Einschränkungen dar. Es seien zwar keine gravierenden spezifischen neuropsychologischen Defizite mehr nachweisbar, aber aufgrund der diffusen Hirnverletzungen an verschiedenen Orten im Gehirn sei die Verarbeitungskapazität und Belastbarkeit der kognitiven Funktionen vermindert. Das Gehirn müsse diese diffusen Verletzungen durch erhöhte Aktivität und Beanspruchung kompensieren, was dazu führe, dass der Beschwerdeführer vorzeitig ermüde und die zeitliche Belastungsdauer dadurch reduziert sei. Bei Überschreiten der Belastungsdauer sei ein Abfall der Leistungsfähigkeit zu erwarten mit erhöhter Fehleranfälligkeit. Sie erachteten, dass die Reduktion der zeitlichen Belastungsdauer auf 6 Stunden täglich die Folgen des Schädelhirn-Traumas ausreichend kompensiere, eine zusätzliche Leistungsminderung könne nicht begründet werden (AB 71 S. 24 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2013, UV/12/1187, Seite 11 3.2.7 Im Bericht vom 7. Februar 2013 legte die RAD-Ärztin Dr. med. G.________ dar, das interdisziplinäre H.-Gutachten vom 29. Juni 2012 sei in Bezug auf die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht vollständig und nicht nachvollziehbar. Die im Abschlussbericht durch die Fachleute des V.______ beschriebene Einschränkung der Leistungsfähigkeit (zusätzlich zur zeitlichen Limitierung) werde nicht berücksichtigt, ebenso wenig die vom Arbeitgeber beschriebenen Fehlleistungen. Zusätzlich zur Pensumseinschränkung müssten Leistungsminderungen einbezogen werden. Die Leistungsbeurteilung der Fachleute des V.______ sei zu berücksichtigen, ebenso die Einschätzung des Arbeitgebers. Es sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Belastungen im Berufsalltag höher sein können, als die Belastungen, denen der Beschwerdeführer im V.______ ausgesetzt gewesen sei (AB 155 S. 3). 3.3 3.3.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). 3.3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2013, UV/12/1187, Seite 12 3.3.3 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2009 IV Nr. 50 S. 154 E. 4.3). 3.4 3.4.1 Die Beschwerdegegnerin stützt sich bezüglich der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auf das interdisziplinäre H.- Gutachten vom 29. Juni 2012. Die Gutachter – wie auch die RAD-Ärztin Dr. med. G.________ (IV-act. 155 S. 3) – gehen davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine höhere zeitliche Präsenz als 6 Stunden unzumutbar ist; dabei weisen die Experten daraufhin, dass auch die Umschulung mit einer Präsenzzeit von 6 Stunden vorgenommen worden ist (AB 71 S. 26; vgl. auch IV-act. 89 S. 1, 100 S. 2). Demgegenüber verneinen die Gutachter – im Gegensatz zur RAD-Ärztin Dr. med. G.________ wie auch der anderen Ärzte (vgl. E. 3.4.2 hiernach) – eine weitere Leistungseinschränkung mit der Begründung, im Rahmen der beruflichen Umschulung sei beschrieben worden, dass der Beschwerdeführer innerhalb der zeitlichen Belastungsdauer von 6 Stunden sehr gute Leistungen erbracht habe (AB 71 S. 26 Ziff. 9b unten). Der Einschätzung, es bestehe eine volle Leistungsfähigkeit, kann jedoch aus den folgenden Gründen nicht gefolgt werden: Es steht fest, dass der Beschwerdeführer an residuellen Beeinträchtigungen leidet, die auf das Schädelhirn-Trauma vom 26. August 2006 zurückgehen. Die Gutachter selber führen aus, dass solche Hirnverletzungen dazu führen, dass die Gesamt-Verarbeitungskapazität des Gehirns reduziert sei und Beeinträchtigungen im Bereich der Aufmerksamkeit, des Gedächtnisses und der exekutiven Funktionen resultieren können. Typische Folge sei auch die Fatigue-Symptomatik (u.a. Minderung der zeitlichen Belastbarkeit und erhöhte Ermüdbarkeit und Erschöpfbarkeit [AB 71 S. 22]). In der neuropsychologischen Untersuchung wurde denn auch festgestellt, dass der Beschwerdeführer gegen Ende der jeweiligen Tests langsamer reagierte (AB 71 S. 22 unten). Die Einschätzung der Gutachter, es liege neben der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2013, UV/12/1187, Seite 13 zeitlichen Belastungsdauer von 6 Stunden keine weitere Leistungsminderung vor, ist somit nicht nachvollziehbar. Ihre Feststellung, dass der Beschwerdeführer seine Ausbildung mit einem Pensum von 6 Stunden täglich absolviert habe, ist zwar korrekt; sie lassen in ihrer Beurteilung jedoch ausser Acht, dass der Beschwerdeführer, wie die Fachleute des V.______ betonten, jeweils „mit diesem Pensum am absoluten Limit gelaufen sei“ (IVact. 89 S. 1). Die Fachleute des V.______ beschrieben denn auch, dass am Mittag und vor Feierabend zusätzlich verstärkt Konzentrationsprobleme aufgetreten seien, die sich in Flüchtigkeitsfehler und in einem verlangsamten Arbeitstempo geäussert hätten (IV-act. 100 S. 2, 8). Zu bemerken ist in diesem Zusammenhang, dass eine Leistung an der absoluten Grenze höchstens mittelfristig, keinesfalls jedoch über einen längeren Zeitraum aufrechterhalten werden kann. Eine Leistung am obersten Limit ist daher als Bemessungsgrundlage ungeeignet. Dies gilt umso mehr, wenn die absolute Leistungsgrenze bei einer beruflichen Umschulung im geschützten Rahmen erreicht wird. Eine derartige (temporäre) Leistungsfähigkeit kann auf die (dauerhaften) Verhältnisse des ersten Arbeitsmarktes nicht angewendet werden. In der ergänzenden Stellungnahme vom 28. Februar 2013 (AB 108) weisen die Gutachter zwar darauf hin, dass der Beschwerdeführer gemäss den Feststellungen der V.______ „am Limit gelaufen“ sei (S. 2, 2. Absatz), berücksichtigen diesen Umstand bei der Bemessung der Leistungsfähigkeit dann aber doch nicht; dies ist nicht überzeugend. Auch vermag der der in der Stellungnahme erwähnte „pragmatische Ansatz“ zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit allein nicht eine volle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers während sechs Stunden zu erklären, zumal von den Gutachtern gleichzeitig eine Ermüdungssymptomatik als kontinuierlicher, sich im Rahmen eines Arbeitstages entwickelnder Prozess beschrieben wird. Dass diese Symptomatik erst nach sechs Stunden zu einer Leistungseinschränkung führen soll, wird indessen nicht begründet und ein solcher Leistungsabfall könnte auch nicht als kontinuierlicher Prozess verstanden werden. Wenn die Gutachter schliesslich ihre Einschätzung damit begründen, dass der Beschwerdeführer nach der Arbeit noch heimfahren könne und er in seiner Freizeit Motorrad und Auto fahre, ist nicht einzusehen, inwiefern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2013, UV/12/1187, Seite 14 diese Faktoren bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Erwerbsbereich von Bedeutung sein sollen. 3.4.2 Die Einschätzung der Leistungsfähigkeit im H.-Gutachten vom 29. Juni 2012 weicht denn auch von den übrigen aktenkundigen Beurteilungen ab: Der Hausarzt Dr. med. I.________ erachtete im Bericht vom 22. September 2007 eine Leistungsfähigkeit von 60 % (in der angestammten Tätigkeit) für zumutbar (AB 32) und am 19. April 2008 berichtete er von einem deutlich verlangsamten Arbeitstempo und – nach vorbildlichen betrieblichen Anpassungen in der damaligen Tätigkeit in einem U.______-Betrieb – von einer Leistungsfähigkeit von 50 bis 60 % (bei einer Präsenzzeit von 80%); dabei ging er davon aus, dass bei jeder anderen Tätigkeit auch mit einer verminderten Arbeitsleistung gerechnet werden müsste (IV-act. 18 S. 2). Am 30. März 2012 erachtete er die vom Beschwerdeführer zurzeit ausgeübte Tätigkeit zu 5 bis 6 Stunden pro Tag als knapp zumutbar, allerdings mit einer Leistungsfähigkeit von 50 % (IV-act. 133 S. 3 Ziff. 2), dabei stellte er fest, dass es sich aktuell um einen sehr angepassten Arbeitsplatz handle (IV-act. 133 S. 3 Ziff. 3). Ebenso gingen die Ärzte des Z.______ im Bericht vom 7. Februar 2008 davon aus, dass im angestammten Bereich (in der Tätigkeit im U.______- Betrieb) eine Arbeitsunfähigkeit von 40 bis 50 % bestehe und der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit eine Leistung von 50 bis 60 % erbringen könne (AB 34 S. 3). Am 29. Juni 2011 berichteten die Fachleute des V.______ über die Präsenzzeit des Beschwerdeführers während seiner Ausbildung zum ……., wonach der Beschwerdeführer eine Präsenzzeit von 6 Stunden pro Tag, was einem Pensum von 74 % entsprochen habe, habe aufrechterhalten können. Dabei wiesen sie jedoch darauf hin, dass der Beschwerdeführer damit an die Grenzen seiner Leistungsfähigkeit gekommen sei (IV-act. 100 S. 2). Sie gingen deshalb davon aus, dass ihm während der eingeschränkten Präsenzzeit eine Leistung von 70 % bis 80 % möglich sei (IV-act. 100 S. 8). Diese Einschätzung bestätigten sie im Lehrzeugnis vom 5. Juli 2011:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2013, UV/12/1187, Seite 15 der Beschwerdeführer habe Mühe gehabt, sich über längere Zeit zu konzentrieren (IV-act. 116 S. 1). Beim jetzigen Arbeitgeber ist der Beschwerdeführer zu 6 Stunden pro Tag tätig; dabei wird jedoch auf eine unbefriedigende Leistung hingewiesen (Fragebogen Arbeitgeber vom 21. März 2012 [AB 131 S. 2]). Die RAD-Ärztin Dr. med. G.________ erachtete im Bericht vom 7. Februar 2013, dass das H.-Gutachten in Bezug auf die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers unvollständig und nicht nachvollziehbar sei; sie kritisiert, dass die Erkenntnisse der Fachleute des V.______ und auch die vom jetzigen Arbeitgeber beschriebenen Leistungseinschränkungen nicht berücksichtigt worden seien (IV-act. 155 S. 3). 3.5 Angesichts der anderslautenden Angaben der mit dem Beschwerdeführer sich seit längerem befassten Ärzte liegen Indizien vor, die gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227 sowie E. 3.3.3 hiervor). Die Einschätzungen dieser Ärzte werden zudem durch die im Rahmen der beruflichen Eingliederung verfassten Berichte der Fachleute des V.______ gestützt. Es ist hier somit nicht auf die Einschätzung der Leistungsfähigkeit im H.-Gutachten vom 29. Juni 2012 und der ergänzenden Stellungnahme vom 28. Februar 2013 abzustellen, sondern vielmehr auf die Beurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. G.________ vom 7. Februar 2013, welche auch durch die übrigen Akten gestützt wird. Neben der zeitlichen Einschränkung von 6 Stunden pro Tag ist somit eine zusätzliche Leistungsminderung erstellt; diese ist entsprechend den Feststellung der Fachleute des V._______, auf welche auch die RAD-Ärztin verweist (IV-act. 155 S. 3), auf 75 % (Mittelwert von 70 bis 80 % [IV-act. 100 S. 8]) festzulegen. 4. 4.1 Gemäss Rechtsprechung ist das Valideneinkommen in der Unfallversicherung unabhängig davon zu bestimmen, ob die versicherte Person vor dem Unfall ihre Arbeitskraft ganz oder nur teilweise eingesetzt hat (BGE 119 V 475 E. 2b S. 481). Diesem Faktor wird nämlich bereits dadurch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2013, UV/12/1187, Seite 16 Rechnung getragen, dass aufgrund des geringeren versicherten Verdienstes eine bloss teilzeitlich tätige Person eine kleinere Rente erhalten wird, als eine vollzeitlich erwerbstätige. Bei der Festlegung des hypothetischen Valideneinkommens ist somit von einer vollzeitlich erwerbstätigen Person auszugehen, die hinsichtlich Fähigkeiten, Ausbildung, Alter und örtlicher Verhältnisse mit der versicherten Person vergleichbar ist (BGE 135 V 287 E. 3.2 S. 289). 4.2 Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder Lohnangaben aus der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475). 4.2.1 Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1). Unter dem Titel Beschäftigungsgrad im Besonderen wird bei Männern, welche gesundheitlich bedingt lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, ein Abzug anerkannt. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2013, UV/12/1187, Seite 17 werden, dass bei Männern statistisch gesehen Teilzeitarbeit vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (Urteil des BGer vom 19. November 2009, 9C_708/2009, E. 2.1.1; vgl. auch Tabelle T2*, Standardisierter monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] in Franken nach Beschäftigungsgrad, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor [Bund] zusammen, 2006, in LSE, BFS 2008, S. 16). 4.2.2 Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG entsteht der Rentenanspruch, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlungen und Taggeldleistungen dahin. 4.3 4.3.1 Der Beschwerdeführer verdiente in seiner angestammten Tätigkeit bei der C.________ vor dem Unfall vom 26. August 2006 Fr. 4‘025.--, zuzüglich (beitragspflichtige) Pauschalspesen von Fr. 500.--, somit total Fr. 4‘525.--. Das von der Visana in der Verfügung vom 25. September 2012 angenommene Valideneinkommen von Fr. 4‘025.-- ist somit zu tief (AB 87 S. 2). Dies ergibt sich auch aus den Akten des IV-Verfahrens: Die IVB hat bei der Rentenberechnung auf die Angaben der C.________ im Fragebogen Arbeitgeber vom 10. Mai 2008 abgestellt, wonach der Beschwerdeführer ab Januar 2008 ein monatliches Einkommen von Fr. 4‘735.-- (IV-act. 11 Ziff. 16), somit Fr. 61‘555.-- (Fr. 4‘735.-- x 13 [vgl. auch IV-act. 111 S. 4]) erzielt hätte und indexierte dieses Einkommen auf den massgeblichen Vergleichszeitpunkt auf (IV-act. 147 S. 3, 160 S. 4). Im Fragebogen Arbeitgeber vom 10. Mai 2008 (IV-act. 11) wurde zudem auch angegeben, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2006 ab dem Zeitpunkt des Unfalles Fr. 2‘262.50 bei einer 50 %igen Tätigkeit (IV-act. 11 S. 2 Ziff. 20), d.h. (zuvor) Fr. 4‘525.-- bei einem 100 % Pensum, verdient hat. Auf diesen Fragebogen Arbeitgeber ist hier abzustellen; es ergibt sich deshalb indexiert auf das Jahr 2012 ein Valideneinkommen von Fr. 64‘646.-- (vgl. auch IV-act. 147 S. 3, 160 S. 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2013, UV/12/1187, Seite 18 4.3.2 Der Beschwerdeführer erachtet, dass es sich bei der jetzigen Arbeit um eine den Beschwerden angepasste Tätigkeit handelt und dementsprechend das aktuelle Einkommen von Fr. 1‘800.-- zu berücksichtigen sei (vgl. Beschwerde S. 7). Einerseits kann indessen auf diesen Lohn nicht abgestellt werden, da er gemäss den Angaben des Arbeitgebers vom 20. Februar 2012 (Beschwerdebeilage [BB] 3 / IV-act. 158) nicht den vom Beschwerdeführer erbrachten Leistungen entspricht. Anderseits kann auch der vom Arbeitgeber aktuell ausgerichtete Lohn von Fr. 1‘400.-- nicht berücksichtigt werden, da der Beschwerdeführer nach Angaben des Arbeitgebers (IV-act. 139) nicht (ausschliesslich) als …… (bzw. als …… [AB 80]) beschäftigt wird (vgl. auch Beschwerde S. 4) und er mit dieser Ausbildung sowie dem oben erwähnten Leistungsprofil (vgl. E. 3.5 hiervor) offensichtlich ein höheres Einkommen erzielen könnte. Es ist deshalb beim Invalideneinkommen auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen LSE abzustellen. Bei einem monatlichen Einkommen von Fr. 6‘000.-- (LSE 2010, Tabelle 1, Metallerzeugung und –bearbeitung, Anforderungsniveau 3, Männer), aufgerechnet auf ein Jahr und indexiert auf das Jahr 2012 (+ 1,1 %) sowie angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit (Die Volkswirtschaft, Heft 7/8, 2013, Tabelle B9.2) ergibt dies ein hypothetischen Einkommen von Fr. 75‘157.75 (Fr. 6‘000.-- x 12 ./. 100 x 101,1 ./. 40 x 41,3). Der Beschwerdeführer kann lediglich in Teilzeit – 6 Stunden pro Tag, somit 30 Stunden pro Woche, anstelle der betriebsüblichen 42,5 Stunden pro Woche – beim jetzigen Arbeitgeber tätig sein (AB 78); das ergibt einen Beschäftigungsgrad von 70,5 % (30 ./. 42,5 x 100). Es rechtfertigt sich somit ein Abzug vom Tabellenlohn von 10 % (vgl. E. 4.2.1 hiervor). Damit ergibt sich ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 67‘642.--. Zum reduzierten Pensum von 6 Stunden pro Tag, bzw. 30 Stunden pro Woche, kommt weiter eine leistungsmässige Reduktion von 75 % dazu (vgl. E. 3.5 hiervor). Insgesamt beträgt die Leistung demzufolge 52,94 % (30 ./. 42,5 x 75). Damit resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 35‘809.70 (Fr. 67‘642.-- ./. 100 x 52,94). 4.3.3 Beim Vergleich des Validen- (Fr. 64‘646.--) und des Invalideneinkommens (Fr. 35‘809.70) resultiert eine Erwerbseinbusse von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2013, UV/12/1187, Seite 19 Fr. 28‘836.30, somit ein Invaliditätsgrad von 44,6 % (Fr. 28‘836.30 ./. Fr. 64‘646.-- x 100), gerundet von 45 %. Damit hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine entsprechende UV-Rente. 4.3.4 Die Beschwerdegegnerin hat die Leistungen zu Recht per 13. Juni 2012 eingestellt (AB 87 S. 2), da ab dem Zeitpunkt der letzten Begutachtung davon auszugehen ist, dass sich die verbleibenden Beeinträchtigungen durch weitere ärztliche Behandlungen nicht namhaft bessern lassen (vgl. auch E. 4.2.2 hiervor). Damit hat der Beschwerdeführer ab dem 14. Juni 2012 Anspruch auf eine Rente. Bei der Auszahlung der Rente werden allfällig bereits ausbezahlte Übergangs-Taggelder (vgl. Verfügung vom 25. September 2012 Ziff. 3 [AB 87]; vgl. auch AB 94, 95) zu berücksichtigen sein. 4.4 In Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspracheentscheid der Visana Versicherungen AG vom 8. November 2012 aufzuheben und dem Beschwerdeführer ist ab dem 14. Juni 2012 eine Rente der Unfallversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 45 % zuzusprechen. 5. 5.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Mit Blick auf die angemessene Kostennote vom 26. August 2013 von B.________ sind die Parteikosten auf Fr. 2‘193.80 (inkl. Auslagen und MWSt.) festzusetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2013, UV/12/1187, Seite 20 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Visana Versicherungen AG vom 8. November 2012 aufgehoben und dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 14. Juni 2012 eine Rente der Unfallversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 45 % zugesprochen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2‘193.80 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Visana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2012 1187 — Bern Verwaltungsgericht 08.10.2013 200 2012 1187 — Swissrulings