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Bern Verwaltungsgericht 30.06.2014 200 2012 1079

30 giugno 2014·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·3,940 parole·~20 min·6

Riassunto

Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2012

Testo integrale

200 12 1079 AHV LOU/SAW/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 30. Juni 2014 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Grütter, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Winiger A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin B.________ vertreten durch Rechtsanwalt C.________ Beigeladener betreffend Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2012

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2014, AHV/12/1079, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ war ab September 2005 einziges Mitglied des Verwaltungsrates der als Arbeitgeberin der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend: AKB resp. Beschwerdegegnerin) angeschlossenen D.________ (ab Juli 2011: in Liquidation). Im Dezember 2010 wurde sein Eintrag im Handelsregister des Kantons Bern gelöscht und B.________ als Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunterschrift registriert. Am 18. März 2011 stellte die D.________ der AKB Verlustscheine betreffend die Sozialversicherungsbeiträge der Monate März bis Juli 2010 zu (Akten der AKB [act. II] 17 ff.). Mit Entscheid des zuständigen Einzelgerichts vom X. … 2011 wurde über die D.________ der Konkurs eröffnet und am X. … 2011 mangels Aktiven wieder eingestellt. Am X. … 2012 erfolgte schliesslich von Amtes wegen gestützt auf Art. 159 Abs. 5 lit. a der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV; SR 221.411) die Löschung dieser Firma (vgl. Handelsregisterauszug des Kantons Bern, Firma erloschen). B. Mit Verfügung vom 13. Juni 2012 forderte die AKB von B.________ Schadenersatz für ausstehende Sozialversicherungsbeiträge (inkl. akzessorische Forderungen) und setzte diesen nach erfolgter Einsprache mit Entscheid vom 9. Oktober 2012 auf Fr. 429'554.05 fest (act. II 2). Mit Urteil vom 12. Dezember 2013, AHV/2012/1108, trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern auf eine hiergegen erhobene Beschwerde wegen verspäteter Beschwerdeeinreichung nicht ein resp. wies es das entsprechende Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ab. Ebenfalls mit Verfügung vom 13. Juni 2012 (act. II 5) forderte die AKB für die Zeitspanne von 2006 bis und mit Oktober 2010 von A.________ Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von insgesamt Fr. 452'511.85. Die hiergegen erhobene Einsprache vom 10. Juli 2012 (act. II 4) hiess die AKB mit Entscheid vom 9. Oktober 2012 (act. II 2) teilweise gut, berichtigte die Beitragsausstände der Jahre 2008 bis 2010 und setzte den zu entrichtenden Schadenersatz auf Fr. 267'137.85 herab. C.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2014, AHV/12/1079, Seite 3 Hiergegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 8. November 2012 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Korrektur der Beiträge der Jahre 2006 bis 2008, die Neuberechnung der Beiträge für die Jahre 2009 bis 2011 sowie die Aufteilung der Forderung auf die Periode als Verwaltungsrat. Eventualiter ersuchte er um Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2012 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 18. März 2013 beantragte der Beschwerdeführer, nun vertreten durch Rechtsanwalt C.________, die kostenfällige Aufhebung des Entscheides vom 9. Oktober 2012 und reichte weitere Beilagen ein. Die Beschwerdegegnerin hielt in der Duplik vom 2. Mai 2013 an den vertretenen Standpunkten fest und bestätigte ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 14. Mai 2013 lud die Instruktionsrichterin B.________ (nachfolgend: Beigeladener), vertreten ebenfalls durch Rechtsanwalt C.________, zum Verfahren bei und räumte ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Am 24. Juli 2013 teilte Rechtsanwalt C.________ mit, dass das Mandatsverhältnis zum Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung erloschen sei. In der Stellungnahme vom 16. September 2013 beantragte der Beigeladene die kostenfällige Aufhebung des Einspracheentscheides vom 9. Oktober 2012. Am 8. Oktober 2013 nahm die Beschwerdegegnerin zur Eingabe des Beigeladenen Stellung und verwies insbesondere auf die bisherigen Ausführungen. Mit prozessleitender Verfügung vom 11. November 2013 gab die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer sowie dem Beigeladenen die Möglichkeit zur Einreichung von Schlussbemerkungen. Mit Eingabe vom 12. Februar 2014 reichte der Beigeladene Schlussbemerkungen ein und gab eine undatierte Bestätigung zu den Akten (Akten des Beigeladenen [act. III] 1). Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen. Erwägungen:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2014, AHV/12/1079, Seite 4 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 52 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2012 (act. II 2). Streitig und zu prüfen ist die Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers für seitens der damaligen D.________ in den Jahren 2006 bis 2010 nicht entrichtete Sozialversicherungsbeiträge, wobei diese von der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid auf Fr. 267'137.85 (inkl. Verwaltungskosten, Mahngebühren, Verzugszinsen, Betreibungskosten) festgelegt wurde. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2012 sind im Alters- und Hinterlassenenversicherungsrecht neue Vorschriften in Kraft getreten (Änderungen vom 17. Juni 2011; AS 2011 S. 4745 ff.). Die Bestimmung betreffend die Arbeitgeberhaftung (Art. 52 AHVG) wurde insofern angepasst, als wichtige Charakteristika der Haftung aus der Rechtsprechung neu in das Gesetz aufgenommen wurden; an der Grundkonzeption der Haftung wurde indessen nichts geändert (vgl. BBl 2011 S. 560 f.). Die bisherige Rechtsprechung zur Arbeitgeberhaftung hat nach wie vor Gültigkeit. Die vorliegend in Frage stehenden Sozialversi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2014, AHV/12/1079, Seite 5 cherungsbeiträge betreffen die Beitragsperioden 2006 bis 2010, weshalb das AHVG in der bis zum 31. Dezember 2011 gültigen Fassung anwendbar ist. Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatzanspruch durch Erlass einer Verfügung geltend (aArt. 52 Abs. 1 und 2 AHVG). Aufgrund von Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20), Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG; SR 837.0) und Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz vom 25. September 1952 (EOG; SR 834.1) findet die Regelung von Art. 52 AHVG im Beitragsrecht der Invaliden- und Arbeitslosenversicherung sowie bei der Erwerbsersatzordnung sinngemäss Anwendung. Das Gleiche gilt im Beitragsrecht der Familienzulagen (Art. 25 lit. c des Bundesgesetzes über die Familienzulagen vom 24. März 2006 [FamZG; SR 836.2], in Kraft seit 1. Januar 2009) und galt bis 31. Dezember 2008 auch im Beitragsrecht der damaligen kantonalen Kinderzulagenordnung (Art. 32 Abs. 2 des alten Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vom 5. März 1961 [KZG]). 2.2 Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen (BGE 129 V 11 E. 3 S. 11, 123 V 12 E. 5b S. 15). Wer als Organ einer juristischen Person belangt werden kann, beurteilt sich nicht allein nach formellen Kriterien, sondern danach, ob die betreffende Person Organen vorbehaltene Entscheide getroffen oder die eigentliche Geschäftsführung besorgt und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend beeinflusst hat (BGE 132 III 523 E. 4.5 S. 528, 114 V 213). Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch. Die solidarische Haftung erlaubt der Ausgleichskasse, gegen alle oder lediglich einige von ihnen, allenfalls nur einen Einzelnen, vorzugehen (BGE 134 V 306 E. 3.1 S. 308, 114 V 213 E. 3 S. 214). 2.3 Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden (aArt. 52 Abs. 3 Satz 1 und 2 AHVG). 2.4 Der für eine Haftung nach Art. 52 AHVG vorausgesetzte Schaden entsteht dann, wenn der Ausgleichskasse ein ihr gesetzlich geschuldeter Betrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht. Dazu gehören die von den Arbeitgebenden geschuldeten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge, die Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2014, AHV/12/1079, Seite 6 sowie die Verzugszinsen (BGE 121 III 382 E. 3b bb S. 384; SVR 2007 AHV Nr. 2 S. 6 E. 5, 1999 AHV Nr. 16 S. 45 E. 5). Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können, sei es durch Beitragsverwirkung (Art. 16 Abs. 1 AHVG), sei es durch Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (BGE 136 V 268 E. 2.6 S. 273, 134 V 257 E. 3.2 S. 263 = Pra 2009 Nr. 49). Kenntnis des Schadens hat die Ausgleichskasse im Zeitpunkt, in welchem sie unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass es die tatsächlichen Umstände nicht mehr erlauben, die geschuldeten Beiträge einzufordern, dass sie aber wohl eine Schadenersatzpflicht zu begründen vermögen (BGE 129 V 193 E. 2.1 S. 195). Entsteht der Schaden durch Konkurs, so fällt dieser Zeitpunkt nicht notwendigerweise mit jenem zusammen, in welchem die Ausgleichskasse die Schlussabrechnung oder einen Verlustschein zugestellt erhält. Die Rechtsprechung geht vielmehr davon aus, dass der Gläubiger, welcher den Ersatz eines durch Konkurs oder durch einen Liquidationsvergleich erlittenen Schadens geltend machen will, diesen normalerweise im Zeitpunkt der Auflegung des Kollokationsplans genügend kennt. Er kann in diesem Zeitpunkt den Wert des Inventars, die Rangfolge seiner Forderung sowie die voraussichtliche Dividende kennen. Die gleichen Grundsätze gelten bei einem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung (BGE 128 V 15 E. 2a S. 17). 2.5 Der Schaden muss durch eine Missachtung von Vorschriften entstanden sein. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; SR 831.101) schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug bringt und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG und zieht die volle Schadensdeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a S. 195). 2.6 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist. Absicht bzw. Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2014, AHV/12/1079, Seite 7 handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht (BGE 108 V 183 E. 1b S. 186). Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (SVR 2011 AHV Nr. 14 S. 49 E. 3.2). Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher der Betreffende angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. 2.7 Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen. So kann es sein, dass es einem Arbeitgeber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten. Ein solches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gemäss Art. 52 AHVG, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, dass die Unternehmung überlebt und er die Forderung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist würde befriedigen können (BGE 108 V 183 E. 1b S. 186 und 189 E. 2b S. 193; AHI 2003 S. 100 E. 3a; SVR 2011 AHV Nr. 13 S. 45 E. 6.1). 2.8 Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a S. 406). 3. 3.1 Erstellt ist, dass der Beschwerdeführer ab dem X. … 2005 im Handelsregister als einziges Verwaltungsratsmitglied der D.________ eingetragen war. Gemäss dem Protokoll der ausserordentlichen Generalversammlung trat er sodann per 1. November 2010 als Verwaltungsratspräsident, mit Erlöschen der Zeichnungsberechtigung, zurück (act. II 4). Unbestritten ist demnach, dass dem Beschwerdeführer in diesem Zeitraum

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2014, AHV/12/1079, Seite 8 formelle Organstellung zukam und eine persönliche Haftung für einen Schaden seitens der konkursiten Arbeitgeberin unbezahlt gebliebener Sozialversicherungsbeiträge grundsätzlich möglich ist (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.2 Weiter ist aufgrund der Akten ausgewiesen, dass die D.________ die Sozialversicherungsbeiträge (inkl. Verwaltungskosten, Mahngebühren, Verzugszinsen und Betreibungskosten) ab dem Jahre 2006 nicht bezahlt hat und der Beschwerdegegnerin dadurch ein Schaden erwachsen ist. 3.3 Durch die Nichterfüllung der Beitragszahlungspflicht (Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 ff. AHVV) ist die Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 52 AHVG ohne weiteres gegeben (vgl. E. 2.5 hiervor). 3.4 Die beitragspflichtige Arbeitgeberin war als Aktiengesellschaft konstituiert. Nach Art. 717 Abs. 1 i.V.m. Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) gehört die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, zu den unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Verwaltungsrates. Diese Aufgabe muss "mit aller Sorgfalt" erfüllt werden. In Anbetracht des Umstandes, dass es sich bei der damaligen D.________ um ein relativ kleines Unternehmen mit überschaubaren Verhältnissen handelte (vgl. u.a. act. II 10), ist an die Sorgfaltspflicht überdies ein strenger Massstab anzulegen (vgl. BGE 108 V 199 E. 3b S. 203). Der Beschwerdeführer war ab September 2005 bis September 2010 einziges Verwaltungsratsmitglied der D.________ und damit für die Kontrolle und Überwachung bezüglich der Einhaltung der Abrechnungs- und Beitragszahlungspflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin verantwortlich. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers soll er infolge fehlender Sprachund Fachkenntnisse faktisch nicht in der Lage gewesen sein, die erforderlichen Kontroll- und Überwachungsmassnahmen selbst durchzuführen. Wie es sich damit verhält, braucht hier nicht abschliessend geklärt zu werden. Immerhin ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass – sollte seine Darstellung stimmen – die Übernahme der verantwortungsvollen Aufgabe eines Verwaltungsratsmitglieds ohne über die notwendigen Voraussetzungen zu verfügen bereits als zumindest grobfahrlässiges Handeln anzusehen wäre. Auf jeden Fall ergeben sich aus den Akten denn auch keine Hinweise darauf, dass er sich persönlich (hinreichend) um diese Belange gekümmert hätte. Insofern ist der Beschwerdeführer seiner Aufsichtspflicht nicht nachgekommen und hat auch nicht versucht, ihr nachzukommen. Demnach ist ihm diese Pflichtverletzung – entgegen den Ausführungen in der Replik (Art. 6 Ziffer 2 S. 6) – als grobfahrlässiges Verhalten anzurechnen, womit ihn auch ein Verschulden am entstandenen Schaden trifft (vgl. E. 2.6 hiervor). 3.5 Der Beschwerdeführer beruft sich auf besondere Umstände, welche sein fehlerhaftes Verhalten als gerechtfertigt erscheinen liessen bzw. ist er der Ansicht, dass

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2014, AHV/12/1079, Seite 9 Exkulpationsgründe gegeben seien. Dieser Ansicht ist aus den nachstehenden Gründen nicht zu folgen: 3.5.1 Zunächst kann sich der Verwaltungsratspräsident, wenn es – wie beim Beitragswesen – um die Verantwortung in Geschäften geht, mit denen er sich von Gesetzes wegen befassen muss (vgl. E. 3.4 hiervor), nicht mit dem Einwand entschuldigen, er habe die administrativen Arbeiten nicht selber besorgt (vgl. Replik Art. 6 Ziffer 2 S. 5). Auch wenn es zutreffen mag, dass einzig der Beigeladene für die Leitung und Führung der Unternehmung sowie für die administrativen Tätigkeiten verantwortlich war (vgl. act. III 1), ändert dies nichts daran, dass sich der Beschwerdeführer als Verwaltungsratspräsident der gesetzlichen und unübertragbaren Kontroll- und Überwachungspflicht unterworfen hat (Art. 716a Abs. 1 OR). Die Motive, die den Beschwerdeführer zur Übernahme dieses Mandats bewegt haben (vgl. Replik Art. 6 Ziffer 2 S. 5), sind dabei unerheblich. Als Verwaltungsratspräsident war der Beschwerdeführer jedenfalls in einer Position, in der er sich den notwendigen Überblick über die Geschäftsbelange (einschliesslich des Beitragswesens) hätte verschaffen bzw. die erforderlichen Abrechnungen und Zahlungen hätte veranlassen können und müssen. Gründe, welche es ihm verunmöglicht haben, den Beigeladenen zur Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge anzuhalten und die entsprechenden Transaktionen zu überprüfen, sind aus den Akten nicht ersichtlich. Dass der Beschwerdeführer angeblich nicht gut Deutsch spricht (vgl. bereits E. 3.4 hiervor), von Beruf … ist und keine Kenntnisse in Unternehmensführung hat (vgl. Replik Art. 2 Ziffer 2 S. 3), vermag ihn ebenfalls nicht zu entlasten. 3.5.2 Des Weiteren kann auch dem geltend gemachten Entlastungsgrund, es sei für ihn nicht möglich gewesen, zu erkennen, wie schlecht es gesundheitlich um seinen Freund (den Beigeladenen) stehe (Replik Art. 6 Ziffer 2 S. 6), nicht gefolgt werden. Denn – wie bereits ausgeführt (vgl. E. 3.4, 3.5.1 hiervor) – muss gerade bei einfachen Verhältnissen vom einzigen Verwaltungsrat und faktischen Geschäftsführer einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und zwar selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an Dritte delegiert hat (BGE 108 V 199 E. 3b S. 203; SVR 2007 AHV Nr. 9 S. 25 E. 6). Die Berufung des Beschwerdeführers auf eine allfällige gesundheitliche Beeinträchtigung des Beigeladenen vermag daher nichts an seiner eigenen Verantwortlichkeit als einziger Verwaltungsrat zu ändern. Ob der Beigeladene in seinen Funktionen eingeschränkt gewesen war oder nicht, spielt keine Rolle. So oder anders hätte der Beschwerdeführer im Sinne der Rechtsprechung alle wesentlichen Bereiche der D.________ überwachen und kontrollieren müssen. Indem er dieser Obliegenheit nicht nachkam, verletzte er die Sorgfaltspflicht. Demnach kann darauf verzichtet werden, das vom Beigeladenen verlangte medizinische Gutachten einzuholen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2014, AHV/12/1079, Seite 10 Unerheblich ist schliesslich, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlung vom 1. November 2010 (act. II 4) für die gesamte Zeit seiner fünfjährigen Verwaltungsratspräsidentschaft Décharge erteilt wurde, zumal seine Haftung aufgrund seiner Eigenschaft als formelles Organ der D.________ ohne weiteres zu bejahen ist. 3.5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Exkulpationsgründe vorliegen, welche das Verhalten des Beschwerdeführers als entschuldbar erscheinen lassen. 3.6 Zu bejahen ist schliesslich der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten des Beschwerdeführers und dem eingetretenen Schaden. Denn es ist nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] vom 21. Januar 2004, H 267/02, E. 6.2, und vom 8. Oktober 2002, H 149/02, E. 4.1) anzunehmen, dass auch bei pflichtgemässem Handeln ein Schaden eingetreten wäre (vgl. E. 2.9 hiervor). 3.7 Der Beschwerdeführer wurde mit Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2012 (act. II 2) zur Bezahlung von Schadenersatz im Umfang von Fr. 267'137.85 verpflichtet. Diese Forderung umfasst nur die Beitragsausstände der Jahre 2006 bis und mit September 2010 und damit den Zeitraum in welchem der Beschwerdeführer Verwaltungsratspräsident war. Für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge stützte sich die Beschwerdegegnerin auf folgende Lohnsummen: Fr. 481'810.-- (2006), 527'000.-- (2007), 231'287.90 (2008), 298'238.40 (2009) und 301'133.65 (2010). Hierbei bezog sie sich für die Jahre 2006 und 2007 auf den Arbeitgeberkontrollbericht der E.________ AG vom 10. August 2011 (act. II 10) und für das Jahr 2008 auf das Rektifikat vom 5. September 2012 (act. II 14). Da in den Jahren 2009 und 2010 mangels Kontaktaufnahme der D.________ mit den jeweils beauftragten Unternehmen weder eine Arbeitgeberkontrolle noch eine Lohnlistenrevision durchgeführt werden konnte (act. II 8, 6), stützte sich die Beschwerdegegnerin für die Lohnsummen dieser Jahre auf die Angaben von ehemaligen Arbeitnehmern sowie auf zusätzlich eingereichte Informationen der D.________ (vgl. Einspracheentscheid Ziffer 7 f. S. 3 und undatierte Lohnbescheinigungen betreffend die Abrechnungsperioden 2009 und 2010, act. II 2). Die Sozialversicherungsbeiträge wurden gestützt auf die jeweils geltenden und gesetzlich festgelegten Prozentsätze des AHV-pflichtigen Einkommens berechnet (Art. 4 und 5 AHVG, Art. 3 IVG, Art. 36 der Verordnung zur Erwerbsersatzordnung vom 24. Dezember 1959 [EOV; SR 834.11], Art. 3 AVIG, Art. 16 Abs. 2 FamZG). Die Höhe der streitigen Forderung lässt sich nachvollziehen. Dass die Beiträge der Jahre 2009 und 2010 nicht genau berechnet werden können, hat der Beschwerdeführer zudem selber zu vertreten, da er weder die erforderlichen Unterlagen einreichen noch eine vollständige Buchhaltung vorlegen konnte. Gleiches gilt insoweit, als der Beschwerdeführer geltend macht, er habe die Kinderzulagen bezahlt (vgl. Replik Art. 4 Ziffer 2 S. 4). Im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2014, AHV/12/1079, Seite 11 Weiteren bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was Zweifel an der Richtigkeit der Berechnung der Schadenersatzforderung erwecken könnte. Zumal er im Rahmen der Replik explizit auf weitere Ausführungen hinsichtlich der Höhe des Schadens verzichtete und lediglich auf die im Einspracheentscheid berücksichtigten Veranlagungsverfügungen verwies (Art. 3 Ziffer 3 S. 4). Der Beschwerdeführer brachte demnach keine substantiierten und überprüfbaren Einwände vor, weshalb der ihn betreffende geltend gemachte Schadensbetrag nicht zutreffend sein sollte (vgl. dazu Entscheid des EVG vom 31. August 2005, H 80/05, E. 2.3). Aus dem Dargelegten ergibt sich somit ein Schaden in der Höhe von Fr. 267'137.85. Angesichts der Verlustscheine vom 18. März 2011 betreffend das Beitragsjahr 2010 (act. II 17 ff.) sowie der Konkurseröffnung vom X. … 2011 ist die Schadenersatzforderung, welche mit Verfügung vom 13. Juni 2012 (act. II 5) geltend gemacht wurde, noch nicht verjährt. Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich denn auch nichts geltend. Dem Einwand in der Stellungnahme des Beigeladenen vom 16. September 2013, die Beitragsforderung für das Jahr 2006 sei gestützt auf aArt. 16 Abs. 1 AHVG verjährt, ist nicht zu folgen. Denn – wie die Beschwerdegegnerin in der Stellungnahme vom 8. Oktober 2013 zu Recht ausführte – handelt es sich bei aArt. 16 Abs. 1 AHVG um die Frist zur Geltendmachung der Beitragsforderung. Vorliegend einschlägig ist jedoch die Verjährungsregelung der Schadenersatzforderung gemäss aArt. 52 Abs. 3 AHVG (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.8 Nach dem Dargelegten sind sämtliche Haftungsvoraussetzungen von Art. 52 AHVG erfüllt. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2012 (act. II 2) ist damit rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Der Beschwerdeführer wie auch der Beigeladene haben bei diesem Ausgang des Verfahrens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2014, AHV/12/1079, Seite 12 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Rechtsanwalt C.________ z.H. des Beigeladenen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt Fr. 267'137.85.

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