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Bern Verwaltungsgericht 31.01.2014 200 2012 1065

31 gennaio 2014·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·5,265 parole·~26 min·11

Riassunto

Klage vom 5. November 2012

Testo integrale

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 24. Juli 2014 abgewiesen (9C_211/2014). 200 12 1065 BV STC/GET/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 31. Januar 2014 Verwaltungsrichterin Stirnimann, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Kläger gegen Pensionskasse des Bundes PUBLICA Eigerstrasse 57, Postfach, 3000 Bern 23 Beklagte C.________ Beigeladener 1 Eidgenössisches Finanzdepartement Bundesgasse 3, 3003 Bern Beigeladener 2 betreffend Klage vom 5. November 2012

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2014, BV/12/1065, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1962 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Kläger) arbeitet seit 1994 beim C.________ und ist in dieser Funktion heute bei der Pensionskasse des Bundes PUBLICA (nachfolgend PUBLICA bzw. Beklagte) berufsvorsorgerechtlich versichert (Akten der PUBLICA [act. IIA; Akten des Klägers [act. I] 3]). Im November 2000 zog sich der Versicherte bei einer Auffahrkollision eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) zu (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB], [act. III], 7 S. 16; 8 S. 74 ff.), für deren Folgen die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als obligatorischer Unfallversicherer aufkam. Nach einer zweitägigen Arbeitsunfähigkeit (act. III 8 S. 68) arbeitete der Versicherte in den Folgejahren – abgesehen von einem gesundheitsbedingten „Timeout“ in den Monaten August und September 2003 (act. I 11) – wieder im Rahmen eines Vollzeitpensums. Ab dem 1. Mai 2005 wurde dem Versicherten wegen Schmerzen unterschiedlicher Intensität und damit einhergehender Konzentrationsstörungen bis auf Weiteres eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (act. III 8 S. 35; 37; 45), wobei er bei vollem Lohn zu 100% angestellt blieb. Am 3. November 2005 (act. III 1 S. 8) meldete sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Per 31. Mai 2006 gab der Versicherte seine bisherige leitende Funktion auf und vollzog einen abteilungsinternen Wechsel. Am 1. Mai 2007 trat er beim C.________ eine neue Stelle bei einem Beschäftigungsgrad von 100% (wovon 50% Arbeitsunfähigkeit) an, wobei ihm der Arbeitgeber das um zwei Lohnklassen herabgestufte Gehalt bis am 30. April 2008 krankheitsbedingt um 10% kürzte (act. I 15); per 1. Mai 2008 wurden Beschäftigungsgrad und Lohn des Versicherten schliesslich auf 50% reduziert (act. I 16). Nachdem die SUVA rückwirkend Taggelder erbracht hatte (Akten der IVB [act. IIIA] 105 S. 25 ff.; act. I 18), sprach sie dem Versicherten mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 30. November 2009 (act. IIIA 137) in Zusammenhang mit dem Ereignis vom November 2000 ab dem 1. Dezember 2009 eine Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 55% zu. Demgegenüber lehnte die IVB mit Verfügung vom 12. März

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2014, BV/12/1065, Seite 3 2009 (act. IIIA 112) einen Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenrente ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung (nachfolgend Verwaltungsgericht), mit unangefochten gebliebenem Urteil vom 9. Februar 2010 (VGE IV/2009/399 [act. IIIA 138]) bei einem Invaliditätsgrad von rund 25% ab. B. Am 14. April 2011 (act. I 23) stellte der Personalverband des C.________ namens des Versicherten beim Arbeitgeber ein „Gesuch um Erteilung einer Berufsinvalidenrente“. In der Folge teilte das C.________ dem Versicherten mit, es bestehe kein Anspruch auf deren Ausrichtung bzw. es werde auf eine entsprechende Anmeldung bei der PUBLICA verzichtet (act. I 24 f.). Zur Begründung führte es insbesondere an, die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei nicht nach oder unmittelbar vor der Vollendung des 50. Altersjahres eingetreten bzw. es liege kein „besonderer Fall“ gemäss Art. 48 Abs. 4 PKBV 1 vor, wonach (ermessensweise) auch jüngeren Versicherten Leistungen ausgerichtet werden könnten. Am 25. Juni 2012 (act. I 28) erneuerte der Versicherte beim C.________ unter Hinweis auf das am … nun erreichte 50. Altersjahr sein Gesuch um Ausrichtung einer Berufsinvalidenrente ab 1. Juli 2012 bzw. um einen entsprechenden Antrag bei der PUBLICA. Ferner ersuchte er mit der Begründung, es liege mit Blick auf seine vorsorgerechtliche Situation ein „besonderer Fall“ nach Art. 48 Abs. 4 PKBV 1 vor, um Ausrichtung einer Berufsinvalidenrente bereits ab 1. Mai 2008. Mit Schreiben vom 8. August 2012 (act. I 29) wies das C.________ auch diese Gesuche ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2014, BV/12/1065, Seite 4 C. Mit Eingabe vom 5. November 2012 liess der Versicherte, vertreten durch B.________, Klage erheben und folgendes Rechtsbegehren stellen: Dem Kläger sei rückwirkend ab dem 1. Mai 2008 eine Berufsinvalidenrente im Umfang einer Berufsinvalidität von 50% auszurichten. Eventuell Dem Kläger sei ab dem 1. Juli 2012 eine Berufsinvalidenrente gemäss Art. 62 VRAB im Umfang einer Berufsinvalidität von 50% auszurichten. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - In verfahrensmässiger Hinsicht beantragt der Kläger die Beiladung des C.________ mit der Begründung, dass dieses im Falle einer Gutheissung der Klage indirekt verpflichtet werde, das notwendige Deckungskapital für die Berufsinvalidenrente zu finanzieren (pag. 3). Mit Bezug auf das Hauptbegehren macht der Kläger gestützt auf Art. 48 Abs. 4 PKBV 1 geltend, „in besonderen Fällen“ könne auch jüngeren als 50jährigen Versicherten eine Berufsinvalidenrente zugesprochen werden. Ein „besonderer Fall“ sei bei Personen in sogenannten Monopolberufen zu bejahen, welche nur für Arbeitsstellen in der Staatsverwaltung ausgebildet seien, wozu auch der Kläger als D.________ gehöre (pag. 10 f.). Zudem sei seine Familie auf sein Einkommen angewiesen, was speziell im Falle seines Ablebens gelte, da seine Frau und sein Sohn keine Rente der Unfallversicherung erhielten, wenn der Tod nicht unfallbedingt sei. Bei Gewährung einer Berufsinvalidenrente könne der Kläger zudem das Altersguthaben äufnen (pag. 11). Im Weiteren wäre es stossend, die jahrelangen Anstrengungen des Klägers zum Erhalt seiner Leistungsfähigkeit zu bestrafen, weil er mit einem Antrag zugewartet, sich das Recht in der Folge jedoch verschärft habe und es nicht mehr problemlos möglich gewesen sei, eine Berufsinvalidenrente unter 50 Altersjahren zu erhalten (pag. 12). Ebenfalls besonders sei die Tatsache, dass die SUVA den Kläger als 50% arbeitsunfähig anerkenne, die IV dagegen nicht, was mit der hinsichtlich Schleudertraumen verschärften Rechtspraxis zusammenhänge, wodurch der Kläger gezwungen sei, auf den Weg der Berufsinvalidenrente auszuweichen (pag. 12 f.). Hinsichtlich des reglementarisch verlangten Antrags des Arbeitgebers, dem das EFD zustimmen müsse, handle es sich einzig um einen finanziellen Vorbehalt, wobei die Finanzierung keine Voraussetzung sei, welche sich der Berufsin-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2014, BV/12/1065, Seite 5 valide vorhalten lassen müsse. Da es sich nicht um freiwillige Ermessensleistungen handle, müsse es möglich sein, mittels Klage den besonderen Fall zu belegen und damit indirekt den Antrag des Arbeitgebers und die Zustimmung des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) zu erwirken resp. diese zu ersetzen (pag. 13). Was das Eventualbegehren betreffe, so seien sämtliche Voraussetzungen gemäss des diesbezüglich nunmehr anwendbaren Art. 62 VRAB für die Ausrichtung einer Berufsinvalidenrente ab dem 1. Juli 2012 erfüllt: So sei der Kläger seit dem 1. Mai 2008 berufsinvalid; ferner sei er am … 50 Jahre alt geworden, wobei nicht vorausgesetzt sei, dass der Kläger bei Eintritt der Berufsinvalidität bereits das 50. Altersjahr erreicht haben müsse (pag. 14 f.). Sodann bestehe kein Anspruch auf eine IV-Rente und die Eingliederungsmassnahmen seien ohne sein Verschulden erfolglos geblieben (pag. 15). Mit Klageantwort vom 23. Januar 2013 (pag. 24) schliesst die Beklagte auf Abweisung der Klage. In verfahrensmässiger Hinsicht beantragt sie die Beiladung des EFD, vertreten durch das Eidgenössische Personalamt (pag. 25). Sie begründet dies damit, dass die Zusprache einer Berufsinvalidenrente das Einverständnis des EFD voraussetze. Hinsichtlich des Hauptbegehrens (Berufsinvalidenrente ab 1. Mai 2008) bringt die Beklagte im Wesentlichen vor, unter der Annahme, es seien die beiden Voraussetzungen gemäss Art. 48 PKBV 1 (Feststellung des ärztlichen Dienstes betreffend Berufsinvalidität sowie kein Anspruch auf eine Rente der IV) erfüllt, bleibe festzustellen, dass der Kläger das formale Kriterium des zurückgelegten 50. Altersjahres nicht erfülle, weshalb kein Anspruch bestehe (pag. 29). Mit Bezug auf die Frage, ob ein „besonderer Fall“ nach Art. 48 Abs. 4 PKBV 1 vorliege, welcher es erlaube, auch jüngeren Versicherten Leistungen zuzusprechen, verweise die Beklagte auf die Anträge zur Beiladung des Arbeitgebers sowie des EFD (pag. 30). Was die eventuell beantragte Ausrichtung einer Berufsinvalidenrente ab 1. Juli 2012 betreffe, so könne – in der Annahme, das VRAB sei wie vom Kläger geltend gemacht, anwendbar – die (letzte zu erfüllende) Voraussetzung der Vollendung des 50. Altersjahres nicht bis zu dem späteren Zeitpunkt aufgeschoben werden, da die eine Berufsinvalidenrente beantragende Person das 50. Altersjahr effektiv vollende, würde dies doch bedeuten, dass in jedem Fall durch Zeitab-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2014, BV/12/1065, Seite 6 lauf ein Anspruch auf eine Berufsinvalidenrente entstände, weshalb auch das Eventualbegehren abzuweisen sei (pag. 30). Am 6. Februar 2013 stellte die IV die von der Instruktionsrichterin mit prozessleitender Verfügung vom 29. Januar 2013 erbetenen Akten des Klägers zu (act. III und IIIA). Mit Replik vom 6. März 2013 (pag. 37) hält der Kläger an seinen klageweise gestellten Rechtsbegehren sowie vorgebrachten Standpunkten fest. Die Beklagte verzichtet mit Schreiben vom 3. April 2013 (pag. 43) unter Verweis auf die Ausführungen in der Klageantwort vom 23. Januar 2013 auf die Einreichung einer Duplik. Mit prozessleitender Verfügung vom 17. April 2013 lud die Instruktionsrichterin das C.________ (Beigeladener 1) sowie das EFD (Beigeladener 2) zum Verfahren bei (pag. 45). Gleichzeitig gewährte sie dem Beigeladenen 1 die Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme. Mit Stellungnahme vom 16. August 2013 (pag. 53) schliesst der Beigeladene 1 sowohl hinsichtlich des Haupt- wie auch des Eventualbegehrens auf Abweisung der Klage. In der Begründung bringt er im Wesentlichen vor, die Ausnahmeregelung des „besonderen Falls“ sei restriktiv auszulegen (pag. 55 f.). Der Begriff des Monopolberufs sei kein Kriterium für den Sonderfall, da dies weder dem Gesetzeswortlaut noch den Materialen entnommen werden könne. Ferner könne die finanzielle Situation des Klägers nicht als Sonderfall betrachtet werden, erziele er doch zusammen mit der SUVA-Rente ein Jahreseinkommen von Fr. 127‘180.--, was im Verhältnis zur vorherigen Stelle einer Einkommensreduktion von 19,77% entspreche. Hieran ändere nichts, dass in einem nicht unfallbedingten Todesfall seine Frau und sein Sohn keine UVG-Rente erhielten, da diese Schlechterstellung gegenüber einer IV-Rente in allen anderen Fällen ebenfalls gegeben sei. Ebenso wenig begründe das Fehlen einer IV-Rente bereits einen Sonderfall (pag. 56), was auch mit Bezug auf die durchgeführten Wiedereingliederungs- und Umschulungsmassnahmen gelte (pag. 57). Schliesslich beziehe sich die Altersgrenze auf den Zeitpunkt der Feststellung, dass es nicht mehr oder nur noch pensumreduziert möglich sei, den Betroffenen im Beruf zu halten (pag. 58). Der Kläger sei spätestens am 1. Mai 2008 be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2014, BV/12/1065, Seite 7 rufsinvalid geworden, habe damals aber noch nicht das 50. Altersjahr zurückgelegt gehabt. Sowohl die Materialien wie auch Sinn und Zweck dieser Bestimmung ergäben, dass der Anspruch erst entstehe, wenn eine berufliche Neuausrichtung im Arbeitsmarkt durch die festgestellte (Teil- )Invalidität massiv erschwert sei, was erst ab einem Alter von 50 Jahren der Fall sei (pag. 59). Mit prozessleitender Verfügung vom 20. August 2013 gewährte die Instruktionsrichterin dem Beigeladenen 2 die Möglichkeit zur Stellungnahme. Mit Stellungnahme vom 18. Oktober 2013 (pag. 65) schliesst der Beigeladene 2 auf Abweisung der Klage. Mit Bezug auf das Hauptbegehren sowie hinsichtlich der Frage nach dem Vorliegen eines besonderen Falls macht er geltend, die formellen Voraussetzungen eines entsprechenden Antrags des Beigeladenen 1 und des Einverständnisses des Beigeladenen 2 seien nicht erfüllt (pag. 67). Der Beigeladene 2 hält sodann im Wesentlichen unter Hinweis auf die Ausführungen des Beigeladenen 1 dafür, dass Letzterer zu Recht das Vorliegen eines besonderen Falls verneint und damit auf einen Antrag bei der PUBLICA verzichtet habe (pag. 68 f.). Betreffend das Eventualbegehren bringt er hauptsächlich vor, das VRAB – worauf der Kläger seinen Anspruch abstütze – sei im Zeitpunkt der krankheitsbedingten Reduktion des Beschäftigungsgrades am 1. Mai 2008 noch nicht in Kraft gewesen, weshalb es bezüglich des Anspruchs auf eine Berufsinvalidenrente keine Rechtswirkung entfalte. Selbst wenn das VRAB zur Anwendung gelangte, so seien die entsprechenden Voraussetzungen nicht gegeben, da er – der Kläger – das 50. Altersjahr nicht bereits im Zeitpunkt des Eintritts der Berufsinvalidität, sondern erst am 1. Juli 2012 erreicht habe (pag. 69 f.). Mit prozessleitender Verfügung vom 24. Oktober 2013 (pag. 72) gewährte die Instruktionsrichterin dem Kläger und der Beklagten die Möglichkeit zu einer abschliessenden Stellungnahme, wovon Letztere keinen Gebrauch machte (pag. 74). Mit abschliessender Stellungnahme vom 22. November 2013 (pag. 80) stellte der Kläger folgenden Antrag: Am ursprünglichen Rechtsbegehren wird festgehalten. Der Invaliditätsgrad beträgt 52,45 Prozent. Es wird eine entsprechende Berufsinvalidenrente beantragt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2014, BV/12/1065, Seite 8 - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - In der Begründung hält der Kläger im Wesentlichen an den bereits mit Klage vom 5. November 2012 vorgebrachten Standpunkten fest. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktionell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 5. November 2012 geltend gemachten berufsvorsorgerechtlichen Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]; vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 12. Juni 2012, 8C_852/2011, E. 4.3). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlgerichtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Die Beklagte hat Sitz in Bern (Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Pensionskasse des Bundes vom 20. Dezember 2006 [PUBLICA-Gesetz; SR 172.222.1]), womit das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig ist. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Namentlich ist die Klage formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG) und der Rechtsvertreter des Klägers gehörig bevollmächtigt (Art. 15 Abs. 1 VRPG; act. I 1). Auf die Klage ist somit einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2014, BV/12/1065, Seite 9 1.2 Streitig und zu prüfen ist, ob der Kläger Anspruch auf eine Berufsinvalidenrente der Beklagten hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 2. 2.1 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Dieses Prinzip gilt sinngemäss auch im Fall einer Änderung von Reglementen oder Statuten einer Vorsorgeeinrichtung (BGE 126 V 163 E. 4b S. 165; SVR 2007 BVG Nr. 23 S. 79 E. 4.1). 2.2 Nach Art. 5 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Pensionskasse des Bundes vom 23. Juni 2000 (PKB-Gesetz; SR 172.222.0 [AS 2001 707]), in Kraft gestanden vom 1. März 2001 bis 30. Juni 2008, können – sofern der Arbeitgeber die volle Finanzierung übernimmt – in besonderen Fällen auch Invalidenrenten ausgerichtet werden, wenn gemäss medizinischer Untersuchung lediglich eine Berufsinvalidität vorliegt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. 2.3 Mit dem Erlass der Verordnung über die Versicherung im Kernplan der Pensionskasse des Bundes vom 25. April 2001 (PKBV 1; SR 172.222.034.1 [AS 2001 2327]), in Kraft gestanden vom 1. Januar 2002 bis 30. Juni 2008, machte der Bundesrat von dieser Kompetenzdelegation Gebrauch. Art. 48 PKBV 1 regelt unter der Marginalie „Berufsinvalidität; IV- Ersatzrente“ die Anspruchsvoraussetzungen für die Ausrichtung einer Berufsinvalidenrente. Gemäss Abs. 1 erklärt der Arbeitgeber, ob sein Personal zusätzlich zur Invalidität im Sinne von Art. 45 gegen Berufsinvalidität zu versichern ist. Diese Erklärung bildet Gegenstand einer vertraglichen Vereinbarung. Der Arbeitgeber nach Art. 3 lit. a des PKB-Gesetzes versichert

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2014, BV/12/1065, Seite 10 sein Personal gegen Berufsinvalidität. Das Vorliegen einer Berufsinvalidität wird auf Antrag des Arbeitgebers durch den AeD (Ärztlicher Dienst von PUBLICA = AeD der Bundesverwaltung [Art. 1 PKBV 1]) festgestellt. Der Arbeitgeber hat die entsprechenden Unterlagen beizubringen. Nach Abs. 2 der genannten Bestimmung liegt Berufsinvalidität vor, wenn eine versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen für ihre bisherige oder für eine andere ihr zumutbare Beschäftigung nicht mehr tauglich ist. Eine teilweise Berufsinvalidität liegt vor, wenn die versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen in ihrer bisherigen oder in einer anderen Beschäftigung ihren Beschäftigungsgrad reduzieren muss oder wenn die versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen ihre bisherige Leistung nicht mehr erbringen kann und ihr deswegen der Lohn herabgesetzt wird (Abs. 3). Stellt der AeD eine Berufsinvalidität fest, erhalten versicherte Personen, die das 50. Altersjahr zurückgelegt und die keinen Anspruch auf eine Rente der IV oder nur Anspruch auf eine Teilrente der IV haben, eine Berufsinvalidenrente von PUBLICA. In besonderen Fällen kann PUBLICA auf Antrag des Arbeitgebers auch jüngeren versicherten Personen Leistungen zusprechen. Beim Arbeitgeber nach Art. 3 lit. a des PKB-Gesetzes ist dafür das Einverständnis des EFD notwendig (Abs. 4). 2.4 Das PKB-Gesetz und die PKBV 1 wurden mit Wirkung ab 1. Juli 2008 durch das PUBLICA-Gesetz und das Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund vom 15. Juni 2007 (VRAB; SR 172.220.141.1) abgelöst (vgl. Art. 109 Abs. 1 VRAB i.V.m. dem am 1. Juli 2008 in Kraft getretenen Anschlussvertrag für das Vorsorgewerk Bund). Gleichzeitig wurde mit dem PUBLICA-Gesetz Abschnitt 4b „berufliche Vorsorge“ im Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG; SR 172.220.1) eingefügt (BBl 2005 5901; Anhang zu Art. 28 PUBLICA-Gesetz), womit auch die Berufsinvalidenrente mit dem ebenfalls am 1. Juli 2008 in Kraft getretenen (AS 2008 577) Art. 32j Abs. 2 ihre gesetzliche Grundlage neu im BPG hat. Gemäss Satz 2 der nämlichen Bestimmung richtet PUBLICA Invalidenrenten aus, sofern der Arbeitgeber die volle Finanzierung übernimmt und wenn gemäss medizinischer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2014, BV/12/1065, Seite 11 Untersuchung lediglich eine Berufsinvalidität vorliegt und die Wiedereingliederung erfolglos bleibt. Nach dem den Art. 32j Abs. 2 BPG konkretisierenden Art. 88e der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV; SR 172.220.111.3) haben angestellte Personen Anspruch auf eine Berufsinvalidenleistung, wenn sie das 50. Altersjahr vollendet haben (lit. a), der ärztliche Dienst auf Antrag der zuständigen Stelle nach Art. 2 feststellt, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht oder nur noch teilweise fähig sind, ihre bisherige oder eine andere zumutbare Beschäftigung auszuüben (lit. b); ein rechtskräftiger Entscheid der zuständigen IV-Stelle vorliegt, wonach kein Anspruch oder nur ein Teilanspruch auf eine Rente besteht (lit. c); und Eingliederungsmassnahmen nach Art. 11a ohne ihr Verschulden erfolglos geblieben sind (lit. d). Für die Einzelheiten des Anspruchs auf die Berufsinvalidenleistung sowie deren Art und Höhe verweist Abs. 2 auf das VRAB (vgl. Art. 62 VRAB). Schliesslich bestimmt Abs. 3 von Art. 88e BPV, dass das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) für seine Angestellten im Flugdienst im Einvernehmen mit dem EFD von der Altersgrenze nach Abs. 1 lit. a abweichen kann. Im VRAB wurde jedoch keine entsprechende Regelung aufgenommen. 3. 3.1 Im Hauptbegehren beantragt der Kläger die Ausrichtung einer Berufsinvalidenrente ab 1. Mai 2008. 3.2 Mit Bezug auf das anwendbare Recht gehen die Parteien sowie die Beigeladenen insofern übereinstimmend davon aus, dass sich der Anspruch auf eine Berufsinvalidenrente nach Art. 48 PKBV 1 richtet. Dies ist zutreffend: Ausweislich der Akten bestand eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erst ab Mai 2005. Per 31. Mai 2006 gab der Kläger seine bisherige leitende Funktion gesundheitsbedingt auf und trat am 1. Mai 2007 beim Beigeladenen 1 eine neue Stelle bei einem Beschäftigungsgrad von formal 100% (act. I 14) an, wobei das faktische Arbeitspensum 50% betrug und das um zwei Lohnklassen reduzierte Gehalt krankheitsbedingt um 10% gekürzt wurde. Per 1. Mai 2008 wurde der Beschäfti-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2014, BV/12/1065, Seite 12 gungsgrad schliesslich auch arbeitsvertraglich auf 50% festgelegt (act. I 16), womit in der Zeitspanne zwischen Mai 2007 und April 2008, spätestens per 1. Mai 2008, der vorsorgerechtliche Versicherungsfall (teilweise) Berufsinvalidität als eingetreten betrachtet werden kann und folglich die (vom 1. Januar 2002 bis am 30. Juni 2008 in Kraft gestandene [vgl. E. 2.3 vorne]) PKBV 1 zur Anwendung gelangt (vgl. auch E. 2.1). Dass der Medical Service (früher AeD) die Berufsinvalidität nicht formal festgestellt hat, ändert daran nichts, geht aus dessen Bericht vom 23. Juni 2010 doch hervor, dass eine Steigerung der 50%igen Arbeitsfähigkeit nicht absehbar sei und es vielmehr darum werde gehen müssen, dass der Kläger im Rahmen eines 50%-Pensums eine möglichst gute Leistung erbringe, so dass nicht nur die Präsenzzeit 50% betrage, sondern eine möglichst normale Leistung während dieser Präsenzzeit erzielt werden könne (act. I 20). Hieraus ergibt sich in rechtsgenüglicher Weise eine dauerhafte und sich zur Berufsinvalidität verdichtete gesundheitliche Einschränkung mit Bezug auf die angestammte Tätigkeit. Schliesslich ist unbestritten und es wird von der Beklagten ausdrücklich anerkannt, dass der Beigeladene 1 (Arbeitgeber des Klägers) sein Personal gemäss Art. 48 Abs. 1 Satz 1 PKBV 1 zusätzlich gegen die Folgen einer Berufsinvalidität versichert hat (Klageantwort, pag. 28), der Kläger somit grundsätzlich entsprechenden Versicherungsschutz geniesst. 3.3 Zunächst stellt auch der Kläger nicht in Abrede, dass gestützt auf Art. 48 Abs. 4 Satz 1 PKBV 1 kein Anspruch auf Ausrichtung einer Berufsinvalidenrente besteht: Zwar hat die IVB die Ausrichtung einer Invalidenrente abgelehnt (act. IIIA 112), was vom Verwaltungsgericht mit VGE IV/2009/399 (act. IIIA 138) bestätigt wurde. Indessen hatte der am … geborene Kläger im Zeitpunkt des mutmasslichen Rentenbeginns im Mai 2008 das zusätzliche Anspruchsvoraussetzung bildende 50. Altersjahr noch nicht zurückgelegt. Hingegen beruft sich der Kläger auf Satz 2 der genannten Bestimmung, dergemäss die Beklagte auf Antrag des Arbeitgebers „in besonderen Fällen“ auch jüngeren Versicherten Leistungen zusprechen „kann“. Der Beigeladene 1 lehnte es indessen – zuletzt mit Schreiben vom 8. August 2012 (act. I 29) – ab, bei der Beklagten die Ausrichtung einer Berufsinvalidenren-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2014, BV/12/1065, Seite 13 te zu beantragen. Zu klären ist demnach, ob ein besonderer Fall im Sinne von Art. 48 Abs. 4 Satz 2 PKBV 1 vorliegt. 3.4 3.4.1 Zunächst ist festzustellen, dass das für die Ausrichtung einer Berufsinvalidenrente gemäss Art. 48 Abs. 4 Satz 3 PKBV 1 notwendige Einverständnis des EFD nicht vorliegt. Welche rechtlichen Folgen dies zeitigt bzw. ob – wie der Kläger geltend macht – der angeführte Entscheid des BGer vom 12. Juni 2012 (8C_852/2011) auf den vorliegenden Fall übertragen werden kann und ein Urteil des Verwaltungsgerichts die fehlende Zustimmung des EFD zu „ersetzen“ vermöchte (Klage, pag. 13), braucht nicht geklärt zu werden, da – wie nachstehend zu zeigen ist – ohnehin kein besonderer Fall vorliegt, womit es zum Vornherein an einer notwendigen Anspruchsvoraussetzung für die Ausrichtung einer Berufsinvalidenrente gebricht. 3.4.2 Die Formel „in besonderen Fällen“ stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, welcher seinen Inhalt aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift sowie aus dessen Stellung im Gesetz und im Rechtssystem gewinnt und damit der richterlichen Auslegung bedarf (BGE 96 I 369 E. 4 S. 373). Nachdem es sich bei der Beklagten um eine Vorsorgeeinrichtung des öffentlichen Rechts handelt (Art. 2 Abs. 1 PUBLICA-Gesetz), hat die Auslegung der reglementarischen Bestimmungen nach den gewöhnlichen Regeln der Gesetzesauslegung zu erfolgen (BGE 138 V 86 E. 5.1 S. 94). 3.5 In rein sprachlicher Hinsicht versteht sich die Wendung „in besonderen Fällen“ als Gegensatz zum „Normalfall“ bzw. als Ausnahme von der Regel des allgemeinen Falls. Vorliegend bedeutet sie die Ausnahme von Art. 48 Abs. 4 Satz 1 PKBV 1 (Berufsinvalidenrente für Personen, welche das 50. Altersjahr zurückgelegt haben). Insofern ist mit Bezug auf Satz 1 von einer „ordentlichen“, hinsichtlich Satz 2 von einer „ausserordentlichen“ Berufsinvalidenrente auszugehen. Ausnahmebestimmungen sind weder restriktiv noch extensiv, sondern nach ihrem Sinn und Zweck im Rahmen der allgemeinen Regelung auszulegen (BGE 137 V 167 E. 3.4 S. 171).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2014, BV/12/1065, Seite 14 3.6 Mit der Feststellung, dass es sich bei Art. 48 Abs. 4 Satz 2 PKBV 1 um eine Ausnahmebestimmung handelt, ist die Frage, welche Sachverhaltskonstellationen darunter zu subsumieren sind, indessen noch nicht beantwortet. Die Materialien schweigen sich – soweit ersichtlich – hierzu aus. Die ratio legis von Art. 48 PKBV 1 liegt darin, dass dem Bundesangestellten, der sich bis über das 50. Altersjahr hinaus seiner Tätigkeit gewidmet hat, nicht zugemutet werden soll, eine neue Tätigkeit ausserhalb der Bundesverwaltung suchen zu müssen, wenn er (aus gesundheitlichen Gründen) seine bisherige Aufgabe nicht mehr wahrnehmen kann. E contrario ist einem unter 50jährigen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ausserhalb der Bundesverwaltung grundsätzlich zumutbar, ausser, es liegt ein „besonderer Fall“ gemäss Art. 48 Abs. 4 Satz 2 PKBV 1 vor. Anders ausgedrückt stellt sich die Frage, unter welchen Umständen einem unter 50jährigen Bundesangestellten die Aufnahme einer Arbeit ausserhalb der Bundesverwaltung nicht zumutbar ist. Wie nachstehend zu zeigen ist, führen die vom Kläger vorgetragenen Gründe nicht zur Annahme eines besonderen Falles im Sinne von Art. 48 Abs. 4 Satz 2 PKBV 1 dergestalt, dass ihm die Aufnahme einer Tätigkeit ausserhalb der Bundesverwaltung unzumutbar wäre. 3.6.1 Zunächst vermag der Umstand, wonach der Kläger aus gesundheitlichen Gründen seine bisherige leitende Funktion aufgegeben hat und seit 1. Mai 2008 eine (schlechter entlöhnte) Tätigkeit als D.________ zu einem Pensum von 50% versieht, für sich allein keinen besonderen Fall zu begründen. Vielmehr bildet das Vorliegen einer (teilweisen) Berufsinvalidität allgemeine (und notwendige, nicht aber hinreichende) Voraussetzung für die Ausrichtung einer ordentlichen Berufsinvalidenrente; sie kann deshalb für das Vorliegen eines besonderen Falls nicht konstituierend sein. Analoges gilt für das vom Kläger ins Feld geführte Kriterium des Monopolberufs (vgl. Klage, pag. 11, Ziff. 37 f.): Diesem wird mit dem diesbezüglichen Schutz durch die Versicherung des Arbeitgebers gegen die Folgen einer Berufsinvalidität Rechnung getragen und vermag deshalb für sich allein ebenso wenig einen besonderen Fall zu begründen. Art. 48 PKBV 1 liegt gerade die Annahme zugrunde, wonach dem (teilweise) berufsinvaliden Bundesangestellten, welcher überdies das 50. Altersjahr zurückgelegt hat, die Stellensuche auf dem gemäss IVG massgeblichen ausgeglichenen Ar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2014, BV/12/1065, Seite 15 beitsmarkt nicht zumutbar ist. Gälte dies ohne weiteres auch für jüngere Bundesangestellte, würde die in Art. 48 Abs. 4 Satz 1 PKBV 1 festgelegte Altersgrenze keinen Sinn machen. Im Weiteren verfängt der Einwand, durch die im Invalidenversicherungsrecht bezüglich Schleudertraumen verschärfte Rechtsprechung sei er – der Kläger – gezwungen, „auf den Weg der Berufsinvalidenrente auszuweichen“ (Klage, pag. 12 f.), nicht, denn die fehlende Invalidenrente der IV bildet eine allgemeine (und vorliegend erfüllte) Tatbestandsvoraussetzung gemäss Art. 48 Abs. 4 Satz 1 PKBV 1 und kann demnach keinen besonderen Fall darstellen. Dass die SUVA bei der Ermittlung von Arbeitsunfähigkeit und Invalidität zu anderen Ergebnissen gelangte als die IV, liegt darin begründet, dass die Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung gegenüber jener der Invalidenversicherung und umgekehrt keine Bindungswirkung entfaltet und die jeweiligen Sozialversicherungszweige autonom über den Rentenanspruch befinden (BGE 131 V 362 E. 2.2 S. 366 und BGE 133 V 549 E. 6.4). Auch dies stellt keine Abweichung vom Normalfall dar. Ferner liegt im Umstand, wonach bereits im Zeitpunkt des Unfalls im November 2000 und damit noch unter dem Geltungsbereich der PKB-Statuten ein Antrag auf Ausrichtung einer Berufsinvalidenrente hätte gestellt werden können, der Kläger jedoch angeblich nur deshalb darauf verzichtet habe, weil er seine Karriere nicht habe gefährden wollen (Klage, pag. 12), keine anspruchsrelevante Besonderheit, weil der Kläger nach dem Unfall lediglich zwei Tage der Arbeit fernblieb (act. III 8 S. 64) und anschliessend bis zum 1. Mai 2005 echtzeitlich keine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, weshalb es für einen Antrag auf eine Berufsinvalidenrente offensichtlich gar keinen Anlass gab. Dass die SUVA dem Kläger nachträglich für den Zeitraum vom 29. November 2000 bis 13. Mai 2005 Taggelder vergütete, ändert daran nichts, erfolgte dies doch nicht anhand medizinischer Arbeitsunfähigkeitsatteste, sondern gestützt auf die Angaben des Klägers sowie dessen Arbeitgebers (act. III 8 S. 16 ff.). Ebenso wenig gereicht es dem Kläger im Nachhinein zum rechtlichen Vorteil, dass die Anspruchsvoraussetzungen einer Berufsinvalidenrente im Verlauf der Jahre verschärft wurden, gilt dies doch grundsätzlich und für alle Betroffenen gleichermassen; daraus, dass der Kläger gemäss eigenen Angaben über Jahre hinweg sein Augenmerk auf seine berufliche Karriere

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2014, BV/12/1065, Seite 16 richtete und dies offensichtlich gesundheitlich auch möglich war, kann nichts zu dessen Gunsten abgeleitet werden. 3.6.2 Schliesslich vermögen auch die angeführten finanziellen Verhältnisse keinen besonderen Fall zu begründen: Ausweislich der vom Kläger ins Recht gelegten Unterlagen erzielte Letzterer im Jahre 2011 ein jährliches Einkommen von Fr. 127‘180.-- (vgl. act. I 23), welches sich aus dem Gehalt von Fr. 71‘740.-- sowie aus der SUVA-Rente von Fr. 55‘440.-zusammensetzte. Dieses Einkommen kann – auch unter Berücksichtigung des vor der lohnmässigen Rückstufung erzielten Gehaltes (von Lohnklasse … auf …; vgl. act. I 5; 14) – nicht als derart gering bezeichnet werden, dass daraus bzw. aus der geltend gemachten Lohneinbusse gleichsam zwingend auf einen besonderen Fall zu schliessen wäre, liegt das erzielte Einkommen doch beispielsweise über dem im Unfallversicherungsrecht massgeblichen Höchstbetrag des versicherten Verdienstes von gegenwärtig Fr. 126‘000.-- (vgl. Art. 22 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV; SR 832.202]). Ebenso wenig vermag das im Umfang der fehlenden BVG-Versicherungsdeckung für die Angehörigen des Klägers nicht abgedeckte Todesfallrisiko einen besonderen Fall darzustellen, gilt dies doch für alle Personen in der gleichen Situation, stellt mithin gerade nichts Besonderes dar. In Anbetracht des erzielten Einkommens ist es dem Kläger im Übrigen zumutbar, die fragliche Absicherung anderweitig, namentlich privatversicherungsrechtlich zu erreichen oder im Rahmen der gebundenen Vorsorge ein zusätzliches Altersguthaben zu äufnen. 3.7 Aus dem Dargelegten folgt, dass die Vorbringen des Klägers keinen besonderen Fall im Sinne von Art. 48 Abs. 4 Satz 2 PKBV 1 zu begründen vermögen. Anderweitige Umstände, welche zu einer anderen Schlussfolgerung führen könnten, sind nicht ersichtlich. Zusammenfassend erweist sich die Klage mit Bezug auf das Hauptbegehren somit als unbegründet und ist abzuweisen. 4.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2014, BV/12/1065, Seite 17 4.1 Im Eventualbegehren beantragt der Kläger die Ausrichtung einer Berufsinvalidenrente ab dem 1. Juli 2012. 4.2 Erstellt ist, dass der am … geborene Kläger am … das 50. Altersjahr erreicht hat. Wie indessen in E. 3.2 vorne festgehalten, trat der Versicherungsfall Berufsinvalidität in der Zeitspanne zwischen Mai 2007 und April 2008, spätestens per 1. Mai 2008, ein. Im damaligen Zeitpunkt waren die Voraussetzungen nach den damals geltenden Rechtsvorschriften gemäss Art. 48 Abs. 4 PKBV 1 nicht erfüllt. Soweit das VRAB überhaupt anwendbar ist, käme ein Anspruch gestützt auf dessen Art. 62 lediglich dann in Frage, wenn bei Versicherungsfällen, welche sich vor dessen Inkrafttreten am 1. Juli 2008 (vgl. E. 2.4 vorne) realisiert haben, rückwirkend vom Erfordernis des zurückgelegten 50. Altersjahres abgesehen würde. Dies ist nicht der Fall: Aus der Art. 62 VRAB übergeordneten Bestimmung des Art. 88e BPV geht hervor, dass für die Erfüllung des Tatbestandes der Berufsinvalidität die in Abs. 1 lit. a – d genannten Kriterien gleichzeitig erfüllt sein müssen, ansonsten die Norm anders formuliert worden wäre; namentlich lässt sich eine zeitlich gestaffelte Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen aus der fraglichen Norm nicht ableiten, weshalb die nachträgliche Vollendung des 50. Altersjahres nicht anspruchsbegründend ist. Die Klage erweist sich somit auch in Bezug auf das Eventualbegehren als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG keine zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 109 Abs. 1 VRPG). Die obsiegende Beklagte hat als Sozialversicherungsträgerin nach allgemeinem sozialversicherungsrechtlichem Prozessgrundsatz ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2014, BV/12/1065, Seite 18 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Eingabe des Klägers vom 22. November 2013 geht an die Beklagte und an die Beigeladenen. 2. Die Klage wird abgewiesen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Klägers - Pensionskasse des Bundes PUBLICA - C.________ - Eidgenössisches Finanzdepartement - Bundesamt für Sozialversicherungen zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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