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Bern Verwaltungsgericht 28.03.2014 200 2011 999

28 marzo 2014·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·3,163 parole·~16 min·7

Riassunto

Verfügung vom 16. September 2011

Testo integrale

200 11 999 IV SCP/PES/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 28. März 2014 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Peter A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 16. September 2011

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2014, IV/11/999, Seite 2 Sachverhalt: A. Im August 2004 meldete sich der 1952 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) zum ersten Mal zum Bezug von IV- Leistungen für Erwachsene an und beantragte eine Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung sowie eine Rente. Bezüglich Art der Behinderung gab er seit dem 3. Oktober 2003 bestehende Rücken- und Nackenschmerzen sowie Schmerzen in der rechten Körperhälfte an (Antwortbeilage [AB] 1). Nach Vornahme erster Abklärungen (AB 4, 6, 7, 8, 9) gewährte die IV- Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 22. Dezember 2004 Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten durch ihre Berufsberatung (AB 11). Vom 13. Juni 2005 bis 8. Juli 2005 fand eine berufliche Abklärung in der Abklärungsstelle C.________ statt (AB 16, 23). Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst RAD (AB 29) beauftragte die IV-Stelle zudem Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. E.________, Fachärztin für Neurochirurgie FMH, mit einer interdisziplinären Begutachtung des Versicherten. Die entsprechenden Gutachten datieren vom 24. März (E.________, AB 35) bzw. 6. April 2006 (D.________, AB 37). Mit Verfügung vom 15. Juni 2006 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. November 2004 eine Viertelsrente zu (AB 41 S. 2 ff.). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch B.________, am 14. Juli 2006 Einsprache (AB 42), welche er mit Eingabe vom 14. August 2006 (AB 49) nachbegründen liess. Am 1. Juni 2007 ging der IV-Stelle zudem noch ein Arztzeugnis des Hausarztes des Versicherten zu (AB 52). Mit Entscheid vom 15. Juni 2007 wies die IV-Stelle – nach Einholung einer Stellungnahme des RAD zu den erhobenen Einwänden (vgl. AB 51) – die Einsprache ab (AB 53).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2014, IV/11/999, Seite 3 Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte, wiederum vertreten durch B.________, am 15. August 2007 Verwaltungsgerichtsbeschwerde (AB 56). Mit Urteil vom 19. März 2008, IV 68483 (AB 60) wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab. Dieses Urteil ist unangefochten geblieben. B. Im Rahmen eines Revisionsverfahrens von Amtes wegen vom Juli 2008 gab der Versicherte einen unveränderten Gesundheitszustand an (AB 62). Nach Einholung eines Berichts beim Hausarzt des Versicherten vom 8. August 2008 (AB 64) hielt die IV-Stelle in der Folge mit Mitteilung vom 20. August 2008 (AB 65) einen unveränderten Rentenanspruch fest. Im Monat darauf beantragte der Beschwerdeführer eine Revision. Seit Anfang September 2008 habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert (vgl. AB 66 – 69). Die IV-Stelle holte in der Folge beim Hausarzt des Versicherten einen neuen Bericht inkl. der bei diesem neu eingelangten medizinischen Unterlagen ein (AB 74). Nach Einholung einer Stellungnahme des RAD zu diesen Unterlagen (AB 75) verfügte die IV-Stelle am 12. Oktober 2009 die Abweisung des Rentenerhöhungsgesuchs. Der Versicherte habe unverändert Anspruch auf eine Viertelsrente (AB 77). Diese Verfügung ist unangefochten geblieben. C. Am 24. Januar 2011 reichte der Versicherte, vertreten durch B.________, bei der IV-Stelle ein erneutes Revisionsgesuch ein. Er habe am 5. März 2010 im … einen Unfall erlitten und sei dort am 9. März 2010 operiert worden. Ende November 2010 habe sich herausgestellt, dass noch eine weitere Operation notwendig sei. Diese habe am 13. Dezember 2010 in der Schweiz stattgefunden. Aufgrund des Unfalles und der Operationen sei eine Verschlechterung ausgewiesen und deshalb ein Revisionsverfahren an die Hand zu nehmen (AB 80).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2014, IV/11/999, Seite 4 Die IV-Stelle holte in der Folge beim Hausarzt des Versicherten einen Verlaufsbericht (AB 83) sowie bei Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, einen Bericht (inkl. die den Versicherten betreffenden medizinischen Vorakten) ein (AB 84). Nach Einholung einer Stellungnahme des RAD zu diesen Akten (AB 85) stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 5. Juli 2011 die Abweisung seines Rentenerhöhungsgesuchs in Aussicht. Er habe weiterhin Anspruch auf die bisherige Viertelsrente (AB 86). Nachdem sich der Versicherte hierzu nicht vernehmen liess, erliess die IV- Stelle am 16. September 2011 die entsprechende Verfügung (AB 89). D. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch B.________, am 22. Oktober 2011 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde mit den Rechtsbegehren, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Mit Beschwerdeantwort vom 25. November 2011 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2014, IV/11/999, Seite 5 den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 16. September 2011 (AB 89). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin das Erhöhungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2014, IV/11/999, Seite 6 beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2014, IV/11/999, Seite 7 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; Entscheid des BGer vom 25. Juli 2013, 8C_441/2012, E. 3.1.1). 2.5 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369, SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsabklärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; Entscheid des BGer vom 25. Juli 2013, 8C_441/2012, E. 3.1.2). 2.6 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 2.7 Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2014, IV/11/999, Seite 8 2.8 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.9 Nach der Praxis sind Aktengutachten nicht zu beanstanden, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind. Der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen. Der Experte muss sich aufgrund vorhandener Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild machen können (RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b). 3. 3.1 Anlässlich der beiden Rentenrevisionsverfahren von 2008/2009 konnten keine wesentlichen Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen seit der ursprünglichen Rentenzusprechung vom 15. Juni 2007 (AB 53; bestätigt mit VGE IV 68483 vom 19. März 2008, AB 60) festgestellt werden (vgl. insbesondere RAD-Bericht vom 13. August 2009 [AB 75]). Der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 12. Oktober 2009 (AB 77, welche hier Vergleichszeitpunkt ist; vgl. E. 2.5 hiervor) liegt somit inhaltlich letztlich im Wesentlichen derselbe Sachverhalt zugrunde, wie er anlässlich der ursprünglichen Rentenzusprechung in medizinischer Hinsicht durch die Dres. med. E.________ und D.________ im Rahmen ihrer interdisziplinären Begutachtung (AB 35 und 37) umfassend und schlüssig festgestellt worden ist. Als Diagnosen hielten die Gutachter ein zervikothorakovertebrales sowie ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), eine Hypertonie, ein Nikotinabusus, eine Adipositas, Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Arbeitslosigkeit (ICD-10: Z56) sowie finanzielle Probleme (ICD-10: Z59) fest (AB 35 S. 9 f.,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2014, IV/11/999, Seite 9 AB 37 S. 5). Wegen der Fehlhaltung und den degenerativen Veränderungen der Brust- und Lendenwirbelsäule erachteten die Gutachter eine körperlich extrem belastende Tätigkeit wie die angestammte als … als dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Eine angepasste, wechselbelastende Tätigkeit ohne Zwangshaltungen und repetitives Bücken mit Heben und Tragen von Gewichten von 8 bis 10 kg erfahre jedoch keine Einschränkung. Eine solche den Beeinträchtigungen angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer ganztags mit entsprechender Stundenzahl ohne Leistungseinbusse zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die psychosomatischen Beschwerden seien überwindbar (AB 35 S. 10 ff., AB 37 S. 5 ff.). 3.2 Im Rahmen des nunmehr zu beurteilenden Erhöhungs- bzw. Revisionsgesuchs wird geltend gemacht, mit der im März 2010 erlittenen Oberschenkelfraktur sei seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 12. Oktober 2009 (AB 77) eine wesentliche Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen eingetreten. 3.2.1 Die Aktenbeurteilung des RAD vom 14. Juni 2011 (AB 85 S. 3), welche mit Bezug auf das bereits vor dem Unfall vom März 2010 bestandene eingeschränkte Zumutbarkeitsprofil eine zusätzliche Einschränkung infolge der Oberschenkelfraktur oder der nachfolgenden Operationen von für den Rentenanspruch ununterbrochener relevanter Dauer (vgl. E. 2.7 hiervor) als nicht überwiegend wahrscheinlich erachtet, steht in Übereinstimmung mit der Einschätzung des Dr. med. F.________, welcher zwar eine verminderte Belastbarkeit des rechten Beines attestierte, indessen daraus nur eine Leistungseinschränkung für repetitives Gewichteheben/ -tragen ab 25kg ableitete (AB 84 S. 4), was weit über den vorbestehenden, aufgrund der degenerativen Veränderungen am Bewegungsapparat resultierenden Gewichtslimiten von 8 bis 10kg liegt (vgl. E. 3.1 hiervor). Den Berichten des Dr. med. F.________ ist denn auch zu entnehmen, dass sowohl hinsichtlich des primären Heilungsverlaufs als auch bezüglich des Verlaufs nach der Entfernung des Marknagels und der Re-Osteosynthese der Pseudarthrose am Femurschaft von üblichen Verhältnissen auszugehen ist und sich der Beschwerdeführer namentlich im Januar 2011 praktisch beschwerdefrei fühlte (AB 81 S. 2, 83 S. 5). Im Bericht vom 6. April

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2014, IV/11/999, Seite 10 2011 stellt Dr. med. F.________ aufgrund der Befunde, wonach der Knochen nicht mehr schmerzhaft sei und sich radiologisch durchzubauen scheine, eine gute Prognose (AB 84 S. 3). 3.2.2 Mit Bezug auf das für den Beschwerdeführer gültige Zumutbarkeitsprofil durfte die Beschwerdegegnerin aufgrund dieser Angaben und der Erfahrungstatsache, dass Knochenbrüche bei regelrechtem Heilungserfolg regelmässig unter drei Monaten ausheilen, zu Recht davon ausgehen, weder der erlittene Unfall noch die notwendig gewordene Nachoperation hätten aus medizinisch-theoretischer Sicht den Beschwerdeführer zu jeweils mehr als drei Monaten eingeschränkt, einer leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Arbeit nachzugehen. Abgesehen davon, dass für einen neuen Gesundheitsschaden das Wartejahr selbständig zu absolvieren wäre (Art. 28 IVG). Dass der Beschwerdeführer – im Rahmen der offenkundig unverändert bestehenden somatoformen Schmerzstörung – nach wie vor Schmerzen beklagt und diese in einem aus medizinischer Sicht überlangen Stockgebrauch zum Ausdruck bringt, ändert an dieser Beurteilung nichts. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus geltend macht, es habe sich anlässlich einer Konsultation vom 16. September 2011 gezeigt, dass sich die Prognose des Dr. med. F.________ als zu optimistisch erwiesen habe, ist darauf deshalb nicht einzugehen, weil im vorliegenden Verfahren einzig diejenigen Verhältnisse Streitgegenstand bilden, welche mit der angefochtenen Verfügung vom 16. September 2011 (AB 89) beurteilt wurden. Die allenfalls anlässlich der Konsultation vom 16. September 2011 aufgrund der klinischen und radiologischen Befunde getroffene Feststellung, es komme beim Beschwerdeführer zu einer hypotrophen Pseudarthrose im Bereich der Femurfraktur, womit die Indikation zur Re-Osteosynthese mit Débridement der Pseudarthrose und Einbringen eines Knocheninduktors gegeben sei (Beschwerde S. 6), lässt nicht auf eine Veränderung der Verhältnisse schliessen, welche im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bereits drei Monate angedauert hat. Auf weitere diesbezügliche Erhebungen kann deshalb verzichtet werden. Mit Recht weist die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Beschwerdeantwort darauf hin, dass der Beschwerdeführer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2014, IV/11/999, Seite 11 bei einer ausgewiesenen und dauerhaften Verschlechterung ein erneutes Revisionsgesuch stellen könne. 3.3 Von der Oberschenkelfraktur vom März 2010 und den in der Folge notwendig gewordenen (auch operativen) Therapiemassnahmen abgesehen (vgl. E. 3.2 hiervor) wird eine anderweitige Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 12. Oktober 2009 (AB 77) weder geltend gemacht noch finden sich in den Akten für eine solche konkrete Anhaltspunkte. Mangels länger dauernder ununterbrochener wesentlicher Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers oder anderweitiger für den Rentenanspruch relevanter Tatsachen im vorliegend massgebenden Zeitraum hat die Beschwerdegegnerin das Erhöhungsgesuch des Beschwerdeführers somit zu Recht abgewiesen. Die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 16. September 2011 ist nach dem Dargelegten nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 4 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 4.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 700.-- festzusetzen und – unter Vorbehalt der unentgeltlichen Prozessführung – dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. 4.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege. 4.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2014, IV/11/999, Seite 12 begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). 4.3.2 Aufgrund der zum Gesuch um unentgeltliche Prozessführung eingereichten Unterlagen (Beschwerdebeilage [BB] 3 und 4) ist die Prozessbedürftigkeit erstellt. Das vorliegende Beschwerdeverfahren war auch nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen. Damit sind die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung bezüglich Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren erfüllt. Das Gesuch ist somit gutzuheissen. Der Beschwerdeführer ist folglich – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, in Kraft seit 1. Januar 2011 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu befreien (Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2014, IV/11/999, Seite 13 5. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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