Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 10.12.2013 200 2011 912

10 dicembre 2013·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·5,151 parole·~26 min·7

Riassunto

Einspracheentscheid vom 22. August 2011

Testo integrale

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 28. April 2014 abgewiesen (8C_72/2014). 200 11 912 UV FUR/MAK/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 10. Dezember 2013 Verwaltungsrichterin Fuhrer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichterin Stirnimann, Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiberin Mauerhofer A.________ vertreten durch Advokatin B.________ Beschwerdeführerin gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur vertreten durch D.________ Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 22. August 2011

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2013, UV/11/912, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1974) nahm nach der Matura ein E.________ auf, das sie nach zwei Jahren abbrach. Fortan arbeitete sie als F.________ im G.________ und war zudem vorübergehend als Teilhaberin eines H.________ tätig. Im Winter 2001/2002 war sie wegen psychischen Beschwerden hospitalisiert (act. III/8 S. 121 ff.). Nach dem Klinik-Austritt nahm sie ihre Tätigkeit im G.________ wieder auf und war in dieser Eigenschaft bei den Winterthur Versicherungen (später AXA Versicherungen AG, nachfolgend: AXA) gegen die wirtschaftlichen Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. B. Am 12. Juni 2006 stürzte die Versicherte anlässlich einer Übung der freiwilligen Feuerwehr auf den Rücken und den Hinterkopf und zog sich dabei eine HWS-Distorsion sowie Becken- und LWS-Kontusionen zu (act. IIA/M1). Nach eigenen Angaben entdeckte sie sodann am 13. Juni 2006 eine Zecke in der linken Kniekehle, die sie sogleich eigenhändig entfernte. Einige Zeit später stellte sie rund um die Einstichstelle eine Rötung fest. Im weiteren Verlauf traten bei der Versicherten Müdigkeit, Schwäche sowie Kopf- und Rückenschmerzen auf (act. IIA/M3), woraufhin sie ihren Hausarzt, Dr. med. I.________ (Allgemeinmedizin FMH) aufsuchte. Dieser veranlasste eine Borrelienserologie, die positiv ausfiel (act. IIA/M2). In der Folge unterzog sich die Versicherte einer antibiotischen Therapie (act. IIA/M4). Am 2. Oktober 2006 erstattete die Versicherte der AXA Bericht über den Unfall vom 12. Juni 2006 (vgl. act. IIA/A2). Die AXA kam zunächst für die Heilungskosten auf und erbrachte Taggeldleistungen. Infolge der persistierenden Beschwerden (vgl. act. IIA/A10 S. 1) wurde im Dezember 2007 ein „Case Management“ unter Beizug der Coaching-Unternehmung X._______ in die Wege geleitet (act. IIA/A18). Da dieses nicht den gewünschten Erfolg brachte, wurde es per Ende 2008 wieder eingestellt (act. IIA/A31

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2013, UV/11/912, Seite 3 S. 2, IIA/A34). Per Ende August 2009 wurde das Arbeitsverhältnis seitens des G.________s aufgelöst (vgl. act. IIA/A37). Im Anschluss an die Einstellung des „Case Managements“ prüfte die AXA die Frage der Unfallkausalität. In diesem Zusammenhang gelangte sie an Dr. med. J.________ (Allgemeine Innere Medizin FMH, Infektiologie FMH) und Dr. med. K.________ (Psychiatrie und Psychotherapie FMH). Gestützt auf deren Berichte vom 20. Februar 2009 (act. IIA/M11) bzw. vom 30. Dezember 2009 (act. IIA/M13) erliess sie am 19. Mai 2010 eine Verfügung, wonach die Leistungen per 30. April 2009 rückwirkend eingestellt würden (act. IIA/A53). Vertreten durch Advokatin B.________ erhob die Versicherte dagegen Einsprache und machte im Wesentlichen geltend, von einem Post-Lyme-Syndrom betroffen zu sein (act. IIA/A60, IIA/A71). Im Rahmen des Einspracheverfahrens legte die AXA die Sache ihrem beratenden Arzt, Dr. med. L.________ (Physikalische Medizin und Rehabilitation, spez. Rheumaerkrankungen FMH) vor und gab auf dessen Empfehlung hin (act. IIA/M15 S. 3 Ziff. 7) bei der Abteilung Infektiologie und Spitalhygiene des Universitätsspitals M.________ eine konsiliarische Untersuchung in Auftrag. Gestützt auf den diesbezüglichen Bericht vom 27. Mai 2011 (act. IIA/M16) und die übrigen Erhebungen wies sie die Einsprache mit Entscheid vom 22. August 2011 ab (act. IIA/A88). C. Weiterhin vertreten durch B.________ hat die Versicherte den Einspracheentscheid der AXA vom 22. August 2011 (act. IIA/A88) mit Beschwerde vom 22. September 2011 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern angefochten. Sie lässt beantragen, es seien ihr weiterhin die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, es sei seitens des Gerichts ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen und es sei ferner eine Parteiverhandlung durchzuführen. Ausserdem wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von B.________ als unentgeltlichen Rechtsbeistand ersucht. Diesbezüglich wurden am 30. September 2011 die erforderlichen Unterlagen sowie eine ergänzende Anmerkung zur Beschwerdebegründung nachgereicht. Am 21.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2013, UV/11/912, Seite 4 Oktober 2011 reichte die Beschwerdeführerin zudem ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. N.________ (Psychiatrie und Psychotherapie FMH) vom 7. September 2011 zu den Akten; dieses war von der IV-Stelle Bern (IVB) eingeholt worden (act. IB/6). Vertreten durch D.________ schloss die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2012 auf Abweisung der Beschwerde. Am 17. Januar 2012 holte die Instruktionsrichterin die Akten der IVB ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 25. Januar 2012 wies sie den Antrag der Beschwerdeführerin auf Durchführung einer Instruktionsverhandlung ab (Ziffer 2) und setzte dieser ferner Frist zur Mitteilung, ob sie am Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung festhalte. Nach Einsicht in die IV-Akten teilte die Beschwerdegegnerin am 8. Februar 2012 mit, dass sie auf eine diesbezügliche Stellungnahme verzichte. Mit Eingabe vom 17. Februar 2012 hielt die Beschwerdeführerin am Antrag auf Durchführung einer Parteibefragung fest. Für den Fall, dass dieser Beweisantrag auch durch das Gesamtgericht abgewiesen werden sollte, werde auf eine EMRK-Schlussverhandlung mit Plädoyer verzichtet. Ferner nahm sie zu den IV-Akten Stellung und reichte ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. I.________ vom 31. Januar 2012 (act. IC/2) sowie einen Arztbericht von Dr. med. O.________ (Innere Medizin FMH) vom 10. Februar 2012 zu den Akten (act. IC/1). Insofern, als der Antrag der Beschwerdeführerin auf Durchführung einer Parteibefragung als Gesuch um Wiedererwägung von Ziffer 2 der prozessleitenden Verfügung vom 25. Januar 2012 entgegengenommen werde, wies die Instruktionsrichterin dieses Gesuch mit prozessleitender Verfügung vom 20. April 2012 ab. Zugleich forderte sie die Beschwerdeführerin auf, mitzuteilen, ob sie unter diesen Umständen an der Durchführung einer EMRK-Schlussverhandlung festhalte. Die Beschwerdegegnerin verwies mit Eingabe vom 10. Mai 2012 hinsichtlich der genannten, neu eingereichten Unterlagen auf den Einspracheentscheid. Gleichentags und mit Schreiben vom 27. November 2013 bestätigte die Beschwerdeführerin ausdrücklich den Antrag auf „Durchführung einer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2013, UV/11/912, Seite 5 öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Parteianhörung“. Die blosse Gewährung des Plädoyers anlässlich einer partei- und publikumsöffentlichen Schlussverhandlung genüge der mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK statuierten Verfahrensgarantie nicht. An einer öffentlichen Verhandlung, bei welcher der Beschwerdeführerin jedoch nicht die Gelegenheit zur mündlichen Stellungnahme eingeräumt werde, bestehe hingegen kein Interesse. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2013, UV/11/912, Seite 6 2. Hinsichtlich des Verfahrensantrags auf Durchführung einer Parteiverhandlung mit einer Parteibefragung bzw. -anhörung ist Folgendes festzuhalten: Die Parteibefragung ist ein Beweismittel. Auf dessen Abnahme kann verzichtet werden, wenn davon kein entscheidserheblicher neuer Aufschluss zu erwarten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b S. 94; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom vom 27. März 2008, 8C_287/2007, E. 2.2). Im vorliegenden Fall sind hinreichende medizinische Unterlagen vorhanden. Es ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht überzeugend begründet, inwiefern von einem Parteiverhör ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn erwartet werden könnte. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) garantiere nebst dem Anspruch auf ein Plädoyer auch das Recht, vor dem Gericht Beweismassnahmen durchzuführen zu lassen, kann ihr nicht beigepflichtet werden. Dem Anspruch auf Öffentlichkeit der Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist Genüge getan, wenn die Partei ein Plädoyer halten kann. Zu Fragen des Beweisverfahrens, namentlich der Beweisabnahme, enthält Art. 6 Ziff. 1 EMRK keinerlei Anordnungen zuhanden der staatlichen Gerichte. Insbesondere beinhaltet der Öffentlichkeitsgrundsatz keinen Anspruch darauf, dass bestimmte Beweismittel öffentlich und in Anwesenheit der Parteien abgenommen werden (Entscheid des BGer vom 18. März 2013, 9C_87/2013, E. 4.1). Die Weigerung, eine Parteibefragung durchzuführen, ist als antizipierte Beweiswürdigung zulässig, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt umfassend abgeklärt wurde und von zusätzlichen Beweismassnahmen keine neuen Erkenntnisse erwartet werden können (vgl. Entscheid des BGer vom 1. September 2011, 9C_1032/2010, E. 4.2). Dies ist vorliegend – wie bereits erwähnt – der Fall. Von der Durchführung der beantragten Beweismassnahme ist daher abzusehen. Mit Eingabe vom 17. Februar 2012 hatte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin erklärt, für den Fall, dass der Antrag auf Durchführung einer Parteibefragung abgewiesen werden sollte, werde auf eine EMRK- Schlussverhandlung mit Plädoyer verzichtet. Mit Eingabe vom 10. Mai 2012 beantragte sie erneut eine öffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=Parteibefragung+Gesundheitsschaden&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F124-V-90%3Ade&number_of_ranks=0#page90

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2013, UV/11/912, Seite 7 1 EMRK mit Parteianhörung. Am Schreiben vom 27. November 2013 teilte sie mit, an einer öffentlichen Verhandlung, bei welcher der Beschwerdeführerin nicht die Gelegenheit zur mündlichen Stellungnahme eingeräumt werde, bestehe kein Interesse. Unter diesen Umständen ist eine solche nicht durchzuführen. 3. 3.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). 3.2 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfüllt der Zeckenbiss Typ Ixodes alle Merkmale eines Unfalls. Namentlich ist auch das Merkmal der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors erfüllt (BGE 122 V 230 E. 5b S. 240; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 26. April 2010, 8C_928/2009 E. 2). 3.3 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2013, UV/11/912, Seite 8 die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 3.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). 3.5 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2013, UV/11/912, Seite 9 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin litt im vorliegend massgeblichen Verfügungszeitpunkt nach eigenen Angaben unter Rücken- und Kopfschmerzen sowie Müdigkeit und Erschöpfungsgefühl (act. IC/1 S. 1). Die Laboruntersuchung ihres Blutes hatte eine positive Serologie ergeben (act. IIA/M2). Dass die Beschwerdeführerin von einer Zecke gebissen worden ist, ist unter den Parteien denn auch unbestritten geblieben. Streitig und zu prüfen ist demgegenüber, ob es sich bei den genannten Leiden der Beschwerdeführerin um Zeckenbiss-Folgeerkrankungen handelt, ob diese also mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf den Zeckenbiss zurückgeführt werden können, den die Versicherte nach eigenen Angaben am 13. Juni 2006 festgestellt hatte. Zu prüfen ist demnach insbesondere, ob das genannte Beschwerdebild einem Post-Lyme-Syndrom entspricht, ob mithin die von der von der Schweizerischen Gesellschaft für Infektiologie vorgegebenen Kriterien erfüllt sind, wie die Beschwerdeführerin geltend macht. 4.2 Ein Post-Lyme-Syndrom setzt voraus, dass kumulativ die folgenden acht Kriterien erfüllt sind (vgl. hierzu vgl. J. EVISON UND MITAUTOREN, Abklärung und Therapie der Lyme-Borreliose bei Erwachsenen und Kindern, Empfehlungen der Schweizerischen Gesellschaft für Infektiologie, Teil 3: Prävention, Schwangerschaft, Immundefizienz, Post-Lyme- Syndrom, in: Schweizerische Ärztezeitung 2005, S. 2422 ff. und S. 2426): 1. Evidenz für frühere Lyme-Borreliose: Klinisch und labormässig dokumentierte Lyme-Borreliose gemäss Falldefinitionen; 2. Adäquate Therapie: Dokumentierte, abgeschlossene und dem Stadium der Lyme-Borreliose angepasste Antibiotika-Therapie gemäss publizierten Guidelines; 3. Keine Evidenz für aktive Infektion; 4. Persistierende, den Patienten in seinen täglichen Aktivitäten beeinträchtigende Symptome während mehr als sechs Monaten nach Abschluss einer adäquaten Antibiotika-Therapie, mit einem oder mehreren der folgenden Symptome: Müdigkeit, Arthralgien, Myalgien, objektivierte kognitive Dysfunktion, radikuläre Beschwerden; 5. Der Beginn der Beschwerden ist aufgrund des Verlaufs der Lyme- Borreliose plausibel; d.h. die Symptome hatten unmittelbar mit oder nach akuter Lyme-Borreliose, üblicherweise innerhalb von sechs Monaten nach dokumentiertem und definiertem Beginn der Lyme- Borreliose, begonnen;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2013, UV/11/912, Seite 10 6. Objektive Defizite im allgemeinen internistischen oder neurologischen Status werden nicht vorausgesetzt; 7. Systemischer und umfassender Ausschluss von anderen neurologischen, rheumatologischen oder internistischen Krankheiten; 8. Ausschluss von psychiatrischen Erkrankungen oder einer Sucht. 4.3 Hinsichtlich der Unfallkausalität und den oben aufgeführten Kriterien ist den medizinischen Akten Folgendes zu entnehmen: - Zuhanden der Beschwerdegegnerin äusserte sich Dr. med. I.________ am 7. Dezember 2006 dahingehend, im Nachgang zu den Ereignissen vom 12. und 13. Juni 2006 habe seine Patientin unter starker Schwäche, Müdigkeit sowie Kopf- und Rückenschmerzen gelitten. Die Infektzeichen hätten sich unter antibiotischer Therapie deutlich gebessert, der Schwächezustand habe jedoch weiterbestanden. Nach einer Phase der Arbeitsunfähigkeit arbeite sie wieder zu 50 %, wobei sie weiterhin unter einer ausgeprägten Müdigkeit und fluktuierenden Schmerzen leide. Eine vollständige Besserung sei zur Zeit nicht absehbar (act. IIA/M3). - Am 6. März 2007 erstattete Dr. med. I.________ der Beschwerdegegnerin ausführlich Bericht. Er erwähnte darin im Wesentlichen dieselben Beschwerden wie im vorhergehenden Bericht und führte ergänzend aus, durch die Schmerzen und ungewohnte Hilflosigkeit habe sich ein depressives Zustandsbild mit Weinanfällen und Hoffnungslosigkeit eingestellt. Als Diagnosen nannte er eine HWS- Distorsion sowie eine Borrelia-Burgdorferi-Infektion. Die objektiven Befunde stünden sicher in natürlichem Kausalzusammenhang zum Unfall vom 12. Juni 2006 und es seien keine unfallfremden Faktoren bekannt. Bezüglich der Folgen des genannten Unfalls bestehe keine Arbeitsunfähigkeit, die dadurch verursachten Beschwerden seien abgeheilt. Die Folgen des Zeckenbisses begründeten hingegen eine Arbeitsunfähigkeit von 60 %. Der Zeckenbiss sei labormässig erstellt. Mit Blick darauf, dass Borrelien-Infektionen einen chronischen Verlauf nehmen und zur Invalidität führen könnten, seien weitere Bemühungen zur Verbesserung des Allgemeinzustands sicher loh-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2013, UV/11/912, Seite 11 nenswert, wobei eine weitere Verbesserung desselben zu erwarten sei (act. IIA/M4). - Am 14. März 2007 hielt der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. P.________, auf dem einschlägigen Formular fest, gemäss dem Ergebnis der Untersuchung vom 28. Juli 2006 handle es sich vorliegend um eine Borrelien-Erkrankung. Nach einem Zeckenbiss könne tatsächlich ein depressives Zustandsbild auftreten. Die psychischen Beschwerden seien somit unfallkausal (act. IIA/M5). - In seinem Bericht vom 20. Januar 2009 hielt Dr. med. I.________ fest, seine Patientin leide an anhaltender Müdigkeit mit Konzentrationsstörungen, einer verminderter Belastbarkeit und starken Schmerzen. Nach einer initialen Phase mit Schmerzen im Schulter- Nacken-Bereich als Folge der HWS-Distorsion stünden aktuell die Folgen des Zeckenbisses im Vordergrund. Diese Beschwerden seien weitgehend therapieresistent und es sei seiner Patientin oftmals nicht möglich, ihrer Arbeit nachzugehen; derzeit bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, wobei mit Blick auf den bisherigen Verlauf in nächster Zukunft keine Besserung zu erwarten sei (act. IIA/M10). - Dr. med. J.________ erklärte mit Stellungnahme vom 20. Februar 2009, sofern die festgestellte Hautrötung mehr als 48 Stunden nach dem Zeckenbiss aufgetreten sei, wäre diese gut vereinbar mit einem Erythema migrans im Rahmen einer akuten Borrelieninfektion (act. IIA/M11). Die am 12. Oktober 2007 durchgeführte Serologie habe ein negatives Resultat gezeigt, was für eine erfolgreiche Behandlung spreche. - In seinem psychiatrischen Gutachten vom 30. Dezember 2009 diagnostizierte Dr. med. K.________ eine Neurasthenie, eine Dysthymia (act. IIA/M13 S. 6 f.). Nach einer Borrelieninfektion könnten durchaus depressive oder neurasthenische Symptome auftreten, dies sei aber nur bei einem kleinen Prozentsatz der Erkrankungen der Fall. Ausserdem sei aufgrund der Serologie anzunehmen, dass

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2013, UV/11/912, Seite 12 die Infektion erfolgreich behandelt worden sei. Aus diesen Gründen sei ein Kausalzusammenhang zwischen den gegenwärtigen Beschwerden und einer allfälligen Borrelieninfektion zwar (zumindest teilweise) möglich, jedoch nicht sehr wahrscheinlich. Mit viel höherer Wahrscheinlichkeit sei davon auszugehen, dass die langjährige psychische Problematik rezidiviert sei. Für diesen Ablauf spreche auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung auf der Notfallstation angegeben habe, in letzter Zeit gehe es ihr psychisch wieder schlechter, dies zwei Tage nach dem Zeckenbiss, als sich dieser noch gar nicht habe auswirken können. Er gehe davon aus, die gegenwärtige Arbeitsunfähigkeit sei vollständig krankheitsbedingt und somit nicht unfallkausal. - Dr. med. Q.________ (Allgemeine Innere Medizin FMH, Rheumatologie FMH) erstattete der Beschwerdegegnerin am 21. Februar 2011 Bericht (act. IIA/M14). Sie diagnostizierte ein chronisch rezidivierendes cervikocephales Schmerzsyndrom sowie einen Status nach Zeckenbiss. Aufgrund der Aktenlage sei bei der Patientin sehr wahrscheinlich ein Erythema chronicum migrans aufgetreten. Der Bericht äussert sich nicht weiter zur Frage der Kausalität zwischen der Borrelieninfektion und den geklagten Beschwerden. - Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. L.________, führte mit Bericht vom 14. April 2011 Folgendes aus (act. IIA/M15): Hinsichtlich der Frage eines allfälligen Vorzustandes werde auf die Diagnosen anlässlich der Hospitalisierung in der Psychiatrischen Universitätsklinik M.________ verwiesen (vgl. Austrittsbericht vom 5. April 2002, act. III/8 S. 121 ff.). Die Beschwerden seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf die am 12. Juni 2006 erlittenen Kontusionsverletzungen zurückzuführen. Hingegen sei es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Borrelien-Infektion gekommen. Aufgrund der Aktenlage sei belegt, dass das Erythema Migrans mit Abschluss der antibiotischen Therapie ausgeheilt sei. Mit Blick darauf, dass die Komplikation in Form eines Post-Lyme- Syndroms in der Regel durchschnittlich frühestens nach einer Latenzzeit von sechs Monaten auftrete, sei das Vorliegen eines sol-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2013, UV/11/912, Seite 13 chen eher unwahrscheinlich, zumal die Beschwerdeführerin geltend mache, die Symptome seien bereits unmittelbar nach dem Stich aufgetreten. Dennoch lasse sich ein Post-Lyme Syndrom nicht mit letzter Sicherheit ausschliessen und aufgrund der Komplexität des Beschwerdebildes sei die Frage nicht nur aufgrund allgemeiner medizinischer Erfahrungen zu beurteilen. Er empfehle daher eine konsiliarische Untersuchung der Beschwerdeführerin durch eine fachspezifische infektiologische Stelle. - Die Ärzte der Abteilung Infektiologie und Spitalhygiene des Universitätsspitals M.________ untersuchten die Beschwerdeführerin in ihrer Sprechstunde vom 24. Mai 2011. Mit Bericht vom 27. Mai 2011 diagnostizierten sie einen Status nach Borreliose, ein chronisch rezidivierendes zervikozephales Schmerzsyndrom, eine psychiatrische Erkrankung sowie einen Status nach Migraine accompagnée bis 2001 (act. IIA/M16 S. 1). Ein Post-Lyme-Syndrom könne mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, da kein umfassender Ausschluss von anderen neurologischen oder rheumatologischen Erkrankungen erfolgt sei. Überdies liege gemäss der Stellungnahme von Dr. med. K.________ eine psychiatrische Erkrankung vor. Gegen einen generalisierten Borrelieninfekt spreche schliesslich auch der Umstand, dass das Erythema Migrans nicht an anderer Lokalisation als der Einstichstelle aufgetreten sei, und dass die Beschwerdeführerin damals eine adäquate Therapie erhalten habe. - Dr. med. L.________ erklärte mit Stellungnahme vom 16. Juni 2011, die konsiliarische Untersuchung belege mit dem geforderten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass der aktuelle gesundheitliche Zustand nicht einem Post-Lyme-Syndrom zugeordnet werden könne (act. IIA/M17). Weitere Abklärungen würden sich erübrigen. - Mit Arztzeugnis vom 31. Januar 2012 attestierte Dr. med. I.________ der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 10. November 2008 bis vorläufig am 31. Januar 2012 (IC/2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2013, UV/11/912, Seite 14 - Dr. med. O.________ erklärte mit Bericht vom 10. Februar 2012, aus allgemeinmedizinischer Sicht bestünden bei der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf eine chronisch internistische oder rheumatologische Erkrankung. Insbesondere hätten eine Zuckerkrankheit, eine Schilddrüsenfehlfuntion, eine Leber oder Nierenerkrankung und eine Vitamin-B12-Mangelerkrankung ausgeschlossen werden können (act. IC/1). 4.4 Laut dem konsiliarischen Bericht der Abteilung Infektiologie und Spitalhygiene der Universität M.________ vom 27. Mai 2011 kann ein Post- Lyme-Syndrom – mit Blick auf die Richtlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Infektiologie – mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden (act. IIA/M16 S. 3). Der Bericht ist umfassend, beruht auf einer allseitigen Untersuchung, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben. Er leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und seine Schlussfolgerungen sind begründet. Auf den voll beweiskräftigen Bericht ist daher abzustellen (vgl. vorstehend E. 3.5). Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob das Dokument allenfalls als Gutachten zu qualifizieren ist, das im Rahmen des dafür vorgesehenen Verfahrens in Auftrag zu geben gewesen wäre, wie die Beschwerdeführerin geltend macht. An der Beweiskraft der konsiliarischen Stellungnahme vermögen auch die Berichte der behandelnden Ärzte nichts zu ändern. Jener von Dr. med. O.________ (act. IC/1) äussert sich nicht direkt zur Frage des Post-Lyme- Syndroms. Vielmehr wird darin lediglich festgehalten, es bestünden keine chronisch internistischen oder rheumatologischen Erkrankungen. Dr. med. I.________ spricht überdies eine infektiologische Problematik an, die nicht in sein Fachgebiet fällt; dasselbe gilt für die Stellungnahme von Dr. med. Q.________. Ausserdem ist an die Erfahrungstatsache zu erinnern, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353). Hinzu kommt Folgendes: Im Zusammenhang mit der Frage nach dem Vorliegen einer psychischen Erkrankung gemäss Art. 8 des obengenannten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2013, UV/11/912, Seite 15 Kriterienkatalogs (vgl. E. 4.2) angeht, ist hervorzuheben, dass Dr. med. N.________ – auf dessen Gutachten vom 7. September 2011 (act. IB/6 S. 7) die Beschwerdeführerin sich beruft – durchaus eine solche diagnostiziert hat, und zwar eine undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.1). Dieses Gutachten erfüllt die praxisgemässen Anforderungen an Gutachten (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 253) und bringt vollen Beweis. Somit ist erstellt, dass mindestens eine Erkrankung aus dem psychiatrischen Formenkreis vorliegt. Die Voraussetzung gemäss Ziffer 8 der massgeblichen Liste ist mithin nicht gegeben. Mit Blick darauf, dass die genannten Kriterien kumulativ erfüllt sein müssen, erübrigt sich eine Prüfung der übrigen Punkte. Bei dieser Sachlage erübrigt sich auch eine Prüfung der Frage, ob es sich bei den gegenwärtigen psychischen Beschwerden um ein Rezidiv zu den im Jahr 2001 aufgetretenen und stationär behandelten psychischen Störungen (act. III/8/121 ff.) handelt oder um eine eigenständige, neu aufgetretene Erkrankung, ist doch deren Unfallkausalität gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten (insbesondere act. IIA/M13 und act. IIA/M16) klar zu verneinen. Mit Bezug auf die Frage nach einem allfälligen Vorzustand ist immerhin festzuhalten, dass bereits anlässlich der damaligen Hospitalisierung – unter anderem – eine undifferenzierte Somatisierungsstörung diagnostiziert wurde. Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin schon anlässlich der notfallmässigen Konsultation im Kantonsspital M.________ vom 16. Juni 2006 (act. IIA/M1) angab, in letzter Zeit gehe es ihr psychisch wieder schlechter. Dass der mutmasslich am 13. Juni 2006 erlittene Borrelien-Infekt unmittelbar und ohne Latenzzeit zur Verschlechterung des psychischen Zustands geführt haben könnte, ist nicht überwiegend wahrscheinlich, wie Dr. med. K.________ und Dr. med. L.________ glaubhaft ausführen (act. IIA/M13 S. 8, act. IIA/M15 S. 2 Ziff. 3). Aus dem überzeugenden Bericht von Dr. med. L.________ geht überdies hervor, dass die gegenwärtigen psychischen Probleme auch nach der allgemeinen medizinischen Erfahrung nicht zu den typischen Folgen der fraglichen Infektionserkrankung zählen (act. IIA/M15 S. 3 Ziff. 6). 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin zwar eine positive Borrelienserologie feststellbar ist, die geklagten Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2013, UV/11/912, Seite 16 schwerden jedoch kein Post-Lyme-Syndrom darstellen. Infolgedessen ist der Kausalzusammenhang mit dem gemeldeten Zeckenstich nicht überwiegend wahrscheinlich und somit zu verneinen. Diesbezüglich bestehen keine Ansprüche aus Unfallversicherungsrecht. 5. Zu prüfen bleibt der Kausalzusammenhang zwischen den Einschränkungen der Beschwerdeführerin und dem Unfallereignis anlässlich der Feuerwehrübung vom 12. Juni 2006. Die geklagten Beschwerden sind organisch nicht objektiv ausgewiesen (act. IIA/M8). Demnach wäre die adäquate Kausalität nach der Rechtsprechung zu den organisch nicht hinreichend nachweisbaren Unfallschäden zu prüfen (vgl. zum Ganzen BGE 134 V 109). Auch wenn zugunsten der Beschwerdeführerin ein Schleudertrauma bzw. ein äquivalenter Unfallmechanismus bzw. ein Schädel- Hirntrauma angenommen würde – was allerdings mangels Bewusstseinsstörung oder Erbrechen im Anschluss an das Ereignis unwahrscheinlich ist (act. IIA/M1) –, wäre das Unfallereignis nach dem geschilderten Hergang und mit Blick auf die diesbezügliche Rechtsprechung höchstens als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen einzustufen. Eine Prüfung der nach der Praxis bei mittelschweren Unfällen zu berücksichtigenden adäquanzrelevanten Kriterien (BGE 134 V 109 E. 1.2 S. 127 und E. 10.3 S. 130) ergäbe ohne weiteres, dass die Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt und damit die Adäquanz zu verneinen wäre. Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungspflicht zu Recht verneint und die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 Bst. a ATSG). 6.2 Infolge ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2013, UV/11/912, Seite 17 6.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 6.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (BGE 122 I 5 E. 4a S. 6; SVR 2009 UV Nr. 12 S. 50 E. 4.1). Die Grenze für die Annahme von Bedürftigkeit im Sinne der Regeln über die unentgeltliche Verbeiständung liegt höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (RKUV 2000 KV 119 S. 155 E. 2). 6.3.2 Aufgrund der eingereichten Unterlagen (act. IA) hat die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin als ausgewiesen zu gelten. Da das vorliegende Verfahren auch nicht aussichtslos war, sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Prozessführung erfüllt und der Beschwerdeführerin ist B.________ als amtliche Anwältin beizuordnen. Diese hat einen Honoraranspruch gegenüber dem Staat (Art. 61 lit. f ATSG), der nach den folgenden Grundsätzen zu ermitteln ist: Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2013, UV/11/912, Seite 18 Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010 (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. 6.3.3 Die Kostennote von B.________ vom 11. Juni 2013 nennt einen Honoraranspruch von Fr. 6‘416.65 bei einem Zeitaufwand von 25.4 Stunden. Hinzu kommen Auslagen in der Höhe von insgesamt Fr. 286.-- und Mehrwertsteuer zu 8%, ausmachend Fr. 536.20. Im Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen erscheint der genannte Zeitaufwand als nicht angemessen und ist daher auf 14 Stunden zu reduzieren. Es resultiert ein Honoraranspruch von Fr. 3‘500.-- (14 x Fr. 250.--). Der tarifmässige Parteikostenersatz (inkl. Auslagen und MWSt) beträgt demnach Fr. 4‘088.90 (Fr. 3‘500.-- + Fr. 286.-- [Auslagen] + Fr. 302.90 [MWSt]). Das amtliche Honorar beträgt Fr. 2‘800.-- (14 Stunden x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen in der Höhe von Fr. 286.-- und MWSt zu 8% auf Fr. 3‘086.--, ausmachend Fr. 246.90. Dies ergibt insgesamt einen Betrag von Fr. 3‘332.90, welcher der Rechtsvertreterin aus der Gerichtskasse vergütet wird. Die Beschwerdeführerin hat ihrer Anwältin bzw. dem Kanton Bern die Kosten entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO nachzuzahlen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2013, UV/11/912, Seite 19 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und der Beschwerdeführerin wird B.________ als amtliche Anwältin beigeordnet. 4. Der tarifmässige Parteikostenersatz der amtlichen Anwältin wird auf Fr. 4‘088.90 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Davon wird B.________ aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 3‘332.90 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 5. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - D.________ z.H. der Beschwerdegegnerin - Bundesamt für Gesundheit - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2011 912 — Bern Verwaltungsgericht 10.12.2013 200 2011 912 — Swissrulings